Oderattitsgerichts-Sjzuug das Ausschluß-

Erkenntniß ausgesprochen werden.

Den 1. März Iö24.

K. OberamtSgericht.

St-dtschultheisienamt Tübingen.

Tübin gen. (Wahl zweyer Stadträthe.) Der Herr Kaufmann Efferenn har seine Entlassung aus dem Stadtrarhe genom­men und der Herr Stadtrath Wolf, wel­cher zwei Jahrelang Mitglied dieses Col­legiums ist, kann nunmehr auf Lebens- Dauer gewählt werden. Zur Vornahme der Wahl zweier Stadttüth« ist , Dienstag der löte und Mittwoch der I7te dieß bestimmt, an welchen btydrn Tagen di« ausgetheiltrn Zettel mit Bemerkung der Namen der Gewählten und mit der Unter­schrift des wählenden Bürgers auf dem Nachhause dahier zurückzugeben sind.

Bon der Wählbarkeit sind ausgeschlos­sen: die Minderjährigen, Verschwender, Gantlrute, Criminal» Verbrecher und alle diejenigen Bürger, welche mit einem Mit» gliedi d«S StadtratheS im ersten oder zwry- «en Grade verwandt oder verschwägert sink Nach dieser Bestimmung können Vater und Sohn, Schwieger-Vakerund Techter-Marim, Gro.ß-Vater und Enkel, Groß - Schwieger- Vater und Enkelmann, Drüderund Schwä­ger nicht neben einander im Stadtrachr sitzen, wohl aber die Ehemänner zweyer und mehrerer Schwestern und alle entfern­teren Verwandten.

Dir früheren Wahlen, bey welchen oft nicht zwey, Dritcheilr der Bürgerschaft ab» gestimmt, haben den Beweiß geliefert, daß ein großer Theil der Bürgerschaft nicht gehörig bedenkt, von welcher Wichtigkeit Wd. VM welchen Folgen dir Wahl der

Vorsteher für das Ganze und für den Ein­zelnen ist. Ich hoffe, daß auch dies« Bür­ger den Standpunkt erkennen werden, auf welchem die Regierung sie sich gedacht hat, als sie den Gemeinden das Mahl-Recht einräumt«, welches so wohlthätig ist, wenn di« Bürger bey der Wahl gewissen­haft zu Werk gehen, und ich^erwarte, daß jene Bürger kein« solche Nachläßigkeit und Gleichgültigkeit sich ferner werden zu Schulden kommen lassen.

Den 10. Marz 1Ü24.

Stadtschultheiß Biere r.

StMschultheissenamt Haiterbach.

Haiterbach, ObrramtS Nagold. Di« "Pflegschaft der Müller Reichertschen Kinder ist gesonnen, die ihr erblich angefallene hiesige unter« Mahlmühlr nebst Zugrhörd« entweder zu verkaufen oder zu verpachten.

Diese Mühle besteht nun in

Einer Behausung mit 2 Wohnungen, 2 Mahl« und 1 Eerbgang, nebst allem zur Mühlebetreibung rrsorder, lichrn Geschirr;

Einer befondrrn Scheuer;

Einer geräumigen Hofraithe;

Einem befvndern Zfachen Schweinstall;

Einem Waschhaus samt eingrmauer» tem Kessel;

der Hälfte an 4 Vrtl. iZ Rthn. Garten; und

der Hälfte an 2 Mrgn. z Vrtl. 5 Rthn. Wirsen bei der Wühle,

Diese Gegenständ, können nun täglich «ingesehen und mit dem zum Verkauf oder Venpachtung ausgestellten Sradtschultheiß B»ller Conlraet« vorläufig abgeschlossen