Tage der Vornahme der Rechnungs- Abhbr bei den Gemeinde-Pflegern von Seite des Lberamts vorzunehmenden Nachrechnungen und KassenStürze haben die HrtS - Vorsteher den Steuer- Einbringern und Gemeinde-Pflegern nicht nur eine genaue und reinliche Führung ihrer Tagebücher über Ein­nahmen und Ausgaben und eine vr» deutliche Aufbewahrung ihrer Rech­nungs-Beilagen zu empfehlen, son­dern sich auch über die pünktliche Be­folgung dieser Vorschrift selbst zu überzeugen, und den Steuer-Einbrin­gern und Gemeinde-Pflegern hierin mit Rath und Thal an die Hand zu. gehen.

Steuer-Gelder sind nicht in einzel­nen Posten, sondern nach Steue- Einzugs - Tagen summarisch berechne-,, in den Tagebüchern, in Einnahme zu sehen. Außerdem sind all« und jede Einnahmen und Ausgaben von den Gemeinde - Pflegern der ZeitordnunA nach in die Tagbücher aufzunehmen»

Jede Verfehlung oder Dersaumniß gegen diese Vorschriften wird bei dew Rechnungs - Abhdren strenge ge,- g t werden.

Z) Da die monatlichen Kassen-Rapporte von den Gemeinde-Pflegern und Steuer» Einbringern bisher nicht durchgängig auf die vorgeschriedcne Weise einge, richtet und übergeben worden sind, so sieht man sich'genblhigt, den Ous» Vorstchcrn die abermalige Weisung zu crtheilen: bei Verfassung der mo­natlichen Kassen - Rapporte jedesmal die Summe der Einnahmen und Aus­gaben vom Anfänge des Rechnungs-

Jahrs an und nicht bloS vom lezl verflossenen Monat ln dem Kassen- Rapport zu bemerken; so wie auch, diese Summen in den Tagebüchern nach" jedem Monats-Schluß deutlich einzu- sczen und den erfundenen baaren Kas- sen-Dorrath dort ebenfalls vorzumerkcn.

Jeder unvollständige Kassen-Rapport wird künftig auf Kosten des schuld­haften Orts-Vorstehers durch eigenen Boten zur Ergänzung zurückgeschikt werden.

4) In Beziehung auf die pünktliche Ein­lieferung der Staats-Steuern in den Vorgeschricbencn monatlichen Raten wird den Orts-Vorstehern und Ge- meindcrathen die früher denselben schon unterm. December 1821 bekannt gemachte Anordnug in'ö Gedachtniß zurückgerufen, und denselb^i bemerkt: daß,, wenn künftig die auf jeden Monat verfallene Steuer-Rate auf den zwanzigsten Tag jeden Monats nicht an die Amts Pflege eingeliefert oder eine Anzeige über" den Grund deS Verzugs auf diesen Tag bei Oberamt eingekommen sehn werde , ohne wei, tere Absorber ung von Verant­wortungen, jedem Orts - Vorsteher zwei. Neichsihaler und jedem Gemein­deraths - Mitglied ein Reichs-Thaler Strafe angeseht werden wird.

Die Amtspflege ist angewiesen, jeden Monat auf den 21. dem Oberamte ein Verzeichnis über die Steuer-Ausstande zu übergeben und die Orts-Vorsteher haben es sich also selbst zuzuschreibcn, wenn sie sammt den Gemcmde-Närhcn durch Nicht- Befolgung obiger Anordnung sich die an- gedrohten Strafen zuziehen.