Seite K Nr. 148

Der Gesellschafter

Freitag, den 2S. Juni 1gz<

Übe«oqe«de4 BedürstriS der gesamte« deut­schen Volkswirtschaft anerkannt wird, kann der Reichsminister der Finanzen für eine von ihm zu bestimmende Zeit das in Betracht kommende Unternehmen von den laufenden Steuern des Reiches und der Länder, die Vom Einkommen, vom Ertrag, vom Ver­mögen oder vom Umsatz erhoben werden, ganz oder teilweise befreien. Diese Ermäch- agung ist durch 8 3 des Gesetzes über Steuer­erleichterungen vom 15. Juli 1933 erteilt

worden. Dieses Gesetz wird infolge der

Devisenknappheit und der Rohstoffknappheit und der notwendig werdenden Verstärkung der Maßnahmen zur Förderung der Selbst­versorgung in der nächsten Zeit hoffenlich in recht vielen Fällen zur Anwendung ge­bracht werden können. Es wird demnächst wahrscheinlich ein weiteres Gesetz erscheinen, das ebenfalls darauf abgestellt sein wird, die Gründung neuer Unternehmungen der be- zeichneten Art zu begünstigen.

Welten »euerliOe Raßmhmen

im Kampf um -ie Verminderung -er Arbeitslosigkeit

find:

1. das Gesetz über Steuerfreiheit für neu errichtete Kleinwohnungen und Eigenheime

vom 21. September 1933. Dadurch wird der Bau von Kleinwohnungen, die in 1934 und 1935 errichtet werden und von Eigenheimen, die in 1934 bis 1938 errichtet werden, steuerlich gefördert und der Baumarkt belebt:

2. die Verordnung vom 20. April 1934 über die Instandsetzungen und Ergän­zungen an Gebäuden

Danach wird eine Einkommensteuerschuld schaftssteuerschuld um der Aufwendungen für oder Ergänzungen an Beginn und Ende in 1. Januar 1934 bis 31. gewährt. Zweck: Hilfe

Ermäßigung der oder Körper- 10 vom Hundert Instandsetzungen Gebäuden, deren die Zeit vom März 1935 fällt, an die Gebäude­

eigentümer und weitere Belebung des Baumarktes. Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß die Ermäßigung der Steuerschuld nicht nur für Instand­setzungen. sondern auch für Ergänzungen gewährt wird. Als solche Ergänzungen kommen beispielsweise in Betracht: u) Aufstockungen, Einbau neuer Ge­schosse, Einziehung von Wänden. An­bringung von Doppelfenstern, Er­weiterung der Kelleranlagen,

b) Errichtung neuer Bauteile insoweit, als diese nicht einen Neubau, sondern die Ergänzung oder Vervollstän­digung eines vorhandenen Baues darstellen,

o) Einbau von Heizungsanlagen, Licht­anlagen, Lüftungsanlagen. Personen­aufzügen und sonstigen Aufzügen, soweit solche nicht als Ersahgegen- stände im Sinn des Gesetzes über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen vom 1. Juni 1933 behandelt werden;

3. die Runderlasse des Reichsministers der Finanzen vom 10. Oktober 1933, betreffend Steuerfreiheit für Auf­wendungen zu Zwecken des zivilen Luftschutzes

und vom 27. Januar 1934, betreffend Steuerfreiheit für Aufwendungen zu Zwecken des zivilen Sanitätsdienstes in Industrie- und Werksbetrieben.

Senkung -er Umsatzsteuer für -en NtnnerMvMW-el aus ein halb v. §.

