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Nr. 1-18

Der Gesellschafter

Freitag, den 28. Juni 1934.

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(1. Fortsetzung)

Das Steueraufkommen

entwickelt sich selbstverständlich glänzend. Diese Entwicklung ist der Erfolg unserer Steuerpolitik in den letzten fünfzehn Mona­ten. Das Aufkommen an Steuern im Reich ist in den Monaten April und Mai 1934 120 Millionen Reichsmark höher gewesen als im April und Mai 1933. Auch im Juni hält die über alle Erwartung günstige Ent­wicklung an. Es ist sicher, daß wir den Vor­anschlag für 1934 infolge der günstigen Ent­wicklung um einige hundert Millionen Reichsmark übersteigen werden. Wir müssen jedoch heilfroh sein, daß es so sein wird, weil es anderswie unmöglich sein würde, die eine und andere staatspolitisch dringend notwendige Mehrausgabe zu leisten und die gewaltigen Vorbelastungen auszuglei­chen, ohne gleichzeitig die Ausgaben auf weniger wichtigen Gebieten in unerträglicher Weise drosseln zu müssen.

Was von der etwa erforderlichen Unter­lassung weniger wichtiger Ausgaben auf der einen Seite gilt, das gilt von der Unter­lassung gewisser erlangter Steuervergünsti­gungen auf der anderen Seite. Es kommt immer und immer wieder vor, daß Organi­sationen und Verbände an uns herantreten mit dem Antrag, bestimmte Aufwendungen zum Abzug von steuerpflichtigen Einkommen zuzulassen oder dcrgl. Es handelt sich in der Regel um Spenden oder dergl. für bestimmte Zwecke. Die Gewährung der steuerlichen

Erleichterung wird von uns in der Regel verlangt, um durch die steuerliche Erleichte­rung bestimmte Kreise anzuregen, zu spenden oder sonstwie zu geben. Alle diese An­träge müssen wir unter allen Umständen ablehnen. Ich bitte des­halb diese Verbände und Organisationen dringend, derartige Anträge nicht mehr an das Reichsfinanzministerium zu richten.

Jede solche Steuererleichterung, die hier gewünscht wird, würde im Ergebnis nichts anderes bedeuten, als daß das Reich sich an der Spende oder sonstigen Gabe in Höhe der gewährten Steuererleichterung beteiligen würde. Es liegt, das muß ich mit allem Nachdruck aussprechen, nicht im Aufgaben­bereich des Reichs, sich an Spenden und sonstigen Gaben in Höhe von 12 bis 65 vom Hundert zu beteiligen. Der Satz von 12 bis 65 vom Hundert stellt die Steuerermäßigung dar, die sich aus einer Zulassung zur Ab­setzung vom steuerpflichtigen Einkommen er­gibt. Die Einkommensteuer und die Gewerbe­steuer betragen zusammen rund 12 bis 65 vom Hundert des Einkommens, je nach der Höhe des Einkommens. Wenn heute jemand 20 000 Reichsmark spendet und ihm dieser Betrag zum Abzug vom steuerpflichtigen Einkommen zugelassen würde, so würde das im Ergebnis bedeuten, daß das Reich dem Spender 2000 bis 13 000 Reichsmark er­stattet. Würde das Reichsfinanzministerium solche Anträge wohlwollend behandeln und sich herbeilassen, im einen und anderen Fall dem Antrag stattzugeben, so würde das der

Wir haben seit April 1933 bereits verschie­dene Steuergesetze erlassen, die auf Kampf um die Verminderung der Arbeitslosigkeit abgestellt sind.

