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Oberamt Rotteichurg-

Nottenburg. (An dir Örtsvorstände.) Man hat schon einigemal die Bemerkung gemacht, daß troz der schon mehrmals gegebenen Befehl« die Ministeriell - Verfü­gung vom 10 . Ocbr. Iö21., die Erhaltung der Sicherheits - Schranken, Wegweiser, Obrramtk - Granzstöck« und OrtS-Tafe'n betreffend, noch immer nicht aller Arten mit der erforderlichen Pünktlichkeit zum Vollzug gebracht ist. Sogar die Lavdes- Gränzstöke sind hin und wieder ganz ab­gegangen, auf andern Punkten aber bis zur Unfchiklichkeit vernackläßigt, auch be­finden sich hie and da noch Lanbvoqtei- Tafeln, die längst schon hätten wegge- schafft werden solle«.

Die schiefe Stellung (das sogenannte Hangen ) so vieler Wegweiser, OrtS - und Gränzsthcke, die zersprungenen oder gar zertrümmerten Tafeln, di« öfters kleine unförmige Stöcke, die beschmuzten oder sonst unleserlich gemachten Aufschriften, die schlechten Farben rc.' zeugen von der 'Nachläßigkekt der OrtSvorsteher und von dem Mangel der erforderlichen Aufsicht, di« denselben obliegt.

In Gemasheit hohen Befehls Königs. Kreis - Regierung vom 24. v. Ms. wer­den nun sämmtliche OrtSvorsteher deS hie­sigen Oberamts alles Ernstes wiederholt angewiesen, auf die Erhaltung der Sicher, heits - Schranken, Wegweiser, Oberamts- Gränzstöck« und Orts-Tafeln Bedacht zu nehmen, den gerügten Mängeln, wo sie noch angetroffen werden, sogleich abzuhel­fen, und ihre dießfallsig« Pflichten pünkt, sicher als bisher zu erfüllen. Die Stöcke sind überall geschmackvoll mit dunkelrother und schwarzer Oehlfarbe, der Grund der

Tafeln und Wegweiser-Arme aber weiß mit schwarzen Buchstaben dauerhaft an­zustreichen. Die Stöcke, Welche schief ste­hen, müßen aufgerichtet und gehörig be­festigt werden, und wenigstens y Schuh hoch seyn. Würde sich der eine oder der andere Ortsvorsteher deßhalb ferner «me Nachläßigkeit zu Schulden kommen lassen, so hat er für jeden Defekt, der jrgendnrv wahrgenommen wird, eine Strafe von 1 Reichskhaler zu gewärtigen.

Den 5. April lfl24.

K. Oberanft.

Oberamtsgerrcht Nagold.

Nagold. (Gläubiger-Vorladung.) Das schon längstens anhängige Schuldenwesen von Johannes BechiolV, Kleemeister da­hier, kann nach nftsglückten Versuchen, solches im Wege deS Vergleichs beseitigen zu können, nur noch durch ein förmliches Gannt-Verfahren berichtigt werden.

Zur Reasumtion der früher schon Statt gehabten Schulden«Liquidation ist Dienstag d. 27. April anberaumt; daher dessen Gläubiger hiemit aufgeruftn werden, an diesem Tag Mor­gens fl Uhr vor dem hiesigen Oberamts, Gericht entweder in Person, oder durch gesezlich Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Forderungen und deren VorzugS-Rechtr hiebei oder mittelst Einsendung von schrift­lichen Recessen, insofern es noch nicht be­reits geschehen ist, zu beweisen, indem nqch geendigter Liquidations-Verhandlung nicht nur sogleich der Präclusiv«Bescheid aus­gesprochen, sondep, auch nach Möglichkeit das Locations-Erkenntniß und Verwersungs- Project eröffnet werden wird.

D«n 1. April 1824.

K. OberamtSgmcht.