Nr. 64

Freitag, äen 18. März 1938

112. Jahrgang

Der Oesellschatter

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Generaloberst von Bock hißt in feierlichem Akt die Reichskriegsflagge

Wien, 17. März. Auf dem bisherigen Bun­desministerium für Landesverteidigung am Stubenring in Wien wurde am Freitagmit­tag mit einem von dem Oberbefehlshaber der VIII. Armee, Generaloberst von Bock, dnrchgeführten feierlichen Akt die Neichs- kriegsflagge gehißt.

Zur Hifsung der Neichskriegsslagge auf dem Wiener Gebäude, das bisher der Sitz der Obersten Spitze der österreichischen Wehr­macht war, hatte sich zu beiden Seiten des Radetzky-Denkmals eine große Menschen­menge angesammelt. Umnittelbar am Denk­mal hatte die Generalität der deutschöstcrrei- chischen und der reichsdeutschen Wehrmacht Aufstellung genommen. Außerdem hatten sich Reichsstatthalter Dr. Sehß-Jnquart, Reichsführer Himmler lind der Bürger­meister von Wien. Neubacher, eingefundeu.

Schlag 12 Uhr erschien der Oberbefehls­haber Generaloberst von Bock, dem ver­deutsche Stadtkommandant Oberst Graf Nothkirch die Meldung erstattete. Unter dem klingenden Spiel, des Prüsentiermarsches schritt er die Front der. Ehrenkompanien ab. die ihn mit Präsentiertem Gewehr erwartet hatten.

Generaloberst von B o ck richtete sodann folgende Worte an die Soldaten:Wenn in dieser Stunde die alte österreichische Wehr­macht mit ihren deutschen Waffenbrüdern unter gleich^Flogge tritt, so bedeu­tet das für "beide Teile gleiche Ver­pflichtung: Tie Verpflichtung treuer Kameradschaft, die Verpflichtung zur freu­digen Hingabe an die Idee unseres Führers und die Verpflichtung zum heiligen Wett­eifer opferbereiter Erfüllung unserer Sol­dat e n P f l i ch t."

Uebernahme

des österreichischen Generalstabes

Der Chef des Generalstabes des HeereS, General der Artillerie Beck, hat folgenden Erlaß a den Gcneralstab des bisherigen österreichischen Bundesheeres gerichtet:

Mit dem heutigen Tage übernehme ich den Befehl über de» General st ab des bisherige,, österreichischen Bundes- hceres. Ich heiße die österreichischen Ge­neralstabsoffiziere in den Reihen des deut­schen Generalstabes herzlich willkommen. Die Erinnerung an die ruhmreiche Ueberliese- rung des ehemaligen österreichischen General­stabes soll auch im deutschen Generalstab lebendig bleiben. Wir wollen an die Arbeit gehen, um in einem Geiste die Aufgaben zu erfüllen, die uns der Führer und unser groß­deutsches nationalsozialistisches Vaterland stellen."

Zur Bekanntgabe dieses Erlasses begab sich an, Donnerstaamittaa der Chef des Gene- j

Berlin, 17. März. Der Führer und Reichskanzler hat folgende Verordnungen zur Durchführung der Wiedervereinigung des Lan­des Oesterreich mit dem Reich erlassen:

Verordnung zur Durchführung der Wie­dervereinigung des Landes Oesterreich mit dem Deutschen Reich vom 17 . März

Auf Grund des Artikels II des Gesetzes über die Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 (RGBl. I S. 237) ordne ich an:

1. Gesetzliches Zahlungsmittel im Lande Oesterreich ist neben dem Schilling die Reichs­mark. Eine Reichsmark ist gleich lSchilling5v Groschen.

2. Der Reichswirtschaftsminister wird er- mächtigt, alle derzeit zwischen dem Deutschen Reich «nd dem Lande Oesterreich aeltcnden

ralstabes der VIII. Armee, Generalleutnant Ru off, in das bisherige Ministerium für Landesverteidigung. In seiner Begleitung befanden sich alle zur Zeit in Wien befind­lichen deutschen Generalstabsoffiziere. Im Marmorsaal des Ministeriums wurde Gene­ralleutnant Ruoff vom bisherigen österrei­chischen Generalstab, an der Spitze Staats­sekretär Oberst Angelis mit den Feldmar- schalleutnants Beyer, Haselmayer und In­genieur Kubena. empfangen. Nach der in feierlicher Form erfolgten Bekanntgabe der Uebernahme verweilten die Offiziere noch einige Zeit in zwangloser Unterhaltung.

