Seite K — Nr. 148
Der Gesellschafter
Freitag, den 2S. Juni 1gz<
Übe«oqe«de4 BedürstriS der gesamte« deutschen Volkswirtschaft anerkannt wird, kann der Reichsminister der Finanzen für eine von ihm zu bestimmende Zeit das in Betracht kommende Unternehmen von den laufenden Steuern des Reiches und der Länder, die Vom Einkommen, vom Ertrag, vom Vermögen oder vom Umsatz erhoben werden, ganz oder teilweise befreien. Diese Ermäch- agung ist durch 8 3 des Gesetzes über Steuererleichterungen vom 15. Juli 1933 erteilt
worden. Dieses Gesetz wird infolge der
Devisenknappheit und der Rohstoffknappheit und der notwendig werdenden Verstärkung der Maßnahmen zur Förderung der Selbstversorgung in der nächsten Zeit hoffenlich in recht vielen Fällen zur Anwendung gebracht werden können. Es wird demnächst wahrscheinlich ein weiteres Gesetz erscheinen, das ebenfalls darauf abgestellt sein wird, die Gründung neuer Unternehmungen der be- zeichneten Art zu begünstigen.
Welten »euerliOe Raßmhmen
im Kampf um -ie Verminderung -er Arbeitslosigkeit
find:
1. das Gesetz über Steuerfreiheit für neu errichtete Kleinwohnungen und Eigenheime
vom 21. September 1933. Dadurch wird der Bau von Kleinwohnungen, die in 1934 und 1935 errichtet werden und von Eigenheimen, die in 1934 bis 1938 errichtet werden, steuerlich gefördert und der Baumarkt belebt:
2. die Verordnung vom 20. April 1934 über die Instandsetzungen und Ergänzungen an Gebäuden
Danach wird eine Einkommensteuerschuld schaftssteuerschuld um der Aufwendungen für oder Ergänzungen an Beginn und Ende in 1. Januar 1934 bis 31. gewährt. Zweck: Hilfe
Ermäßigung der oder Körper- 10 vom Hundert Instandsetzungen Gebäuden, deren die Zeit vom März 1935 fällt, an die Gebäude
eigentümer und weitere Belebung des Baumarktes. Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß die Ermäßigung der Steuerschuld nicht nur für Instandsetzungen. sondern auch für Ergänzungen gewährt wird. Als solche Ergänzungen kommen beispielsweise in Betracht: u) Aufstockungen, Einbau neuer Geschosse, Einziehung von Wänden. Anbringung von Doppelfenstern, Erweiterung der Kelleranlagen,
b) Errichtung neuer Bauteile insoweit, als diese nicht einen Neubau, sondern die Ergänzung oder Vervollständigung eines vorhandenen Baues darstellen,
o) Einbau von Heizungsanlagen, Lichtanlagen, Lüftungsanlagen. Personenaufzügen und sonstigen Aufzügen, soweit solche nicht als Ersahgegen- stände im Sinn des Gesetzes über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen vom 1. Juni 1933 behandelt werden;
3. die Runderlasse des Reichsministers der Finanzen vom 10. Oktober 1933, betreffend Steuerfreiheit für Aufwendungen zu Zwecken des zivilen Luftschutzes
und vom 27. Januar 1934, betreffend Steuerfreiheit für Aufwendungen zu Zwecken des zivilen Sanitätsdienstes in Industrie- und Werksbetrieben.
Senkung -er Umsatzsteuer für -en NtnnerMvMW-el aus ein halb v. §.
