Nr. 62

Donnerstag, 15. März 1934

198. Jahrgang

er GeseUlchatter

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Sw Selbstverwaltung

Bon Staatssekretär Waldmann

lieber dieses Thema sprach kürzlich Staatssekretär Wald mann vor den württembergischen Gerichts-Refe- rendaren. Er sührte dabei etwa tol­lendes ans:

I.

Die Selbstverwaltung ist heute wohl eines der akutesten Themen, die zur Erörterung stehen, insbesondere deshalb, weil Preußen in den letzten Wochen die Gemeindeversas- sung sür ganz Preußen neu geregelt hat. Es wäre günstig, ehe man an die Regelung der Gemcindeversassung hcrangeht, zunächst den Reichsansbn» neu festznlegen. Dieser muß sich unter dem Ausschluß jeden Egoismus und jeder persönlichen Ehrsucht eines Einzel- enn, gleichgültig, ob Parteigenosse oder nicht, und auch unter dem Ausschluß des über­ragenden Einflusses der Bürokratie voll­ziehen.

Selbstverwaltung ist das Recht einer Kör­perschaft, die sich ans ihrem Dasein ergeben­den eigenen Angelegenheiten durch eigene Organe mit eigenen Mitteln zu erledigen. Im einzelnen gehört zum Wesen der Selbst. Verwaltung folgendes:

1. In erster Linie muß der Selbstverwal- tungskörper eine eigene Finanzhoheit haben, d, h. es müssen ihm zur Durch­führung seiner Aufgaben eigene Mittel zur Verfügung stehen.

2. Was eigene Angelegenheiten der Ge­meinden sind, muß genau Umrissen sein, es muß ein ganz bestimmter Ausgaben­kreis sein, der nach Gesetz oder Herkom­men den Gemeinden zukommt.

3. Wesentlich ist, ob die Organe vom Staat ernannt werden oder ob sie aus einer Wahl innerhalb der Gemeinde, viel­leicht der Gemeindebürger, hervorgehen.

4. Die Grenzen der Staatsaufsicht müssen genau gesetzlich sestgelegt sein. Schon früher versuchte die Bürokratie, durch die Staatsaufsicht die Selbstverwaltung der Gemeinde zu ertöten. Nur wenn die Staatsaufsicht aus eine reine Rechlsauf- sicht beschränkt und jede Zweckmäßig- keit-an sticht ausgeschlossen bleibt, kann das Wesen der Selbstverwaltung erhal­ten bleiben.

5. Die Gemeinde muß das Recht zur Selbst- gesctzgebnng besitzen.

6. Tie Entlastung der gesamten Gemeinde­verwaltung muß durch die Bürgerschaft, nicht durch die Staatsaufsicht erfolgen. Dabei sind als Mittel zur Entlastung auch die Auslegung der Gemeinderech- nung und des Haushaltplanes zur öffentlichen Einsicht anzusehen.

Diese Grundmerkmale der Selbstverwal­tung darf man nie ans den Augen verlieren und nicht einfach über sie hinweggehen. Denn wir müssen auch im nationalsozialistischen Staat immer mit Menschen rechnen. Immer führen Menschen die Gesetze aus. die allen möglichen Schwächen, kleinen Menschlich­keiten unterworfen sind. Darauf müssen wir Rücksicht nehmen, wenn wir eine Gesetz­gebung schaffen wollen, die von Dauer sein soll. Wir müssen deshalb, wenn wir Neues gestalten, die Fehler der letzten 15 Jahre ver­meiden. Wir dürfen uns aber durch diese Fehler andererseits nicht verleiten lassen, über das Ziel hinauszuschießen, und nun neue Fehlerquellen nach Beseitigung der- alten zu schaffen. Wenn die Staatsaufsicht so weit geh» daß die Organe durchweg vom Staat ernMnt werden, die Aufsichtsbehörde die Zweckmäßigkeit jeder Maßnahme nach­prüfen kann und die Entlastung erteilt, dann kann inan von einer Selbstverwaltung über­haupt nicht mehr reden, dann ist es ehrlich, dies offen und frei znzugeben. Dann ist aber auch das Ende einer solchen Regelung unter Um­ständen eine brutale Herrschaft der Büro­kratie, und dann laufen wir Gefahr, daß wir wieder gegen ganz gleiche Mißstände kämpfen müssen, ivie das schon Herzog Karl rm 18. Jahrhundert tun mußte.

