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«) von 1 Saugfohlen . — 5 fl.
d) von 1 Jährling . — 6 fl.
e) von 1 2 jährigen Fohlen — 7 fl.
S) von 1 5 jährigen Fohlen — 8 fl.
Diese Laxe findet nur bei den Angr- hörigen deö Oberamts Rottenburg Anwendung, auswärtige Fohlenbesizer bezahlen, nach dem Alter der Fohlen, 8,9,10 u. 11 fl. Das Wäidgeld wird am Ende der Watdezeit, jedoch vor Abholung des Fohlen, an die Amtspflege Rottenburg unmittelbar bezahlt. Außer dem Waidgeld haben die Fohlende- sizer keine Auslagen zu befreiten. De- Amtsverbandschafft die ndthige Fvurage an, unterhält das Gebäude, belohnt die Hirten, übernimmt die Curkosien,, und' leistet Er»' saz, wenn durch die Schuld oder Nach- laßigkeit de« Aufsehers oder der Hirten ein Fohlen krepirt.- Jedes Fohlen muß mit einem Riemen um den Hals und mik einem Glbcklrin versehen, durch denEigen- thümer oder sonst durch eine sichere Person auf den Waidplaz gebracht und dort: wieder abgeholt werdem
Ueber sämmtliche Fohlen wird eine genaue' Nativnailiste angelegt und darinn der Werth des Fohlen, welchen 6 unparteiische und sachkundige Männer festsezen, eingetragen. Jeder Fohlenbesizer erhält bei Ucbergabe seines ThterS eine gedruckte Bescheinigung. Auf die Waide werden nur Stutten und Walachen-Fohlen und Saughengst - Fohlen angenommen , leztere aber nur unter der Bedingung , daß sich der Eigenthümer die Zurückgabe deS Fohlen , wenn sich während der Waidezeit: ein Begattungs-Trieb zeigen würde, gefallen lassen muß.
Wer sein Fohlen der diffeitigen Anstalt anvertrauen will, hat sich längstens
bis zum 25 ten April d. I. entweder bei der unterzeichnetenStelle oder bei dem Unterfdr» ster Conradi in Mdssingen mündlich oder schriftlich gu melden.
Den 21. Marz 1825.
K. Dberamt.
Oberamtsgericht Tübingen.
Tübingen. (Schuldcnliquidation.) Ueber das Vermögen de- Johann Martin Kemmler, Bürgers, MezzerS und Händlers zu Gbnningen, hak das Königliche OberamtSgericht Tübingen durch Decret vom 15 . dieß den Concurs erkannt, und zur Liquidation der Forderungen der Gläubiger und zur Ausführung ihrer Vorzugs- Rechte auf
Samstag den 16. April d. I. Termin angesezt.
ES haben daher sämmtliche Gläubiger an gedachtem Tag Vormittags 9 Uhr in Person oder durch h-nic nglich Bevollmächtigte auf dem Rathhaus in Gbnningen zu erscheinen, um ihre Forderungen und deren Rechte gehörig daczuthun, widrigenfalls sie durch das am Ende der Verhandlung auszusprechende Praclusio- Erkenntniß von der gegenwärtigen Concurs - Maste ausgeschlossen werden.
Den LI- März 1825.
K. Oberamlsgericht.
Tübingen. ( Schuldenliquidakion.) Ueber das Vermögen des Jung Johann Georg Haubensack« MezgerS, Bürgers und Händlers zu Gbnningen, hat das Kdnigl. OberamtSgericht Tübingen durch Decret vom 15. dieß den ConcurS erkannt, und zur Liquidation der Forderungen der Gläubiger und zur Ausführung ihrer Vorzugs-hechte auf