Nach dem bestehenden Nmsatzsteuergesetz ist der Binnengroßhandel mit 2 voni Hundert umsatzsteuerpflichtig, soweit er Ware ank Lager nimmt und ab Lager verkauft, und umsatzstenersrei. soweit die Ware bei ihm nur durchläuft zwecks Beförderung an den Ab­nehmer. Ans dieser bestehenden Rechtslage ergeben sich die beiden folgenden Mißstände:

1. Die Unterscheidung der verschiedenen Arten von Besitz bedeutet für die Ver­waltung und für die beteiligten Wirt­schaftskreise eine erhebliche Arbeits­belastung;

2. Der lagerhaltende Großhändler wird bei den geringen Gewinnspannen in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber demjenigen Großhändler, der die Ware nur zwecks Beförderung an den Abneh­mer bei sich durchlaufen läßt, erheblich benachteiligt. Infolgedessen wird die Lagerhaltung im Großhandel weit­gehend vermieden. Die Aufträge an die Industrie werden stoßweise erteilt. Es werden kurze Lieferfristen gestellt. Es müssen Ueberstunden geleistet werden oder Arbeiter neu eingestellt werden. Hinterher besteht Auftragsmangel, und die Arbeitszeit muß verkürzt werden, oder es müssen Arbeitskräfte entlassen werden. Die Gleichmäßigkeit der Be­schäftigung ist unmöglich gemacht.

Der Entwurf des neuen Umsatzsteuergesetzes sieht vor, daß der Großhandel einheitlich mit '/- vom Hundert besteuert wird.

Das bedeutet für den lagerhaltenden Groß­händler eine Entlastung um 75 vom Hundert der bisherigen Ilmsatzsteuerlast und ermög­licht ihm eine angemessene Lagerhaltung. Er wird nicht mehr, wie bisher, seine Aufträge an die Industrie erst dann erteilen, wenn er Abnahme dafür hat. sondern er wird ohne Rücksicht ans vorliegende Bestellungen gleich­mäßig auf weite Sicht aroße Aufträge mit der Industrie abschließcu. Dadurch werden "sie ruckweisen Beschäftigungen bei der In­dustrie ansgeschlosien. Es wird m der Be­

schäftigung zu Gleichmäßigkeit kommen. Und was zu weiterer Ankurbelung der Wirtschaft im gegenwärtigen Zeitpunkt und im bevor­stehenden Winter von ganz besonderer Be­deutung sein wird: der Großhandel wird sicher Läger schassen und entsprechende Auf­träge erteilen. Daraus wird sich im kom­menden Winter eine Arbeitsbeschaffung er­geben. die mit einigen hundert Millionen wird angenommen werden können. Heute sind die Läger des Großhandels so gut wie leer. Der Großhandel wartet auf den Zeit­punkt einer umsatzsteuerlichen Erleichterung, um in Wahrnehmung dieser Erleichterung zur Lagerhaltung und zur Vereinfachung seines Geschäftsbetriebs übergehen zu können. Der Zweck der umsatzsteuerlichen Maßnahme, die den Großhandel betrifft, ist ein dreifacher:

1. wesentliche Vereinfachung der Verwal­tung bei der Steuerbehörde sowohl als auch beim Großhändler,

t. Gleichmäßigkeit j« BeschSstigungsstaud in der Industrie,

3. Kampf um die Verminderung der Ar­beitslosigkeit.

Gänzlich befreit von der Umsatzsteuer sollen dem vorliegenden Gesetzentwurf gemäß die Großhandeslieferungen v e r- schiedener Massengüter sein. Auch mit der Frage der Umsahbesteuerung des Binnengroßhandels wollen wir uns im Finanz- und Steuerrechtsausschuß der Aka­demie für Deutsches Recht noch befassen.

Bedingungslose Steuer- und Ab- WbensenkMgen sin- bis jetzt erfolgt:

1. durch die Gesetze über Halbierung der landwirtschaftlichen Umsatzsteuer und über Senkung der landwirtschaftlichen Grundsteuer vom 21. September 1933. Die Folge dieser am 1. Oktober 1933 eingetretenen Senkungen ist eine Er­höhung der Kaufkraft der Landwirte. Die Landwirte können entsprechende Beträge mehr aufwenden für Instand­setzungen und Ergänzungen, für Löhne, Bekleidung und sonstige Dinge und auf die Weise den Verbrauch beleben helfen;

