ite 7 Nr. 158
Der Gesellschafter
Samstag, Len 30. Juni 1934.
zung des steuerfreien Einkommensteils und der I Grenze für die Anwendung des steuerfreien Einkommensteils wird jedoch in den meisten Fällen mehr als ausgeglichen durch die Ermäßigung des Tarifs. Außerdem Ermäßigung der Kinderermäßigung. Bei den meisten Verheirateten mit zwe> Kindern und bei allen Verheirateten mit drei oder mehr Kindern wird die Tinkommensbestcuerung (Einkommensteuer und Bürgersteuer) nach dem neuen Einkommensteuergesetz wesentlich niedriger sein als bisher insbesondere dort, wo bisher eine hohe Bürgersteuer erhoben worocn ist. Bll zu einer sehr ansehnlichen Einkommenshöhe sind die kinderreichen Einkommensteuerpflichtigen vollkommen einkommensteuersrci.
Wir werden uns im Finanz- und Steuer- rechtsausschuß der Akademie für Deutsches Recht mit der Frage der Belastungsoerschiebung befassen müssen, die sich daraus ergeben kann, daß die bisherige verschieden hvhe Bürgersteuer abgelöst worden ist durch entsprechende Gestaltung des Tarifs Ser neuen Einkommensteuer. Wir werden dabei auch die Frage des Ersatzes der Gemeinden ans dem Aufkommen an Einkommensteuer zu behandeln haben. Es wird für die Uebergangszeit wahrscheinlich nicht anders möglich sein, als den Gemeinden aus dem Aufkommen an Einkommensteuer den Beiraa als Ersatz der Bürgersteuer zu überweisen den sie während des Vorhandenseins der Bürgersteuer an Bürgersteuerauskommen erzielt naben. Die kleine Belastungsverschiebung, die sich aus dieser Regelung ergeben kann und die in einer Entlastung der Bevölkerung in notleidenden Gemeinden bestehen würde, wird durchaus dem Gedanken wahrer Volksgemeinschaft entsprechen.. .
lieber die verschiedenen sehr bedeutungsvollen Vereinfachungen, die das neue Einkommensteuergesetz bringen wird, hier zu reden, erlaubt mir leider die Zeit nicht.
Das neue Körperschnftsleuergefetz
Der Entwurf des neuen Körperschaftsteuergesetzes schließt sich in den grundlegenden Fragen der Einkommenbesteuerung dem Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes an. Der Besteuerungssatz beträgt nachwie v o r 20 v o m H u n d e r t.
Die sehr verwickelten und umständlichen Vorschriften über die Mindestbesteuerung, die im bisherigen Körperschaftsteuergesetz vorgesehen waren, werden abgelöst durch eine Bestimmung, wonach die Mindestbesteuerung sich nur aus Ausschüttungen insoweit erstreckt, als sie mehr als 4 vom Hundert des Stammkapitals oder Grundkapitals betragen.
lieber die Einkommenbesteuerung und Vermögeubesteuerung der Genossenschaften und der öffentlichen Betriebe, über das Schachtelprinzip und ähnliche Fragen wird noch zu beraten sein. Oeffentliche Betriebe werden nur insoweit von der Körperschaftsteuer und von der Vermögensteuer srei- zustellen sein, als der Zweck des Betriebs ein solcher ist, dessen Erfüllung im Interesse der Allgemeinheit in die öffentliche Hand gehört. Die steuerliche Freistellung wird sich also insbesondere auf solche Betriebe beschränken müssen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität und dergl. dienen. Der Wettbewerb der öffentlichen Körperschaften aus Gebieten, die der Privatwirtschaft Vorbehalten bleiben sollen, darf steuerlich nicht begünstigt werden. Staat und Gemeinden sind nicht da, um Wirtschaft zu treiben, sondern um sich der Politik und der Verwaltring hinzugeben und die Voraussetzungen zu schaffen und zu Pflegen, deren es bedarf, wenn die Wirtschaft soll gedeihen können.
