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ZntelligenzeBlatt

für die Oberamts-Bezirke

Tübingen, Rottcnburg, Nagold und Horb.

Im Verlag bei Will). Heinr. Schramm.

Nro. 15. Freitag den 21. Februar 182z.

I. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen; Keine.

II. Besondere Amtliche Verfügungen. Oberarm Tübingen.

Dettenhausen. (Diebstahl.) Der Därenwirch Bauers Wittwe zu Dettenhau­sen wurde am Mittwoch den 12. dieses MonathS Abends zwischen 8 und y Uhr 1 barchentes Oberbett, mit einer ha bkbll- scheuen blau gesteinten Oberbett - Zieche entwendet.

Die Schultheifsenämter haben zu Beifa- hung des Thäters und der gestohlenen Sa­chen mitzuwirken, und im Entde kungS- Falle dem Oberamt Anzeige zu machen.

Den 17. Febr. iö2Z.

K. Obcramt.

Oberamt Nagold.

Nagold. (Vorladung zur Aushe­bung.) Unerachtet sämmtkichen Militair- pflichtigen schon bei Berichtigung der Listen eröffnet worden ist, daß die heurige Aus­hebung den 7. Marz d. I. beginne, so sieht man sich doch um jeder Störung im Geschäfte vorzubeugen, veranlaßt, sämmt- lichen Ortsvorstehern aufzngcben, mit den Militairpflichtigen ihrer Gemeinden an ge­

dachtem Tage früh Sieben Uhr um so zu­verlässiger auf dem hiesigen Rathhanse zu erscheinen, als die Nichtbeachtung dieser Anordnung für die Ortövorsteher Geld, für die Mil,tau-Pflichtigen aber, Grfängniß- strafe nach sich ziehen würde.

Zugleich haben die Orts - Vorsteher sämmtliche Militairpflichtige zu warnen, sich namentlich auf dem RathhauS keine Exzesse zu klauben, indem solche zu Auf- reckterualtu .g < er Ordnung sogleich strenge geahndet werden müßte».

Den. Febr. iö2Z.

K. Oberamt.

Nagold. (An die Orts-Vorsteher.) Da die zum Einzug der aufden 2. Febr. d. Z. verfallenen Besoldungs-Steuer er­forderliche Fassionen oder Anzeigen von dem nicht veränderten Einkommen bis jezt zum größten Theil nicht bei Oberamt eingckom- men sind, der Einzug aber keinen Verzug mehr leidet; so werden hiemit alle Besol- dungs-Steuer-Pflichtige unter Hinweisung auf die Abgaben-Geseze, welche in den Regie, ungs - Blättern von 1621. Nro. 42. und 56. enthalten sind, aufgefordert, bis 26. Febr. d. I. dem hiesigen Oberamte