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Zn t e l l i g e n z ^ B l a t k
für die Oberamts"Bezirke
Tübingen, Rvttenburg, Nagold und Horb.
Im Verlag der Schram machen Buchdruckerey.
Nro. 97. Freirag dm December 1824.
!. Gemeinschaftliche Oberamrliche Verfügungen.
II. Besondere Amtliche Verfügungen.
Oberamt Rvttenburg.
Rvttenburg ( Das Siegeln der Geld- Rollen betreffend.) DaS was das kdniglk che Oberamt Tübingen in Nro. 9 g. dieses Blattes Betreff der zur OberamlS Pfle- . ge einzuliefernden Geld - Rollen bekannt ge.-' macht hat, Ludet auch in dem.hiesigen Oberamt durchaus Anwendung. Die Schultheißcnamtrr haben dieses den Gc- meindepflegern und Steuer.Einbringern »nit dem weitern Bemerken sogleich zu er, öffnen, daß bei Strafe keine VdgelenS- Groschen und keine Schweizer Sechskreu- zcr-undFünfzehnkrruzcr-Stücke den Rollen beigepackt werden. Das Schweizer-Geld nimmt zwar die Amts-.Pflege offen an, weil solches zu Zahlungen in hiesiger Gegend verwendet werden kann. In Rollen aber, die häufig in Gegenden geöffnet werden, wo diese Gcldsorte nicht gangbar ist, darf solche auch nicht gepackt werden.
Den 29> Nov. 1824.
K. Äberamt.
Oberamt Nagold.
Nagold. (An die OrtS-Vorsteher dchnd Gemeinderäthk.) Die — im Staats»
und RegierungS-Blatt Nro. ZZ. vom heurigen Jahr enthaltene höchste Verfügung, die richtige Verwendung der Steuer-Gel. der zu Bezahlung der Staats-Steuern betreffend, und'die hierauf noch von der Kbiugl. Kreis-Regierung getroffene Anordnung, wegen Vornahme neuer Nach- -rAnungen und Kaffen - Stürze bei den Gtmcindepfleg. Rechnungs-Abhdren, veranlaßen die Unterzeichnete Stelle, den . Vorstehern «i.S Gemeinherälhen des diesseitigen OberamlS-Bezirks Folgendes zu ihrer Nachachtung bekannt zu machen:
1 ) Die Orks-Vorsteher und Gemeinde- räthe werden angewiesen, die ihnen nach F. 1 . der Mmcherial-Verordnung vom ZO. Sepl. d. I. obliegende vierteljährliche und lähcliche Untersuchung über die richtige Ablieferung der eingezogenen Steuer-Gelder an die Amlspflcge pünktlich — und auf den 1 . Januar 1825 erstmalsvor- zunehmcn, und den Erfund in dem Tagbuch des Steuer Einbringers oder Gemeindepflegers vorzumerken, auch ndthigenfaUS über entdeckte Unrichtigkeiten dem Oberamte besondere Anzeige zu machen.
2) Zum Behufs der — nunmehr bis zum