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1Z. April 1808 alles Ernstes eingeschärft wurde.
Es wird nun den sämtlichen Schultheißen wiederholt und letztmals erdffnet, daß, wenn bei der künftigen Visitation Gebrechen , welche bereits von den Oberfeuerschauern den Orts-Verstanden zur Abhülfe angezeigt sind, entdeckt werden, für ein jedes solcher Gebrechen der Schultheiß eine Strafe von 1 Reichsthaler nnnachsichtlich zu gewärtigen habe. Insbesondere wird man die künftigen Visitations-Protokolle Von den Orten Ofterdingen > Bodelshausen, Thalheim. Hirrlingen, Hemmendorf, Rem- mingsheim und Schwalldorf, deren Vorsteher den Anordnungen der Oberfeuerschauer gar kein Gehdr geben, genau prüfen, und gegen dieselben die angedrvhten Strafen verfügen.
Den 12 -Juni 1824.
K. Oberamt.
Rotten bürg. (Fohlenwaide betreffend.) Die — auf dem sogenannten Far- renderg bei Thalheim in der Steinlach eingerichtete Fohlen-Waide wird am 16 . dieß eröffnet werden.
Diejenigen Fohlen - Besitzer, welche sich bereits entschlossen haben, ihre Fohlen der disseilizen Anstalt anzuvertrauen, werden hievon in Kenntniß gesetzt, damit sie wegen Uebergabe ihrer Thiere Vorkehre treffen können.
Schon in der ersten Anzeige von der Einrichtung der dieffeitigen Fohlenwaide ist die Erklärung gegeben worden, daß an diesem gemeinnützigen Institut auch Auswärtige Theil nehmen dürfen, und daß die Amtskörperschaft durch ihr Unternehmen zu Veredlung der Pferdezucht thatigst Mitwirken und Allem aufbieten werde, ihre diß.
fallsige Absicht zu erreichen, und jedem billigen Wunsche der Fohlen-Besitzer zu entsprechen. Eine nähere Schilderung über die vortheilhafte Lage der Waide, über die — mit großem Aufwand getroffenen sehr zweckmäßigen Einrichtungen und über die Qualität des Futters, welches in Menge auf dem Farrenberg wachst , hält man um so mehr für überflüssig, als noch Jeder, der inzwischen den Waid , Platz besucht und die jetzt in» Leben tretende Anstalt eingcsehen, seine vollkommene Zufriedenheit geäußert hat.
Die Beruhigung, mit welcher jeder Pferde-Besitzer sein Thier dieser Fohlen, Anstalt überlasten kann, laßt daher hoffen, daß sich noch mehrere Liebhaber entschlies- sen werden, von derselben Gebrauch zu machen.
Den 10. Juni 1S2F«
K. Oberamt.
Oberamtsgerlcht Nagold.
Nagold. (Amortisation einer Schuld- Urkunde.) Es ist ungewiß , ob über einen von der verwittwrten Frau Pfarrer Geyer von Walddorf, jezt zu Weil im SchLnbuch, der hiesigen Ober - Amts - Pflege geleisteten Beitrag von 65 fl. zu einem Kdnigl. Wür, temberg. Sraats-Aiilchen eine Obligatio» vorhanden ist.
, Sollte dies der Fall sepn, ss wird der etwaige Besizer der gedachten Urkunde aufgefordert, seine Ansprüche an den Werth derselben binnen 45 Tagen von heute an vor Unterzeichneter Stelle um so gewiffer geltend zu machen, als nach Ablauf dieser Frist die Urkunde für kraftlos erklärt werden wird.
Den Z. Juni 1824^
K. Oberamt» - Gericht.