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Nr. 1-18
Der Gesellschafter
Freitag, den 28. Juni 1934.
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(1. Fortsetzung)
Das Steueraufkommen
entwickelt sich selbstverständlich glänzend. Diese Entwicklung ist der Erfolg unserer Steuerpolitik in den letzten fünfzehn Monaten. Das Aufkommen an Steuern im Reich ist in den Monaten April und Mai 1934 120 Millionen Reichsmark höher gewesen als im April und Mai 1933. Auch im Juni hält die über alle Erwartung günstige Entwicklung an. Es ist sicher, daß wir den Voranschlag für 1934 infolge der günstigen Entwicklung um einige hundert Millionen Reichsmark übersteigen werden. Wir müssen jedoch heilfroh sein, daß es so sein wird, weil es anderswie unmöglich sein würde, die eine und andere staatspolitisch dringend notwendige Mehrausgabe zu leisten und die gewaltigen Vorbelastungen auszugleichen, ohne gleichzeitig die Ausgaben auf weniger wichtigen Gebieten in unerträglicher Weise drosseln zu müssen.
Was von der etwa erforderlichen Unterlassung weniger wichtiger Ausgaben auf der einen Seite gilt, das gilt von der Unterlassung gewisser erlangter Steuervergünstigungen auf der anderen Seite. Es kommt immer und immer wieder vor, daß Organisationen und Verbände an uns herantreten mit dem Antrag, bestimmte Aufwendungen zum Abzug von steuerpflichtigen Einkommen zuzulassen oder dcrgl. Es handelt sich in der Regel um Spenden oder dergl. für bestimmte Zwecke. Die Gewährung der steuerlichen
Erleichterung wird von uns in der Regel verlangt, um durch die steuerliche Erleichterung bestimmte Kreise anzuregen, zu spenden oder sonstwie zu geben. Alle diese Anträge müssen wir unter allen Umständen ablehnen. Ich bitte deshalb diese Verbände und Organisationen dringend, derartige Anträge nicht mehr an das Reichsfinanzministerium zu richten.
Jede solche Steuererleichterung, die hier gewünscht wird, würde im Ergebnis nichts anderes bedeuten, als daß das Reich sich an der Spende oder sonstigen Gabe in Höhe der gewährten Steuererleichterung beteiligen würde. Es liegt, das muß ich mit allem Nachdruck aussprechen, nicht im Aufgabenbereich des Reichs, sich an Spenden und sonstigen Gaben in Höhe von 12 bis 65 vom Hundert zu beteiligen. Der Satz von 12 bis 65 vom Hundert stellt die Steuerermäßigung dar, die sich aus einer Zulassung zur Absetzung vom steuerpflichtigen Einkommen ergibt. Die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer betragen zusammen rund 12 bis 65 vom Hundert des Einkommens, je nach der Höhe des Einkommens. Wenn heute jemand 20 000 Reichsmark spendet und ihm dieser Betrag zum Abzug vom steuerpflichtigen Einkommen zugelassen würde, so würde das im Ergebnis bedeuten, daß das Reich dem Spender 2000 bis 13 000 Reichsmark erstattet. Würde das Reichsfinanzministerium solche Anträge wohlwollend behandeln und sich herbeilassen, im einen und anderen Fall dem Antrag stattzugeben, so würde das der
Wir haben seit April 1933 bereits verschiedene Steuergesetze erlassen, die auf Kampf um die Verminderung der Arbeitslosigkeit abgestellt sind.
Förderung
des Kraftwaoenverkehrs
Dem Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 10. April 1933 gemäß sind alle Personenkraftfahrzeuge, die nach dem 31. März 1933 erstmalig zugelassen sind, kraftfahrzeugsteuer frei. Die Folge davon ist, daß die Stückzahl der in Deutschland erzeugten Personenkraftfahrzeuge und die Zahl der in der Kraftfahrzeugindustrie Beschäftigten sich verdoppelt haben. Die Zahl der in Deutschland erzeugten Personenkraftfahrzeuge betrug im ersten Vierteljahr 1933 12 823 und im ersten Vierteljahr 1934 23 014. Die Zahl der Arbeitslosen in der Kraftfahrzeugindustrie ist gesunken, die Umsätze in der Kraftfahrzeugindustrie und deren Nebengewerben sind gestiegen. Der Ausfall an Kraftfatzrzeugsteuer wird ausgeglichen durch das Weniger des Finanzbedarfs der Arbeitslosenhilfe und das Mehr an Steuern und sonstigen Abgaben infolge vermehrter Erzeugung, vermehrter Umsätze, vermehrten Einkommens und vermehrten Verbrauchs.