2. Durch Artikel III des Kaufkraftgesetzes vom 28. März 1934. Danach ist -ine wesentliche Senkung der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe erfolgt. Die Senkung ist dadurch möglich geworden, daß die Arbeitslosigkeit stark zurückgegangen ist und infolgedessen der Finanzbedarf wesentlich kleiner geworden ist. Das Aufkommen an Abgabe zur Arbeits­losenhilfe betrug im Rechnungsjahr 1933 rund 530 Millionen Reichsmark. Durch das Gesetz vom 26. März 1934

ist mir Wirkung ab 1. April 1934 d'.r Abgabe um rund 300 Millionen Reichs­mark gesenkt worden. Bei dieser Sen­kung ist zum erstenmal auch der bevöl­kerungspolitische Gedanke, und zwar in der folgenden Weise, verwirklicht worden:

a) Alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer mit drei und mehr Kindern sind mit Wir­kung ab I. April 1934 von der Abgabe vollständig befreit, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkom­mens;

b) Alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer mit einem Kind und zwei Kindern sind mit Wirkung ab 1. April 1934 von der Ab­gabe vollständig befreit, wenn ihr Ar­beitslohn 500 Reichsmark im Monat nicht übersteigt:

c) Alle Volksgenossen mit einem Arbeits­lohn von nicht mehr als 100 Reichs­mark im Monat sind mit Wirkung ab 1. April 1934 von der Abgabe vollstän­dig befreit, ohne Rücksicht darauf, ob sie verheiratet oder ledig sind;

d) Außerdem ist für verschiedene Einkom­mensgruppen. die nicht unter die voll­ständige Befreiung fallen, eine Ermä­ßigung der Abgabe erfolgt.

Die Senkung der Abgabe zur Arbeitslosen­hilfe führt zwangsläufig zu einer Erhöhung der Kaufkraft der Arbeitnehmerschaft und da­mit zu einer Belebung des Verbrauchs um 306 Millionen Reichsmark. Diese 300 Millionen Reichsmark Senkung sind durch Verwirkli­chung des bevölkerungspolitischen und so­zialen Gedankens so verteilt, daß die Ver­wendung der Summe zu Zwecken des Ver­brauchs gewährleistet erscheint.

WattlM Nevölkerungspolittk -mH M-erung -er Familie

Weitere große Maßnahmen, und zwar Danermaßnahmen, im Kampf um die Ver­minderung der Arbeitslosigkeit und damit gleichzeitig im Rahmen der Bevölkerungs­politik sind das Gesetz zur

Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte in die Hauswirtschaft

und das Gesetz zur Förderung der Eheschlie­ßungen. beide vom 1. Juni 1933.

Dem Gesetz zur Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte in die Hauswirtschaft gemäß wird eine steuerliche Vergünstigung für ! Hausgehilfinnen gewährt. Die Folge davon ! ist. daß sich die Zahl der Hausgehilfinnen ! inzwischen um 100 000 erhöht hat. Das be-

l deutet eine dauernde Entlastung des Arbeits­marktes, und die Ehefrau und Mutter erhält > wieder mehr Zeit, sich der Erziehung ihrer Kinder zu widmen. Die Zahl der Hausgehil­finnen betrug im Jahr 1925 noch rund 1 Million. Mitte 1933 nur noch 500 000. Der Rückgang war auf die Verschlechterung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zu-! rückzuführen. Es ist sicher, daß sich infolge der steuerlichen Vergünstigung die Zahl der! Hausgehilfinnen weiter bedeutend erhöhen wird und auf die Weise eine weitere Ent- ^ lastung des Arbeitsmarktes erzielt werden: wird. Aus verschiedenen Städten wird be­reits gemeldet, daß die Nachfrage nach Haus­gehilfinnen das Angebot übersteige.

Wettere Förderung -er Eheschließung«,

Den, Gesetz zur Förderung der Eheschlie­ßungen gemäß werden seit 1. August 1933 an Iimge Volksgenossen und Volksgenossinnen, die heiraten wollen, Ehestandsdarlehen ge­währt. Die Zahl der Eheschließungen in Deutschland war in den Jahren vor 1933 sehr stark zurückgegangen. Das war insbe­sondere darauf zurückzuführen, daß es den jungen Volksgenossen und Volksgenossinnen infolge ihrer schlechten sozialen Verhältnisse an den erforderlichen Mitteln zur Einrich­tung eines eigenen Heims fehlte. Die Ge­währung eines Ehestandsdarlehens ist an die Voraussetzung geknüpft, daß die künftige Ehefrau dem Arbeitnehmerstand angehört und sich verpflichtet, anläßlich ihrer Verhei­ratung aus dem Arbeitnehmerstand auszu­scheiden. Die Hingabe des Ehestandsdar­lehens ist grundsätzlich an die Voraussetzung geknüpft, daß sich die Zahl der weiblichen Arbeitnehmer um eine Kraft vermindert, und daß auf diese Weise eme Entlastung um eine weitere Arbeitskraft eintritt.

