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Nr. 131 Donnerstag, äen 8. Juni 1939 113. Jahrgang

Verträge mit Estland und Lettland unterzeichnet

Feierliche Vollziehung der Unterschriften im Auswärtigen Amt in Berlin Zehn Jahre Geltungsdauer

Berlin, 7. Juni. Am Mittwoch vormittag fand im Aus- I «iirtigen Amt die feierliche Unterzeichnung der Nichtangrifss- verträge, zwischen Deutschland und Estland und Deutschland und Lettland statt.

Gegen 1v Uhr empfing der Reichsminister des Auswärtigen von Ribbentrop den lettischen Außenminister Munters und im Anschluß daran den estnischen Außenminister Selter zu einer Aussprache. Um 10.30 Uhr Unterzeichneten sodann Reichs- anßenminister von Ribbentrop, der lettische Außenminister Mun- ters und der estnische Außenminister Selter in feierlicher Form den deutsch-lettischen und den deutsch-estnischen Nichtangriffsver- Irag. Dem llnterzeichnungspakt wohnten von lettischer Seite der lettische Gesandte in Berlin, Kreewinsch, und Ministerialdirektor Campe, von estnischer Seite der Gesandte Estlands in Berlin, Tofer, mit Ministerialdirektor Kirota bei. Deutscherseits waren anwesend: Staatssekretär von Weizsäcker, die Anterstaatssekretäre ALoermann und Gans und Vortragender Legationsrat von Grundherr.

Der Nichtangrisssvertrag zwischen

Deutschland und Estland

hat folgenden Wortlaut:

Der deutsche Reichskanzler und der Präsident der Republik Estland, fest entschlossen, den Frieden zwischen Deutschland und Estland unter allen Umständen aufrechtzuerhalten, find überein­gekommen, diesen Entschluß durch einen Staatsvertrag zu bekräf­tigen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt: der deutsche Reichskanzler den Reichsminister des Auswärtigen, Herrn Joachim von Ribbentrop; der Präsident der Republik Estland den Minister für auswärige Angelegenheiten, Herrn Karl Sel­ter, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form be­fundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Artikel 1.

Das Deutsche Reich und die Republik Estland werden in kei­nem Falle zum Krieg oder zu einer audereu Art von Gewalt­anwendung gegeneinander schreiten.

Falls es von seiten einer dritte« Macht zu einer Aktion -er in Absatz 1 bezeichnet«« Art gegen einen der vertragschließende« Teile kommen sollte, wird der andere vertragschließende Teil eia« solche Aktion in keiner Weise unterstütze».

Artikel 2.

Dieser Vertrag soll ratifiziert, «nd die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgetanscht werde». Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsnrkunden in Kraft «nd gilt von da an für «ine Zeit von zehn Jahren. Falls der Vertrag nicht spätestens ei« Jahr vor Ablauf dieser Frist von einem der vertragschließenden Teile gekündigt wird, verlängert sich seine Geltungsdauer um weitere zehn Jahre. Das gleiche gilt für die folgende« Zeitperiode«.

Der Vertrag bleibt jedoch nicht länger in Kraft als der heute Unterzeichnete entsprechende Vertrag zwischen Deutschland und Lettland. Sollte der Vertrag aus diesem Grunde vor dem stch aus Absatz 2 ergebenden Zeitpunkt außer Kraft treten, so werden die deutsche Regierung und die estnische Reaieruna auf Wunsch

eines Teiles unverzüglich in Verhandlungen übe7 die Erneue­rung des Vertrages eintreten.

Zeichnungsprotokoll

Bei der heutigen Unterzeichnung des deutsch-estnischen Ver­trages ist das Einverständnis beider Teile über folgendes fest­gestellt worden: Eine Unterstützung durch den nicht am Konflikt beteiligten vertragschließenden Teil im Sinne des Artikels 1 Ab­satz 2 des Vertrages liegt nicht vor, wenn das Verhalten dieses Teiles mit den allgemeinen Regeln der Neutralität in Einklang steht. Es ist daher nicht als unzulässige Unterstützung anzusehen, wenn zwischen dem nicht an dem Konflikt beteiligten vertrag­schließenden Teil und der dritten Macht der normale Warenaus­tausch und Warentranfit fortgesetzt wird.

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Der Nichtangriffsvertrag zwischen

Deutschland und Lettland

hat folgenden Wortlaut:

Der deutsche Reichskanzler und der Präsident der Republik Lettland, fest entschlossen, den Frieden zwischen Deutschland »nd Lettland unter allen Umständen aufrechtzuerhalten, find iiber- eingekommen, diesen Entschluß durch einen Staatsvertrag zu be­kräftigen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt: der deutsche Reichskanzler den Reichsminster des Auswärtigen, Herrn Joachim von Ribbentrop; der Präsident der Republik Lettland den Mi­nister für auswärtige Angelegenheiten, Herrn Vilhelms Munters,

Die Außenminister der Baltischen Länder beim Führer Nach der Unterzeichnung der Nichtangriffsverträge zwischen Deutschland und Lettland und Deutschland und Estland empfing -er Führer die Außenminister dieser beiden Länder in der Neuen Reichskanzlei. Unser Bild zeigt den Führer mit dem estnischen Außenminister Selter: in der Mitte Staatsminister Dr. Meißner.

sPresse-Hoffmann, Zander-Multiplex-K.)

dir nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befunde­nen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart habe«

Artikel 1.