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Die Lätze der Kapitalverkehrsteuern werden unverändert beibehalten werden können. Der ermäßigte Satz von allgemein I vom Hundert Gesellschaftssteuer iür Verschmelzungen wird auszuheben sein, denn es ist mit dein Bestreben. Kapitalgesellschaften in Personalgesellschaften »mzuwandeln. nicht vereinbar, den Zusammenschluß von Kapitalgesellschaften steuerlich zu begünstigen. Ob es sich empfiehlt, wilden Spekulationen in Aktien durch Erhöhung der Börsenumsatzsteuer entgegenzuwirken, werden wir im Ausschuß prüfen..
RMsurkuilöWWreMsetz
Im Neichsfinanzministerium ist ein Entwurf sertiggestellt worden, nach dem die vierzehn Landesstempelgesetze abgelöst werden durch ein Neichsurkundensteuergesetz.
Ich habe bereits ausgcführt, daß ein Frei- bccrag von 10 000 Reichsmark für jeden Familienangehörigen vorgesehen ist.
Für Aktiengesellschaften und Gesellschaften in. b. H. ist eine Mindestbesteuerung in der Weise vorgesehen, daß der Besteuerung ein Vermögen bestimmter Mindesthöhe zugrunde gelegt wird.
Der Vermögcnsteuersatz wird einheitlich ans 5 vom Tausend festgesetzt werben.
Von der Vermögenbesteuerung der Genossenschaften. der öffentlichen Betriebe und dem Schachtelprivileg gilt das gleiche wie bei der Körpcrschaftsteuer.
Der Hauptveranlagungszeitraum wird drei Kalenderjahre betragen. Die nächste Ein- heitsbcwertung wird nach dem Stand vom 1. Januar 1935 vorgcuonunen werden. Eine Hinausschiebung wird nicht erfolgen. Im Februar 1935 wird zusammen mit der Einkommensteuererklärung eine Vermögensteuererklärung abzugeben sein. Im Laufe des Jahres 1935 wird dann in aller Nnhe die Einheitsbewertring erfolgen. Diese wird die Besteuerungsgrnndlage mit Wirkung ab 1. Januar 1936 sein.
Für die Zeit vonr 1. April bis 31. Dezember 1934 wird die Vermögensteuer noch aus der bisherigen Grundlage erhoben, das heißt, nach der aus den 1. Januar 1931 fest- gestellten Bewertung, und mit dem Abschlag von 20 vom Hundert von der Vermögeu- steuerschuld.
Das sogenannte Vermögenzuwachssteuer- gesetz von 1922 wird ausgehoben. Die Erhebung der Vermögenzuwachssteuer ist regelmäßig ausgesctzt gewesen.
Grunderwerbsteim
Bei der Grunderwerbsteuer werden verschiedene Vereinfachungen durchgesührt werden. Die Besteuerung der sogenannten toten Hand wird in den Entwurf des neuen Grunderwerbsteiiergesetzes nicht übernommen werden. Die Steuer ist niemals praktisch geworden. Für das Einbringen von. Grundstücken in Personalgesellschaften ist eine Ermäßigung der Grunderwerbsteuer auf 2 vom Hundert vorgesehen. Eine solche Ermäßigung ist dem bisherigen Gesetz fremd gewesen.
Es wird anzustreben sein, die Verwaltung der Grunderwerbsteuer durchgreifend zu vereinfachen und auf das Reich zu übernehmen. Es wird auch zu prüfen sein, ob es sich nicht empfiehlt, den Grunderwerbsteuersatz zu senken. Das Aufkommen an Gruiwerwerbsteuer fließt restlos den Ländern und Gemeinden zu. Diese würden zur Frage der Lenkung der Grundcrwerbsteuer gehört werden müssen.
Wertzuwachssteuer
Bei der Wertzuwachssteuer wird insbesondere an eine Vereinheitlichung des Rechts und der Verwaltung gedacht werden müssen. Von der Wertzuwachssteuer in ihrer heutigen Gestalt wird nicht gesagt werden können, daß sie noch ohne weiteres in die heutige Beit passe. Sie ist qeeiqnet. den Grundstücks-
^ markt zu erschweren und steht übrigens in manchen Fällen in keinem Verhältnis zu der damit verbundenen Verwaltnngsarbeit. Wir werden uns auch mit der Frage der Neugestaltung der Wertzuwachssteuer im Finanz- und Steuerrechtsausschuß befassen.
