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In t e l l i genz ^ Blatt
für die Oberamts-Bezirke
Tübingen, Rottenburg- Nagold und Horb.
Im Verlag der Schramm'scherr Buchdruckerey.
Nro. 29. Freitag den 9. April 1824.
!. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen.
H. Besondere Amtliche Verfügungen. Oberamt Tübingen.
Tübingen. (An Hie OntSvorsteher.) ,Die Ortsvorsteher der Oberämter Tübingen und Rottenburg haben sämtlichen in ihren Orten befindlichen zur hiesigen Mez- gerlade gehörigen Meistern zu eröffnen:
Daß alle diejenigen, welch« Meister werden und Lehrjungen ein-oder ausschreiben lassen wollen, am Samstag den 17ten dieß, als an dem zur Beeidigung festge- sezten Tage, Morgens 9 Uhr vor dem Stadtrath und den Zunft »Vorstehern auf hiesigem RathhauS sich einfinden sollen.
Den 6. April 1824.
K. Oberamt.
Tübingen. (An die OrtS-Borste, her.) Nach Beendigung der dringendsten Feld-Geschäfte wird daS Oberamt mit der Abhör der Gemeinderechnungrn von 18^. den Anfang machen lassen. Deßhalb wird den AmtSschreibereien, Schultheissenämtern und Gemeinderäthen aufgegeben: die Re« visionS« Ausstellungen längstens innerhalb sechs Wochen aufdaS Vollständigste zu be
antworten und zu erledigen. Die Revisions-Protokoll« sind dann sogleich an dack Gemeinde «Reviforat einzufenden, welches in Folge der Verordnung vom 5. Sept. 1617. (Staats - und Reg.Blatt v. I. 1öl7. Nro. 56. x. 442.) Einsicht-davon nehmen -und sie dem Oberamte mit Gutachten vor- -legen wird: ob und wie weit die Beantwortung und Erledigung der Revisions- Ausstellungen genüg« oder nicht ? und ob Hierauf die Abhdr wirklich vorgenommen werden könne oder nicht? Sollte jene Vorarbeit, wie DiSher Häufig geschah, mit Gleichgültigkeit oder Nachläßigkeit behandelt worden feyn , so wird daS Oberamt iedeSmal auf Kosten der Schuldigen,, noch vor der Abhör, die mangelhaft erledigten und beantworteten Ausstellungen, durch einen Dritten vollständig beantworten lassen und in Zukunft durchaus nicht mehr - gestatten, daß diese Ergänzungen erst bey .der Abhör geschehe, waS immer grössere» Zeitaufwand erfordert , die gefezliche Be, ftrafung solcher Nachlässigkeiten, namentlich in Hinsicht der Befolgung und Erledigung der Abhör-Necesse sich daneben noch besonder vorbehaltend.
Den 6. April löS4.
K. Ober-Amt.