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Ragolder TagblattDer Gesellschafter-

Freitag, den 17. Mär, 1939

Amtliche Bekanntmachung

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Nach dem Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 ist jeder Deut­sche Mann wehrpflichtig. Für die Musterung der Eeburts- jahrgänge 1906 und 1907 wird nachstehendes bekanntge­geben:

I. Gestellungspflicht.

Der Gestellungspflicht unterliegen alle männlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit der Eeburtsjahr- -änge 1906 und 1907, die im Kreis Calw wohnhaft sind oder ihren dauernden Aufenthalt haben.

Es haben sich demnach alle Angehörigen der Geburts­jahrgänge 1906 und 1907 zur Musterung zu stellen.

II. Ort und Zeit der Musterung

Die Musterung im Kreis Calw findet wie folgt statt:

l« Calw (Rathaus)

am Dienstag, den 28. März 1939 um 7.VV Uhr für die Dienstpflichtigen des ganzen Ee- burtsjahrgangs 1906 und diejenigen Dienstpflichtigen vom Jahrgang 1907 mit den Anfangsbuchstaben AK der Stadt Calw;

um 13 Uhr für die Dienstpflichtigen des Geburtsjahr- ganges 1907 mit den Anfangsbuchstaben LZ der Stadt Calw und die Dienstpflichtigen der Eeburts- jahrgänge 1906 und 1907 der Gemeinden Agenbach und Würzbach;

am Mittwoch, den 29. März 1939 um 7.VV Uhr für die Dienstpflichtigen der Eeburts- jahrgänge 1906 und 07 der Gemeinden Hirsau, Alt­burg und Ottenbronn;

um 9,vv Uhr für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Sommenhardt, Oberreichenbach, Jgelsloch, Oberkoll- bach und Rötenbach;

um 13,00 Uhr für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Oberkollwangen. Neuweiler. Breitenberg, Schmieh, Emberg und Zavelstein;

am Donnerstag, den 30. März 1939 um 7,00 Uhr, für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Mthengstett. Neuhengstett und Stammheim; um 13,00 Uhr für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Holzbronn. Ostelsheim, Gechingen, Dachtel. Decken- pfronn.

am Freitag, den 31. März 1939 um 7,00 Uhr, für die Dienstpflichtigen der Gemeinde Liebenzell;

um 9,00 Uhr für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Oberhaugstett, Neubulach, Altbulach und Liebelsberg; um 13,00 Uhr für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Bad Teinach, Veinberg. Maisenbach, Unterlengen­hardt, Bieselsberg, Möttlingen und Oberlengenhardt;

am Samstag, den 1. April 1939 nm 7,00 Uhr, für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Unterreichenbach, Grunbach und Salmbach; um 13,00 Uhr für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Kapfenhardt, Schwarzenberg, Monakam, Simmozheim und Unterhaugstett;

i» Nagold (Rathaus)

am Montag, den 3. April 1939 um 7,00 Uhr für die Dienstpflichtigen der Stadt Na­gold :

um 13,00 Uhr für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Gültlingen, Sulz und Emmingen;

am Dienstag, den 1. April 1939 um 7,00 Uhr, für die Dienstpflichtigen der Gemeinde Wildberg;

um 9,00 Uhr für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Mindersbach, Ebhausen und Pfrondorf; um 13,00 Uhr für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Rotfelden, Effringen und Schönbronn;

am Mittwoch, den 5. April 1939 um 7,00 Uhr, für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Rohrdorf, Jselshausen, Unterschwandorf, Beihingen und Oberschwandorf;

um 13,00 Uhr für die Dienstpflichtigen der Gemeinde Haiterbach;

in Altensteig (Rathaus)

am Donnerstag, den K. April 1939 um 7,00 Uhr, für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Altensteig-Stadt und Altensteig-Dorf; um 13,00 Uhr für die Dienstpflichtigen der Eemeiiflien Beuren, Ettmannsweiler. Simmersfeld, Aichhalden, Ueberberg, Zwerenberg und Hornberg;

am Dienstag, den 11. April 1939 um 7,00 Uhr, für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Verneck, Ebershardt, Walddorf, Egenhausen und Spielberg;

um 9,00 Uhr für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Martinsmoos. Gaugenwald, Wenden und Wart;

iv Wildbad (Neues Schulhaus)

am Mittwoch, den 12. April 1939 um 7,00 Uhr, für die Dienstpflichtigen der Gemeinde Wildbad;

nm 13,00 Uhr für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Enzklösterle, Schömberg und Aichelberg;

am Donnerstag, den 13. April 1939 um 7,00 Uhr, für die Dienstpflichtigen der Gemeinde Calmbach;

um 13,00 Uhr für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Höfen und Langenbrand;

in Neuenbürg (Rathaus)

am Freitag, den 14. April 1939 um 7,00 Uhr, für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Neuenbürg, Waldrennach und Engelsbrand; um 13,00 Uhr für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Niebelsbach und Gräfenhausen;

am Samstag, den 15. April 1939 unl 7,00 Uhr, für die Dienstpflichtigen der Gemeinde Birkenfeld, und zwar der ganze Jahrgang 1906 und vom Jahrgang 1907 diejenigen mit den Anfangsbuch­staben AK;

um 13,00 Uhr für die Dienstpflichtigen der Gemeinde Birkenfeld, und zwar diejenigen des Geb.-Jahrgangs 1907 mit den Anfangsbuchstaben LZ und für die Dienstpflichtigen der Gemeinde Schwann;

am Montag, den 17. April 1939 um 7,00 Uhr, für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Arnbach, Dennach, Conweiler, Feldrennach und Otten­hausen;

in Herreualb (Rathaus)

am Dienstag, den 18. April 1939 um 7,00 Uhr, für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Herrenalb, Dobel. Neusatz und Rotensol; um 13,00 Uhr für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Bernbach und Loffenau.