Förderung

des Kraftwaoenverkehrs

Dem Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 10. April 1933 gemäß sind alle Personenkraftfahrzeuge, die nach dem 31. März 1933 erstmalig zugelas­sen sind, kraftfahrzeugsteuer frei. Die Folge da­von ist, daß die Stückzahl der in Deutschland erzeugten Personenkraftfahrzeuge und die Zahl der in der Kraftfahrzeugindustrie Beschäftigten sich verdoppelt haben. Die Zahl der in Deutschland erzeugten Personenkraftfahrzeuge betrug im ersten Vierteljahr 1933 12 823 und im ersten Vierteljahr 1934 23 014. Die Zahl der Arbeitslosen in der Kraftfahrzeugindustrie ist gesunken, die Umsätze in der Kraftfahrzeug­industrie und deren Nebengewerben sind gestie­gen. Der Ausfall an Kraftfatzrzeugsteuer wird ausgeglichen durch das Weniger des Finanzbedarfs der Arbeitslosenhilfe und das Mehr an Steuern und sonstigen Abgaben in­folge vermehrter Erzeugung, vermehrter Um­sätze, vermehrten Einkommens und vermehrten Verbrauchs.

Eine weitere Förderung des Kraftwagenver­kehrs ergibt sich aus dem Gesetz über Steuer­freiheit für Ersatzbeschaffungen vom 1. Juni 1933. Diesem Gesetz gemäß dürfen >ie Aufwendungen für Gegenstände des gewerb­lichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapitals, die nach dem 30. Juni 1933 und vor dem 1. Januar 1935 erfolgt sind, vom Gewinn des Steuerabschnitts, in dem die Anschaffung oder Herstellung erfolgt ist, voll abgesetzt werden. Das gilt für die Zwecke der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer. Die Unternehmer brauchen von demjenigen Teil ihres Einkommens, den sie für Ersatz- deschaffungen aufwenden, keine Einkommen­steuer (Körperschaftssteuer) un^ Gewerbesteuer m zahlen. Die Ermäßigung der Einkommen­steuer (Körperschaftssteuer) und Gewerbe­steuer, die in Wahrnehmu"^, des Gesetzes über Steuerfreiheit für Erfatzbeschaffungen erlangt werden kann, beträgt, je nach der Höhe des Ein­kommens und der danach sich ergebenden Steuersätze 12 bis 65 vom Hundert der Auf­wendungen. Zu Gegenständen des gewerblichen oder landwirtschaftlicher Anlagekapitals gehö­ren auch Personenkraftfahrzeuge und Lastkraft­wagen, wenn sie dem gewerblichen oder land­wirtschaftlichen Betrieb dienen. Es ist sicher, daß viele Gewerbetreibende und Landwirte von dieser großen steuerlichen Vergünstigung, die ihnen eine augenblicU-che Verbilligung des Kraftwagens um 12 bis 35 vom Hundert er­möglicht, Gebrauch gemach* haben und noch Ge­brauch machen werden. Dieser augenblicklichen Verbilligung steht die Unmöglichkeit, in den Jahren des Gebrauchs Abschreibungen vom Wert des Kraftwagens vorzunehmen, gegen­über. Es ist nicht nur die Stückzahl der erzeug­ten und abgesetzten Personenkrafifahrzeuge, son­dern auch die Stückzahl oer erzeugten und abge­setzten Lastkraftwagen bedeutend gestiegen. Die Zahl der in Deutschland erzeugten Liefer- und

! Lastkraftwagen betrug im ersten Vierteljahr -1933 2295 und im ersten Vierteljahr 1934 ! 5376. Die Stückzahl der erzeugten Liefer- und Lastkraftwagen hat sich also mehr als verdop­pelt. Auch die Zahl der abgesetzten Liefer- und Lastkraftwagen hat sich also mehr als verdop­pelt. Sie betrug im ersten Vierteljahr 1934 4957 und im ersten Vierteljahr 1933 nur 2322.