Die Mittel zur Gewährung der Ehestands­hilfe bringen wir dadurch auf, daß wir von allen unverheirateten Männern und Frauen eine Ehestandshilfe erheben. Die Be­stimmungen über die Ehestandshilfe sind gegen­wärtig im Gesetz zur Förderung der Eheschlie­ßungen enthalten. Diese Bestimmungen wer­den mit Inkrafttreten des neuen Einkommen­steuergesetzes abgelöst werden durch einen Zu­schlag zur Einkommensteuer der Ledigen.

Die Nachfrage nach Ehestandsdarlehen über­trifft alle Erwartung. Infolgedessen hat der Durchschnittsbetrag für das einzelne Ehestands­darlehen bis auf weiteres wesentlich herabge­setzt werden müssen. Wir haben von Anfang August bis heute rund 300 000 Ehestandsdar­lehen gewährt. Das bedeutet, wenn wir anneh- men, daß vielleicht 100 000 Paare auch ohne Ehestandsdarlehen geheiratet haben würden, eine Entlastung des Arbeitsmarktes um rund 200 000. Es sind rund 200 000 weibliche Ar­beitskräfte aus dem llnternehmerstand mehr ausgeschieden, teilweise aus Stellungen, die sie bekleideten, teilweise aus dem Heer der weib­lichen Arbeitslosen. Dahinzu kommt die Er­höhung des Beschäftigungsgrades und der Be- schäftigtenziffer in der Möbelindustrie, Haus- gerätemdustrie, Bauwirtschaft usw., die für die Zeit von August bis heute mit mindestens 200 000 wird angenommen werden können. Auf die Bauwirtschaft wirkt das Gesetz zur Förde­rung der Eheschließungen insofern belebend, als mehr Kleinwohnungen gebraucht werden. Der Mehrbedarf an Kleinwohnungen wird ab 1934 mit rund 200 000 jährlich angenommen werden können. Wir haben also in Auswirkung

unseres Gesetzes zur Förderung der Eheschlic Hungen bis heute eine Entlastung des Arbeit-: Marktes um rund 400 000 erzielt.

Die Belebung in der Möbelindustrie, Han geräteindustrie, Bauwirtschaft usw. wird vo Dauer sein, denn wir werden Ehestandsdar lehen nicht nur heute und morgen, sonder immer gewähren, solange, wielange cs Heirat? reife Volksgenossinnen im Arbeitnehmerstanl geben wird. Die Zahl der weiblichen Arbeit­nehmer in Deutschland beträgt heute noch immer rund 6 Millionen.

Förderung

zahlreicher Nebengewerbe

Außerdem ist zu bedenken, daß die Folge der ! fortgesetzten Vergrößerung der Zahl der Haus- j stände eine fortgesetzte Steigerung des Ersatz-! bedarfs an Möbeln und Haushaltnngsgegen , ständen sein wird. Auch der Bedarf an Spiel- ^ waren, Kinderwäsche, Kinderkleidung usw. wird! bedeutend steigen; denn es ist anzunehmen, daß in Auswirkung des Gesetzes zur Förderung der Eheschließungen jährlich rund 200 000 Kinder mehr geboren werden. Dieser Mehrbedarf stellt sich bereits jetzt ein; denn Ehestandsdarlehen werden seit August 1933 gewährt. Der Mehr­bedarf wird mit jedem Monat größer werden. Um Anschaffungen für die neugeborenen Kin der zu erleichtern, werden den jungen Eltern nach der Geburt eines jeden Kindes 25 vom Hundert des Ehestandsdarlehens erlassen, und es wird ihnen außerdem erlaubt, die Tilgungs­zahlungen auf die Dauer eines Jahres auszu­setzen. l