Eine weitere Förderung des Kraftwagenverkehrs ergibt sich aus dem Gesetz über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen vom 1. Juni 1933. Diesem Gesetz gemäß dürfen >ie Aufwendungen für Gegenstände des gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapitals, die nach dem 30. Juni 1933 und vor dem 1. Januar 1935 erfolgt sind, vom Gewinn des Steuerabschnitts, in dem die Anschaffung oder Herstellung erfolgt ist, voll abgesetzt werden. Das gilt für die Zwecke der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer. Die Unternehmer brauchen von demjenigen Teil ihres Einkommens, den sie für Ersatz- deschaffungen aufwenden, keine Einkommensteuer (Körperschaftssteuer) un^ Gewerbesteuer m zahlen. Die Ermäßigung der Einkommensteuer (Körperschaftssteuer) und Gewerbesteuer, die in Wahrnehmu"^, des Gesetzes über Steuerfreiheit für Erfatzbeschaffungen erlangt werden kann, beträgt, je nach der Höhe des Einkommens und der danach sich ergebenden Steuersätze 12 bis 65 vom Hundert der Aufwendungen. Zu Gegenständen des gewerblichen oder landwirtschaftlicher Anlagekapitals gehören auch Personenkraftfahrzeuge und Lastkraftwagen, wenn sie dem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Es ist sicher, daß viele Gewerbetreibende und Landwirte von dieser großen steuerlichen Vergünstigung, die ihnen eine augenblicU-che Verbilligung des Kraftwagens um 12 bis 35 vom Hundert ermöglicht, Gebrauch gemach* haben und noch Gebrauch machen werden. Dieser augenblicklichen Verbilligung steht die Unmöglichkeit, in den Jahren des Gebrauchs Abschreibungen vom Wert des Kraftwagens vorzunehmen, gegenüber. Es ist nicht nur die Stückzahl der erzeugten und abgesetzten Personenkrafifahrzeuge, sondern auch die Stückzahl oer erzeugten und abgesetzten Lastkraftwagen bedeutend gestiegen. Die Zahl der in Deutschland erzeugten Liefer- und
! Lastkraftwagen betrug im ersten Vierteljahr -1933 2295 und im ersten Vierteljahr 1934 ! 5376. Die Stückzahl der erzeugten Liefer- und Lastkraftwagen hat sich also mehr als verdoppelt. Auch die Zahl der abgesetzten Liefer- und Lastkraftwagen hat sich also mehr als verdoppelt. Sie betrug im ersten Vierteljahr 1934 4957 und im ersten Vierteljahr 1933 nur 2322.
Nach dem neuen Einkommensteuergesetz, das mit Wirkung ab 1. Januar 1935 in Kraft treten wird, wird
nicht nur die Ersahbeschaffung, sondern auch die Neuanschaffung gefördert
werden. Es werden demgemäß auch die Aufwendungen für neue Kraftfahrzeuge jeder Art, die zu einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapital gehören, vom Gewinn des Jahres, in dem die Anschaffung oder Herstellung erfolgt ist, v o l l a b g«' s e tz t werden dürfen. Das Einkommen, das im Jahre 1934 erzielt wird, wird bereits nach diesem neuen Einkommensteuergesetz veranlagt werden. Wird das gewerbliche oder landwirtschaftliche Anlagekapital im Jahr 1934 um ein Kraftfahrzeug irgendwelcher Art ergänzt, so kann der Betrag, der da
Anfang vom Ende der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer und in zwangsläufiger Folge davon vielleicht vom Ende einer ordentlichen Steuerwirtschaft und Haushaltswirtschaft überhaupt sein und Gefahren für die gesamte öffentliche Verwaltung und für das Sein der Volksgemeinschaft nach sich ziehen. Wenn jemand als Spender von 20 000 Reichsmark irgendwie erscheinen will, so muß er auch tatsächlich bereit sein, auf 20 000 Reichsmark zugunsten der bestimmten Sache zu verzichten und nicht den Nehmer veranlassen, beim Reichsfinanzministerium zu beantragen, ihm 2000 bis 13 000 Reichsmark zu erstatten.
Gesunde Finanzen, die Vorbedingung des Wiederaufstiegs der Nation
Die Steuerpolitik im Adolf-Hitler-Staat ist im wesentlichen auf drei große Gedanken abgestellt:
1. Kampf um die Verminderung der Arbeitslosigkeit und damit um die Gesundung der sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Dinge unseres Volkes, in Zusammenhang damit Lösung dringender volkswirtschaftlicher Fragen;