Nach dem bestehenden Nmsatzsteuergesetz ist der Binnengroßhandel mit 2 voni Hundert umsatzsteuerpflichtig, soweit er Ware ank Lager nimmt und ab Lager verkauft, und umsatzstenersrei. soweit die Ware bei ihm nur durchläuft zwecks Beförderung an den Abnehmer. Ans dieser bestehenden Rechtslage ergeben sich die beiden folgenden Mißstände:
1. Die Unterscheidung der verschiedenen Arten von Besitz bedeutet für die Verwaltung und für die beteiligten Wirtschaftskreise eine erhebliche Arbeitsbelastung;
2. Der lagerhaltende Großhändler wird bei den geringen Gewinnspannen in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber demjenigen Großhändler, der die Ware nur zwecks Beförderung an den Abnehmer bei sich durchlaufen läßt, erheblich benachteiligt. Infolgedessen wird die Lagerhaltung im Großhandel weitgehend vermieden. Die Aufträge an die Industrie werden stoßweise erteilt. Es werden kurze Lieferfristen gestellt. Es müssen Ueberstunden geleistet werden oder Arbeiter neu eingestellt werden. Hinterher besteht Auftragsmangel, und die Arbeitszeit muß verkürzt werden, oder es müssen Arbeitskräfte entlassen werden. Die Gleichmäßigkeit der Beschäftigung ist unmöglich gemacht.
Der Entwurf des neuen Umsatzsteuergesetzes sieht vor, daß der Großhandel einheitlich mit '/- vom Hundert besteuert wird.
Das bedeutet für den lagerhaltenden Großhändler eine Entlastung um 75 vom Hundert der bisherigen Ilmsatzsteuerlast und ermöglicht ihm eine angemessene Lagerhaltung. Er wird nicht mehr, wie bisher, seine Aufträge an die Industrie erst dann erteilen, wenn er Abnahme dafür hat. sondern er wird ohne Rücksicht ans vorliegende Bestellungen gleichmäßig auf weite Sicht aroße Aufträge mit der Industrie abschließcu. Dadurch werden "sie ruckweisen Beschäftigungen bei der Industrie ansgeschlosien. Es wird m der Be
schäftigung zu Gleichmäßigkeit kommen. Und was zu weiterer Ankurbelung der Wirtschaft im gegenwärtigen Zeitpunkt und im bevorstehenden Winter von ganz besonderer Bedeutung sein wird: der Großhandel wird sicher Läger schassen und entsprechende Aufträge erteilen. Daraus wird sich im kommenden Winter eine Arbeitsbeschaffung ergeben. die mit einigen hundert Millionen wird angenommen werden können. Heute sind die Läger des Großhandels so gut wie leer. Der Großhandel wartet auf den Zeitpunkt einer umsatzsteuerlichen Erleichterung, um in Wahrnehmung dieser Erleichterung zur Lagerhaltung und zur Vereinfachung seines Geschäftsbetriebs übergehen zu können. Der Zweck der umsatzsteuerlichen Maßnahme, die den Großhandel betrifft, ist ein dreifacher:
1. wesentliche Vereinfachung der Verwaltung bei der Steuerbehörde sowohl als auch beim Großhändler,
t. Gleichmäßigkeit j« BeschSstigungsstaud in der Industrie,
3. Kampf um die Verminderung der Arbeitslosigkeit.
Gänzlich befreit von der Umsatzsteuer sollen dem vorliegenden Gesetzentwurf gemäß die Großhandeslieferungen v e r- schiedener Massengüter sein. Auch mit der Frage der Umsahbesteuerung des Binnengroßhandels wollen wir uns im Finanz- und Steuerrechtsausschuß der Akademie für Deutsches Recht noch befassen.
