Zn tel! igenz' Bl a t t

für dte Oberarnts.-Bezirke

Tübingen, Rottenburg, Nagold und Horb.

Im Verlag der Schramm'fchen Buchdruckerey.

Nro. 2i. Freitag den 21. März 1824.

l. Gemeinschaftliche Oberamrliche Verfügungen.

Man hat mißliebig >yahrzunehm«n ge- Habt, daß die allgem^»,."Hrrordnung vom L7len Novbr. 1798. Junp 1808 .

wornach das Häufig, ^^^^liäner, Thü« ringer, Lyroler, T^^>Krämer, die mit allerley Oehlen, ^ angeblich ge­gen Krankheiten und Vieh,

-Handel treiben, durchaus verholen und vorgefchrieben ist, daß solchen Leute«, wen« sie hausirenb angetroffen werden, erstmals die Strafe von 10 fl. angesezt, ihr« Maa­re confiscirt, und sie über die Grenze ge, wiesen werden sollen : nicht beobachtet, ja sogar Hausir, Scheine an solche Leute von den OrtSvorstehern und Aemtern ausge­stellt werden.

Den Schultheißen , Aemtern wird da. her die Beobachtung dieser Verordnungen eingeschärst und dieselben angewiesen, der­gleichen Hassirer den betreffenden Ober- Aemtrrn zur Bestrafung zu überliefern.

De« 9 . März iö24.

Die K. Oberämter.

H. Besondere Amtliche Verfügungen. Oberarnt Tübingen.

Tübingen. (An di« Ortsvorsteher.)

Die Königs. Kreis, W«g« Inspektion hat

dem Oberamt angezeigt, daß an de« Post« und Eommercial « Straßen manch« Bäume fehlen. Den Vorstehern der an solchen Straßen liegenden Gemeinden wird daher aufgegeben, in Gemäsheit der Weg- Ordnung v. 23. October 1 S 08 . unverzüg-' sich und dieweil es zum Baumsatz noch di« rechte Zeit ist, an die Stelle der ah-, gegangenen, treu« fruchtbar» Bäum« sejek zu lassen, damit sie bey der an Georgii d. I. vmHsvrhHtMden Visitation sich sei­ner Verantwortung ausftzen, weshalb man sie auf die Vorschrift vom 4. JuniuS 1821. (Staats, und Regierungs, Blatt v. 3. 1 Ü 21 . pag. 307. Punct M.) hiemit verwiesen haben will.

Den 11. März 1624.

K. Oberamt.

Oberamtsgericht Tübingen.

Tübingen. (Gläubiger-Aufruf.) In Gemäßheit oberamtsgerichtk- Beschlusses vom 4. November v. I. werden die Gläu­biger deS Christian HaiSt, Schneiders da­hier, aufgefordert, am Montag den l5ten März Vormittags 10 Uhr auf dem Rath­haus dahier zu erscheinen und ihre Forde­rungen an denselben gehörig zu liquidiren.

Gegen diejenigen, welche an diesem Ta­gt nicht erscheinen- wird in der nächsten