Auf die Umsatzsteuer kann nicht verzichtet werden. Lie stellt das Hauptrückgrat der Finanzen des gleiches dar. Es sind infolgedessen auch grundlegende Aenderungen nicht möglich. Der Gedanke der sogenannten Phasenpauschalierung, die Einführung einer Kleinhandelssteuer und die sonstigen Wünsche, die hinsichtlich der Umsatzsteuer an uns herangetragen worden sind, sind fallen gelassen worden.
Für den Binnengrvßhandel ist die Erhebung eines einheitlichen Satzes von V 2 vom Hundert vorgesehen. Dadurch soll die Lagerhaltung des Binnengroßhandels, dem Gedanken der Verminderung der Arbeitslosigkeit und dem Gedanken der Vereinfachung der Verwaltung gedient werden.
Es wird bei unseren Beratungen im Finanz- und Steuerrechtausschuß die Frage zu Prüfen sein, ob nicht bei mehrstufigen Unternehmen die Besteuerung auch auf die Jnnen- umsätze ausgedehnt oder der Steuersatz erhöht werden müßte. Diese Frage ergibt sich vom Standpunkt der steuerlichen Gerechtigkeit und der Herstellung gleicher Wett- bewerbsverhältnisse. Die Verwirklichung des bezeichneten Gedankens würde im Interesse der einstufigen Betriebe gelegen sein, die in der Regel mittlere und kleine Unternehmen sind, an deren Erhaltung und Förderung wir, gesamtvolkswirtschaftlich gesehen, ein Interesse haben müssen.
teuer und Gewerbesteuer
Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer sind heute Landesstcuern. Die Gemeinden und Gemeindeverbände erheben Zuschläge dazu. Die Zuschläge sind verschieden hoch. Im Rechnungsjahr 1933 wird das Aufkommen an Grundsteuer einschließlich der Zuschläge ungefähr 1 350 Millionen Reichsmark betragen haben, dasjenige an Gewerbesteuer einschließlich der Zuschläge ungefähr 540 Millionen Reichsmark.
Die Merkmale, nach denen die Grundsteuer und die Gewerbesteuer erhoben werden, sind nicht für das gesamte Reichsgebiet einheitlich. Auch die Verwaltung ist nicht einheitlich.
Einheitliche Erhebung im ganzen Reichsgebiet
Es ist selbstverständlich, daß für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer einheitliches Recht für das gesamte Reichsgebiet geschaffen werden wird, und daß die Verwaltung einheitlich für das gesamte Reichsgebiet durch die Reichsfinanzverwaltung Wird übernommen werden müssen. Ein Ausgangspunkt in der Vereinheitlichung des Rechts ist bereits im Grundsteuerrahmengesetz und im Gewerbesteuerrahmengesetz vom 1. Dezember 1930 gegeben. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetze ist bis jetzt immer hinausgeschoben worden.
Wir werden nunmehr die Vereinheitlichung durchführen.
Wir werden ein G r u n d st e u e r g e s e tz und ein Gewerbesteuergesetz schassen. Danach werden Grundsteuer und Gewerbesteuer Reichssteuern sein. Diese werden nach Merkmalen, die für das gesamte Reichsgebiet einheitlich sein werden, erhoben werden. Wir werden uns im Finanz- und Steuerrechtlichen Ausschuß besonders eingehend mit den Belastungsverschiebungen zu befassen haben, die sich aus der Vereinfachung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer ergeben können und die jede große Vereinheitlichung zwangsläufig mit sich bringt. Wir werden nach Mitteln und Wegen zu suchen haben, die Belastungsverschiebungen, die im Einzelfall iverden eintreten können, auf das Maß zu beschränken, das wirtschaftlich tragbar ist.
Die Erhebung und Verwaltung der neuen Grundsteuer und der neuen Gewerbesteuer sollen für das gesamte Reichsgebiet einheitlich auf die Finanzämter übernommen werden. Für das Wirksamwerden des neuen Rechts und für die Umstellung der Verwaltung wird der 1. Januar 1936 in Aussicht zu nehmen sein. Für das Numpfrechnungs- jahr vom I. April bis 1. Dezember 1935
wird die Erhebung noch nach den bisherigen Merkmalen und die Verwaltung noch durch die bisherigen Organe erfolgen. Die Durchführung der neuen Bewertungsarbeiten wird bis Lommer 1935 dauern.