Bedingungslose Steuer- und Ab- WbensenkMgen sin- bis jetzt erfolgt:
1. durch die Gesetze über Halbierung der landwirtschaftlichen Umsatzsteuer und über Senkung der landwirtschaftlichen Grundsteuer vom 21. September 1933. Die Folge dieser am 1. Oktober 1933 eingetretenen Senkungen ist eine Erhöhung der Kaufkraft der Landwirte. Die Landwirte können entsprechende Beträge mehr aufwenden für Instandsetzungen und Ergänzungen, für Löhne, Bekleidung und sonstige Dinge und auf die Weise den Verbrauch beleben helfen;
2. Durch Artikel III des Kaufkraftgesetzes vom 28. März 1934. Danach ist -ine wesentliche Senkung der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe erfolgt. Die Senkung ist dadurch möglich geworden, daß die Arbeitslosigkeit stark zurückgegangen ist und infolgedessen der Finanzbedarf wesentlich kleiner geworden ist. Das Aufkommen an Abgabe zur Arbeitslosenhilfe betrug im Rechnungsjahr 1933 rund 530 Millionen Reichsmark. Durch das Gesetz vom 26. März 1934
ist mir Wirkung ab 1. April 1934 d'.r Abgabe um rund 300 Millionen Reichsmark gesenkt worden. Bei dieser Senkung ist zum erstenmal auch der bevölkerungspolitische Gedanke, und zwar in der folgenden Weise, verwirklicht worden:
a) Alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer mit drei und mehr Kindern sind mit Wirkung ab I. April 1934 von der Abgabe vollständig befreit, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens;
b) Alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer mit einem Kind und zwei Kindern sind mit Wirkung ab 1. April 1934 von der Abgabe vollständig befreit, wenn ihr Arbeitslohn 500 Reichsmark im Monat nicht übersteigt:
c) Alle Volksgenossen mit einem Arbeitslohn von nicht mehr als 100 Reichsmark im Monat sind mit Wirkung ab 1. April 1934 von der Abgabe vollständig befreit, ohne Rücksicht darauf, ob sie verheiratet oder ledig sind;
d) Außerdem ist für verschiedene Einkommensgruppen. die nicht unter die vollständige Befreiung fallen, eine Ermäßigung der Abgabe erfolgt.
Die Senkung der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe führt zwangsläufig zu einer Erhöhung der Kaufkraft der Arbeitnehmerschaft und damit zu einer Belebung des Verbrauchs um 306 Millionen Reichsmark. Diese 300 Millionen Reichsmark Senkung sind durch Verwirklichung des bevölkerungspolitischen und sozialen Gedankens so verteilt, daß die Verwendung der Summe zu Zwecken des Verbrauchs gewährleistet erscheint.
WattlM Nevölkerungspolittk -mH M-erung -er Familie
Weitere große Maßnahmen, und zwar Danermaßnahmen, im Kampf um die Verminderung der Arbeitslosigkeit und damit gleichzeitig im Rahmen der Bevölkerungspolitik sind das Gesetz zur
Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte in die Hauswirtschaft
und das Gesetz zur Förderung der Eheschließungen. beide vom 1. Juni 1933.
Dem Gesetz zur Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte in die Hauswirtschaft gemäß wird eine steuerliche Vergünstigung für ! Hausgehilfinnen gewährt. Die Folge davon ! ist. daß sich die Zahl der Hausgehilfinnen ! inzwischen um 100 000 erhöht hat. Das be-
l deutet eine dauernde Entlastung des Arbeitsmarktes, und die Ehefrau und Mutter erhält > wieder mehr Zeit, sich der Erziehung ihrer Kinder zu widmen. Die Zahl der Hausgehilfinnen betrug im Jahr 1925 noch rund 1 Million. Mitte 1933 nur noch 500 000. Der Rückgang war auf die Verschlechterung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zu-! rückzuführen. Es ist sicher, daß sich infolge der steuerlichen Vergünstigung die Zahl der! Hausgehilfinnen weiter bedeutend erhöhen wird und auf die Weise eine weitere Ent- ^ lastung des Arbeitsmarktes erzielt werden: wird. Aus verschiedenen Städten wird bereits gemeldet, daß die Nachfrage nach Hausgehilfinnen das Angebot übersteige.
