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Der Gesellschafter

Samstag, Len 39. Juni 1934

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Sie RMardt sche Reform macht vor keiner Art von Neuem halt

(2. Fortsetzung und Schluß)

Auch die Mindestsätze der Kinderermäßigung sind erhöht worden. Im Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes sind die

folgenden Mindestsätze

vorgesehen:

240 RM, für 1 Kind,

540 RM. für 2 Kinder,

960 RM. für 3 Kinder,

1440 RM. für 4 Kinder, das volle Einkommen für 5 Kinder, wenn das volle Einkommen 10 000 RM. nicht übersteigt.

Die Kinderermäßigung wird im Gegensatz zum bisherigen Einkommensteuergesetz dem Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes gemäß auch für volljährige Kinder gewährt, Mange sie zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören, auf Kosten des Steuerpflichtigen für einen Beruf ausgebildet werden und das fünf­undzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet haben.

In die neue Einkommensteuer sind auch die Bürgersteuer, die Krisensteuer der Veranlagten und der Einkommensteuerzuschlag der Empfän­ger von mehr als 8000 Reichsmark Jahresein­kommen hineingearbeitet.

infolge der Ermäßigung des Tarifs und der

Erhöhung der Kinderermäßigung bleiben die verheirateten Lohnempfänger mit Kindern ein­kommensbesteuerungsfrei, also frei von Ein­kommensteuer einschließlich Bürgersteuer,

bei einem Kind, wenn ihr Arbeitslohn 100 RM. monatlich nicht übersteigt, bei zwei Kindern, wenn ihr Einkommen 125 RM. monatlich nicht übersteigt, bei drei Kindern, wenn ihr Einkommen 175 RM. monatlicb nicht übersteigt, bei vier Kindern, wenn ihr Einkommen 275 RM. monatlich nicht übersteigt, bei fünf Kindern, wenn ihr Einkommen 850!

RM. monatlich nicht übersteigt.

Einem Angestellten mit 300 Reichsmark Monats­gehalt und vier Kindern sind bisher monatlich 7 RM. Lohnsteuer und Bürgersteuer einbehaltcn worden. Dem Entwurf des neuen Einkommen­steuergesetzes gemäß soll dieser Angestellte steuer­frei sein, er wird also von seinem Lohn 7 RM. monatlich mehr ausgezahlt erhalten. Einem "An­gestellten mit 750 NM. Monatsgehalt und 5 Kin­dern sind bisher monatlich 28 RM. einbehalten worden. Dem Entwurf des neuen Einkommen­

steuergesetzes gemäß ist dieser Angestellte lohn- steuersrei. Ihm werden monatlich 28 RM. von seinem Gehalt mehr ausgezahlt.

Bei einem veranlagten Steuerpflichtigen mit 5000 Reichsmark Jahreseinkommen, also bei einem kleinen Gewerbetreibenden, Handwerker oder dergl., gestaltet sich

das Bild der Einkommenbesteuerung

dem vorliegenden Entwurf gemäß wie folgt:

bisher neu

Verheiratet ohne Kinder 460 RM. 400 RM.

mit 1 Kind 424 RM. 340 RM. mit 2 Kindern 388 RM. 260 RM. mit 3 Kindern 352 RM. 160 RM. mit 4 Kindern 316 RM. 40 RM. mit 5 Kindern 256 RM 0 RM.