Die Selbstverwaltung hat sich entwickelt aus hex Niederlassung einer Vielheit von Familien auf einem begrenzten Raum. Diese Gemeinschaft löste gemeinschaftlich alle aus

> ihrem Znsamemnleben entspringenden Am- j gaben. Ursprünglich waren dies nur wenige ^ und mehr primitive, allmählich traten aber § immer neue und vielfältigere Aufgaben hin- ! zu bis zum heutigen, vielleicht übertriebenen ! Stand. Heute müssen wir deshalb Prüfen, ob ! nicht einzelne Ausgaben besser der Lelbstver- f waltung der Stände unmittelbar überlassen i werden sollen,

! Seit Jahrhunderten hängt die Frage der ! Selbstverwaltung zusammen mit dem Kampf ! gegen die Bürokratie tm schlimmen Sinn, i deren Uebergrisfe wir zu bekämpfen haben. : Diese Bürokratie finden wir schon im Mit- ! telalter in den Pächtern der Höfe, die rigo- ! ros die Stenern und Zehnten einziehen. Dem

> Kamps gegen deren Uebergrisfe diente schon ! die Kommunvrdnung von 1758, die eine f eigentliche Selbstverwaltung noch nicht vor- ! sah. aber immerhin die ersten Ansätze zu ! einer solchen zeigte, die bald zur Wahl des ! Ortsvorstehers durch die Bürgerschaft sührte. ! Diese Ansätze der Selbstverwaltung wurden ! jäh unterbrochen während der Zeit der ! Herrschaft des Absolutismus in Württem- ^ berg von 1805 bis 1819, der die Gemeinden : zu den untersten Verwaltungsorganen des § Staats machte. In die gleiche Zeil fällt der j Zusammenbruch Preußens, der die Steinsche j Städteordmkng hcrvorbrachte. Deren Zweck f war, wie Stein selbst sagte, die Beschrün- ; knng der Macht der staatlichen Bürokratie j und der Gutsbesitzer, Heranziehung der Bür- i gcr zur Mitarbeit an den Gemeindeangele- l gcnheiten und zur Mittragung der Verant- I wortung und damit Belebung deS Gemein- i gerstes und des Bürgersinns. Es ist not- i wendig, heute Steins Worte zu beherzigen,

damit wir Fehler vermeiden. Es ist nicht möglich, daß ein bürokratischer Gemeinde­diktator mit einer bürokratischen Staats­aufsicht die Gemeinden regiert. Will man den Dualismus zwischen dem Ortsgrnppen- iührer der Partei und dem Ortsvoritcher beseitigen, der bei Beseitigung der Selbst­verwaltung unfehlbar entstellt, so darf man auch nicht den Lrtsgruppenführcr zum Orrs-

Vorsteher machen, sondern mau muß Mittel und Wege finden, um in dem sonst nur be­ratenden Geineinderat einen Sicherheits­faktor für eine geordnete Gemeindeverwat- i tung zu schassen. In dem Moment, in dem wir den Ortsgruppenführer zum Ortsvor- steher oder den Kreisleiter zinn Landrat machen, ist jede Kontrolle der Verwaltung ausgeschlossen, es wird das im Laufe der Zeit zu einer ganz brutalen, schrankenlosen Willkür führen, wenn nicht ans der anderen Seite höhere Parteiinstanzen eingreisen und zur Absetzung schreiten.

Tie Auswirkung der Steinschen Städte- ordnnng auf Württemberg war das Ver- wattnngsedikt von 1818: Lrtsvorsteher und Gemcinderat wurden ans Lebenszeit, der Bürgeransschuß auf Zeit gewählt. Seit 1849 i wurde der Geineinderat nur noch ans Zeit ' bestellt. 1891 wurde die Wahl des Ortsvor- ? stehers durch die gesamte Bürgerschaft ein- s geführt. 1906 erging eine einheitliche Zn- i samincnfassung des Selbstverwaltungsrechts z der Gemeinden und Bezirke. Die einzige, ! wirklich bedeutsame Aenderung war die in i ihrer Wirkung verheerende Abschaffung der ! Lebenslänglichkeit der Ortsvorsteher. Nach i der Revolution von 1918 traten nur einige ! untergeordnete Aendernngen ein, deren Wir- ^ knng aber vielgestaltig und sehr tiefgreifend > waren. Tie Wahlberechtigung in den Ge- j meindcn erhielten mit gewissen Eiuschräu- > kungeu alle Gemeindeeinwvhner nicht mehr, ! oste bisher, die Geiueiudebürger. Jeder neu s Zuziehende, der ohne Vermögen war und ! j tein Interesse an der Gemeinde hatte, hatte i j schmi nach ganz knczce Zeitt das Recht der : s Teilnahme an den Gemeindewahlen. Daraus j : ist die Herrschaft des Marxismus auf den s ! Rathäusern znrückznftthren. Gleichzeitig wurde !