Wettere Förderung -er Eheschließung«,
Den, Gesetz zur Förderung der Eheschließungen gemäß werden seit 1. August 1933 an Iimge Volksgenossen und Volksgenossinnen, die heiraten wollen, Ehestandsdarlehen gewährt. Die Zahl der Eheschließungen in Deutschland war in den Jahren vor 1933 sehr stark zurückgegangen. Das war insbesondere darauf zurückzuführen, daß es den jungen Volksgenossen und Volksgenossinnen infolge ihrer schlechten sozialen Verhältnisse an den erforderlichen Mitteln zur Einrichtung eines eigenen Heims fehlte. Die Gewährung eines Ehestandsdarlehens ist an die Voraussetzung geknüpft, daß die künftige Ehefrau dem Arbeitnehmerstand angehört und sich verpflichtet, anläßlich ihrer Verheiratung aus dem Arbeitnehmerstand auszuscheiden. Die Hingabe des Ehestandsdarlehens ist grundsätzlich an die Voraussetzung geknüpft, daß sich die Zahl der weiblichen Arbeitnehmer um eine Kraft vermindert, und daß auf diese Weise eme Entlastung um eine weitere Arbeitskraft eintritt.
Die Mittel zur Gewährung der Ehestandshilfe bringen wir dadurch auf, daß wir von allen unverheirateten Männern und Frauen eine Ehestandshilfe erheben. Die Bestimmungen über die Ehestandshilfe sind gegenwärtig im Gesetz zur Förderung der Eheschließungen enthalten. Diese Bestimmungen werden mit Inkrafttreten des neuen Einkommensteuergesetzes abgelöst werden durch einen Zuschlag zur Einkommensteuer der Ledigen.
Die Nachfrage nach Ehestandsdarlehen übertrifft alle Erwartung. Infolgedessen hat der Durchschnittsbetrag für das einzelne Ehestandsdarlehen bis auf weiteres wesentlich herabgesetzt werden müssen. Wir haben von Anfang August bis heute rund 300 000 Ehestandsdarlehen gewährt. Das bedeutet, wenn wir anneh- men, daß vielleicht 100 000 Paare auch ohne Ehestandsdarlehen geheiratet haben würden, eine Entlastung des Arbeitsmarktes um rund 200 000. Es sind rund 200 000 weibliche Arbeitskräfte aus dem llnternehmerstand mehr ausgeschieden, teilweise aus Stellungen, die sie bekleideten, teilweise aus dem Heer der weiblichen Arbeitslosen. Dahinzu kommt die Erhöhung des Beschäftigungsgrades und der Be- schäftigtenziffer in der Möbelindustrie, Haus- gerätemdustrie, Bauwirtschaft usw., die für die Zeit von August bis heute mit mindestens 200 000 wird angenommen werden können. Auf die Bauwirtschaft wirkt das Gesetz zur Förderung der Eheschließungen insofern belebend, als mehr Kleinwohnungen gebraucht werden. Der Mehrbedarf an Kleinwohnungen wird ab 1934 mit rund 200 000 jährlich angenommen werden können. Wir haben also in Auswirkung
unseres Gesetzes zur Förderung der Eheschlic Hungen bis heute eine Entlastung des Arbeit-: Marktes um rund 400 000 erzielt.
Die Belebung in der Möbelindustrie, Han geräteindustrie, Bauwirtschaft usw. wird vo Dauer sein, denn wir werden Ehestandsdar lehen nicht nur heute und morgen, sonder immer gewähren, solange, wielange cs Heirat? reife Volksgenossinnen im Arbeitnehmerstanl geben wird. Die Zahl der weiblichen Arbeitnehmer in Deutschland beträgt heute noch immer rund 6 Millionen.
