ite 7 Nr. 158

Der Gesellschafter

Samstag, Len 30. Juni 1934.

zung des steuerfreien Einkommensteils und der I Grenze für die Anwendung des steuerfreien Einkommensteils wird jedoch in den meisten Fällen mehr als ausgeglichen durch die Ermä­ßigung des Tarifs. Außerdem Ermäßigung der Kinderermäßigung. Bei den meisten Verheira­teten mit zwe> Kindern und bei allen Verhei­rateten mit drei oder mehr Kindern wird die Tinkommensbestcuerung (Einkommensteuer und Bürgersteuer) nach dem neuen Einkom­mensteuergesetz wesentlich niedriger sein als bisher insbesondere dort, wo bisher eine hohe Bürgersteuer erhoben worocn ist. Bll zu einer sehr ansehnlichen Einkommenshöhe sind die kinderreichen Einkommensteuerpflichtigen voll­kommen einkommensteuersrci.

Wir werden uns im Finanz- und Steuer- rechtsausschuß der Akademie für Deutsches Recht mit der Frage der Belastungs­oerschiebung befassen müssen, die sich daraus ergeben kann, daß die bisherige ver­schieden hvhe Bürgersteuer abgelöst worden ist durch entsprechende Gestaltung des Tarifs Ser neuen Einkommensteuer. Wir werden dabei auch die Frage des Ersatzes der Ge­meinden ans dem Aufkommen an Einkom­mensteuer zu behandeln haben. Es wird für die Uebergangszeit wahrscheinlich nicht anders möglich sein, als den Gemeinden aus dem Aufkommen an Einkommensteuer den Be­iraa als Ersatz der Bürgersteuer zu überweisen den sie während des Vorhandenseins der Bür­gersteuer an Bürgersteuerauskommen erzielt naben. Die kleine Belastungsverschiebung, die sich aus dieser Regelung ergeben kann und die in einer Entlastung der Bevölkerung in notleidenden Gemeinden bestehen würde, wird durchaus dem Gedanken wahrer Volks­gemeinschaft entsprechen.. .

lieber die verschiedenen sehr bedeutungs­vollen Vereinfachungen, die das neue Ein­kommensteuergesetz bringen wird, hier zu reden, erlaubt mir leider die Zeit nicht.

Das neue Körperschnftsleuergefetz

Der Entwurf des neuen Körperschaftsteuer­gesetzes schließt sich in den grundlegenden Fragen der Einkommenbesteuerung dem Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes an. Der Besteuerungssatz beträgt nachwie v o r 20 v o m H u n d e r t.

Die sehr verwickelten und umständlichen Vorschriften über die Mindestbesteuerung, die im bisherigen Körperschaftsteuergesetz vorgesehen waren, werden abgelöst durch eine Bestimmung, wonach die Mindestbesteuerung sich nur aus Ausschüttungen insoweit erstreckt, als sie mehr als 4 vom Hundert des Stamm­kapitals oder Grundkapitals betragen.

lieber die Einkommenbesteuerung und Vermögeubesteuerung der Genossenschaften und der öffentlichen Betriebe, über das Schachtelprinzip und ähnliche Fragen wird noch zu beraten sein. Oeffentliche Betriebe werden nur insoweit von der Körperschaft­steuer und von der Vermögensteuer srei- zustellen sein, als der Zweck des Betriebs ein solcher ist, dessen Erfüllung im Interesse der Allgemeinheit in die öffentliche Hand ge­hört. Die steuerliche Freistellung wird sich also insbesondere auf solche Betriebe be­schränken müssen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität und dergl. dienen. Der Wettbewerb der öffentlichen Körperschaften aus Gebieten, die der Privatwirtschaft Vorbehalten bleiben sol­len, darf steuerlich nicht begünstigt werden. Staat und Gemeinden sind nicht da, um Wirtschaft zu treiben, sondern um sich der Politik und der Verwaltring hinzugeben und die Voraussetzungen zu schaffen und zu Pfle­gen, deren es bedarf, wenn die Wirtschaft soll gedeihen können.

