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ZntelligenzeBlatt
für die Oberamts-Bezirke
Tübingen, Rottcnburg, Nagold und Horb.
Im Verlag bei Will). Heinr. Schramm.
Nro. 15. Freitag den 21. Februar 182z.
I. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen; Keine.
II. Besondere Amtliche Verfügungen. Oberarm Tübingen.
Dettenhausen. (Diebstahl.) Der Därenwirch Bauers Wittwe zu Dettenhausen wurde am Mittwoch den 12. dieses MonathS Abends zwischen 8 und y Uhr 1 barchentes Oberbett, mit einer ha bkbll- scheuen blau gesteinten Oberbett - Zieche entwendet.
Die Schultheifsenämter haben zu Beifa- hung des Thäters und der gestohlenen Sachen mitzuwirken, und im Entde kungS- Falle dem Oberamt Anzeige zu machen.
Den 17. Febr. iö2Z.
K. Obcramt.
Oberamt Nagold.
Nagold. (Vorladung zur Aushebung.) Unerachtet sämmtkichen Militair- pflichtigen schon bei Berichtigung der Listen eröffnet worden ist, daß die heurige Aushebung den 7. Marz d. I. beginne, so sieht man sich doch — um jeder Störung im Geschäfte vorzubeugen, veranlaßt, sämmt- lichen Ortsvorstehern aufzngcben, mit den Militairpflichtigen ihrer Gemeinden an ge
dachtem Tage früh Sieben Uhr um so zuverlässiger auf dem hiesigen Rathhanse zu erscheinen, als die Nichtbeachtung dieser Anordnung für die Ortövorsteher Geld, für die Mil,tau-Pflichtigen aber, Grfängniß- strafe nach sich ziehen würde.
Zugleich haben die Orts - Vorsteher sämmtliche Militairpflichtige zu warnen, sich namentlich auf dem RathhauS keine Exzesse zu klauben, indem solche zu Auf- reckterualtu .g < er Ordnung sogleich strenge geahndet werden müßte».
Den lö. Febr. iö2Z.
K. Oberamt.
Nagold. (An die Orts-Vorsteher.) Da die — zum Einzug der aufden 2. Febr. d. Z. verfallenen Besoldungs-Steuer erforderliche Fassionen oder Anzeigen von dem nicht veränderten Einkommen bis jezt zum größten Theil nicht bei Oberamt eingckom- men sind, der Einzug aber keinen Verzug mehr leidet; so werden hiemit alle Besol- dungs-Steuer-Pflichtige unter Hinweisung auf die Abgaben-Geseze, welche in den Regie, ungs - Blättern von 1621. Nro. 42. und 56. enthalten sind, aufgefordert, bis 26. Febr. d. I. dem hiesigen Oberamte