Mmtliche Vekanntmachunge«

ErfGllg -er WehrOlljtijlkli

der SedirlMrOUe mo dir ISA. die «och «ich! I« BMe ei»« Wehrpass« dz«. AnMusieriing;- oder Aarschliehasgsscheios fl«d.

Auf Grund des Gesetzes? den Aufbau der Wehrmacht vom 16. März 1935, der Proklamation an das Deutsche Volk vom gleichen Tage, des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 und der Verordnung über das Erfassungswesen vom 15. Februar 1937 ordne ich folgendes an:

1. In der Zeit vom 2V. August bis einschließlich 15. Septem­ber 1941 erfassen die polizeilichen Meldebehörden diejenigen Wehrpflichtigen der Geburtsjahrgange 1900 bis 1923, die bisher noch nicht erfaßt worden sind und keinen Wehrpaß, Ausmuste­rungsschein oder Ausschließungsschein besitzen.

2. Diese Wehrpflichtigen haben sich umgehend bei der poli­zeilichen Meldebehörde zu melden, in deren Wohnbezirk sie wohnen.

Stichtag ist der 20. August 1941.

3. Ist ein Wehrpflichtiger vorübergehend abwesend, so hat er sich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen polizeilichen Mel­debehörde zunächst schriftlich und nach Rückkehr unverzüglich per­sönlich zu melden.

lasses des Württ. Wirtschaftsministers vom 5. Juni 1941 (Reg. Anz. Nr. 42) die sofortige Bespritzung aller mit Kartoffeln be­stellten Grundstücke im Kreis Calw an.

Zur Bespritzung sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet. An ihrer Stelle können die Gemeinden die Bespritzung vorneh­men. Die Durchführung hat nach den Weisungen der Bezirksstelle für die Kartoffelkäferbckämpfung zu erfolgen. Die angeordnete Pflichtspritzung mutz bis zum 31. August 1941 in allen Gemein­den durchgeführt sein.

Bei der Spritzung ist folgendes zu beachten:

1. Vor der Bespritzung der Kartosfelbestände sind blühende Unkräuter oder zwischcngepflanztes Gemüse und sonstige Erzeugnisse nach Möglichkeit zu entfernen, da die Spritzung mit giftigen Mitteln eine gewisse Gefährdung mit sich bringt, die bei der Verwertung und im Verbrauch dieser Erzeugnisse besondere Vorsicht fordert. Der Verkauf von bespritztem Gemüse ist verboten. Bespritztes Kartoffelkraut darf nicht als Streu für Vieh verwendet werden.

2. Der Beginn der Spritzung ist von der Ortspolizeibehörde ortsüblich bekannt zu machen, damit die Imker die nöti­gen Vorsichtsmaßnahmen zum Schutze der Bienen treffen können.

II. Der Suchdienst muß auch nach der Spritzung mit größter Sorgfalt und Gründlichkeit durchgeführt werden. Än demselben haben sich nach meiner Anordnung vom 6. Juni 1941 sämtliche Gemeindeeinwohner, soweit erforderlich, zu beteiligen.

Stammheim Leonb«g. IS. August 1941

Mein herzensguter, lieber, treu« Gatte, unser unver­geßlicher Sohn, Schwiegersohn, Bruder, Schwager und Onkel

Friedrich Völlriagel

Gefreiter in einem Infanterie-Regiment

ist am 30. Juli im Alter von 28 Jahren im Osten für Führer, Volk und Vaterland gefallen.

In tiefer Trauer:

Die Gattin: Kiithe Böllnagel geb. Bügel / Die Mutter: Mari« Böllnagel Wwe. / Die Geschwister: Maria Grau mit Satte und Kinder» / Martha Hennefarth mit Gatte, z. 3t. im Osten / Kurt BSllnagel

Wir sacken rum sofortigen oller spZteren Eintritt in unsere neu eingericktete liaallveberet In

Weil ller 8tallt

<üel-ilc-e ür-eltMSkte

Calw, den 15. August 1941.

Der Landrat:

vr. Haegele.