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Die Lätze der Kapitalverkehrsteuern wer­den unverändert beibehalten werden können. Der ermäßigte Satz von allgemein I vom Hundert Gesellschaftssteuer iür Verschmel­zungen wird auszuheben sein, denn es ist mit dein Bestreben. Kapitalgesellschaften in Personalgesellschaften »mzuwandeln. nicht vereinbar, den Zusammenschluß von Kapi­talgesellschaften steuerlich zu begünstigen. Ob es sich empfiehlt, wilden Spekulationen in Aktien durch Erhöhung der Börsenumsatz­steuer entgegenzuwirken, werden wir im Ausschuß prüfen..

RMsurkuilöWWreMsetz

Im Neichsfinanzministerium ist ein Ent­wurf sertiggestellt worden, nach dem die vierzehn Landesstempelgesetze abgelöst wer­den durch ein Neichsurkundensteuergesetz.

Ich habe bereits ausgcführt, daß ein Frei- bccrag von 10 000 Reichsmark für jeden Familienangehörigen vorgesehen ist.

Für Aktiengesellschaften und Gesellschaften in. b. H. ist eine Mindestbesteuerung in der Weise vorgesehen, daß der Besteuerung ein Vermögen bestimmter Mindesthöhe zugrunde gelegt wird.

Der Vermögcnsteuersatz wird einheitlich ans 5 vom Tausend festgesetzt werben.

Von der Vermögenbesteuerung der Ge­nossenschaften. der öffentlichen Betriebe und dem Schachtelprivileg gilt das gleiche wie bei der Körpcrschaftsteuer.

Der Hauptveranlagungszeitraum wird drei Kalenderjahre betragen. Die nächste Ein- heitsbcwertung wird nach dem Stand vom 1. Januar 1935 vorgcuonunen werden. Eine Hinausschiebung wird nicht erfolgen. Im Februar 1935 wird zusammen mit der Ein­kommensteuererklärung eine Vermögensteuer­erklärung abzugeben sein. Im Laufe des Jahres 1935 wird dann in aller Nnhe die Einheitsbewertring erfolgen. Diese wird die Besteuerungsgrnndlage mit Wirkung ab 1. Januar 1936 sein.

Für die Zeit vonr 1. April bis 31. Dezem­ber 1934 wird die Vermögensteuer noch aus der bisherigen Grundlage erhoben, das heißt, nach der aus den 1. Januar 1931 fest- gestellten Bewertung, und mit dem Abschlag von 20 vom Hundert von der Vermögeu- steuerschuld.

Das sogenannte Vermögenzuwachssteuer- gesetz von 1922 wird ausgehoben. Die Er­hebung der Vermögenzuwachssteuer ist regel­mäßig ausgesctzt gewesen.

Grunderwerbsteim

Bei der Grunderwerbsteuer werden ver­schiedene Vereinfachungen durchgesührt wer­den. Die Besteuerung der sogenannten toten Hand wird in den Entwurf des neuen Grunderwerbsteiiergesetzes nicht übernommen werden. Die Steuer ist niemals praktisch ge­worden. Für das Einbringen von. Grund­stücken in Personalgesellschaften ist eine Er­mäßigung der Grunderwerbsteuer auf 2 vom Hundert vorgesehen. Eine solche Ermäßigung ist dem bisherigen Gesetz fremd gewesen.

Es wird anzustreben sein, die Verwaltung der Grunderwerbsteuer durchgreifend zu vereinfachen und auf das Reich zu übernehmen. Es wird auch zu prüfen sein, ob es sich nicht empfiehlt, den Grund­erwerbsteuersatz zu senken. Das Aufkommen an Gruiwerwerbsteuer fließt restlos den Län­dern und Gemeinden zu. Diese würden zur Frage der Lenkung der Grundcrwerbsteuer gehört werden müssen.

Wertzuwachssteuer

Bei der Wertzuwachssteuer wird insbeson­dere an eine Vereinheitlichung des Rechts und der Verwaltung gedacht werden müssen. Von der Wertzuwachssteuer in ihrer heuti­gen Gestalt wird nicht gesagt werden können, daß sie noch ohne weiteres in die heutige Beit passe. Sie ist qeeiqnet. den Grundstücks-

^ markt zu erschweren und steht übrigens in manchen Fällen in keinem Verhältnis zu der damit verbundenen Verwaltnngsarbeit. Wir werden uns auch mit der Frage der Neugestaltung der Wertzuwachssteuer im Finanz- und Steuerrechtsausschuß befassen.

