Oberamt Rctt.nburg.

Rottenbürg. (An die Schultheis- senämter.) Die Schultheißenämter werden hiemik besonder» angewiesen, zu sorgen, daß die Mängel ohne Verzug entfernt wer­den, welche der Kaminfeger bei der letz­ten Reinigung der Kamine entdeckte und zur Kenntniß de» Schultheißenamies brach­te. Hiebei ist sich genau an die Vorschrif, len in dem Regierungs-Blatt von 1 gv 3 Seite 201 und 1811 Seite 65 z zu halten und den Eigenthümern der mangelhaften Kamine noch ferner zu bedeuten, daß, wenn die gerügten Fehler nicht sogleich beseitigt werden, sie die gesetzlichen Strafen zu em­pfangen auch bet einem dadurch veranlaßten Brande nach Umstanden sogar den Verlust der Entschädigung aus der Brandschabens- Versicherungskasse zu gewärtigen haben.

Dm 11 . Juni 1824-

K. Obcramt»

Rotten bürg. (An die Lrlsvorstan- de.) Nach dem Derwaltungs-Edikt haben diejenigen Gemeinde -Räthe, welche vor 2 Jahren erstmals gewählt wurden, nach Ablauf ihrer 2 jährigen Dienstzeit aus dem Gemeinde-Rath wieder auszutreten, und eben so Muß in jeder Gemeinde alljährlich die Hälfte des Bürgerausschusses entlasten werden. Dir Ortsvorsteher werden nun angewiesen, die Gemeinderakhs - und Bür­gerausschuß - Wahlen in Bälde vorzuneh­men, und, baß es geschehen, auf den 1. Juli l82ä hieher Anzeige zu machen.

Die Verpflichtung der Gemeindepfieger und Theilrechner sowohl als der Gemein- keräthe hat nach dem Gesez das Oberamt zu besorgen , hingegen der Bürgerausschuß wird in jeder Gemeinde von dem Ortsvor» stand in Pflichten genommen.

Damit die angeordneten Verzeichnisse über die LrtSvorsieher, Gemeinderäthe und

übrigen Commun - Dffitzlanten stets voll­ständig und in Ordnung erhalten werden können, haben die Ortsvorsteher in ihren A», zeigen auf den ersten Juli zu bemerken:

1 ) an welchem Tage die Gemeinderäthe rc.

und' aus welchem Grunde ausgetreten sind,

2) an welchem Tage die neuen Wahlen Statt gefunden haben,

Z) welche Nebenämter die neugewählten Rechner und Gemeinderäthe bekleiden, und

4 ) an welchem Jahr und Tag die Neu- gewählten geboren sind.

Unvollständige Anzeigen wird man auf Kosten des Ortsvorstandes zur Ergänzung geradezu zurückschicken.

Den 12. Juni 1824-

K. Oberamt. Oberamtsgerkcht Horb Horb. ( Edictal - Ladung eines Ver­schollenen.) Georg Schblhammer von Wei­tingen , dessen Vermögen im Betrag von 508 fl. schon im Jahr 1817 auf höhere Er- laubniß unter seine Prasumtiv-Erben gegen Caution vertheilt wurde, ist längst verschol­len, und hat bereits das 71 te Jahr zurückge- jcgt. Derselbe oder dessen Leibeserben wer­den hiemir aufgefordcrt, sich binnen yo Ta­gen bei dem Waisengericht zu Weiringen zu melden, und das fragliche Vermögen in Em­pfang zu nehmen, widrigenfalls dasselbe den bekannten Präsumtiv-Erben Cautionsfret überlassen werden wird.

Den 2- Juni 1824.

K. Oberamtsgericht.

Stadtschultheißenamt Tübingen. Tübingen. Don dem Bürger-Aus­schüsse treten mit dem Ende des Monat» JuniuS aus: der Herr Obmann Baur und die Mitglieder Baßler, Rinkert, Ammer-