Das Deutsche Reich und die Republik Lettland werde« in lei» aem Falle zum Krieg oder zu einer andere« Art von Gewalt­anwendung gegeneinander schreite».

Falls es von seiten einer dritten Macht zu einer Aktion der in» Absatz 1 bezeichnete« Art gegen eine« der vertragschließenden Teile komme« sollte, wird der andere vertragschließende Teil eine solche Aktion in keiner Weise »nterstützeu.

Artikel 2.

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunde« solle« sobald als möglich in Berlin ausgelauscht werde«. Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden im Kraft und gilt von da an für eine Zeit von zehn Jahre». Falls der Vertrag nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist von einem der vertragschließenden Teile gekündigt wiÄ, verlängert sich seine Geltungsdauer um weitere zehn Jahre. Das gleiche gilt für die folgenden Zeitperiodeu.

Der Vertrag bleibt jedoch nicht länger in Kraft als der heute Unterzeichnete entsprechende Vertrag zwischen Deutschland »nd Estland. Sollte der Vertrag aus diesem Grunde vor dem stch aus Artikel 2 ergebenden Zeitpunkt außer Kraft treten, so werden die deutsche Regierung und die lettische Regierung auf Wunsch eines Teiles unverzüglich in Verhandlungen über die Erneue­rung des Vertrages eintreten.

Zeichnungsprotokoll

Bei der heutigen Unterzeichnung des deutsch-lettischen Ver­trages ist das Einverständnis beider Teile über folgendes fest- gestellt worden: Eine Unterstützung durch den nicht am Konflikt beteiligten vertragschließenden Teil im Sinne des Artikels 1 Ab­satz 2 des Vertrages liegt nicht vor, wenn das Verhalten dieses Teiles mit den allgemeinen Regeln der Neutralität in Einklang steht. Es ist daher nicht als unzulässige Unterstützung anzusehe«, wenn zwischen dem nicht an dem Konflikt beteiligten vertrag­schließenden Teil und der dritten Macht der normale Warenaus­tausch und Warentransit fortgesetzt wird.

Aussprache beim Führer

Die vntzeumlnkfter Munter «nd Setter i« der neuen Reichs­kanzlei

Berlin, 7. Juni. Im Anschluß an die Unterzeichnung der Nicht- angriffsverträge zwischen Deutschland und Estland und Deutsch, land und Lettland empfing der Führer in Gegenwart des Reichsministers des Auswärtigen von Ribbentrop, den lettische» Außenminister Munters «nd de« estnischen Außenminister Selter in der neuen Reichskanzlei zu einer längeren Aus­sprache.

Schon nach der Unterzeichnung der Nichtangriffspakte hat im Auswärtigen Amt zwischen dem Reichsminister des Auswärti­gen, dem estnischen und dem lettischen Minister für di« Auswär­tigen Angelegenheiten ei« offener Meiuungsans-i tausch stattgefunden. Uebereinstimmeud kam dabei der Wunsch znm Ausdruck, die deutsch-estnischen und die deutsch-lettischen B e» ziehnnge» in freundschaftlichem Geiste weiter z» vertiefe«. Non deutscher Seite wurde dabei betont, daß. die Reichsregierung in der Aufrechterhaltung der politische« Unabhängigkeit Estlands und Lettlands ein wichtiges Element für die Sicherung des Friedens in Ost-Europa sehe, »nd daß sie- deshalb gewillt sei, ihrerseits diese politische Unabhängigkeit stets zu respektieren.

3n gleichem Sinne wurde von estnischer »nd lettischer Veite auch Lei dieser Gelegenheit auf dem bereits früher zmn Aus­druck gebrachten Standpunkt hingewiese», daß die estnische «nd die lettische Regierung entschlossen find, für die Wahrung der politischen Unabhängigkeit ihrer Länder sekb« ständig Sorge zu tragen und an einer Politik der strikten Neu­tralität festzuhalten.

^ Der Reichsminister des Auswärtige« von Ribbentrop hat dem keltischen Minister des Aeußern, Munters, anläßlich der Unter­zeichnung des deutsch-lettischen Nichtangriffsvertrages das vom Führer verliehene Eroßkreuz des Ordens vom deutschen Adier überreicht.

Gäste von Nibbentrops in Hotel Esplanade

Reichsminister des Auswärtigen von Ribbentrop gab zu Ehren des estnischen Außenministers Selter und des lettischen Außenminister Munters am Mittwochmittag ein Frühstück im Hotel Esplanade.

Am Abend wohnten der estnische und der lettische Außenmini­ster in kleinem Kreis einer Aufführung desFliegenden Hol­länders" von Richard Wagner in der Staatsoper Unter den Linden bei.

SK8W

Unser Bild berichtet von der Unterzeichnung der Nichtan­griffsverträge. Während der Un­terzeichnung sieht man in der Mitte den Reichsminister des Auswärtigen, von Ribbentrop, links den lettischen Außenmini­ster Munters, und rechts Est­lands Außenminister Selter.

(Scherl-Bilderd., Zander-M.-K.)