Auf die Umsatzsteuer kann nicht verzichtet werden. Lie stellt das Hauptrückgrat der Fi­nanzen des gleiches dar. Es sind infolgedessen auch grundlegende Aenderungen nicht möglich. Der Gedanke der so­genannten Phasenpauschalierung, die Ein­führung einer Kleinhandelssteuer und die sonstigen Wünsche, die hinsichtlich der Um­satzsteuer an uns herangetragen worden sind, sind fallen gelassen worden.

Für den Binnengrvßhandel ist die Erhe­bung eines einheitlichen Satzes von V 2 vom Hundert vorgesehen. Dadurch soll die Lager­haltung des Binnengroßhandels, dem Ge­danken der Verminderung der Arbeitslosig­keit und dem Gedanken der Vereinfachung der Verwaltung gedient werden.

Es wird bei unseren Beratungen im Fi­nanz- und Steuerrechtausschuß die Frage zu Prüfen sein, ob nicht bei mehrstufigen Unter­nehmen die Besteuerung auch auf die Jnnen- umsätze ausgedehnt oder der Steuersatz er­höht werden müßte. Diese Frage ergibt sich vom Standpunkt der steuerlichen Gerechtig­keit und der Herstellung gleicher Wett- bewerbsverhältnisse. Die Verwirklichung des bezeichneten Gedankens würde im Interesse der einstufigen Betriebe gelegen sein, die in der Regel mittlere und kleine Unter­nehmen sind, an deren Erhaltung und För­derung wir, gesamtvolkswirtschaftlich ge­sehen, ein Interesse haben müssen.

teuer und Gewerbesteuer

Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer sind heute Landesstcuern. Die Gemeinden und Gemeindeverbände erheben Zuschläge dazu. Die Zuschläge sind verschieden hoch. Im Rechnungsjahr 1933 wird das Aufkom­men an Grundsteuer einschließlich der Zu­schläge ungefähr 1 350 Millionen Reichs­mark betragen haben, dasjenige an Ge­werbesteuer einschließlich der Zuschläge un­gefähr 540 Millionen Reichsmark.

Die Merkmale, nach denen die Grund­steuer und die Gewerbesteuer erhoben wer­den, sind nicht für das gesamte Reichsgebiet einheitlich. Auch die Verwaltung ist nicht einheitlich.

Einheitliche Erhebung im ganzen Reichsgebiet

Es ist selbstverständlich, daß für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer ein­heitliches Recht für das gesamte Reichsgebiet geschaffen werden wird, und daß die Ver­waltung einheitlich für das gesamte Reichs­gebiet durch die Reichsfinanzverwaltung Wird übernommen werden müssen. Ein Aus­gangspunkt in der Vereinheitlichung des Rechts ist bereits im Grundsteuerrahmen­gesetz und im Gewerbesteuerrahmengesetz vom 1. Dezember 1930 gegeben. Der Zeit­punkt des Inkrafttretens dieser Gesetze ist bis jetzt immer hinausgeschoben worden.

Wir werden nunmehr die Vereinheit­lichung durchführen.

Wir werden ein G r u n d st e u e r g e s e tz und ein Gewerbesteuergesetz schassen. Danach werden Grundsteuer und Gewerbesteuer Reichssteuern sein. Diese wer­den nach Merkmalen, die für das gesamte Reichsgebiet einheitlich sein werden, erhoben werden. Wir werden uns im Finanz- und Steuerrechtlichen Ausschuß besonders ein­gehend mit den Belastungsverschiebungen zu befassen haben, die sich aus der Verein­fachung der Grundsteuer und der Gewerbe­steuer ergeben können und die jede große Vereinheitlichung zwangsläufig mit sich bringt. Wir werden nach Mitteln und We­gen zu suchen haben, die Belastungsverschie­bungen, die im Einzelfall iverden eintreten können, auf das Maß zu beschränken, das wirtschaftlich tragbar ist.

