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Hienach haben sich nun die OrtSvorsie, her pünktlich zu achten.

Den tzken Jan. 1824.

K. Oberamt.

Rottenburg. ( An die betreffenden Orts-Vorsteher im Oberaint Rottenburg, Tübingen und Horb.) ES wird das Be­schälwesen, unter der Leitung des K. Land- Oberstallmeister-AmtS zu Rottenburg am 16. künftigen Monat- Februars, Vor­mittags um 9 Uhr, und zu Ofterdingen, am 13. Februar, Vormittags um 9 Uhr, regulwt werden, waS die Orts-Vorsteher in den zu den gedallnen Beschäl-Blat­ten gehörigen Ortschaften auS dem Rot­tenburger - Tübinger und Horber Oberamt den Einwohnern in Zeiten gehörig bekannt zu machen haben. Insbesondere ist die Bemerkung damit zu verbinde», daß nach dem §. 6. der Beschäl-Ordnung, nach Ausnahme des Beschäl - Registers keine Stutten mehr zum Belegen angenommen werden; daß aber auch nach Maasgabe der Beschäs-Ordnung §. 3 . über sämtliche zu den Beschäl-Blakten von Rottenburg nnd Ofterdingen gehörigen Ortschaften Ver­zeichnisse über diejenigen Mutten im A"- ter von 4 15 Jahren, welche nachdem Wunsche der Eigenthümer von Hengsten der Landes - Anstalt belegt werden wollen, und welche fehlerfrei sind, gefertigt, und diese bis

Samstag den 24. dieses Monats, theils zur Central-Stadt« und Amtsschrei- berei Rottenburg, theils zum Schulthei­ßenamt Ofterdingen, um so gervißer ein­gesendet werden sollen, als man sonst ei­gene Wartbotcn auf Kosten der säumigen Vorsteher absenden wird. Es ist dieß des,

wegen nothig, damit daS Haupt-Ver­zeichniß in Zeiten gefertigt werden kann. Die Special-Verzeichnisse müssen

1. ) den Eigenthümer der Stutte;

2. ) das Alter derselben;

3. ) daß Meß derselben;

a. ) Fäuste; d.) Zoll, c.) Striche,

4. ) die Farbe und die Abzeichen, enthalten.. Man erwartet all dieses ganz bestimmt.

So werden auch an obigem Tage noch besondere tabellarisch« Verzeichnisse von sämtlichen OrtS - Vorständen erwartet, welche von jedem Ort enthalten müßen:

1. ) die Hengste,

2. ) die Wallachen,

3. ) die Stutten,

4. ) die Hengst-Fohlen,

».) 3jährig;

b. ) 2jährig; o.) ijährig;

5. ) Stutten-Fohlen,

s.) 3jährig;

L.) Äährigz ---) ijährig;

Es versteht sich von selbst, daß di« Stutten, welche belegt werden sollen, schon unter obiger Anzahl begriffen seyn müßen.

Von der Stadt- und Amtsschreiberey Horb dürfen die Notizen besonder einge­zogen, und dann ein General-Verzeichniß, wie bisher, darüber gefertigt, und hiehrr «ingesendet werden.

An den obigen Tagen, wo die Stut­ten auf der Beschäl-Blatte zu Rottenburg und Ofterdingen vvrgesührt werden, ha­ben auch diejenigen zu erscheinen, a.) welche als Privat-Beschälhalter für's