2. Förderung der Familie, in Zusammenhang damit Verwirklichung des volkspolitischen Gedankens;
3. Betonung des Wertes der Persönlichkeit und der Persönlichen Verantwortung in der Wirtschaft.
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Der Steuerpflichtige erlangt also eine augenblickliche Verbilligung des Kraftfahrzeugs um 12 bis 65 vom Hundert
Neue Vermögensbewertung
Eine weitere Maßnahme, die bestimmt ist, der Förderung des Kraftwageuverkehrs und in Zusammenhang damit dem Gedanken der Verminderung der Arbeitslosigkeit zu dienen, wird die neue Vermögenssteuer enthalten. Nach der bisherigen Verwaltuugsübung und der Rechtsprechung der Steuerqerickite waren wertvollere Personenkraftwagen, die im Eigentum von Privatpersonen stehen, als sogenannte Luxusgegenstände und bei der Ermittlung des Vermögens dieser Privatpersonen besonders zu behandeln. Im Rahmen der Steuerreform werden Privatkraftwagen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Privatvermögens in jedem Fall außer Betracht gelassen werden. Auch Sportflugzeuge und Motorboote, die sich im Besitz von Privatpersonen befinden, werden bei der Ermittlung des für die Vermögenssteuer maßgebenden Vermögens außer Betracht gelassen werden. Dem neuen Vermögenssteuergesetz gemäß wird auf den 1. Januar 1935 eine neue Vermögensbewertung vorgenommen werden, die die Grundlage für die Vermögensbesteue-
für aufgewendet wird, vom steuerpflichtigen Ge- rung in den Jahren 1936, 1937 und 1938 bil- winn des Jahres 1934 voll abgesetzt werden, i den wird.
Steuerfreiheit für kurzlebige Gegeufttinbe
Das Gesetz über Steuerfreiheit für Ersatz- fungen vom 1. Juni 1933 zugrunde liegt. Das
beschaffungen vom 1. Juni 1933 erstreckt sich nicht nur auf Kraftfahrzeuge, sondern auf jeg- lichebeweglicheGegenstände, diezu einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapital gehören. Die Folge davon ist eine Belebung auch in >er Maschinen-, Werkzeug-, Geräte-, Büromöbel- und dergl. Industrie. Ich habe bereits darauf hingewiesen, daß dem neuen Einkommensteuergesetz gemäß die gleiche steuerliche Vergünstigung auch für neue Kraftfahrzeuge gewährt wird. Diese Bestimmung im neuen Einkommensteuergesetz wird sich bei Steuerpflichtige r, die ordnungsmäßige Buchführung haben, auf jegliche bewegliche Gegenstände des gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapitals erstrecken, deren gewöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß 10 Jahre nicht übersteigt.
Dem neuen Einkommensteuergesetz gemäß soll die
Skeuerlnlanz der Handelsbilanz weik- möglichst angepatzk
werden. Demgemäß sollen Steuerpflichtige, die ordnungsmäßige Buchführung haben, bei Anlagegegenständen, deren gewöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß 1^ Jahre nicht übersteigt, die Abschreibuna nach ihrem Belieben vornehmen können. Sie sollen die Abschreibung auf einen kürzeren Zeitraum als denjenigen der gewöhnlichen Nutzungsdauer verteilen oder den Betrag der Aufwendungen für den Anlagegegenstand im Iah: der Anschaffung oder Herstellung bereits voll vom steuerpflichtigen Gewinn absetzen können. Diese Vorschrift wird die Fortsetzung des Gedankens sein, der dem Gesetz über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaf-
Gesetz über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen ist nur noch von Bedeutung für langlebige Gegenständ des Anlagekapitals. Als langlebig in diesem Sinn gilt ein Gegenstand, wenn seine gewöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß zehn Jahre übersteigt. Die Aufwendungen für einen langlebigen Gegenstand des Anlagekapitals können nur dann vom steuerpflichtigen Gewinn abgesetzt werden, wenn es sich um einen Ersatzgegenstand handelt und die Ersatzbeschaffung vor dem 1. Januar 1935 erfolgt.
Für kurzlebige Gegenstände, das heißt sür solche, deren gewöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß zehn Jahre nicht übersteigt, gilt das folgende: Steuerpflichtige, die ordnungsmäßige Buchführung haben, können die Aufwendungen für kurzlebige Gegenstände vom steuerpflichtigen Gewinn im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll absetzen. Dabei ist es ohne Belang, ob es sich um Ersatzgegenstände oder um Ergänzungsgegenstände. um Ersatzbeschaffungen oder um Neuanschaffungen, um Erneuerungen oder um Erweiterungen des gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapitals handelt. Diese Vorschrift des neuen Einkommensteuergesetzes wird nicht auf Anschaffungen oder Herstellungen beschränkt sein, die bis zum 31. Dezember 1934 erfolgen, sondern sie wird für immer gelten. Diese Vorschrift bedeutet zweierlei:
2. eine wesentliche steuerliche Vereinfachung. Diese besteht darin, daß die Steuerpflichtigen bei der Abschreibung für kurzlebige Gegenstände nicht Gefahr laufen, durch das Finanzamt eine Beanstandung zu erfahren, und daß die Steuerbeamten bei der Veranlagung und die Buch- und Betriebsführer bei der Buchprüfung ihr Augenmerk nicht mehr auf die Höhe der Abschreibung für kurzlebige Gegenstände zu richten brauchen. Viele Auseinandersetzungen zwischen Finanzamt einerseits und Steuerpflichtigen andererseits über die Höhe der Abschreibung bleiben erspart.
