4. Seite Nr. 1S8

Nagolder Tagblatt »Der Gesellschafter'

Montag, den 1«. Juli 1939

Musterung und Aushebung 1S3S

Nach dem Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 und dem Reichs­arbeitsdienstgesetz vom 26. Juni 1935 ist jeder deutsche Mann wehrpflichtig und arbeitsdienstpflichtig. Für die Mu­sterung und Aushebung 1939 wird Nachstehendes bekannt­gegeben:

I. Gestellungspflicht.

Der Gestellungspflicht unterliegen alle männl. Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Kreis Calw wohnhaft sind oder ihren dauernden Aufenthalt haben und den nach­stehend aufgeführten Eeburtsfahrgängen angehören.

Er haben sich zu stellen:

1) zur Musterung:

a) die im Kalenderjahr 1919 in der Zeit vom 1. 9. bis 31. 12. geborenen Dienstpflichtigen u. der ganze Jahr­gang 1920,

b) die bei früheren Musterungen zurückgestellten Dienst­pflichtigen der Eeburtsjahrgänge 1914, 1915, 1916, 1917, 1918 und 1919 (bis 31. 8. Geborene), deren Zurückstellungssrist abgelaufen oder deren Zurück­stellungsgründe weggefallen sind. Außerdem die noch nicht gemusterten Dienstpflichtigen der Geburtsjahr- gange 1906. 1907, 1910, 1913 einschl. 1918 und 191 g (vom 1 1 bis 31. 8. Geborene).

2) zur Aushebung:

a) die Tauglichen der Geburtsjahrgänge 1914 bis 1916, die bei früheren Musterungen bis zur Aushebung zurückgestellt wurden;

b) die tauglichen und bedingt tauglichen Ers -Res. I der Geburtsjahrgänge 1917, 1918 und 1919 (bis 31. 8. Geborene).

II. Ort und Zeit der Musterung und Aushebung.

Die Musterung und Aushebung im Kreis Calw findet wie folgt statt:

in Altensteig (Rathaus)

am Donnerstag, den 17. August 1939 um 7,99 Uhr, für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Altensteig-Stadt und Altensteig-Dorf;

Beuren, Ettmannsweiler. Simmersfeld, Aichhalden, Aeberberg, Zwerenberg, Hornberg, Berneck, Ebershardt, Walddorf, Egenhausen;

am Freitag, den 18. August 1939 um 7,0V Uhr, für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Spielberg, Martinsmoos, Eaugenwald, Wenden. Wart und Arbeitsdienstabteilung Altensteig;

in Nagold (Rathaus)

am Montag, den 21. August 1939 um 7,VV Uhr für die Dienstpflichtige« der Stadt Na­gold und Gültlingen;

am Dienstag, den 22. August 1939 um 7,99 Uhr, für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Sulz. Emmingen. Wildberg, Mindersbach, Ebhausen, Pfrondorf und Rotfelden;

am Mittwoch, den 23. August 1939 um 7.00 Uhr für die Dienstpflichtigen der Gemeinden Eff- ringen, Schönbronn, Rohrdorf, Jselshausen, Unterschwan­dorf. Beihingen, Oberschwandorf, Haiterbach;

am Donnerstag, den 24. August 1939 um 7.00 Uhr für die Dienstpflichtigen im Reichsarbeits­dienst, Abteilung Wildberg.

Die Dienstpflichtigen sind verpflichtet, sich pünktlich zu den festgesetzten Musterungs- und Aushebungszeiten zu stellen.

Die Dienstpflichtigen haben sauber gewaschen (gebadet), mit geschnittenem Haar und mit sauberer Wäsche zu erschei­nen. Sport- oder Vadhose ist mitzubringen. Vor der ärztli­chen Untersuchung besteht Rauch- und AHoholverbot.

Wer durch Krankheit an der Gestellung verhindert ist, hat darüber ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Völlig Un­taugliche (Geisteskranke, Krüppel usw.) können auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses von der Gestellungspflicht befreit werden. Anträge sind spätestens eine Woche vor der Musterung und Aushebung unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses bei mir zu stellen.

III. Mitzubringende Urkunden und Nachweise

1) Zur Musterung haben die Dienstpflichtigen mitzu­bringen:

s) den Geburtsschein;

b) Nachweise über ihre Abstammung, soweit sie in ihrem oder ihrer Angehörigen Besitz sind (Ahnenpaß);

c) die Schulzeugnisse und Nachweise über Berufsausbil­dung (Lehrlings- und Gesellenprüfung),

cl) das Arbeitsbuch, e) Ausweise über Zugehörigkeit

zur HI. (Marine-HI., Fliegereinheiten der HI.),

zur SA. (Marine-SA.),

zur

zum NSKK., zum NS.-Reiterkorps, zum Deutschen Seglerverband, zum NSFK. (Nationalsozialistisches Fliegerkorps) und zum RLB. (Reichsluftschutzbund), zum FWGM. (Freiw. Wehrfunk Gruppe Marine), zum DASD. (Deutscher Amateursende- und Empfangs­dienst) ;

zur TN. (Technische Nothilfe),

zu den Bereitschaften (m. des Deutschen Roten Kreuzes,

zur Feuerwehr;

k) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens oder des SA.-Sportabzeichens;

