Oberamt Rottenburg.

Rotte nburg. (Besoldungs-Steuer.) Unter Beziehung auf daß Abgaben--Gesetz vom jg. Juli d. I. Regierungs-Platt Nr». Z8. werden die BesoldungS- und Pen­sion?-Steuer-Pflichtigen aufgefordert, ihre Fassionen binnen 8 Tagen dem Oberamt zu übergeben.

Wenn das Einkommen eines Steuerpflich­tigen gegen voriges Jahr, sich nicht, oder nur unbedeutend verändert hat, so genügt die Einsendung einer Urkunde:daß sein Einkommen gegen das pro iE sich gleich geblieben sep."

Wer von dem K. Cameralamt einen Gehalt bezieht, mit welchem noch ein weiteres Einkommen verbunden ist, hat die­sen dem Obcramte mit dem übrigen Amts- Einkommen sowie jede Erganzungs Pension zur Besteuerung anzuzeigen.

Bei Holz-Besoldungen muß, wenn bas Holz aus einem Holz-Magazin abgegeben wird, der dort bestehende Magazins-Preiß, und wenn Vas Holz in.einem Walde ange­wiesen wird, derR-vier Preiß fatirt werden.

Bei ersterem findet in keinem Fall ein Abzug statt, bei letzterem darf der Macher­lohn im Walde in Abzug gebracht werden, wenn der Empfänger das Holz im Walde Lallen und spalten lassen muß.

In den Fassivnen ist besonders zu be­merken: ob bas Holz frei vor das Haus ge­führt werde, oder nicht.

Den 14« September 182-6-

K. Oberamt.

Rottenburg. (Wiederholte Auffor­derung zu Angabe der Kapitalien, pro 18ZE>) Auf die in Nro. 6). dieses Blatts erlassene Lberamtl. Aufforderung ä. ä. 23. August 1824 zu Angabe der Kapitalien welche sich pro lE zur Besteuerung eignen, sind bis

jezt nur wenige Fassionen eingekommen. Man sieht sich daher veranlaßt, deren un­gesäumte Einsendung in Erinnerung zu brin­gen, und zugleich die betreffende Personen, welche nach dem Gesetz ihre Kapitalien dem Oberamt anzuzeigen haben, auf die nach­theiligen Folgen aufmerksam zu machen, welche bei längerer Verzögerung mit Ein­sendung der Fassionen eintreten.

Die Schultheißenamter haben gegenwär­tiges Blatt den in ihren Gemeinden be­findlichen Beamten, Geistlichen und übri­gen Honoratioren, sogleich mitzutheilen.

Den 14. September 1824.

K. Oberamt.

Oberamtsgericht Tübingen.

Tübingen. (Schuldenliquidation.) Ueber daS Vermögen des Jacob Grauer, Conrads Sohn, Bauern zu Kusterdingen, ist der ConcurS erkannt und zur Liquida­tion der Forderungen auf

Samstag den 2- Octcber d. I. Termin augesetzt. Es haben daher an ge­dachtem Tage früh 8 Uhr sämmtlichc Gläu­biger des Grauer in Person oder durch hin­länglich Bevollmächtigte auf dem Nach­hause in Kusterdingen zu erscheinen und ihre Forderungen und deren Rechte gehö­rig darzuthun, wicdrigenfalls sie durch das am Ende der Verhandlung auözu sprechende Präclusiv -Erkenntniß von der gegenwär­tigen Concursmasse ausgeschlossen werden.

Den 11. September 1824.

K. Obcramtsgericht.

Tübingen. ( Schuldcnliqnidation.) Heber das Dermbgen des Gemcinderath Ja­cob Gekeler, von Rommelsbach, ist der Con­curS erkannt uud zur Liquidation der For­derungen, auf

Freitag den 1. Oktober d. I. Termin angeseht. Es haben daher an ge-