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«) von 1 Saugfohlen . 5 fl.

d) von 1 Jährling . 6 fl.

e) von 1 2 jährigen Fohlen 7 fl.

S) von 1 5 jährigen Fohlen 8 fl.

Diese Laxe findet nur bei den Angr- hörigen deö Oberamts Rottenburg Anwen­dung, auswärtige Fohlenbesizer bezahlen, nach dem Alter der Fohlen, 8,9,10 u. 11 fl. Das Wäidgeld wird am Ende der Watdezeit, jedoch vor Abholung des Fohlen, an die Amts­pflege Rottenburg unmittelbar bezahlt. Außer dem Waidgeld haben die Fohlende- sizer keine Auslagen zu befreiten. De- Amtsverbandschafft die ndthige Fvurage an, unterhält das Gebäude, belohnt die Hirten, übernimmt die Curkosien,, und' leistet Er»' saz, wenn durch die Schuld oder Nach- laßigkeit de« Aufsehers oder der Hirten ein Fohlen krepirt.- Jedes Fohlen muß mit einem Riemen um den Hals und mik einem Glbcklrin versehen, durch denEigen- thümer oder sonst durch eine sichere Per­son auf den Waidplaz gebracht und dort: wieder abgeholt werdem

Ueber sämmtliche Fohlen wird eine genaue' Nativnailiste angelegt und darinn der Werth des Fohlen, welchen 6 unparteii­sche und sachkundige Männer festsezen, eingetragen. Jeder Fohlenbesizer erhält bei Ucbergabe seines ThterS eine gedruckte Bescheinigung. Auf die Waide werden nur Stutten und Walachen-Fohlen und Saughengst - Fohlen angenommen , leztere aber nur unter der Bedingung , daß sich der Eigenthümer die Zurückgabe deS Foh­len , wenn sich während der Waidezeit: ein Begattungs-Trieb zeigen würde, ge­fallen lassen muß.

Wer sein Fohlen der diffeitigen An­stalt anvertrauen will, hat sich längstens

bis zum 25 ten April d. I. entweder bei der unterzeichnetenStelle oder bei dem Unterfdr» ster Conradi in Mdssingen mündlich oder schriftlich gu melden.

Den 21. Marz 1825.

K. Dberamt.

Oberamtsgericht Tübingen.

Tübingen. (Schuldcnliquidation.) Ueber das Vermögen de- Johann Martin Kemmler, Bürgers, MezzerS und Händ­lers zu Gbnningen, hak das Königliche OberamtSgericht Tübingen durch Decret vom 15 . dieß den Concurs erkannt, und zur Liquidation der Forderungen der Gläu­biger und zur Ausführung ihrer Vorzugs- Rechte auf

Samstag den 16. April d. I. Termin angesezt.

ES haben daher sämmtliche Gläubiger an gedachtem Tag Vormittags 9 Uhr in Person oder durch h-nic nglich Bevollmäch­tigte auf dem Rathhaus in Gbnningen zu erscheinen, um ihre Forderungen und deren Rechte gehörig daczuthun, widrigenfalls sie durch das am Ende der Verhandlung auszusprechende Praclusio- Erkenntniß von der gegenwärtigen Concurs - Maste ausge­schlossen werden.

Den LI- März 1825.

K. Oberamlsgericht.

Tübingen. ( Schuldenliquidakion.) Ueber das Vermögen des Jung Johann Georg Haubensack« MezgerS, Bürgers und Händlers zu Gbnningen, hat das Kdnigl. OberamtSgericht Tübingen durch Decret vom 15. dieß den ConcurS erkannt, und zur Liquidation der Forderungen der Gläubiger und zur Ausführung ihrer Vor­zugs-hechte auf