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für die Oberamts - Bezirke

Tübingen, Rvttenbnrg, Nagold Md Horb.

Im Verlag der Schramm'schen Vuchdruckerey.

Nro. 75 » Freitag den 17. Sept. 1824

I. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen.

H. Besondere Amtliche Verfügungen. Oberamt Tübingen.

Tübingen. ( An die Gemeinde-- the.) Nachdem nunmehr die Vertheüungs- Commission für die Wirthschafts, Abgaben ihre Geschäfte beendigt hat, so werden die Auszüge aus dem Vertheilungs-Protokoll den sämmtlichen OrtS-Vorstehern zuge­schickt, damit sie den sämmtlichen Wirthen ihre Ansätze nach dem Inhalt der Vollzie- hungSInstruktion §. 8- Staats - und Re­gierung?-Blatt Nro. 45.. S. 662. 66Z. nach welcher das Verlesen der Ansätze vor sämmtlichen Wirthen zu geschehen hat, bekannt machen, und solche über das, waS sie hinsichtlich der Beschwerden zu beobach­ten haben, hmlänglich belehren. Diese Publikation muß ln allen Orten am Sam­stag den 18. geschehen, von der Publika­tion lauft die Frist zur Beschwerde 8 Tage, und geht mit Samstag dem 25- zu Ende, an welchem Tag sich die Beschwerdeführer vor der Commission auf hiesigem Rath- hauS einzufinden haben.

Es ist hiebei sämmtlichen Wirthen wei­ter zu erklären, daß ein Rekurs nur dann

von Wirkung seyn werde, wenn der Be- schwerdeführer beweise, daß der gesetzliche Anhaltspunkt unrichtig auf ihn angewen- del worden; Rekurse gegen die Ansätze der Commission kdnnen nicht berücksichtigt werden.

Die Publikations-Protokolle sind am nächsten Montage den 20. dies ctnzusen- den, und werden im Unterlassungsfall durch Boten auf Kosten der Schuldhaften abge­holt. Unter diesen Ansätzen sind die Re- coqnitions - Kessel - und Hafengelder auch Waisenhaus-Gebühren nicht begriffen, was den Wirthen auedrücklich zu erklären ist.

Den 16. Sept. 182^.

K. Ober - und Cameralamt.

Tübingen. (Oeffemliche Belobung.) Der in dem K. 2ten Infanterie Regiment stehende Soldat Heinrich Lupp von Lübin, gen, hat den ledigen August Dannemann von da, vom Ertrinken in dem Ncckarfluß dahier, mit vieler Entschlossenheit und ei­gener Lebens-Gefahr errettet, weswegen ihm nebst einem Geld-Geschenk von zehen Gulden das gebührende Lob in Gemäßheit hdhern Befehls ertheilt wird.

Den 15. September 1824«

K. Lberamt.