Der Entwurf des neuen Einkommensteuer­gesetzes sieht, wie wir sehen, eine wesentliche Entlastung der kinderreichen Familienväter, insbesondere der kleinen und mittleren Ein- kommensempfänger, vor. Durch diese wesent­liche Entlastung der Kinderreichen wird nicht nur der Familiengedanke und der bevölke­rungspolitische Gedanke gefördert, sondern gleichzeitig dem Gedanken der Verminderung der Arbeitslosigkeit gedient. Es wird für den Verbrauch des kleinen und mittleren Ein­kommensempfängers mit großer Kinderzahl sehr viel ausmachen, wenn ihm in Zukunft von seinem Einkommen ein größerer Betrag als bisher zur Bestreitung der Lebens­bedürfnisse feiner Familie belassen wird. Der Ausfall an Einkommensteuer wird zum gro­ßen Teil ausgeglichen durch das Weniger des Finanzbedarss der Arbeitslosenhilfe und das Mehr an Steuern und Abgaben, die sich in Auswirkung des erhöhten Verbrauchs der Gesamtheit aller kleinen und mittleren Einkommensempfanger ergeben. Daß in der Steuergesetzgebung mehr als bisher auf das Vorhandensein von Kindern Rücksicht ge­nommen wird, ist einer der elementarsten Grundsätze nationalsozialistischer Steuer­politik. Es wird dadurch dem bevölke­rungspolitischen Gedanken, der sozialen Billigkeit und auch volkswirtschaftlichen Gesichts­punkten entsprochen. Die bisherigen Gesetzgeber, das muß ich offen aussprechen, haben weder für Bevölkerungspolitck, noch für soziale Billigkeit, noch für volkswirt­schaftliche Folgerichtigkeit viel übrig gehabt.

Freibetras für Kinder

bsi dsr neuen

Auch im Entwurf des neuen Vermögen­steuergesetzes ist der bevölkerungspolitische Gedanke zur Verwirklichung gekommen, in Zusammenhang damit gleichzeitig der Sinn des Sparens für die Kinder.

Im bisherigen Vermögensteuergesetz war eine allgemeine Besteuerungsgrenze von 20 000 Reichsmark vorgesehen. Ileberstieg das Vermögen 20 000 Reichsmark, so war es voll vermögenstenerpflichtig, ohne Rücksicht aus die Zahl der vorhandenen Kinder.

Der Entwurf des neuen Bermögcusteuergesetzes sieht nicht eine Besteuerungsgrenze, sondern einen Steuerfretbetrag vor. Dieser beträgt je 10000 RM. für Mann, Frau und jedes nicht selbständig zur Vermvgensteuer veranlagte minderjährige Kind. Ein Familienvater von drei Kindern kann dem­nach ein Vermögen bis zu 50 000 RM. besitzen, ohne vermögensteuerpflichtig zu sein. Würde das Vermögen dieses gleichen Familienvaters nicht 50 000, sondern 60 000 RM. betragen, so würde er nicht, wie bisher, mit 60 000, sondern nur mit 10 000 RM. vermvgensteuerpslichtig sein. Die von ihm zu zahlende Vermögensteuer würde insolge- dessen nicht mehr 300 RM.. sondern nur noch 50 NM. jährlich, also nur noch ein Sechstel der bisherigen Belastung, betragen.

Ein Ehepaar mit vier Kindern bleibt mit 80 000 Reichsmark, ein Steuerpflichtiger mit fünf Kindern mit 70 000 Reichsmark ver­mögensteuerfrei.

Durch diese Hineinarbeitung des bevölke­rungspolitischen Gedankens auch in die Ver­mögensteuer wird der Sparsinn des Fa­milienvaters für seine Kinder gefördert. Der Familienvater wird hinsichtlich dieses Ver­mögens. soweit es den im Gesetz vorgeschrie­benen Rahmen nicht übersteigt, von der Ver­mögensteuer verschont. Er wird in der Regel einen der bisherigen Vermögensteuer ent­sprechenden Betrag mehr aufwenden zur Be­streitung der Lebensbedürfnisse seiner Familie oder zur Erhöhung des Sparguthabens, das er auf dem Wege über die Sparkasse der deutschen Volkswirtschaft zur Verfügung stellt.