Nach dem neuen Einkommensteuergesetz, das mit Wirkung ab 1. Januar 1935 in Kraft tre­ten wird, wird

nicht nur die Ersahbeschaffung, sondern auch die Neuanschaffung gefördert

werden. Es werden demgemäß auch die Auf­wendungen für neue Kraftfahrzeuge jeder Art, die zu einem gewerblichen oder landwirtschaft­lichen Anlagekapital gehören, vom Gewinn des Jahres, in dem die Anschaffung oder Herstel­lung erfolgt ist, v o l l a b g«' s e tz t werden dür­fen. Das Einkommen, das im Jahre 1934 er­zielt wird, wird bereits nach diesem neuen Ein­kommensteuergesetz veranlagt werden. Wird das gewerbliche oder landwirtschaftliche Anlagekapi­tal im Jahr 1934 um ein Kraftfahrzeug irgend­welcher Art ergänzt, so kann der Betrag, der da

Anfang vom Ende der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer und der Gewerbe­steuer und in zwangsläufiger Folge davon vielleicht vom Ende einer ordent­lichen Steuerwirtschaft und Haus­haltswirtschaft überhaupt sein und Gefahren für die gesamte öffentliche Verwaltung und für das Sein der Volksgemeinschaft nach sich ziehen. Wenn jemand als Spender von 20 000 Reichsmark irgendwie erscheinen will, so muß er auch tatsächlich bereit sein, auf 20 000 Reichsmark zugunsten der bestimmten Sache zu verzichten und nicht den Nehmer veranlassen, beim Reichsfinanzministerium zu beantragen, ihm 2000 bis 13 000 Reichs­mark zu erstatten.

Gesunde Finanzen, die Vorbedingung des Wiederaufstiegs der Nation

Die Steuerpolitik im Adolf-Hitler-Staat ist im wesentlichen auf drei große Gedanken abge­stellt:

1. Kampf um die Verminderung der Arbeits­losigkeit und damit um die Gesundung der sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Dinge unseres Volkes, in Zusammenhang damit Lösung dringender volkswirtschaft­licher Fragen;

2. Förderung der Familie, in Zusammenhang damit Verwirklichung des volkspolitischen Gedankens;

3. Betonung des Wertes der Persönlichkeit und der Persönlichen Verantwortung in der Wirt­schaft.

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Der Steuerpflichtige erlangt also eine augen­blickliche Verbilligung des Kraftfahrzeugs um 12 bis 65 vom Hundert

Neue Vermögensbewertung

Eine weitere Maßnahme, die bestimmt ist, der Förderung des Kraftwageuverkehrs und in Zusammenhang damit dem Gedanken der Ver­minderung der Arbeitslosigkeit zu dienen, wird die neue Vermögenssteuer enthalten. Nach der bisherigen Verwaltuugsübung und der Recht­sprechung der Steuerqerickite waren wertvollere Personenkraftwagen, die im Eigentum von Pri­vatpersonen stehen, als sogenannte Luxusgegen­stände und bei der Ermittlung des Vermögens dieser Privatpersonen besonders zu behandeln. Im Rahmen der Steuerreform werden Privat­kraftwagen bei der Ermittlung des steuerpflich­tigen Privatvermögens in jedem Fall außer Betracht gelassen werden. Auch Sportflug­zeuge und Motorboote, die sich im Besitz von Privatpersonen befinden, werden bei der Er­mittlung des für die Vermögenssteuer maß­gebenden Vermögens außer Betracht gelassen werden. Dem neuen Vermögenssteuergesetz ge­mäß wird auf den 1. Januar 1935 eine neue Vermögensbewertung vorgenommen werden, die die Grundlage für die Vermögensbesteue-

für aufgewendet wird, vom steuerpflichtigen Ge- rung in den Jahren 1936, 1937 und 1938 bil- winn des Jahres 1934 voll abgesetzt werden, i den wird.

Steuerfreiheit für kurzlebige Gegeufttinbe

Das Gesetz über Steuerfreiheit für Ersatz- fungen vom 1. Juni 1933 zugrunde liegt. Das

beschaffungen vom 1. Juni 1933 erstreckt sich nicht nur auf Kraftfahrzeuge, sondern auf jeg- lichebeweglicheGegenstände, diezu einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapital gehören. Die Folge davon ist eine Belebung auch in >er Maschinen-, Werk­zeug-, Geräte-, Büromöbel- und dergl. Indu­strie. Ich habe bereits darauf hingewiesen, daß dem neuen Einkommensteuergesetz gemäß die gleiche steuerliche Vergünstigung auch für neue Kraftfahrzeuge gewährt wird. Diese Bestim­mung im neuen Einkommensteuergesetz wird sich bei Steuerpflichtige r, die ordnungsmäßige Buchführung haben, auf jegliche bewegliche Gegenstände des gewerblichen oder landwirt­schaftlichen Anlagekapitals erstrecken, deren ge­wöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß 10 Jahre nicht übersteigt.