Anwendung bereits 1934
Das neue Einkommensteuergesetz wird bereits aus das Einkommen Anwendung finden, das für 1934 zu veranlagen sein wird.
Es liegt infolgedessen bei jedem steuerpflichtigen Gewerbetreibenden und Landwirt, wenn er ein solcher ist. der ordnungsmäßige Buchführung hat. mit seinem Gewinn, den er im Jahre 1934 erzielt, einkommensteuerfrei und gewerbesteuerfrei zu bleiben. (Bei Kapitalgesellschaften tritt an die Stelle der Einkommensteuerfreiheit die Körperschaftssteuerfreiheit.) Er braucht nur in Höhe des mutmaßlichen Gewinns das gewerbliche oder landwirtschaftliche Anlagekapital zu ersetzen oder zu ergänzen. Die augenblickliche Verbilligung, die er dadurch erzielt, beträgt bei Zugrundelegung des neuen Einkommensteuertarifs und der sich anschließenden Gewerbesteuerverminderung 10 bis 45 v. H. der Aufwendungen für Er- satzbeschasfung oder Neuanschaffung.
Ich rufe alle in Betracht kommenden Steuerpflichtigen hierdurch auf, durch Vergebung entsprechender Aufträge sofort zu handeln, und empfehle allen Maschinen-, Werkzeug-, Büromöbel- und ähnlichen Fabriken, sich auf einen erhöhten Auftragseingang in den kommenden Wochen und Monaten einzustellen.
Die Ersatzbeschassung oder Neuanschaffung muß bis zum 31. Dezember 1934 erfolgen, wenn der Betrag der Aufwendungen dafür vom Gewinn für 1934 soll abgesetzt werden können. Die meisten Gegenstände des Anlagekapitals sind in der Regel kurzlebig. Aus die meisten Gegenstände des Anlagekapitals wird die Vorschrift infolgedessen Anwendung finden.
Die Vorschrift hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der kurzlebigen Gegenstände gilt nicht nur für Ersatzbeschaffungen und Neuanschaffungen. die bis zum 31. Dezember 1934 erfolgen, sondern für immer. Die gewaltige Belebung, die sich aus der Vorschrift ergeben wird, wird deshalb nicht auf die zweite Hälfte des gegenwärtigen Jahres beschränkt bleiben, sondern fortdauern.
Der augenblickliche Ausfall an Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer wird mehr als ausgeglichen werden durch Verminderung des Finanzbedarfs der Arbeitslosenhilfe und Erhöhung des Aufkommens an Steuern infolge der erhöhten Umsätze, der erhöhten Einkommen und des erhöhten Verbrauchs, die sich aus der Belebung ergeben werden.
Auch hinsichtlich der Abschreibung für langlebige Gegenstände des Anlagekapitals, das heißt solche, deren gewöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß zehn Jahre übersteigt, ist im Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes eine Verbesserung vorgesehen. Mefe besteht darin, daß ein Zuhoch von Abschreibungen dem zu ermittelnden Gewinn nicht voll, sondern nur zur Hälfte zugesetzt werden soll. Es soll infolgedessen dem Steuerpflichtigen nicht das gesamte Zuhoch der Abschreibung, sondern nur die Hälfte davon für künftige Abschreibungen verloren gehen.
ElruerfreAril für neue Merneinmmsen
Es gibt Volksgenossen und Unternehme«, die sich mit der Entwicklung neuer Herstellungsverfahren oder mit der Herstellung neuartiger Erzeugnisse befassen. Es kann im Einzelfall im Interesse der gesamten deutschen Volkswirtschaft gelegen sein, die Entwicklung eines solchen neuen Herstellungsverfahrens oder die Herstellung der neu- artigen Erzeugnisse zu fördern. Das Inter- esse kann dem Gedanken der Selbstversorgung oder dem Gedanken der Förderung der deutschen Warenausfuhr entspringen, es kann devisenpolitischer oder sonstiger Natur sein. Es wird in der Regel gleichzeitig dem Gedanken der Arbeitsbeschaffung
_ _ _gedient
1. ein bedeutungsvolles Mittel zur An- werden.
regung von Deckung vorhandenen Be- In dem Fall, daß für die Entwicklung darfs und somit im Kampf um die Ver-, eines neuen Herstellungsverfahrens oder für Minderung der Arbeitslosigkeit; jdie Herstellung neuartiger Erzeugnisse ein