Die Dienstpflichtigen sind verpflichtet, sich pünktlich zu den festgesetzten Musterungszeiten zu stellen.

Die Dienstpflichtigen haben sauber gewaschen (gebadet), ,mit geschnittenem Haar und mit sauberer Wäsche zu erschei­nen. Sport- oder Badhose ist mitzubringen. Vor der ärztli­chen Untersuchung besteht Rauch- und Alkoholverbot.

Ein Dienstoilicbtiger. d er am Musterungstag aus zwin­genden "MundenvomOrt seines"dauernden Aufenthalts abwesend ist, mutz die Dauer und den Grund der Abwesen­heit und seine WsKrift während dieser möglichst zwei Wo­chen vor Beginn der Musterung der polizeilichen Meldebe­hörde mündlich oder schriftlich mitteilen.

Wer durch Krankheit an der Gestellung verhindert ist, hat darüber ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Völlig Un­taugliche (Geisteskranke, Krüppel usw.) können auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses von der Gestellungspflicht befreit werden. Anträge sind spätestens eine Woche vor der Musterung unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses bei mir einzureichen. »

Entschädigung für etwaige Fahrtauslagen bei An- und Abfahrt zu dem Musterungslokal oder für Lohnausfall oder dergl. werden nicht gewährt.

III. Mitzubringende Urkunden und Nachweise

1. Zur Musterung haben die Dienstpflichtigen mitzubringen:

a) den Geburtsschein;

b) Nachweise über ihre Abstammung, soweit sie in ihrem öder ihrer Angehörigen Besitz sind (Ahnenpatz);

c) die Schulzeugnisse und Nachweise über Berufsausbil­dung (Lehrlings- und Gesellenprüfung),

cl) das Arbeitsbuch, e) Ausweise über Zugehörigkeit

zur HI. (Marine-HI., Fliegereinheiten der HI.), zur SA. (Marine-SA.s. zur f-, zum NSKK., zum NS.-Reiterkorps, zum Deutschen Seglerverband, zum NSFK. (Nationalsozialistisches Fliegerkorps) zum RLB. (Reichsluftschutzbund), zum FWGM. (Freiw. Wehrfunk Gruppe Marine), zum DASD. (Deutscher Amateursende- und Empfangs­dienst) ;

zur TN. (Technische Nothilfe),

zu den Bereitschaften (in. des Deutschen Roten Kreuzes, zur Feuerwehr;

k) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens oder des SA.-Sportabzeichens; g) Freischwimmerzeugnis, Rettungsschwimmerzeugnis. Grundschein, Leistungsschein. Lehrschein der Deutschen Lebensrettungsgefellschaft (DLRE.); b) den Nachweis über fliegerische Betätigung; für Ange­hörige des fliegerischen Zivilpersonals der Luftwaffe, der Luftverkehrsgesellschaften u. d. Reichsluftfahrtverwal­tung, die Bescheinigung des Dienststellenleiters über flie­gerisch fachliche Verwendung und Art der Tätigkeit; i) den Führerschein (für Kraftfahrzeuge, Motorboote);

k) die Bescheinigung über die Kraftfahrzeugausbildung beim NSKK. Amt für Schulen, den Reiterschein des Reichsinspekteurs für Reit- und Fahrausbildung;

l) den Nachweis über die Ausbildung beim Roten Kreuz;

m) den Nachweis über Seefahrtzeiten Seefahrtbuch, über den Besuch von Seefahrtschulen, Schiffsingenieur­schulen, der Debegfunkschule Befähigungszeugnisse;

n) das Sportseeschifferzeugnis, den Führerschein des Deut­schen Seqlerverbandes, den Schein C einer Seesportschule, das Seesportfunkzeugnis,

o) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst. Arbeits­patz öder Arbeitsdienstpatz, Dienstzeitausweise, Pflich­tenheft der Studetenschaft,

p) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehrmacht, Landespolizei oder U-Verfllgungstruppe;

g) den Annahmeschein als Freiwilliger der Wehrmacht, des Neichsarbeitsdienstes oder der ft-Verfügungstruppe. auherdem: etwa im Besitz der Dienstpflichtigen befind­liche Wehrpässe.

Dienstpflichtige mit Sehfehlern haben das Brillenrezept mitzubringen und dem Hilfsarzt unaufgefordert vorzulegen.

IV. Strafbestimmungen.

Während der Musterung unterliegen die Dienstpflichti­gen der Disziplinarstrafgewalt des Wehrbezirkskomman­deurs bzw. dessen Stellvertreters.

Dienstpflichtige, die ihrer Gestellungspflicht nicht oder nicht zur festgesetzten Uhrzeit Nachkommen oder den son­stigen Vorschriften über die Musterung zuwiderhandeln, werden, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150. RM. oder mit Haft bestraft. Auch werden sie mit polizeilichen Zwangsmatznahmen zur sofortigen Gestellung angehalten werden.

Calw, den 14. März 1939.

Der Landrat: JV. Hagenmeyer, Reg.-Assessor.

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Teilnehmenden Verwandten, Freunden und Bekannten die traurige Nachricht, daß unser lieber Sohn und Bruder

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im Alter von 2l Jahren nach schwerer Krank­heit im Kreiskrankenhaus Nagold sanft entschla­fen ist. In tiefer Trauer:

Die Eltern Lorenz Götz, Bierbrauer und Frau Rosine geb. Schaible. Der Bruder Hans Sötz.

Beerdigung Sonntag nachmittag 14.30 Uhr.