Von besonderer Bedeutung wird die neue Gewerbesteuer sein. Lvlange die Finanzen der Gemeinden einen Verzicht auf die Gewerbesteuer noch nicht erlauben, wird diese wesentlich vereinfacht und so erträglich wie möglich gestaltet werden müssen.
Das bisherige Gewerbesteuerrecht ist sehr unübersichtlich und hat wegen der vielen Zusetzungen und Absetzungen bei der Feststellung des Gewerbeertrages zu starken Reibungen, zu Aerger und zu Verdruß zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden geführt. Es erschwerte auch die Unkostenberechnungen, insbesondere bei Betrieben, die sich auf Gemeinden verschiedener Länder erstrecken.
Gewerbeerlrag als Besteuerungsgrundlage
Als einheitliche Besteuerungsgrundlage für das gesamte Reichsgebiet ist im Entwurf des neuen Gewerbesteuergesetzes der Ge- werbeertrag m Aussicht genommen. Als dieser soll der einkommensteuerliche Gewinn gelten. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer soll möglichst zusammen mit der Einkommensteuer erfolgen. Bei Gesellschaften mbH und Aktiengesellschaften sollen diejenigen Betrüge, die Gesellschafter dem Gewinn des Unternehmens entnehmen. einschließlich der ordentlichen Gehälter der Gesellschafter, dem Gewinn zugerechnet werden. Das wird schon vom Standpunkt der steuerlichen Gleichmäßigkeit mit den Personalgesellschaften erforderlich sein.
Eine L 0 h n s u m m e n st c u e r wird es dem Entwurs d e s n e u e n Gero e r b e st e u e r g e s e tz e s gemäß nicht in e h r g ebe n. Tie bisherige Lohnsummen- ! steuer stellte eine zusätzliche Belastung neben !der Belastung des Gewerbeertrages und des Gewerbekapitals dar. Diese zusätzliche Belastung, die sich aus der Einstellung neuer Arbeitskräfte und der Erhöhung der Lohn- summe ergibt, widerspricht dem Gedanken der Verminderung der Arbeitslosigkeit.
> Auch die Gewerbekapitalsteuer soll in Fortfall kommen. Es ist lediglich in Aussicht genommen, für Betriebe, deren Gewerbekapital einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. eine Mindestbesteuerung vvrzuneh- men in der Weise, daß als Gewerbeertrag der Besteuerung ein Mindestbetrag zugrunde gelegt wird, der einen Hundertsatz des Gewerbekapitals beträgt. Als Gewerbekapital soll in dem Fall das Betriebsvermögen
ohne Grundstücke, aber zuzüglich Tauer» schulden gelten.
Es ist eine B e st e u e r u n g s g r e n z e vorgesehen, und zwar mit 1250 Reichsmark Gewerbeertrag. Die Gewerbetreibenden, deren Gewerbeertrag 1250 Reichsmark im Jahr nicht übersteigt, sollen gewerbesteuer- frei bleiben.
Berufssteuer fürs freie Gewerbe
Die Angehörigen der freien Berufe werden aus der Gewerbesteuer ausgenommen. Sie sollen einer ihrem Beruf entsprechenden Berufs st euer unterliegen. Dabei wird ein angemessener Freibetrag vorzusehen sein.
Gewerbesteuer und Grundsteuer werden die wichtigsten Grundlagen der finanziellen Selbstverwaltung der Gemeinden sein.
Gewerbesteuer und Berufssteuer werden in einem angemessenen Verhältnis zur Grundsteuer und zu den übrigen Gemeindesteuern stehen müssen. Es wird ein gewisser Ausgleich zwischen den verschiedenen Belastungen gesichert sein müssen. Die Reichsregie- rung wird hinsichtlich der Bestimmungen der Zuschläge, die die Gemeinden zu den Grundbeträgen erheben dürfen, bestu mite Richtlinien erlassen müssen.
