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für die Oberamts - Bezirke
Tübingen, Rottenbnrg, Nagold und Horb.
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Im Verlag der Schramm'schen Buchdruckerey.
Nro. 4. Montag den 12. Zannar 1824.
I. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen.
n. Besondere Amtliche Verfügungen. Oberamt Rotfenburg. Rottenhurg. Berichtigung der Rekrutierungs-Listen Prüfung der Befrei, ungS - Gründe unhLopsziehung betreffend.) DaS Rekrutierungs, Geschäft der Dijüstkts, Commission beginRl in -im dißeitkgen Ober- amt den Zten Februar I. An diesem Lage früh um ö Uhr haben zu Berichli, tzung der Listen und Untersuchung der Be» freiungS - Gründe dre Militärpflichtigen von Rottenbürg, Bühl, Dettingen, Eckenwei- ler, Ergenzing«n> Frommeiihausen, Hail, fingen, Hemmendvrf, Hirrljngen, Hirschau, äliebingen, NellingSheim, Niedernau, Ober, nau, Remmingsheim, Schwaffdvrf, See» bronn, Weiler, Wendelsheim, Wolfenbau, sen und Wurmlingen, und am Dienstag den 4l«n Fehruqr früh um Z Uhr die von Bodelshausen, Mdßingen, Ocschingen, Oft te-rdingen u«d Thslheim auf dem hiesigen MathhauS zu erscheinen. Hiebei wird bemerkt, daß jeder OktSvorstehrr s) seine Mannschaft in die Amts, Stadt zu begleiten, und wieher in die Hei« mach zurückzuführen hat,
K) für alle und jede Exzesse, welche u»t terwegs verübt werden, persönlich »er, antwortlich ist> und
v) sein« Rekrutierungs-Listen mitbringe» muß.
Den Eltern und Pflegern ist ernstlich auft zugeben, daß sie bis dahin ihre abwesev, de Söhn« und Pfleglinge herbeischaffen, und w:nn dieses nicht geschehen kann, daj fi« sich persinilich vor der Distrikts, Com, niifftv» «infinden, ürid Nachweisen, daß si« ihre Schuldigkeit erfüllt haben.
Wer eine Befreiung von der Aushe, -un-, ausprechen will, muß bei Berichtigung der Listen sein« Befteiungs-Gründe Vorbringen, und darüber die erforderlichen Zeugnisse vorlegen; die Orts - Vorsteher werden aber angewiesen, nur solche Ge- meindrrärhltche Zeugnisse ausstellen zu lassen, welche das Gesez vorschreibt.
Die LooSziehung beginnt am Dienstag den 4ten Februar Mittags 12 Uhr dahier auf dem Rathhaus, wobei sich affe Rekrutierungspflichtige des ganzen Ober, amtS persönlich einzufinden haben. Für die Abwesende muß das Loos durch ihre Eltern oder Pfleger gezogen werden.