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Stsuer-Presser haben dieselben nicht mehr vom Oberamke zu gemärten. Ist die Eine legung der Personal-Exekution bei einzel­nen Steuerpflichtigen nolhwendig: so ha­ben die Orts-Vorsteher diese Maaßregeln selbst zu vollziehen, und sich .hiebei nach den bestehenden Vorschriften zu achten.

Voranstehende Anordnungen haben dir OrtS.Vorstcher sogleich dem Gemeinderath mitzutheilcn, und über die Eröffnung bin­nen 8 Tagen eine, vom ganzen Gemein­derath unterschriebene, Urkunde an das

Oberamt eimusendcn. Den 1. Dec. 1824.

K. Lberamt.

Oberamtsgericht Rottenburg.

Nottenburg. ( Mundtot» - Erklä­rung.) Johannes Dupper von RemmlngS, heim, welcher der ungeordneten Besse­rungs-Versuche ungeachtet in seinem un­ordentlichen und verstpwenderischcn Lebens­wandel beharrt, ist durch oberamtsgcricht- lichen Beschluß für muudtvdt erklärt, und demselben in der Person des Bauers jung Johann Jakob Dupper ein Pfleger be, stellt wÄkdcn.

Es wird deshalb jedermann gewarnt, dem Johannes Dupper etwas zu borgen, oder sich, ohne Einwilligung seines Pflegers, in ein Rechtsgeschäft mit ihm einzulaffen, indem sonst keine Befriedigung zu hoffen

wäre.

?>en 24- Nov. 1824.

K. Obsramtßgericht.

Rvttenburg. (Mundtod-. Erklä­rung.) Earl Zug von Frommenhausen, welcher der angeordnetcn Besserungs-Ver­suche ungeachtet in stimm unordentlichen und verschwenderischen Lebenswandel bx-

harrt, ist durch vberamtSgerichtlichen Be­schluß für muudtvdt erklärt, und demsel­ben in der Person des Jakob Zug ein Pfleger bestellt worden.

Es wird deßhalb jedermann gewarnt, dem Karl Zug etwas zu borgen, oder sich, ohne Einwilligung seines Pflegers, in ein Rechtsgeschäft mit ihm einzulassen, indem sonst keine Befriedigung zu hoffen wäre.

Den 24. Nov. 1824.

K. Oberamtsgericht.

Cameralamt Rottenburg.

Rottenburg. Die Preise, in welchen die diesjährigen Gült-Frucht-Schuldigkei­ten den Gült Pflichtigen käuflich überlas­sen werden dürfen, sind für den hiesigen Cameral-Bezirk folgendermaßen bestimmt worden.

s) bei denjenigen Orten, wo der Gült- Einzug auf Kosten des Cameralamt- vorgenommen und die Früchte eben­falls auf herrschaftliche Kosten bek- geführt werden müssen,

zu 6 fl. pro Schfl. Roggen,

- 5 fl. - - Dinkel,

- 8 fl. - - Kernen,

- 2 fl- 50 kr. - - Haber, und

- 7 fl- * » Gerste.

b>) bei denjenigen Gült Pflichtigen aber, weiche ihre Schuldigkeilen frei auf den Kasten nach Rottenburg zu liefern haben, wird zu diesen Frucht-Preisen der Werth dcS Fuhrlohus zugelegt. Welches die betreffenden Schultheißen- Aemler ihren Gemeinden bekannt machen wollen.

Den 50. November 1824.

K. Cameralamt.