Die Erhebung und Verwaltung der neuen Grundsteuer und der neuen Gewerbesteuer sollen für das gesamte Reichsgebiet einheit­lich auf die Finanzämter übernommen werden. Für das Wirksamwerden des neuen Rechts und für die Umstellung der Verwal­tung wird der 1. Januar 1936 in Aussicht zu nehmen sein. Für das Numpfrechnungs- jahr vom I. April bis 1. Dezember 1935

wird die Erhebung noch nach den bisherigen Merkmalen und die Verwaltung noch durch die bisherigen Organe erfolgen. Die Durch­führung der neuen Bewertungsarbeiten wird bis Lommer 1935 dauern.

Von besonderer Bedeutung wird die neue Gewerbesteuer sein. Lvlange die Finanzen der Gemeinden einen Verzicht auf die Ge­werbesteuer noch nicht erlauben, wird diese wesentlich vereinfacht und so erträglich wie möglich gestaltet werden müssen.

Das bisherige Gewerbesteuerrecht ist sehr unübersichtlich und hat wegen der vielen Zusetzungen und Absetzungen bei der Fest­stellung des Gewerbeertrages zu starken Reibungen, zu Aerger und zu Verdruß zwi­schen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden geführt. Es erschwerte auch die Unkosten­berechnungen, insbesondere bei Betrieben, die sich auf Gemeinden verschiedener Länder er­strecken.

Gewerbeerlrag als Besteuerungsgrundlage

Als einheitliche Besteuerungsgrundlage für das gesamte Reichsgebiet ist im Entwurf des neuen Gewerbesteuergesetzes der Ge- werbeertrag m Aussicht genommen. Als die­ser soll der einkommensteuerliche Gewinn gelten. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer soll möglichst zusammen mit der Einkommen­steuer erfolgen. Bei Gesellschaften mbH und Aktiengesellschaften sollen diejenigen Betrüge, die Gesellschafter dem Gewinn des Unter­nehmens entnehmen. einschließlich der ordentlichen Gehälter der Gesellschafter, dem Gewinn zugerechnet werden. Das wird schon vom Standpunkt der steuerlichen Gleich­mäßigkeit mit den Personalgesellschaften er­forderlich sein.

Eine L 0 h n s u m m e n st c u e r wird es dem Entwurs d e s n e u e n Ge­ro e r b e st e u e r g e s e tz e s gemäß nicht in e h r g ebe n. Tie bisherige Lohnsummen- ! steuer stellte eine zusätzliche Belastung neben !der Belastung des Gewerbeertrages und des Gewerbekapitals dar. Diese zusätzliche Bela­stung, die sich aus der Einstellung neuer Arbeitskräfte und der Erhöhung der Lohn- summe ergibt, widerspricht dem Gedanken der Verminderung der Arbeitslosigkeit.

> Auch die Gewerbekapitalsteuer soll in Fort­fall kommen. Es ist lediglich in Aussicht genommen, für Betriebe, deren Gewerbe­kapital einen bestimmten Betrag nicht über­steigt. eine Mindestbesteuerung vvrzuneh- men in der Weise, daß als Gewerbeertrag der Besteuerung ein Mindestbetrag zugrunde gelegt wird, der einen Hundertsatz des Ge­werbekapitals beträgt. Als Gewerbekapital soll in dem Fall das Betriebsvermögen

ohne Grundstücke, aber zuzüglich Tauer» schulden gelten.

Es ist eine B e st e u e r u n g s g r e n z e vorgesehen, und zwar mit 1250 Reichsmark Gewerbeertrag. Die Gewerbetreibenden, deren Gewerbeertrag 1250 Reichsmark im Jahr nicht übersteigt, sollen gewerbesteuer- frei bleiben.

Berufssteuer fürs freie Gewerbe

Die Angehörigen der freien Berufe wer­den aus der Gewerbesteuer ausgenommen. Sie sollen einer ihrem Beruf entsprechenden Berufs st euer unterliegen. Dabei wird ein angemessener Freibetrag vorzusehen sein.

Gewerbesteuer und Grundsteuer wer­den die wichtigsten Grundlagen der finanziellen Selbstverwaltung der Gemeinden sein.

Gewerbesteuer und Berufssteuer werden in einem angemessenen Verhältnis zur Grund­steuer und zu den übrigen Gemeindesteuern stehen müssen. Es wird ein gewisser Aus­gleich zwischen den verschiedenen Belastun­gen gesichert sein müssen. Die Reichsregie- rung wird hinsichtlich der Bestimmungen der Zuschläge, die die Gemeinden zu den Grund­beträgen erheben dürfen, bestu mite Richt­linien erlassen müssen.

