«Kt Fälle, Ha Eheleute getrennt von einander leben, aufzunehmen sind, ist bei jedem einzelnen Falle zu bemerken:
Das Alter der Eheleute, welcher Theil den Andern verlassen habe und wo er sich nach der Trennung aufhalte, ob Kinder, von welchem Geschlecht und Ale ter aus der befraglichen Eh« vorhanden seyen, und wie es mit ihrer Ernährung und Erziehung gehalten werde, wie lange schon die Trennung daure, der Grund derselben, ob sie schon zur Untersuchung gekommen und in welcher Lage die Sach« sey, ob die Trennung Folge einer erkannten Scheidung zwischen Tisch und Bett sey, wobey an, zuführen, auf wie lange und von wel, cher.Behörde sie erkannt worden, oder Folg« eines nicht brnüztrn Klage < RechtS z. B. nach erstandenen Zwangs - Gra, den, eines von einem Theil begangenen Ehebruchs, oder Folg« einer böslichen Derlassung sey , in welch lrzterem Falle zu bemerktn ist, wo der verlassen, de Gatte sich aufhalte, oder daß man es nicht wisse. Fälle, wo ein Theil in einer Strafanstalt sich befindet, gehören, so lange die Strafe dauert, nicht in das Derzeichniß, so wenig als Falle, wo ein Theil auf rechtmäßige Art, wenn gleich auch auf länger« Zeit in feinem Beruf abwesend ist, wohl aber solche, wo ein Ehegatte wegen Vergehen oder Verbrechen flüchtig ist. Fälle, wo die Trennung noch nicht über drey Monate dauert, unterliegen zwar der Aufsicht der genannten Oberämter, sind aber in die hier angeordneten Verzeichnisse noch nicht aufzunehmen.
Die Gemeinschaftlichen Oberämter haben die von den genannten Unterämtern «inberichteten Fälle speziell in ein Haupt, Derzeichniß zu bringen, und solches mit den Verzeichnissen der Unterämter binnen der oben festgesezten Frist hieher zu senden«
Nachschrift.
Auch werden bei dieser Gelegenheit die gemeinschaftlichen Oberämter auf die längst bestehende Anordnung aufmerksam gemacht, nach welcher jedem hieher zu sendenden Paket 2 kr. und einem einfa« chen Briefe, wenn er auf die reutcnde Post gegeben wird, 1 kr. Bestellgebühr beizuschliessen ist, wobei j-doch bemerkt wird, daß auch Briefen, wenn sie auf dir fahrende Post gegeben werden, 2 kr. Bestellgebühr beizulegen sind.
Wir fordern daher die Wohllöbl. Pfarr, und Schultheißen-Aemter auf, di« erwähn, ten Verzeichnisse pünktlich nach der Vor, schrift zu fertigen, und sie in der ersten Hälfte deS nächsten Monats Julius an uns einzusenden.
Den y. Iun. 1623.
Die königl. gemeinschaftlich« Oberämter.
II. Besondere Amtliche Verfügungen. Oberamt Tübingen.
Tübingen. Die GeburtS - Helfer, Jmpf-Aerzte und Hebammen des Ober, Amts werden hiemit erinnert, ihre Tabel, len vom 1. Jul. 1822. biS in diesen M«" nat Iun. 1823. in den nächsten 14 Tagen unfehlbar zu überliefern.
Den 12. Iun. 1L2-.
K. Overamt.