L) Freischwimmerzeugnis, Rettungsschwimmerzeugnis. Erundschein, Leistungsschein, Lehrschein der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG.); b) den Nachweis über fliegerische Betätigung für Ange­hörige des fliegerischen Zivilpersonals der Luftwaffe, der Luftverkehrsgesellschaften u. d. Reichsluftfahrtverwal­tung, die Bescheinigung des Dienststellenleiters über flie­gerisch fachliche Verwendung und Art der Tätigkeit; i) den Führerschein (für Kraftfahrzeuge, Motorboote); k) die Bescheinigung über die Kraftfahrzeugausbildung beim NSKK. Amt für Schulen, den Reiterschein des Reichsinspekteurs für Reit- und Fahrausbildung;

1) den Nachweis über die Ausbildung beim Roten Kreuz; m) den Nachweis über Seefahrtzeiten Seefahrtbuch,

über den Besuch von Seefahrtschulen, Schiffsingenieur­schulen, der Debegsunkschule Vefähigungszeugnisse; u) das Sportseeschifferzeugnis, den Führerschein des Deut­schen Seqlerverbandes, den Schein C einer Seesportschule, das Seesportfunkzeugnis,

o) den Nachweis mber geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpaß, Arbeitspaß oder Arbeitsdienstpaß. Dienstzeitausweise, Pflichtenheft der Studentenschaft);

p) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehrmacht, Landespolizei oder ^-Verfügungstruppe;

g) den Annahmeschein als Freiwilliger der Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes oder der ^-Verfügungstruppe.

2 Paßbilder (Größe 37X62 Millimeter, in bürgerlicher Kleidung ohne Kopfbedeckung) sind dann mitzubringen, wenn sie bei der Erfassung der polizeilichen Meldebehörde nicht abgegeben werden konnten.

Dienstpflichtige mit Sehfehlern haben das Brillenrezept mitzubringen und dem Hilfsarzt unaufgefordert vorzulegen.

2) Zur Aushebung haben die Dienstpflichtigen mitzubrin­gen:

a) den Wehrpaß,

b) etwaige sonstige Unterlagen über ihr Wehrdienst­verhältnis. außerdem die für die Musterung notwen­digen Nachweise, soweit sie nach der Musterung er­worben oder Aenderungen in ihnen vorgenommen wurden.

IV. Zurückstellungsanträge

Aus besonderen häuslichen, wirtschaftlichen oder beruf­lichen Gründe ist eine Zurückstellung möglich. Zurückstel- lungsanträge sind spätestens eine Woche vor der Musterung und Aushebung unter Beifügung der erforderlichen Be­weismittel bei mir zu stellen.

V. Strafbestimmungen.

Während der Musterung und Aushebung unterliegen die Dienstvflichtigen der Disziplinarstrafgewalt des Wehr­bezirkskommandeurs bzw. dessen Stellvertreters.

Dienstpflichtige, die ihrer Gestellungspflicht nicht oder nicht zur festgesetzten llhrzeit Nachkommen oder den son­stigen Vorschriften über die Musterung und Aufhebung zu­widerhandeln. werden, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150-N oder mit Haft bestraft. Auch werden sie mit polizeilichen Zwangsmaßnahmen zur sofortigen Gestellung angehalten werden.

Calw, den 6. Juli 1939.

Der Landrat: Dr. Haegel.e

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Am Dienstag, den 11. Juli l939 findet hier

Krämer-, Rindvieh- und Schweinemarkt

statt, wozu freundlichst einladet 1259

Der Bürgermeister.

Gemeinde Sdevrettinsen

Am morgigen Dienstag, den 1l. ds. Mts.

N«-. M II..

Mit größeren Zufuhren an Milckschweinen ist zu rechnen. Der Bürgermeister

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Q. V. Kaiser, LucbbsvcklunA, dlsxolck

Ebershardt, den 8. Juli 1939

_ 1258

Danksagung

Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme an dem Heimgang unserer lieben Mutter, Groß­mutter und Tante

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danken wir herzlich. Besonderen Dank für die vielen Besuche während ihrer Krankheit, die trostreichen Worte des Herrn Plärrers, für den erhebenden Gesang des gemischten Chors und die vielen Kranzspenden, sowie der hiesigen Ge­meinschaft unv für die Leichenbegleitung von hier und auswärts.

Die trauernden Hinterbliebenen.

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