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für dte Oberarnts.-Bezirke
Tübingen, Rottenburg, Nagold und Horb.
Im Verlag der Schramm'fchen Buchdruckerey.
Nro. 2i. Freitag den 21. März 1824.
l. Gemeinschaftliche Oberamrliche Verfügungen.
Man hat mißliebig >yahrzunehm«n ge- Habt, daß die allgem^»,."Hrrordnung vom L7len Novbr. 1798. Junp 1808 .
wornach das Häufig, ^^^^liäner, Thü« ringer, Lyroler, T^^>Krämer, die mit allerley Oehlen, ^ angeblich gegen Krankheiten und Vieh,
-Handel treiben, durchaus verholen und vorgefchrieben ist, daß solchen Leute«, wen« sie hausirenb angetroffen werden, erstmals die Strafe von 10 fl. angesezt, ihr« Maare confiscirt, und sie über die Grenze ge, wiesen werden sollen : nicht beobachtet, ja sogar Hausir, Scheine an solche Leute von den OrtSvorstehern und Aemtern ausgestellt werden.
Den Schultheißen , Aemtern wird da. her die Beobachtung dieser Verordnungen eingeschärst und dieselben angewiesen, dergleichen Hassirer den betreffenden Ober- Aemtrrn zur Bestrafung zu überliefern.
De« 9 . März iö24.
Die K. Oberämter.
H. Besondere Amtliche Verfügungen. Oberarnt Tübingen.
Tübingen. (An di« Ortsvorsteher.)
Die Königs. Kreis, W«g« Inspektion hat
dem Oberamt angezeigt, daß an de« Post« und Eommercial « Straßen manch« Bäume fehlen. Den Vorstehern der an solchen Straßen liegenden Gemeinden wird daher aufgegeben, in Gemäsheit der Weg- Ordnung v. 23. October 1 S 08 . unverzüg-' sich und dieweil es zum Baumsatz noch di« rechte Zeit ist, an die Stelle der ah-, gegangenen, treu« fruchtbar» Bäum« sejek zu lassen, damit sie bey der an Georgii d. I. vmHsvrhHtMden Visitation sich seiner Verantwortung ausftzen, weshalb man sie auf die Vorschrift vom 4. JuniuS 1821. (Staats, und Regierungs, Blatt v. 3. 1 Ü 21 . pag. 307. Punct M.) hiemit verwiesen haben will.
Den 11. März 1624.
K. Oberamt.
Oberamtsgericht Tübingen.
Tübingen. (Gläubiger-Aufruf.) In Gemäßheit oberamtsgerichtk- Beschlusses vom 4. November v. I. werden die Gläubiger deS Christian HaiSt, Schneiders dahier, aufgefordert, am Montag den l5ten März Vormittags 10 Uhr auf dem Rathhaus dahier zu erscheinen und ihre Forderungen an denselben gehörig zu liquidiren.
Gegen diejenigen, welche an diesem Tagt nicht erscheinen- wird in der nächsten