Tübingen. Ueber bas Vermögen des Johann Christoph Schwarz, PflästcrerS dahier, ist der Gannt erkannt, und zur Schulden - Liquidation

Montag d. z. März 1625. anberaumt.

Dieses wird den Gläubigern desselben mit dem Anhang bekannt gemacht, daß sie an gedachtem Lage Nachmittags z Uhr entweder in Person oder durch hinlänglich Bevollmächtigte vor Oberamts-Gerichtzu erscheinen, und ihre Forderungen gehörig zu liquidsten haben, widrigenfalls sie durch daS am nemlichen Tag auszusprcchende Prä­klusiv - Erkenntnis von der Masse werden ausgeschlossen werten.

Den 11 . Febr. 1825.

K. Oberamtsgericht.

Tübingen. (Gefundene Uhr.) Vor ungefähr 2- Jahren wurde auf der Straße zwischen Hcchingen und Ofterdingen eine eingehäusige silberne Uhr gefunden, welche bei Unterzeichneter Stelle deponirr liegt.

Derjenige, welcher rechtliche Ansprüche an diese Uhr zu machen hat, wird nun hiemik aufgefordert, dieselben in Bälde hier vorzubringen.

Den 17. Febr. 1625.

K. Oberamtsgericht.

Walddorf, Oberamts - Gerichts Tübingen. (Ganntsache) Durch Ober- AmlS- Gerichtliches Decret vom 11» d. M. ist nach der bereits vorgenommcnen Schul­den- Liquidation des Jg. Johannes Lang, Zimmermanns von Walddvrf der Gannt er­kannt worden, und es werden die Gläu­biger hiemit auf Freitag den 14. März d. I. Vormittags y Uhr, vor K. Ober- Amtsgericht Tübingen zur Publikation des Locations - Unheils vorgeladen, mit der Bemerkung, daß diejenigen Gläubiger,

welche ihre Forderungen noch nicht «inge­geben haben, solche noch bis zum 4. künf­tigen MonatS liquidieren können.

Den. Feb. lö2Z.

K. Oberamtsgericht.

Walddorf. Oberamts - Gerichts Tübingen. (Schuldenliquidation.) Ueber das Vermögen des Johann Georg Gaiser, Josephs Sohns, Weber, ist der Gannt den ii. Februar iZ2Z Oberamtsgerichktich erkannt worden, und zur Schuldenliquida- tivn der Forderungen der Gläubiger und zur Ausführung ihrer Vorzugsrechte, wel­che Verhandlung auf dem Rathhaus zu Walddorf vorgenommeu wird, Samstag der 15. März dieses Jahrs Vormittags 8 Uhr bestimmt.

Es werden deswegen die Gläubiger aufgefordert, an obenbemeldter Zeit sich entweder in Person, oder durch gehörig Bevollmächtigte auf dem R.athhaus tn Walddorf einzufinden, und ihre Forderun­gen und deren Rechte gehörig darzuthun, widrigenfalls sie durch den in der folgen­den Öberamtsgerichtlichen Sizung auszu­sprechenden Präclusiv Bescheid von der Gannimasse ausgeschlossen werden.

Den 18. Febr. 1825.

K. Oberamtsgericht.

Tübingen. Ueber das Vermögen des alt Joh. Martin Dürr von Dußlin­gen ist Oberamtsgerichtlich der Gannt er­kannt worden. Die Gläubiger des Dürr haben am Samstag den 22. März d. I. Vormittags y Uhr auf dem RathhauS zu Dußlingen entweder in Person oder durch geftzlich Bevollmächtigte zu erscheinen, und ihre Forderungen gehörig darzuthun, wi­drigenfalls sie durch das am Schlüße der Verhandlung auSzusprechende^Präclusiv -