Wir werden

in jedem Jahr

rund 250 000 Ehestandsdarlehen

gewähren. Nehmen wir an, daß davon 50 000 Paare auch ohne Ehestandsdarlehen heiraten würden, so werden in Auswirkung unseres Gesetzes zur Förderung der Ehrschließungen 200 000 Ehen im Jahr mehr geschlossen. Das bedeutet eine Entlastung des Arbeiksmarktrs um laufend 200 000 jährlich. Diese Entlastung ist nicht eine künstliche, nicht eine nur vorüber­gehende, sondern eine dauernde. Das gleiche gilt von den Entlastungen, die wir durch Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte als Hausgehilfinnen in die Hauswirtschaft erzielen. Es handelt sich in dem Gesetz zur Förderung der Eheschließungen und in dem Gesetz zur Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte in die Hauswirtschaft um eine dauernde arbeits- narktpolitische und bevölkerungspolitische Um­schichtung unserer deutschen Frauen. Allein in Auswirkung dieser beiden Maßnahmen wird 's uns gelingen, die Arbeitslosigkeit auf die flauer weitgehend zu vermindern. Im ersten Hahr haben wir in Auswirkung allein dieser Maßnahmen eine Entlastung des Arbeits- -irktes um rund 50V VVV erfahren:

100 000 weibliche Arbeitskräfte als Hausge­hilfinnen in die Hauswirtschaft, 200 000 weibliche Arbeitskräfte aus dem Arbeitnehmerstand in die Ehe,

200 000 Mehrbeschäftigte in der Möbel-, Hausgeräte- und dergl. Industrie.

Das wird, insbesondere, soweit es sich um die Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte aus dem Arbeitnehmerstand in die Ehe handelt, unentwegt so weitergehen. Das bedeutet eine organische und dauernde Verminderung der Arbeitslosigkeit.

Die Gesetze zur Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte in die Hauswirtschaft und zur Förderung der Eheschließungen führen zwangs­läufig auch zu einer dauernden Verminderung des Finanzbedacis der Arbeitslosenhilfe und infolge der erhöhten Umsätze, der erhöhten Einkommen und des erhöhten Verbrauchs zu einer dauernden Verbesserung der Einnahmen an Steuern, Abgaben und Sozialversicherungs­beiträgen, also zu einer dauernden Verbeste­rung der sozialen, wirtschaftlichen und finan­ziellen Dinge unseres Volkes.

Erhöhung der MdermWgimg in der Einkommensteuer

Für jedes zum Haushalt des Steuerpflichti­gen zählende minderjährige Kind dursten bei den veranlagten Einkommensteuerpflichtigen bisher je 8 vom Hundert des über 720 Reichs­mark hinanßgehendep Einkommens vom Ein­kommen abgezogen werden, jedoch höchstens 600 Reichsmark für jedes minderjährige Kind, insgesamt nicht mehr als 8000 Reichsmark. Bei Lohnstenerpflichtigen wurden für jede? Kind 10 vom Hundert Abzug gewährt, jedoch höch­stens 800 Reichsmark für jedes Kind Der Entwurf des neuen Einkommensteuer­gesetzes sieht eine

Ermäßigung der Einkommensteuer

vor um:

15 v. H. des Einkommens für l Kind,

35 v. H. des Einkommens für 2 Kinder.

60 v. H. des Einkommens für 3 Kinder,

90 v. H. des Einkommens für 4 Kinder, 100 v. H. des Einkommens für 5 Kinder.

An Stelle der Höchstgrenze von bisher 606 Reichsmark für jedes Kind treten im Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes die

folgende Höchstgrenzen:

1 200 Reichsmark für 1 Kind,

2 800 Reichsmark für 2 Kinder,

4 800 Reichsmark für 3 Kinder,

7 200 Reichsmark für 4 Kinder,

10 000 Reichsmark für 5 Kinder,

Erhöhung um weitere je 3000 Reichs­mark für jedes folgende Kind.

Fortsetzung soigc.