: das Parlamentarische System der Anonymi- i i tät und Verantwortungslosigkeit cingeführt. !

! Das Jahr 1930 brachte einige Aendernngen, s deren wichtigste die Zuweisung eines Be- : anstandnngsrechts an den Ortsvorsteher Ge- i meinderatsbeschlniien gegenüber ist. !

iSchlnß sollst.) s

LchmstiiMgenbeirat u. LchmWiMllWjse

nach dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit

Berlin, 14. März.

Die vom Reichsarbeitsminister unter dem 10. März erlassene 2. Verordnung zur Durch­führung des Gesetzes zur Ordnung der na­tionalen Arbeit enthält neben den Bestim­mungen über die Bestellung der Vertrauens­männer auch die näheren Vorschriften über die Errichtung des Sachverständigenbeirats und der Sachverstündigcnausschüsse.

Zur Unterrichtung und Beratung stehen den Treuhändern der Arbeit zwei Sachver- ständigen-Gremien zur Verfügung. Handelt es sich um allgemeine oder grundsätzliche Fragen, so berufen die Treuhänder der Ar­beit den Sachverständigenbeirat. Zu ihrer Beratung im Einzelfall können die Treu­händer der Arbeit Sachverständigenausschüsse berufen.

Der Sachverständigenbeirat ist also eine ständige Organisation, während die Sachver- stündigenausschüsse von Fall zu Fall gebil­det werden können.

Ter Sachvcrständigenbeirat

setzt sich ans Angehörigen der verschiedensten Wirtschaftszweige zusammen und repräsen­tiert so die Gesamtwirtschaft des jeweiligen Wirtschaftsgebietes beim Treuhänder der Arbeit, während die Sachverständigenans- schüsse nach vornehmlich sachlichen Gesichts­punkten zu bilden sind. Von den Mitglie­dern des Beirats muß daher verlangt wer­den, daß sie mit allen sozialen und wirt­schaftlichen Fragen der Wirtschaft des be­treffenden Treuhänderbczirks vertraut sind. Vom Sachverständigenbeirat werden daher in der Regel die Anregungen und Vorschläge in allen das Wirtschaftsleben des betreffen­den Bezirks berührenden grundsätzlichen Fragen ansgehen. Der Sachverständigenbci- rat ist also gewissermaßen das Sprachrohr, durch das die verschiedenen Wirtschafts­zweige ihre Wünsche beim Treuhänder der Arbeit zur Geltung bringen können.

Andererseits ist der Sachverständiaenbei-

rat. weil er die Wirtschaft des gesamten Be­zirks verkörpert, auch dazu berufen, dein Treuhänder der Arbeit ein ständiges Spie­gelbild der wirtschaftlichen Vorgänge in seinem Bezirk zu geben und ihn in allen grundsätzlichen Fragen auf dem Gebiet der Sozialpolitik zu beraten. In dem Sachver­ständigenbeirat besitzt der Treuhänder der Arbeit ein Instrument, das es ihm ermög­licht, sich ständig über alle sozialen und wirt­schaftlichen Vorkommnisse in den verschiede­nen Wirtschaftszweigen zu unterrichten. Durch den Sachverständigenbeirat bleibt der Treuhänder der Arbeit stets in lebendiger Verbindung mit der Wirtschaft seines Be­zirks. Dieser Zweckbestimmung des Sachver­ständigenbeirats entsprechen die im Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit und in der dazu ergangenen Durchführungsbestim­mung enthaltenen Vorschriften über seine Errichtung.

Damit die Gewähr besteht, daß sich der Sachverständigeubeirat aus einer

Auslese der besten und brauchbarsten Kräfte

ziisaniiiiensetzt. und um andererseits den Treuhändern der Arbeit die Auswahl dieser Kräfte nach Möglichkeit zu erleichtern, ist der Deutschen Arbeitsfront die Verpflichtung auferlegt worden, den Treuhändern der Ar­beit eine Vorschlagsliste zu übermit­teln. Zur Vorbereitung dieser Vorschlags­liste legen die Treuhänder der Arbeit der Deutschen Arbeitsfront zunächst ein Verzeich­nis derjenigen Wirtschaftszweige vor, ans denen sie die Mitglieder des Sachverständi­genbeirats zu berufen beabsichtigen.

Diese Verzeichnisse sind bis zum 15. März der Deutschen Arbeitsfront zu übermitteln. In diesem Jahr wird allerdings diese Frist verlängert. In den von den Treuhändern der Arbeit der Deutschen Arbeitsfront ein- znreichenden Verzeichnissen können Wirt- schaftszweige von untergeordneter Bedeu­tung zu einer Gruppe zusammengefaßt wer-

Das Neueste in Kürze

In Rom fand gestern die Zusammenkunft zwischen Mussolini, Gömbös und Dollfuß statt.