Freibetras für Kinder auch bei der ErbfchaMteuer

Auch im Entwurf des neuen Erbschast- steuergesetzes ist der bevölkerungspolitische Gedanke zur Verwirklichung gekommen. Im bisherigen Erbschaftsteuergesetz galt für

Kinder und für Enkel eine Besteuerungs­grenze von 5000 Reichsmark. Ueberstieg der Erbanfall diese Grenze, so war er voll erb- schaftsteuerpslichtig. Der Entwurf des neuen Erbschaftsteuergesetzes sieht für Kinder einen Freibetrag von 30 000 Reichsmark und für Enkel einen Freibetrag von 10 000 Reichs­mark vor. Ein Erbanfall soll bis zur Höhe des Freibetrages in jedem Fall steuerfrei

sein. Der Erbe soll nur mit dem Betrag, um den der Erbanfall den Freibetrag übersteigt, zur Erbschaftsteuer herangezogen werden. Der über den Freibetrag hinausgehende Be­trag wird zum bisherigen Erbschaftsteuersatz herangezogen.

Tie Einführung eines Freibetrags für Kinder und Enkel ist dringend erfor­derlich. Es ist bisher die Zahl der Fälle nicht selten gewesen, in denen die Söhne oder die Töchter im Fall eines Erbanfalls von einigen zehntausend Reichsmark in Ge­stalt von Grundbesitz oder dergl. jahrelang ihre Not hatten, um die aus dem Erbanfall sich ergebende Erschaftsteuer aufzubringen, die in bar beschafft werden mußte, obwohl der Anfall nicht in Bargeld bestand. Der Erbanfall wurde infolge der zu entrichten­den Erbschaftsteuer in manchen Fällen zur finanziellen Bedrängnis. Diesem Zustano wird im Entwurf des neuen Erbschaftsteuer­gesetzes ein Ende bereitet.

Beseitigung

deSArbeiMosenversicherungsbeitrags bei großer KinberMl

Seit 1. April 19-34 sind alle Steuerpflich­tigen mit drei und mehr Kindern bereits von der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe befreit. Entwickelt sich die Zahl der Arbeitslosen weiter nach unten und die Zahl der Beschäf­tigten, die Arbeitslofenversicherungsbeitrüge zu entrichten haben, weiter nach oben, so wird, glaube ich, im Frühjahr 1935 an eine Senkung des Arbeitslosenversicherungsbei­trags gedacht werden können. Es wird nicht zu empfehlen sein, den Arbeitslosenversiche­rungsbeitrag, der heute 6V? vom Hundert des rohen Lohns beträgt, um einen bestimm­tet Teil allgemein zu ermäßigen, sondern es wird zu empfehlen sein, damit zu beginnen, die Arbeitnehmer mit großer Kinderzahl vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag ganz frei­zustellen, erst vielleicht alle Arbeitnehmer mit drei und mehr Kindern, dann diejenigen mit zwei Kindern und dann diejenigen mit einem Kind. Solange nicht die Arbeitnehmer, die Kinder zu unterhalten haben, vom Arbeits- rosenverstchsrnngsbeitrag restlos befreit sind, wird der Betrag von den kinderlos Verhei­rateten und den Ledigen noch in voller Höhe zu erheben sein.

Die Befreiung der Kinderreichen vom Ar- beitslosenversicherungsbcitrag, die hoffentlich im kommenden Frühjahr vorgenommen wer­den kann, wird ebenso wie die Befreiung von der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe und die Senkung der Lohnsteuer im Ergebnis einer Erhöhung des Lohns und damit der Kaufkraft gleich ko m- men. Die Spanne zwischen dem rohen Lohn und dem reinen Lohn wird kleiner werden, der Lohnempfänger wird von seinem Lohn mehr ausbezahlt erhalten als bisher, es wird ihm zur Bestreitung der Lebensbedürf­nisse für sich und seine Familie ein größerer Betrag zur Verfügung stehen als bisher.

(für diese wird eine wesentliche Ermäßigung gewährt werden müssen).

Ich glaube, daß die vorgesehenen Erleichte­rungen genügen werden, um eine große Zahl von Kapitalgesellschaften anzuregen, sich in Personalgesellschaften oder Einzelunternehmen umzuwandeln. Jede Umwandlung trägt zur Vergrößerung der Klarheit der Beteiligungs­und Verantwortungsverhältnisse in der Wirt­schaft bei.

