Oberamt Rottenburg.
Rotte nburg. (Besoldungs-Steuer.) Unter Beziehung auf daß Abgaben--Gesetz vom jg. Juli d. I. Regierungs-Platt Nr». Z8. werden die BesoldungS- und Pension?-Steuer-Pflichtigen aufgefordert, ihre Fassionen binnen 8 Tagen dem Oberamt zu übergeben.
Wenn das Einkommen eines Steuerpflichtigen gegen voriges Jahr, sich nicht, oder nur unbedeutend verändert hat, so genügt die Einsendung einer Urkunde: „daß sein Einkommen gegen das pro iE sich gleich geblieben sep."
Wer von dem K. Cameralamt einen Gehalt bezieht, mit welchem noch ein weiteres Einkommen verbunden ist, hat diesen dem Obcramte mit dem übrigen Amts- Einkommen sowie jede Erganzungs Pension zur Besteuerung anzuzeigen.
Bei Holz-Besoldungen muß, wenn bas Holz aus einem Holz-Magazin abgegeben wird, der dort bestehende Magazins-Preiß, und wenn Vas Holz in.einem Walde angewiesen wird, derR-vier Preiß fatirt werden.
Bei ersterem findet in keinem Fall ein Abzug statt, bei letzterem darf der Macherlohn im Walde in Abzug gebracht werden, wenn der Empfänger das Holz im Walde Lallen und spalten lassen muß.
In den Fassivnen ist besonders zu bemerken: ob bas Holz frei vor das Haus geführt werde, oder nicht.
Den 14« September 182-6-
K. Oberamt.
Rottenburg. (Wiederholte Aufforderung zu Angabe der Kapitalien, pro 18ZE>) Auf die in Nro. 6). dieses Blatts erlassene Lberamtl. Aufforderung ä. ä. 23. August 1824 zu Angabe der Kapitalien welche sich pro lE zur Besteuerung eignen, sind bis
jezt nur wenige Fassionen eingekommen. Man sieht sich daher veranlaßt, deren ungesäumte Einsendung in Erinnerung zu bringen, und zugleich die betreffende Personen, welche nach dem Gesetz ihre Kapitalien dem Oberamt anzuzeigen haben, auf die nachtheiligen Folgen aufmerksam zu machen, welche bei längerer Verzögerung mit Einsendung der Fassionen eintreten.
Die Schultheißenamter haben gegenwärtiges Blatt den in ihren Gemeinden befindlichen Beamten, Geistlichen und übrigen Honoratioren, sogleich mitzutheilen.
Den 14. September 1824.
K. Oberamt.
Oberamtsgericht Tübingen.
Tübingen. (Schuldenliquidation.) Ueber daS Vermögen des Jacob Grauer, Conrads Sohn, Bauern zu Kusterdingen, ist der ConcurS erkannt und zur Liquidation der Forderungen auf
Samstag den 2- Octcber d. I. Termin augesetzt. Es haben daher an gedachtem Tage früh 8 Uhr sämmtlichc Gläubiger des Grauer in Person oder durch hinlänglich Bevollmächtigte auf dem Nachhause in Kusterdingen zu erscheinen und ihre Forderungen und deren Rechte gehörig darzuthun, wicdrigenfalls sie durch das am Ende der Verhandlung auözu sprechende Präclusiv -Erkenntniß von der gegenwärtigen Concursmasse ausgeschlossen werden.
Den 11. September 1824.
K. Obcramtsgericht.
Tübingen. ( Schuldcnliqnidation.) Heber das Dermbgen des Gemcinderath Jacob Gekeler, von Rommelsbach, ist der ConcurS erkannt uud zur Liquidation der Forderungen, auf
Freitag den 1. Oktober d. I. Termin angeseht. Es haben daher an ge-