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Stadtschultheißenamt Tübingen.

Tübingen. (Bekanntmachung.) Es werben hiemit folgende polizeiliche Vor­schriften ertheilt, welche grbßtentheils in der im Jahre 1821 erneuerten hiesigenStra, ßeir-Polizei-Ordnung ihren Grund haben: ,

1) Es darf niemand bei zo kr/ Strafe sich unterfangen, sogenannte Kutter» Fässer, Spreu. Sacke oder sonstigen Unrath auf die Straßen zu schütten, sondern .derlei Unrath darf nur an den zum Kehren bestimmten Stunden in Kutter. Fässern u. si w. vor die Haus- thüre und zwar dann erst getragen werden, wenn der Karcher durch die an seinen, Pferde Hangende Glocke sei» ne Gegenwart anzeigt.

2) wird bei gleicher Strafe verboten, über­haupt Spreu, Scherben, zerbrochene». GiaS oder andere schneidende Sachen, so wie überhaupt irgend eine Art von Unrath auf die Straße zu werfen.

z) da» Ausschütten des Nachlwasser» iss bei Strafe Von ZO kr. verboten, und bleibt eS ausserdem dem. Beschädigten in jedem Falle Vorbehalten, wegen dcS ihm zugefügter, Schadens auf Er­sah desselben zu klagen.

Ueberhaupr darf bei gleicher Strafe- auS den nach der Straße gehenden Fenstern nie und zu keiner Stunde et­was Flüssiges' geschüttet werden.

4) Kein Metzger darf sein Handwerk auf der Straße verrichten, handelt er ge­gen dieses Verbot, so wird er das er­stemal um 50 kr., das zweitem«! um j fl. und beim weitern Ungehorsam noch harter bestraft.

5 ) Niemand darf todtd Hunde oder Ka­tzen oder andere abgestorbene Thiere

»n die Straßen werfen bei j fl. oder nach den Umständen Gefängniß-Sirafe. Sollte ein solches Thier in den Stra­ßen gefunden werden, so versieht man sich zu jedem Haus - Eigenthümer oder Bewohner, vor dessen Haus es ange- trvffen würbe, daß er sofort zu dessen Wegfchaffung di« ndthige Anstalt trifft, auch de« Polizei davon die Anzeige macht. Sind Verdachts-Gründe vor­handen , baß jemand absichtlich ein sol­ches todtes Thier auf dir Straße ge­worfen hat, so hat jeder Einwohner solche der Polizei-Jnspectlon anzuge» den, um deßhalb die weitere Unter­suchung anstellcn zu können.

In die Ammer darf bei gleicher Strafe kein lebendiges oder todtes Thier geworfen werden.

H) Die an den Hausern angebrachten Fen­sterläden sind in ihren Angeln gehö­rig zu befestigen, auch, wenn sie ge­öffnet werden, an die Wand mit gu» ten und dauerhaften Haken zu befe­stigen, damit sie vom Winde nicht herab und in- die Straßen geworfen werden können. Wer diese Vorsichtö- Maaßregcln unterläßt, wird mit einer Strafe von 50 kr. belegt und bleibt dem Beschädigten die Ersatz. Klage Vor­behalten.

7) Stockbreter, welche auf die Straße hcrausgehen, und daher Unglück anrjch» ten können, werden künftig ohne Ms» nähme hinweggesprochen werden.

K) Niemand darf einen mit Ochsen od?r Pferden bespannten Wagen allein und ohne Aufsicht auf der Straße stehen- lassen, bei Strafe von 2 fl.

9 ) Insbesondere ist es auch den Kutschern ernstlich untersagt, die ihrer Führung