Dem neuen Einkommensteuergesetz gemäß soll die

Skeuerlnlanz der Handelsbilanz weik- möglichst angepatzk

werden. Demgemäß sollen Steuerpflichtige, die ordnungsmäßige Buchführung haben, bei An­lagegegenständen, deren gewöhnliche Nutzungs­dauer erfahrungsgemäß 1^ Jahre nicht über­steigt, die Abschreibuna nach ihrem Belieben vornehmen können. Sie sollen die Abschrei­bung auf einen kürzeren Zeitraum als denjeni­gen der gewöhnlichen Nutzungsdauer verteilen oder den Betrag der Aufwendungen für den Anlagegegenstand im Iah: der Anschaffung oder Herstellung bereits voll vom steuerpflichti­gen Gewinn absetzen können. Diese Vorschrift wird die Fortsetzung des Gedankens sein, der dem Gesetz über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaf-

Gesetz über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffun­gen ist nur noch von Bedeutung für lang­lebige Gegenständ des Anlage­kapitals. Als langlebig in diesem Sinn gilt ein Gegenstand, wenn seine gewöhnliche Nut­zungsdauer erfahrungsgemäß zehn Jahre über­steigt. Die Aufwendungen für einen langlebi­gen Gegenstand des Anlagekapitals können nur dann vom steuerpflichtigen Gewinn abgesetzt werden, wenn es sich um einen Ersatzgegen­stand handelt und die Ersatzbeschaffung vor dem 1. Januar 1935 erfolgt.

Für kurzlebige Gegenstände, das heißt sür solche, deren gewöhnliche Nutzungs­dauer erfahrungsgemäß zehn Jahre nicht übersteigt, gilt das folgende: Steuerpflichtige, die ordnungsmäßige Buchführung haben, können die Aufwendungen für kurzlebige Gegenstände vom steuerpflichtigen Gewinn im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll absetzen. Dabei ist es ohne Belang, ob es sich um Ersatzgegenstände oder um Er­gänzungsgegenstände. um Ersatzbeschaffungen oder um Neuanschaffungen, um Erneuerun­gen oder um Erweiterungen des gewerb­lichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapi­tals handelt. Diese Vorschrift des neuen Ein­kommensteuergesetzes wird nicht auf Anschaf­fungen oder Herstellungen beschränkt sein, die bis zum 31. Dezember 1934 erfolgen, sondern sie wird für immer gelten. Diese Vorschrift bedeutet zweierlei:

2. eine wesentliche steuerliche Vereinfachung. Diese besteht dar­in, daß die Steuerpflichtigen bei der Abschreibung für kurzlebige Gegenstände nicht Gefahr laufen, durch das Finanz­amt eine Beanstandung zu erfahren, und daß die Steuerbeamten bei der Veranlagung und die Buch- und Be­triebsführer bei der Buchprüfung ihr Augenmerk nicht mehr auf die Höhe der Abschreibung für kurzlebige Gegen­stände zu richten brauchen. Viele Aus­einandersetzungen zwischen Finanzamt einerseits und Steuerpflichtigen anderer­seits über die Höhe der Abschreibung bleiben erspart.

Anwendung bereits 1934

Das neue Einkommensteuergesetz wird be­reits aus das Einkommen Anwendung fin­den, das für 1934 zu veranlagen sein wird.