Förderung
zahlreicher Nebengewerbe
Außerdem ist zu bedenken, daß die Folge der ! fortgesetzten Vergrößerung der Zahl der Haus- j stände eine fortgesetzte Steigerung des Ersatz-! bedarfs an Möbeln und Haushaltnngsgegen , ständen sein wird. Auch der Bedarf an Spiel- ^ waren, Kinderwäsche, Kinderkleidung usw. wird! bedeutend steigen; denn es ist anzunehmen, daß in Auswirkung des Gesetzes zur Förderung der Eheschließungen jährlich rund 200 000 Kinder mehr geboren werden. Dieser Mehrbedarf stellt sich bereits jetzt ein; denn Ehestandsdarlehen werden seit August 1933 gewährt. Der Mehrbedarf wird mit jedem Monat größer werden. Um Anschaffungen für die neugeborenen Kin der zu erleichtern, werden den jungen Eltern nach der Geburt eines jeden Kindes 25 vom Hundert des Ehestandsdarlehens erlassen, und es wird ihnen außerdem erlaubt, die Tilgungszahlungen auf die Dauer eines Jahres auszusetzen. l
Wir werden
in jedem Jahr
rund 250 000 Ehestandsdarlehen
gewähren. Nehmen wir an, daß davon 50 000 Paare auch ohne Ehestandsdarlehen heiraten würden, so werden in Auswirkung unseres Gesetzes zur Förderung der Ehrschließungen 200 000 Ehen im Jahr mehr geschlossen. Das bedeutet eine Entlastung des Arbeiksmarktrs um laufend 200 000 jährlich. Diese Entlastung ist nicht eine künstliche, nicht eine nur vorübergehende, sondern eine dauernde. Das gleiche gilt von den Entlastungen, die wir durch Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte als Hausgehilfinnen in die Hauswirtschaft erzielen. Es handelt sich in dem Gesetz zur Förderung der Eheschließungen und in dem Gesetz zur Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte in die Hauswirtschaft um eine dauernde arbeits- narktpolitische und bevölkerungspolitische Umschichtung unserer deutschen Frauen. Allein in Auswirkung dieser beiden Maßnahmen wird 's uns gelingen, die Arbeitslosigkeit auf die flauer weitgehend zu vermindern. Im ersten Hahr haben wir in Auswirkung allein dieser Maßnahmen eine Entlastung des Arbeits- -irktes um rund 50V VVV erfahren:
100 000 weibliche Arbeitskräfte als Hausgehilfinnen in die Hauswirtschaft, 200 000 weibliche Arbeitskräfte aus dem Arbeitnehmerstand in die Ehe,
200 000 Mehrbeschäftigte in der Möbel-, Hausgeräte- und dergl. Industrie.
Das wird, insbesondere, soweit es sich um die Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte aus dem Arbeitnehmerstand in die Ehe handelt, unentwegt so weitergehen. Das bedeutet eine organische und dauernde Verminderung der Arbeitslosigkeit.
Die Gesetze zur Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte in die Hauswirtschaft und zur Förderung der Eheschließungen führen zwangsläufig auch zu einer dauernden Verminderung des Finanzbedacis der Arbeitslosenhilfe und infolge der erhöhten Umsätze, der erhöhten Einkommen und des erhöhten Verbrauchs zu einer dauernden Verbesserung der Einnahmen an Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen, also zu einer dauernden Verbesterung der sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Dinge unseres Volkes.
Erhöhung der MdermWgimg in der Einkommensteuer
Für jedes zum Haushalt des Steuerpflichtigen zählende minderjährige Kind dursten bei den veranlagten Einkommensteuerpflichtigen bisher je 8 vom Hundert des über 720 Reichsmark hinanßgehendep Einkommens vom Einkommen abgezogen werden, jedoch höchstens 600 Reichsmark für jedes minderjährige Kind, insgesamt nicht mehr als 8000 Reichsmark. Bei Lohnstenerpflichtigen wurden für jede? Kind 10 vom Hundert Abzug gewährt, jedoch höchstens 800 Reichsmark für jedes Kind Der Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes sieht eine
Ermäßigung der Einkommensteuer
vor um:
15 v. H. des Einkommens für l Kind,
35 v. H. des Einkommens für 2 Kinder.
60 v. H. des Einkommens für 3 Kinder,
90 v. H. des Einkommens für 4 Kinder, 100 v. H. des Einkommens für 5 Kinder.
An Stelle der Höchstgrenze von bisher 606 Reichsmark für jedes Kind treten im Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes die
folgende Höchstgrenzen:
1 200 Reichsmark für 1 Kind,
2 800 Reichsmark für 2 Kinder,
4 800 Reichsmark für 3 Kinder,
7 200 Reichsmark für 4 Kinder,
10 000 Reichsmark für 5 Kinder,
Erhöhung um weitere je 3000 Reichsmark für jedes folgende Kind.
Fortsetzung soigc.