Der Treue-Eid der Beamtenschaft

In diesen Tagen werden die österreichischen Beamten auf den Führer und Reichskanzler vereidigt. Bei der Vereidigung im früheren Bundeskanzleramt, sprach Vizekanzler Dr. G la i s e - H o r ste n a n über die gewaltigen

Berlin, 17. März. Im Reichsgeseßblatt Teil I Rr. 25 vom 16. März 1838 sind im Zu­sammenhang mit der Wiedervereinigung Oester­reichs mit dem Deutschen Reich u. a. folgende Reichsgesetze und Verordnungen ver­öffentlicht worden:

Erster Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Einführung deutscher Reichsgesetze in Oesterreich Vom 15. März 1938

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes über die Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deut- scheu Reich vom 13. März 1938 ordne ich an:

Z 1. Der Geltungsbereich der Verkündungs­blätter des Reiches erstreckt sich auf das Land Oesterreich. Reichsgesetzc, die nach dem Inkraft­treten des Gesetzes über die Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 verkündet werden, gelten für das Land Oesterreich, sofern ihre Inkraftsetzung sür das Land Oesterreich nicht ausdrücklich vor- behalten ist.

8 2: Im Laude Oesterreich sind vom Tage des Inkrafttretens dieses Erlasses sinngemäß auzu- wenden: Das Reich sslaggengesetz vom 15. September 1935 mit der Maßgabe, daß Juden das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Rcichsfarben verboten ist: das Ge­setz gegen die Neubildung von Par­teien vom 14. Juli 1933: das Gesetz zur Siche­rung der Einheit von Partei und Staat vom I. Dezember 1933 in der .Fassung des Ge- , setzes vom 3. Juli 1934; das Reichsstatthal- ? tergcsetz vom 30. Januar 1935 mit der Maß­gabe, daß Weisungen der Reichsminister an den Reichsstattbalter in Oesterreich bis ans weiteres

Beschränkungen des Zahlungsverkehrs abzu- « nderii oder ganz oder teilweise außer Kraft !zu setzen.

3. Der Neichsminister der Finanzen wird er­mächtigt, Waren österreichischen Ursprungs ganz oder teilweise für z o ll f r ei zu erklären.

4. Diese Verordnung tritt mit der Verkün­dung in Kraft.

B «rlin, den 17. März 1938.

Der Führer und Reichskanzler: Adolf Hit­ler; der Reichsminister des Innern: Frick; der Reichsministcr der Finanzen: Graf Schwe­rin von Krosigk: der Rcichswirtschafts» minister: Funk.

Auf Grund des Artikels II des Gesetzes über die Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 (RGBl. I. S. 237) ordne ich an:

1. Dir GeschäftsfMruna der Oekterreirbi»

Ereignisse der letzten Tage und hob hervor, daß jeder, der den Treue-Eid leistet, dies in unabänderlichem Bewußtsein tun müsse, nun­mehr dem großen Reich Vorbehaltslos zu dienen.

Der Korpsführer des NS.-Megerkorps, Generalleutnant Christiansen, gibt be- rannt, daß nach erfolgter Abstimmung in Oesterreich eine Gruppe des NS. - Fliegerkorps aufgestellt wird. Mit den Vorarbeiten ist Korps-Stabsführer Krüger beauftragt.

Die tschechoslowakischen Erenzbehörden haben von ihrer Regierung den strikten Auf­trag erhalten, keinen österreichischen Staats- bürger tschechisches Gebiet betreten zu lassen, wenn er sich nicht mit einer tschechisch-ilowa- kischen Aufenthaltsbewilligung answeisen kann. Bei dieser Anordnung soll die Herbei- führung eines guten Verhältnisses zu Deutsch­land eine Rolle gespielt haben.

der Zustimmung bes Reichsmiuisters des Innern bedürfen;, die Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplanes vom 18. Oktober 1936: das Reichsgesetz über die Meldepflicht der deutschen Staatsangehörigen im Auslände vom 3. Februar 1938.

8 3: U eberleitu ngsvorschri firn er­läßt der Reichsminister des Innern oder der Reichsstatthalter in Oesterreich mit Zustimmung des Reichsministers des Innern. Dabei kön- neu Vorschriften des Reiches oder Vorschriften des Landes Oesterreich aneinander angeglichen werden. Entgegenstehende Vorschriften des Landes Oesterreich treten außer Kraft.

8 4: Dieser Erlaß tritt mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft.

Erlaß über die österreichische Landes­regierung

Vom 15. März 1938

Aus Grund des Artikels 2 des Gesetzes über dik Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deut­schen Reich vom 13. März 1938 und des 8 2, Ziffer 4, de? ersten Erlasses über die Einführung deutscher Reichsgesetze in Oesterreich vom 15. Mär? 1938 ordne ich an:

8 1: Tie österreichische Bundesregierung führt die Bezeichnungösterreichische Landes­regierung". Ich beauftrage den Reichs­statthalter in Oesterreich mit der Führung der österreichischen Landesregierung. Er hat seinen Sitz in Wien.

8 2: Der Reichsstatthalter wird ermächtigt: die Geschäftsverteilung der Landesregierung mit Zustimmung des Reichsministers des Innern zu regeln.

scheu Rationalbank geht a»f die Reichsbank über.

