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Stsuer-Presser haben dieselben nicht mehr vom Oberamke zu gemärten. Ist die Eine legung der Personal-Exekution bei einzelnen Steuerpflichtigen nolhwendig: so haben die Orts-Vorsteher diese Maaßregeln selbst zu vollziehen, und sich .hiebei nach den bestehenden Vorschriften zu achten.
Voranstehende Anordnungen haben dir OrtS.Vorstcher sogleich dem Gemeinderath mitzutheilcn, und über die Eröffnung binnen 8 Tagen eine, vom ganzen Gemeinderath unterschriebene, Urkunde an das
Oberamt eimusendcn. Den 1. Dec. 1824.
K. Lberamt.
Oberamtsgericht Rottenburg.
Nottenburg. ( Mundtot» - Erklärung.) Johannes Dupper von RemmlngS, heim, welcher der ungeordneten Besserungs-Versuche ungeachtet in seinem unordentlichen und verstpwenderischcn Lebenswandel beharrt, ist durch oberamtsgcricht- lichen Beschluß für muudtvdt erklärt, und demselben in der Person des Bauers jung Johann Jakob Dupper ein Pfleger be, stellt wÄkdcn.
Es wird deshalb jedermann gewarnt, dem Johannes Dupper etwas zu borgen, oder sich, ohne Einwilligung seines Pflegers, in ein Rechtsgeschäft mit ihm einzulaffen, indem sonst keine Befriedigung zu hoffen
wäre.
?>en 24- Nov. 1824.
K. Obsramtßgericht.
Rvttenburg. (Mundtod-. Erklärung.) Earl Zug von Frommenhausen, welcher der angeordnetcn Besserungs-Versuche ungeachtet in stimm unordentlichen und verschwenderischen Lebenswandel bx-
harrt, ist durch vberamtSgerichtlichen Beschluß für muudtvdt erklärt, und demselben in der Person des Jakob Zug ein Pfleger bestellt worden.
Es wird deßhalb jedermann gewarnt, dem Karl Zug etwas zu borgen, oder sich, ohne Einwilligung seines Pflegers, in ein Rechtsgeschäft mit ihm einzulassen, indem sonst keine Befriedigung zu hoffen wäre.
Den 24. Nov. 1824.
K. Oberamtsgericht.
Cameralamt Rottenburg.
Rottenburg. Die Preise, in welchen die diesjährigen Gült-Frucht-Schuldigkeiten den Gült Pflichtigen käuflich überlassen werden dürfen, sind für den hiesigen Cameral-Bezirk folgendermaßen bestimmt worden.
s) bei denjenigen Orten, wo der Gült- Einzug auf Kosten des Cameralamt- vorgenommen und die Früchte ebenfalls auf herrschaftliche Kosten bek- geführt werden müssen,
zu 6 fl. pro Schfl. Roggen,
- 5 fl. - - Dinkel,
- 8 fl. - - Kernen,
- 2 fl- 50 kr. - - Haber, und
- 7 fl- * » Gerste.
b>) bei denjenigen Gült Pflichtigen aber, weiche ihre Schuldigkeilen frei auf den Kasten nach Rottenburg zu liefern haben, wird zu diesen Frucht-Preisen der Werth dcS Fuhrlohus zugelegt. Welches die betreffenden Schultheißen- Aemler ihren Gemeinden bekannt machen wollen.
Den 50. November 1824.
K. Cameralamt.