Sauszinssteuer
Diese wird mit Wirkung ab 1. April 1938 um 25 vom Hundert und mit Wirkung ab 1. April 1937 um weitere 25 vom Hundert gesenkt werden und ab 1. April 1940 in Wegfall kommen.
Eine frühere vollständige Beseitigung der Hauszinssteuer, die heute noch eine der wesentlichsten Einnahmequellen der Länder und Gemeinden ist, ist technisch und praktisch unmöglich. Auch die Ablösung der Hauszinssteuer durch eine andere Steuer oder die Hineinarbeitung in eine andere Steuer wird nicht erfolgen.
Den Gebäudeeigentümern ist geholfen worden durch das Gebäudeinstandsetzungs- gesetz vom 21. September 1933. Es wird ihnen noch weiter geholfen durch die Verordnung vom 20. April 1934, betreffend Steuerermäßigung für Instandsetzungen und Ergänzungen. Und alle Gebäudeeigentümer erfahren, wenn zu ihrer Familie minderjährige Kinder gehören, eine Entlastung im Nahmen der Einkommensteuerreform und der Vermögensteuerreform.
CMchtstelM
Mit Wirkung ab I.Mai 1934 ist eine Vereinheitlichung der Schlachtsteuer erfolgt. Bei der Gelegenheit ist die Schlachtsteuer wesentlich vereinfacht und in ihren Sätzen i den Belangen der Landwirtschaft und damit ^ den Interessen des Volksganzen angepaßt l worden. Die Verwaltung der Schlachtsteuer . ist auf das Reich übernommen worden.
! . Mrsteuer
^ Es ist in Anssicht genommen, die Gern e i u d e b i e r st e u e r mit de r N e i ch s- biersteuer zu vereinigen und im Nahmen dieser Vereinigung eine Senkung der Biersteuer vvrzunehmen. Wir werden zu einer Senkung der Biersteuer jedoch nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Senkung des Bierpreises bereit sein.
Abbau der Gemeindegetränkesteuer
Mit Wirkung ab 1. Dezember 1933 ist die Schaumweinsteuer beseitigt worden, um auf diese Weise die Schaumweinidustrie vor dem Erliegen zu bewahren, die Notlage der Weinbauern zu mildern und Tausende von Volksgenossen wieder in Arbeit zu bringen. Der Zweck dieser Aufhebung ist voll erreicht. Die vorausgesagte Belebung ist eingetreten. Gleichzeitig war die -Frist für die Nichterhebung der Mineralwassersteuer ver- längert worden. Daran, die Mineralwassersteuer jemals wieder zu erheben, denkt niemand.
Im Jahr 1935 soll nun auch an den Abbau der Gemeindegetrünkesteuer hinangegan- gen werden. Nach Artikel 2 8 2 Ziffer 1 der Wohlfahrtshilfeverordnung war Voraussetzung für die Beteiligung eines Bezirkssürsorge- verbandes an der sogenannten WohlfahrtZ- hilfe. daß die „gesetzlich zugelassenen oder vorgeschriebenen Steuern in der erforderlichen Höhe ausgeniitzt sind". Zu diesen Lteuern gehört an sich auch die Gemeinde- getrünkesteuer. Der Reichsminister der Finanzen hat am 20. Juni 1934 an die Landesregierungen ein Schreiben gerichtet, wonach die Beteiligung eines Bezirkssürsorgeverban- des an der Wohlfahrt-Hilfe nicht mehr von der Erhebung der Gemeindegetränkesteuer abhängig gemacht wird. Damit ist die Entscheidung über die Weitererhebung der Ge- meindegetränkesteuer ausschließlich in das Ermessen der Gemeinden gestellt. Es ist zu wünschen, daß diejenigen Gemeinden, die eine Gemcindegetränkeftener noch erheben, nun sobald wie möglich einen Abbau und schließlich eine Beseitigung der G e m e i n d e g e t r ä 11 k e st e u e r kwschlie- ßen.
Reichsfimmzausaleich
Der ReichSfinanzaiisgleich wird im Zug der Reichsreform neu gestaltet werden. EZ wer-