Sauszinssteuer

Diese wird mit Wirkung ab 1. April 1938 um 25 vom Hundert und mit Wirkung ab 1. April 1937 um weitere 25 vom Hundert gesenkt werden und ab 1. April 1940 in Wegfall kommen.

Eine frühere vollständige Beseitigung der Hauszinssteuer, die heute noch eine der wesentlichsten Einnahmequellen der Länder und Gemeinden ist, ist technisch und prak­tisch unmöglich. Auch die Ablösung der Hauszinssteuer durch eine andere Steuer oder die Hineinarbeitung in eine andere Steuer wird nicht erfolgen.

Den Gebäudeeigentümern ist geholfen worden durch das Gebäudeinstandsetzungs- gesetz vom 21. September 1933. Es wird ihnen noch weiter geholfen durch die Ver­ordnung vom 20. April 1934, betreffend Steuerermäßigung für Instandsetzungen und Ergänzungen. Und alle Gebäudeeigentümer erfahren, wenn zu ihrer Familie minder­jährige Kinder gehören, eine Entlastung im Nahmen der Einkommensteuerreform und der Vermögensteuerreform.

CMchtstelM

Mit Wirkung ab I.Mai 1934 ist eine Vereinheitlichung der Schlachtsteuer erfolgt. Bei der Gelegenheit ist die Schlachtsteuer wesentlich vereinfacht und in ihren Sätzen i den Belangen der Landwirtschaft und damit ^ den Interessen des Volksganzen angepaßt l worden. Die Verwaltung der Schlachtsteuer . ist auf das Reich übernommen worden.

! . Mrsteuer

^ Es ist in Anssicht genommen, die Ge­rn e i u d e b i e r st e u e r mit de r N e i ch s- biersteuer zu vereinigen und im Nahmen dieser Vereinigung eine Senkung der Biersteuer vvrzunehmen. Wir werden zu einer Senkung der Biersteuer jedoch nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Senkung des Bierpreises bereit sein.

Abbau der Gemeindegetränkesteuer

Mit Wirkung ab 1. Dezember 1933 ist die Schaumweinsteuer beseitigt worden, um auf diese Weise die Schaumweinidustrie vor dem Erliegen zu bewahren, die Notlage der Weinbauern zu mildern und Tausende von Volksgenossen wieder in Arbeit zu bringen. Der Zweck dieser Aufhebung ist voll er­reicht. Die vorausgesagte Belebung ist ein­getreten. Gleichzeitig war die -Frist für die Nichterhebung der Mineralwassersteuer ver- längert worden. Daran, die Mineralwasser­steuer jemals wieder zu erheben, denkt nie­mand.

Im Jahr 1935 soll nun auch an den Ab­bau der Gemeindegetrünkesteuer hinangegan- gen werden. Nach Artikel 2 8 2 Ziffer 1 der Wohlfahrtshilfeverordnung war Voraussetzung für die Beteiligung eines Bezirkssürsorge- verbandes an der sogenannten WohlfahrtZ- hilfe. daß diegesetzlich zugelassenen oder vorgeschriebenen Steuern in der erforder­lichen Höhe ausgeniitzt sind". Zu diesen Lteuern gehört an sich auch die Gemeinde- getrünkesteuer. Der Reichsminister der Finan­zen hat am 20. Juni 1934 an die Landes­regierungen ein Schreiben gerichtet, wonach die Beteiligung eines Bezirkssürsorgeverban- des an der Wohlfahrt-Hilfe nicht mehr von der Erhebung der Gemeindegetränkesteuer abhängig gemacht wird. Damit ist die Ent­scheidung über die Weitererhebung der Ge- meindegetränkesteuer ausschließlich in das Ermessen der Gemeinden gestellt. Es ist zu wünschen, daß diejenigen Gemeinden, die eine Gemcindegetränkeftener noch erheben, nun sobald wie möglich einen Abbau und schließlich eine Beseitigung der G e m e i n d e g e t r ä 11 k e st e u e r kwschlie- ßen.

Reichsfimmzausaleich

Der ReichSfinanzaiisgleich wird im Zug der Reichsreform neu gestaltet werden. EZ wer-