2. Die Oefterreichische Rationalbank tritt in Liquidation und wird vok der Reichsbank für Rechnung des Reiches abge. wickelt.

3. Mit der Uebernahme des Geschäfts­betriebes übernimmt die Reichsbank das g e« samte Personal der Oesterreichischen Rationalbank unter Aufrechterhaltung der bestehenden gesetzlichen und vertraglichen Rechte in ihre Dienste.

4. Diese Verordnung tritt mit der Der. kündung in Kraft.

Berlin, den 17. März 1938.

Der Führer und Reichskanzler: Adolf Hit- ler; der Reichsminister des Innern: Frick: der Reichsminister der Finanzen: Graf Schwe­rin von Krosigk: Reichsminister und Reichs- bankpräsident: Schacht.

8 3: Der Erlaß tritt mit dem Tage der Ver. kündung in Kraft.

Verordnung zum Gesetz über die Wieder­vereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich

Vom 16. März 1938

Auf Grund des Gesetzes über die Wiedervereini­gung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich vom IS. März 1938 verordne ich:

§ 1: Die Zentralstelle zur Durchführung der Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deutsche» Reich ist der Reichs mini st er deS Innern. Er kann seine Befugnisse auf einen Beauf­tragten übertragen, der seinen Sitz tn Wien hat und die AmtsbezeichnungReichsbeauftrag, der für Oesterreich" führt.

8 2: Der Beauftragte für den VterjahreS- Plan kann dem Reichsbeauftragten für Oester­reich Befugnisse übertragen.

8 3: Der Reichsbeauftragte für Oesterreich wird deshalb gemeinsam von dem Reichsminister des Innern und dem Beauftragten für den Vier- jahresplan bestellt.

Ser Mm dankt

Berlin, 17. März. Dem Führer und Reichskanzler sind aus Oesterreich von der NSDAP, und ihren Gliederungen, von Städten und Gemeinden, von Verbänden, Betrieben und Dienststellen zahllose Briese und Telegramme zugegangen, die in ! begeisterten Worten der Freude und Dank­barkeit über die Wiedervereinigung Oester­reichs mit dem gleiche Ausdruck geben. Eben­so ging beim Führer eine Fülle von gleich­gestimmten Tankeskundgebungen aus dem ganzen übrigen Reiche ein; auch die Deut­schen im Auslande, insbesondere die im Auslande lebenden Oesterreicher, haben in vielen Telegrammen dem Führer ihre Freude begeistert zum Ausdruck gebracht. Zahlreich sind auch die Telegramme, in denen Ausländer ihre Befriedigung und ihre Zustimmung zu diesem historischen Ereignis aussprechcn.

Mit diesen Kundgebungen sind vielfach Stiftungen von Freipläßen für erholungsbedürftige Oesterreicher, insbeson­dere Kinder, sowie für Verfolgte und Geschä­digte der nationalsozialistischen Bewegung in Oesterreich verbunden. Rn der Spitze die­ser Stiftungen steht die Hamburger Reederei Rickmers, welche dem Führer einen Be­trag von 190 900 RM. und zugleich 3999 Er­holungs-Seereisetage auf ihren Dampfern für verfolgte, cingekcrkerte und geschädigte Ostmarkvoltsgcnossen zur Verfügung gestellt hat.

Der Führer und Reichskanzler spricht, da es ihm nicht möglich ist, jedem einzelnen zu danken, auf diesem Wege allen Volksgenossen, die ihm durch diese Kundgebungen i nd diese tatkräftige Hilfsbereitschaft ihre Bei mnden- hcit und ihre Treue bezeugt haben, auf die­sem Wege seinen Dank aus.

Alle Volksgenossen hören mit!

Berlin, 17. März. Der Reichsminister für Bolksaufklärung und Propaganda, Dr Goebbels erläßt folgenden Aufruf:

Deutsche! Das Großdeutsche Reich ist erstanden. 75 Millionen Deutsche sind unter dem Banner des Hakenkreuzes geeint. Die tausendjährige Sehnsucht aller Deutschen ist erfüllt.

Am Freitag, dem 18. März 1938, 29 Uhr, wird der Führer vor dem Deutschen Reichs­tag sprechen. Alle Volksgenossen hören über den Rundfunk seine Rede. Die Partei trifft rechtzeitig Vorbereitungen sür den Gemeinschastsempfang in Sälen und Gaststätten."

An das deutsche Gaststätten, und Beherbergungsgewerbe wendet fich lochender Aufruf:

Das deutsche Gaststätten- und Behevber- gungsgewerbe wird aufgefordert, die Laut-

Eine Reichsmark gleich 1 Schilling 50 Groschen

Regelung äes Zahlungsverkehrs Reichsbank übernimmt Geschäftsbetrieb äer Österreichisch. Nationalbank

Erste Nngleichungsmaßnahmen äurchgeführl

Erlaß äes §ührers über äre österreichische Oanäesregierung Ein Reichsbeaustragrer wirä ernannt