Der französische Außenminister Barthon beabsichtigt im April nach Warschau zu reisen.

Im Pariser Stabiskh-Skandal sind bisher insgesamt 23 Anklagen erhoben worden.

Die Reichsbahn hat die Wintcrurlaubs-- karien bis zum 3V. April verlängert.

den. Wirtschastszwerge, für die durch remis-, gesetzliche Regelung eine ständische Gliede­rung durchgesührt ist, wie z. B. für den Reichsnährstand, sind stets als besondere Wirtschaftszweige zu führen. Für die ihr von den Treuhändern der Arbeit bezeichne- ten Wirtschaftszweige hat die Deutsche Ar­beitsfront ihr als Sachverständige geeignet erscheinende Persönlichkeiten vorzuschlagen, und zwar je Wirtschaftszweig 5 Betriebs­führer und Gefolgschaftsangehörige (Arbei­ter und Angestellte). Die Treuhänder der Arbeit können ans besonderen Gründen sür einzelne Wirtschaftszweige auch die Benen­nung einer größeren Anzahl von Sachver­ständigen Vorschlägen. Als Gefolgschaft s- angehörige sollen in erster Linie Vertrauens­männer in Vorschlag gebracht werden. Dir Vorschlagslisten haben Gültigkeit für dis Dauer eines Jahres (1. Mai bis 30. Aprit).

Ans den von der Deutschen Arbeitsfront in Vorschlag gebrachten Personen hat der Treuhänder der Arbeit drei Viertel der Mit­glieder des Sachverständigenbeirats zu cm- nehineiy ein Viertel kann er frei, das heiöt ohne Vorschlag, berufen. Ter Sachverstäu- digenbeirat muß

erstmalig spätestens bis zum 30. Inn! ein­berufen

werden. Die Mitgliederzahl des Sachver- ständigenbeirates soll 16 nicht übersteigen, lieber diese gesetzlich vorgesehene Begren­zung der Mitgliederhöchstzahl hinaus besteht für den Treuhänder der Arbeit hinsichtlich der Zusammensetzung des Beirates keinerlei Bindung. Wenn es sich auch im allgemei­nen empfehlen wird, die Sachverständigen möglichst in gleicher Anzahl den Vetricötz- führcrn und Gefolgschaftsangehörigen zu entnehmen, und auch bei den letzteren Ar­beiter und Angestellte tunlichst in angemes­sener Weise zu berücksichtigen, so hat der Gesetzgeber doch bewußt darauf verzichtet, in dieser Hinsicht bindende Vorschriften für den Treuhänder der Arbeit zu erlassen. Das hat seinen guten Grund darin, daß der Sach- verständigenbcirat lediglich Bcratnngsorgan des Trenyänders der Arbeit sein sott, dem also keine irgendwelche Abstimmungen er fordernde Entscheidungen obliegen, und bri desien Zusammensetzung daher auch leine ParitätSgrnndsätzc zu berücksichtigen sind. Ter Treuhänder der Arbeit ist daher a»! Grund der Freiheit, die ihm der Gesetzgeber gelassen hat, in der Lage, den Sachverstän- digcnbeirat der tatsächlichen Wirtschafts- slrnktur seines Bezirks so weit wie möglich anznpassen. Er braucht daher z. B. nicht peinlich darauf zu achten, daß bei der Zu­sammensetzung des Sachverständigenbeirats etwa ^ das Stärkeverhältnis der einzelnen Wirtschaftszweige untereinander rein zahlen­mäßig unter allen Umständen gewahrt ist. Vielmehr kann er einzelne Wirtschaftszweige oder auch innerhalb eines Wirtschaftszwei­ges etwaige Großbetriebe, ihrer überragen­den Bedeutung entsprechend, im Sachverstän- digenbeirat berücksichtigen, insbesondere sür den einen oder anderen Wirtschaftszweig, wenn ihm dies geboten erscheint, auch meh­rere Sachverständige bestimmen.

Die Hauptaufgabe der Sachverständigen, ausschüsse

dagegen liegt auf dem Gebiet der Festsetzung von Lohn- und Arbeitsbedingungen. Tarif­ordnungen oder Richtlinien für den Inhalt von Betriebsordnungen und Einzelarbeits­verträgen kann der Treuhänder der Arbeit oder sein Beauftragter nur nach vorheriger Beratung in einem Lachverständigenausschuh sestsetzen. Darüber hinaus steht es aber im Ermessen des Treuhänders der Arbeit, sich