Das bezeichnetGesetz über Steuererleichte­rungen bei der Umwandlung und Auflösung von Kapitalgesellschaften" wird wahrscheinlich schon Anfang Juli erlassen werden.

Die Abneigung gegen Zwerg-Aktiengesell­schaften und Zwerg-Gesellschaften GmbH, soll auch dadurch gesteigert werden, uaß im Ent­wurf des neuen Vermögensteuergesetzes und im Entwurf des neuen Körperschaftssteuer­gesetzes M i n d e stb est eu er" n g e n für Aktiengesellschaften und für Gesellschaften mbH. vorgesehen sind, und daß die eine oder andere Vergünstigung, die für solche Zwerg-Kapital­gesellschaften bisher vorgesehen war, beseitigt wird.

Senkung des Tarifs der Einkommensteuer

bei KapitalgeselWMen

Was die Herbeiführung klarer Beteiligungs­verhältnisse und Verantwortnngsverhältnisse in der deutschen Wirtschaft anlangt, so wird im Rahmen der Steuerreform-Arbeiten auch zu prüfen sein, ob das sogenannte Schachtelprivi­leg beibehalten werden kann und wenn ja, ob im bisherigen Ausmaß oder eingeschränkt. Ist eine inländische Kapitalgesellschaft als Mutter­gesellschaft au dem Vermögen einer anderen in­ländischen Kapitalgesellschaft, die in dem Fall als Tochtergesellschaft gilt, zu mindestens einem Viertel beteiligt, so beibt dem bisherigen Recht gemäß diese Beteiligung bei der Feststellung des Einheilswerls für das Betriebsvermögen der Mutiergesellschaft und infolgedessen bei der Vermögensbesteuerung der Mnttergesellschaft

Betonung -es Wertes der ArWlWett und der persönlichen Verantwortung

Steuererleichterungen bei der Am- bildung und Auflösung von Kapitalgesellschaften

Nach nationalsozialistischer Wirtschaftsanf- sassung soll auch in der Wirtschaft die Persön­lichkeit wieder mehr zur Geltung kommen.

Die Inhaber eines gewerblichen Unterneh­mens die an einem Unternehmen Beteilig­te,, sollen der Gefolgschaft des Betriebs und der Oeffentlichkeit möglichst bekannt sein, und es soll möglichst mindestens eine natürliche Per­son vorhanden sein, die uneingeschränkt das heißt mit ihrem ganzen Vermögen, mit ihrer ganzen Person, persönlich als für das Unter­nehmen verantwortlich in Erscheinung tritt und für die Verbindlichkeiten des Unterneh­mens haftet. Dem Zug dieser neuen Auffassung folgend, erwägen die Beteiligten mancher Ge- mancher Kapitalgesellschaft die Umwand- sellschaft, die sich in anonymer Form befindet lung der Kapitalgesellschaft in eine offene Han­delsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft oder in das Unternehmen eines Einzellaufmanns.

Förderung der Einzelunternehmen

Die Reichsregierung will Kapitalgesellschaften zur Umwandlung in Personalgescllschaften und in Einzelunternehmen adurch anregen, daß sie die Ueberleitung in die neue Unternehmungs­form handelsrechtlich und steuerrechtlich erleich­tert.

Im Reichsjustizministerium ist ein Entwurf ausgearbeitet worden, durch den handelsrecht­lich die Grundlage für eine erleichterte Um­

wandlung geschaffen wird. Die Umwandlung soll, abweichend vom geltenden Handelsrecht, zulässig sein, ohne daß die Gesellschaft gezwun­gen ist, die Liquidation zu erklären.

Im Reichsfinanzministerium ist der Ent­wurf eines Gesetzes fertiggestellt, wonach durchgreifende Steuervergünsti­gungen bei der Umwandlung und bei der Auflösung von Kapitalgesellschaften gewährt werden. Die Steuererleichterungen sollen zu­nächst den Gesellschaften zugute kommen, die auf Grund der vom Reichsminister der Justiz vorgesehenen Vorschriften umwandeln. Sie sol­len darüber hinaus auch auf diejenigen Fälle ausgedehnt werden, in denen sich Gesellschaften auflosen und ihr Vermögen im Weg der Liqui­dation auf die Gesellschafter oder den alleinigen Gesellschafter übertragen.