Es liegt infolgedessen bei jedem steuer­pflichtigen Gewerbetreibenden und Land­wirt, wenn er ein solcher ist. der ordnungs­mäßige Buchführung hat. mit seinem Ge­winn, den er im Jahre 1934 erzielt, ein­kommensteuerfrei und gewerbesteuerfrei zu bleiben. (Bei Kapitalgesellschaften tritt an die Stelle der Einkommensteuerfreiheit die Körperschaftssteuerfreiheit.) Er braucht nur in Höhe des mutmaßlichen Gewinns das ge­werbliche oder landwirtschaftliche Anlage­kapital zu ersetzen oder zu ergänzen. Die augenblickliche Verbilligung, die er dadurch erzielt, beträgt bei Zugrundelegung des neuen Einkommensteuertarifs und der sich anschließenden Gewerbesteuerverminderung 10 bis 45 v. H. der Aufwendungen für Er- satzbeschasfung oder Neuanschaffung.

Ich rufe alle in Betracht kommenden Steuerpflichtigen hierdurch auf, durch Ver­gebung entsprechender Aufträge sofort zu handeln, und empfehle allen Maschinen-, Werkzeug-, Büromöbel- und ähnlichen Fa­briken, sich auf einen erhöhten Auftragsein­gang in den kommenden Wochen und Mo­naten einzustellen.

Die Ersatzbeschassung oder Neuanschaffung muß bis zum 31. Dezember 1934 erfolgen, wenn der Betrag der Aufwendungen dafür vom Gewinn für 1934 soll abgesetzt werden können. Die meisten Gegenstände des An­lagekapitals sind in der Regel kurzlebig. Aus die meisten Gegenstände des Anlagekapitals wird die Vorschrift infolgedessen Anwendung finden.

Die Vorschrift hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der kurzlebigen Gegenstände gilt nicht nur für Ersatzbeschaffungen und Neu­anschaffungen. die bis zum 31. Dezember 1934 erfolgen, sondern für immer. Die ge­waltige Belebung, die sich aus der Vor­schrift ergeben wird, wird deshalb nicht auf die zweite Hälfte des gegenwärtigen Jahres beschränkt bleiben, sondern fortdauern.

Der augenblickliche Ausfall an Einkom­mensteuer, Körperschaftssteuer und Gewerbe­steuer wird mehr als ausgeglichen werden durch Verminderung des Finanzbedarfs der Arbeits­losenhilfe und Erhöhung des Aufkommens an Steuern infolge der erhöhten Umsätze, der erhöhten Einkom­men und des erhöhten Verbrauchs, die sich aus der Belebung ergeben werden.

Auch hinsichtlich der Abschreibung für langlebige Gegenstände des Anlagekapitals, das heißt solche, deren gewöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß zehn Jahre übersteigt, ist im Entwurf des neuen Ein­kommensteuergesetzes eine Verbesserung vor­gesehen. Mefe besteht darin, daß ein Zuhoch von Abschreibungen dem zu ermittelnden Ge­winn nicht voll, sondern nur zur Hälfte zugesetzt werden soll. Es soll infolgedessen dem Steuerpflichtigen nicht das gesamte Zuhoch der Abschreibung, sondern nur die Hälfte davon für künftige Abschreibungen verloren gehen.

ElruerfreAril für neue Merneinmmsen

Es gibt Volksgenossen und Unternehme«, die sich mit der Entwicklung neuer Herstel­lungsverfahren oder mit der Herstellung neuartiger Erzeugnisse befassen. Es kann im Einzelfall im Interesse der gesamten deut­schen Volkswirtschaft gelegen sein, die Ent­wicklung eines solchen neuen Herstellungs­verfahrens oder die Herstellung der neu- artigen Erzeugnisse zu fördern. Das Inter- esse kann dem Gedanken der Selbstversor­gung oder dem Gedanken der Förderung der deutschen Warenausfuhr entspringen, es kann devisenpolitischer oder sonstiger Natur sein. Es wird in der Regel gleichzeitig dem Gedanken der Arbeitsbeschaffung

_ _ _gedient

1. ein bedeutungsvolles Mittel zur An- werden.

regung von Deckung vorhandenen Be- In dem Fall, daß für die Entwicklung darfs und somit im Kampf um die Ver-, eines neuen Herstellungsverfahrens oder für Minderung der Arbeitslosigkeit; jdie Herstellung neuartiger Erzeugnisse ein