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Intelligenz.Blatt

für die Oberamts-Bezirke

Tübingen, Rottenburg, Nagold und Horb.

Im Verlag bei Wilh. Heinr. Schramm.

Nro. 47. Freitag den iz. Juni i8rz.

I. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen.

Tübingen, Rottenburg, Na, gold und Horb. (An die Pfarr - und Schultheissen, Aemter.) Von dem- ehege, richtlichen Senate des königl. Gerichtshofs für den Schwarzwald - Kreis wurde am 2?. Mai d. I. folgendes an die gemein­schaftlichen Oberämter erlassen:

Dem ehegerichtlichen Senate des Kö­niglichen Gerichts, Hofs ist es bekannt, daß die Fälle nicht selten sind, wo Ehe­leute auf unbefugte Weise getrennt von einander leden, und daß manchmal von ObrigkeitSweqen nicht «in ge schritten wird, weil kein Theil als klagend austritt, und so dieser Gesez, und ordnungswid, rige Zustand lange Zeit dauern kann.

Der ehegenchtliche Senat sieht es als Obliegenheit der griMnschaftlichen Ober, und Unterämter an, von Amtswegcn Keuntniß von solchen Fällen zu nehmen, er hält es aber auch für seine Pflicht von Obrraufsichtswegen Larüber zu wachen. '

Um nun die ^Hegenden Fäll« kennen zu kernen, und «ln« üebersicht zu erhal, ten, wvbmch man in die Lage kommt,

das weiter etwa nöthige sowohl im All, gemeinen als in einzelnen Fällen anord, neu und einleiten zu können, werden die genannten Oberämter andurch aufgefor, dcrt, nach Vernehmung der genannte» Unterämter Verzeichnisse über diejeni, gen Fälle, wo Eheleute (die also dem Band nach noch nicht getrennt sind,) getrennt von einander leben, binnen 6Wo- «Heu von Einkauf dieses Erlasses an ge, rechnet, hieher einzusenden.

Di^ versteht sich sowohl von Fällen wo beide' Ehegatten sich zur evangrli, schen Kirche bekennen als von gemisch, ten Ehen, wo ein Theil zur evangelr« scheu der-andere zur katholischen Kircke gehört. DaS Domieil des Ehemanns ist immer der Ort, welchem die Auf, sicht über dessen Ehe und di« Aufnah» me der gestörten Ehe in das Verzcich, niß obliegt. Damitaber um so wcnigerei» Fall entgehen könne, wenn ein Theil an einem andern Ort sich aufhält, so ist «r auch dort in dem Verzeichnis zu bemerken, wofern eS nicht ein Ort beS nemlich-n Oberamts ist und dieses also selbst das geeignete besorgen kann.

In diesen Verzeichnissen, worinn als»