Auch hier bestimmte Steuer­erleichterungen

Der Gesetzentwurf sieht vo>" daß Erleichte rungen bei allen denjenigen Steuern gewähr« werden, die für die Umwandlung oder Auflö­sung von Kapitalgesellschaften in nennenswer­ter Weise ins Gewicht fallen können. Da sind auf dem Gebier der Verkehrssteuern die Gesell­schaftssteuer, die Grunderwerbssteuer, die Wertzuwachssteuer, die Gewerbeanschaffungs­steuer und die Umsatzsteuer. Auf die Erhebung aller dieser Steuern wird, soweit sie bei der Umwandlung oder Auflösung anfallen, mög­lichst ganz zu Verzichten sein, und auf dem Ge­biet der Besitzsteuern die Körperschaftssteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer

örperschaftsstelrerfrei und gewerbesteuerfrei. Durch dieses bisherige Recht ist die Verschachte­lung von Gesellschaften außerordentlich ange­regt worden. Dieses Schachtelprivileg ist oft mißbraucht worden. Die tatsächliche wirtschaft­liche und finanzielle Lage der Beteiligten wird durch das bisherige Recht in sehr bedenklicher Weise verschleiert.

Um zu klaren Beteilianngs- und Verantwor- tungsverhältnissen in der Wirtschaft zu kom­men, muß angestrebt werden, das Sch achtel- privileg allmählich zu b-seitigen. Wir werden diese Frage sehr eingehend im Finanz- und Steuerrechtsausschuß der Akade­mie für Deutsches Recht erörtern.

Der Entwurf des neuen Einkommensteuer­gesetzes unterscheidet sich von der bisherigen Einkommensteuer im wesentlichen in der Ge­staltung des Tarifs, der Kinderermäßigung und der Bewertnngs- und Gewinnermittluugsvor- schriften.

Der bisherige Tarif begann mit 10 v. H. und reichte bis 40 vom Hundert. Dahin,zu kamen die Krisenstener der Veranlagten und der Zu­schlag zur Einkommensteuer für die Einkom­men von mehr als 8000 RM. Dadurch erhöhte sich der Tarif von 10 bis 40 aus rund IOV 2 bis 46 vom Hundert. Die Gemeinden erheben außerdem eine Bürgersteuer. Diese ist nach der Höhe des Einkommens gestaffelt. Der Grund­tarif beträgt 3 bis 2000 Reichsmark. Die Sätze des Grundtarifs dürfen beliebig vervielfacht werden. Durch die Bürgersteuer erhebt sich der Tarif auf rund 12 bis rund 50 vom Hundert.

Der neue Tarif soll mit nur 8 vom Hundert beginnen und bis 35 vom Hundert reichen mit der Maßgabe, daß die Steuer in keinem Fall mehr als ein Drittel des Einkommens betragen darf.

Die Krisensteuer der Veranlagten, der Zu­schlag zur Einkommensteuer für die Einkom­men von mehr als 8000 RM. und die gemeind­liche Bürgersteuer werden aufgehoben. Die Sätze der Einkommensbesteuerung betrugen bisher 12 bis rund 50 vom Hundert. Sie sollen dein Entwurf des neuen Enkommensteuergeset- zes gemäß nur 8 bis 33Ks vom Hundert betra­gen. Die bisherige Ehestandshilfe wird abgelöst durch einen festen Zuschlag zur Einkommen­steuer der Ledigen.

In Anbetracht des Fortfalls der Bürger­steuer ist eine kleine

Ermäßigung des steuerfreien Einkommensteils

vorgesehen. Außerdem soll der steuerfreie Ein­kommensteil nicht mehr für Einkommen bis zu 10 000, sondern nur noch für solche bis zu 3600 Reichsmark gewährt werden. Diese Herabset-