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Hienach haben sich nun die OrtSvorsie, her pünktlich zu achten.
Den tzken Jan. 1824.
K. Oberamt.
Rottenburg. ( An die betreffenden Orts-Vorsteher im Oberaint Rottenburg, Tübingen und Horb.) ES wird das Beschälwesen, unter der Leitung des K. Land- Oberstallmeister-AmtS zu Rottenburg am 16. künftigen Monat- Februars, Vormittags um 9 Uhr, und zu Ofterdingen, am 13. Februar, Vormittags um 9 Uhr, regulwt werden, waS die Orts-Vorsteher in den — zu den gedallnen Beschäl-Blatten gehörigen Ortschaften auS dem Rottenburger - Tübinger und Horber Oberamt den Einwohnern in Zeiten gehörig bekannt zu machen haben. Insbesondere ist die Bemerkung damit zu verbinde», daß nach dem §. 6. der Beschäl-Ordnung, nach Ausnahme des Beschäl - Registers keine Stutten mehr zum Belegen angenommen werden; daß aber auch nach Maasgabe der Beschäs-Ordnung §. 3 . über sämtliche zu den Beschäl-Blakten von Rottenburg nnd Ofterdingen gehörigen Ortschaften Verzeichnisse über diejenigen Mutten im A"- ter von 4— 15 Jahren, welche nachdem Wunsche der Eigenthümer von Hengsten der Landes - Anstalt belegt werden wollen, und welche fehlerfrei sind, gefertigt, und diese bis
Samstag den 24. dieses Monats, theils zur Central-Stadt« und Amtsschrei- berei Rottenburg, theils zum Schultheißenamt Ofterdingen, um so gervißer eingesendet werden sollen, als man sonst eigene Wartbotcn auf Kosten der säumigen Vorsteher absenden wird. Es ist dieß des,
wegen nothig, damit daS Haupt-Verzeichniß in Zeiten gefertigt werden kann. Die Special-Verzeichnisse müssen
1. ) den Eigenthümer der Stutte;
2. ) das Alter derselben;
3. ) daß Meß derselben;
a. ) Fäuste; d.) Zoll, c.) Striche,
4. ) die Farbe und die Abzeichen, enthalten.. Man erwartet all dieses ganz bestimmt.
So werden auch an obigem Tage noch besondere tabellarisch« Verzeichnisse von sämtlichen OrtS - Vorständen erwartet, welche von jedem Ort enthalten müßen:
1. ) die Hengste,
2. ) die Wallachen,
3. ) die Stutten,
4. ) die Hengst-Fohlen,
».) 3jährig;
b. ) 2jährig; o.) ijährig;
5. ) Stutten-Fohlen,
s.) 3jährig;
L.) Äährigz ---) ijährig;
Es versteht sich von selbst, daß di« Stutten, welche belegt werden sollen, schon unter obiger Anzahl begriffen seyn müßen.
Von der Stadt- und Amtsschreiberey Horb dürfen die Notizen besonder eingezogen, und dann ein General-Verzeichniß, wie bisher, darüber gefertigt, und hiehrr «ingesendet werden.
An den obigen Tagen, wo die Stutten auf der Beschäl-Blatte zu Rottenburg und Ofterdingen vvrgesührt werden, haben auch diejenigen zu erscheinen, a.) welche als Privat-Beschälhalter für's