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4. Die Wehrpflichtigen haben zur Erfassung zwei Paßbilder in der Größe 37X52 mm vorzulegen, auf denen sie im Brust­bild von vorn gesehen in bürgerlicher Kleidung und ohne Kopf­bedeckung dargestellt sind. Es sind ferner Personalpapiere und sonstige Ausweise mitzudringen, die Aufschluß über gegebenen­falls bereits abgeleistete Militärdienstzeit in der deutschen oder einer anderen Wehrmacht (ehcm. österreichischen, tschechischen, litauischen usw.), über die Ableistung des Reichsarbeitsdienstes und über die Zugehörigkeit zu nationalsozialistischen Organisa­tionen geben, außerdem 2lbstammungsunterlagen und Zeugnisse, Diplome usw. gem. 8 8 der Erfassnngsverordnung.

6. Wehrpflichtige, die durch Krankheit an der persönlichen Meldung verhindert sind, haben hierüber ein Zeugnis des Amts­arztes oder eines anderen beamteten Arztes oder ein mit dem Sichtvermerk des Amtsarztes versehenes Zeugnis des behandeln­den Arztes bei der für ihren Wohnsitz zuständigen polizeilichen Meldebehörde einzureichen. Entstehende Gebühren müssen die Wehrpflichtigen selbst tragen. Ferner haben sie keinen Anspruch auf Ersatz von Fahrtauslagen, Reisekosten nnd Entschädigung für Lohnausfall.

6. Wehrpflichtige, die ihrer Anmeldepflicht nicht oder nicht pünktlich genügen, werden, falls keine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. Auch können sie mit Polizeilichen Zwangsmaßnahmen zur Gestellung angehalten werden.

Calw, den 15. August 1941.

Der Landrat: vr. Haegele.

Stadt Calw

MmittkllültkliiiliW-e

Für die Zeit vom 28. 8. 41 dis 21. S. 41 erfolgt die Ausgabe der Lebensmittelkarten in der städt. Ausgabestelle für Bezugskarten, Marktplatz 30, für sämtliche Haushaltungen

der Stadt Ealw

Oie Aleischerschükze weiß um ihr Geheimnis.

Venn alle», wa» drin lg, da» Nebl auch M kkk Flelscherschßrzel «Ine Fleiftherschürze muß «lei ausnehmen: LluI und Fell, Fleisch- und Speckreste, Schmutzflecke aller Art, besonder» von felllgem, eiweißhaltigem Schmutz. 8» wäre un­nötige Vergeudung, wollte man dazu Seife und Waschpulver nehmen. Diesen zäh liebenden Fett« schmutz bringt man auf einfachere Weise viel schneller heraus: mit einem Mittel, ba« speziell sllr solchen zäh sitzenden Schmutz geschaffen IsK Mil diesem Mitte« - -» ist l«! -- wird -ln» geweicht und gekocht. Da» Waschen ist als» b» sonder» einfach. 8» geht viel schneller. SI» brauchen leine Seife, lind trotzdem wird da» Gewebe geschont. Litte probieren Siel

Buchstabe H bis 2 nur am Montag, de« 18. August 1941,

vorm, von 8.00 bis 12.30 Uhr, nachm, von 14.30 bis 18.00 Uhr.

- Für Alzenberg erfolgt die Ausgabe der Lebensmittelkarten am Dienstag abend von 19.00 bis 20.00 Uhr im ehemaligen Rathaus in Alzcnberg.

Die Ausgabezeit ist genau einzuhalten. Für nicht rechtzeitig abge­holte Lebensmittelkarten wird eine Gebühr von SO Rpf. erhoben.

Der Bürgermeister der Stadt Calw

Ausgabestelle für Bezugskarten I.A. Lutz

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I. Wegen der überaus starken Ausbreitung des Kartoffelkäfers im Kreise Calw ordne ich auf Grund von tz 5 Abs. 1 der Neun­ten-Verordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers vom 22. April 1941 (RGBl. I S. 227) in Verb, mit Abs. 1 Ziff. 3 des Er-

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