Seite ä Nr. 383

Der kesellschaster

Montag, den 31. Dezember 1934

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Saarbrücken grükii «Ne ^bstlminnngsbereebtigten

Oie erste 6ruppe von Saarabstiininungsberscbtigten aus Ilebsrses ist nunmekr in Saarbrücken eingetrokken. Oie einkeiiniscbe Lsvölkerung bereitete ibnea einen jubelnden Dmpkang

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Oer neue I.eiter «ler Saarpolire!

Oer neuernannte beiter cier Saarpolirei, Siofor II e n n e s s v (linksi im Oespräck mit «lein unrübmüeb bekannten bmigrantenkommissar klacbts.

l>er Ckil lies Stakes. I utre leierte seinen 44. Oeburtstag

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ber doch recht hätte? Ls laß ihn nicht mehr los und bedrängt seine Tage und Nächte. Er will nicht mißtrauen, aber wie von unsichtbaren Ban­den gezogen umlauert es ihn. Er sucht ans Blicken, Worten und Handlungen etwas zu deu­ten, was ihm sonst nie in den Sinn gekommen wäre. Wenn das Geschick gnädig mit den Betrof­fenen verfährt, bekommen sie einen ordentlichen Denkzettel und alles ist wieder sonnenklar und rein zwisechn ihnen. Aber es gibt auch sehr böfe Fälle, in denen der unschuldig verdächtige Part­ner so tief enttäuscht wurde durch den Mangel an Vertrauen, das; sich der frühere Zustand nicht wieder Herstellen lägt. Wo kein Vertrauen ist. ist auf die Dauer auch keine Liebe . . . Darum soll­ten alle Menschen sich die Mahnung zu Herzen nehmen,anonyme Briefe sind unsauber, es gibt keine Entschuldigung dafür, dag man ihren Wor­ten glaubt". Er muß schleunigst in den Papier­korb. Wer seinen Namen nicht unter einen so­genannten guten Rat setzen kann, ist unser Feind, Feind, den wir nicht anhören wollen und dür­fen.

SaMeMe bet derMasteim

Neubewertung zum 1. Januar 1935

Mit Wirkung vom I. Januar 1935 gelten für die Bewertung der Sachbezüge bei der Lohnsteuer im Bezirk des Landesfinanzamks Stuttgart folgende Sätze: I. Volle freie Sta. tion leinschl. Wohnung. Heizung und Be­leuchtung) u) für weibl. Hausange­stellte, Lehrlinge. Lehrmädchen und sonstige gering bezahlte weibliche Ar- beitskräfte (z. B. Mägde) pro Tag I. pro Woche 7. pro Monat 30 RM.: b) für m ä n n- liehe Hausangestellte, Knechte, männl. u. weibl. Gewerbeg eh ilfen und für Personen, die der Angestelltenversiche­rung unterliegen, sowie für das gesamte aus See- und Binnenschiffen beschäftigte Perso­nal. soweit es nicht unter e) aufgeführt ist. Pro Tag 1.30. pro Woche 9. pro Monat 40 Reichsmarki e) für Angestellte höherer Ord­nung. z. B. Aerzte. Apotheker. Hauslehrer. Werkmeister. Gutsinspektoren pro Tag 2. -ko Woche 14. pro Monat 60 RM.

2. Bei teilweiser Gewährung von Kost und Wohnung sind anzurechnen: Wohnung mit zwei Zehnteln, erstes und zweites Frühstück Et se einem Zehntel. Mittagessen mit drei Zehnteln, Nachmittagskaffee mit einem Zehn­tel und Abendessen mit zwei Zehnteln der zu 1 bezeichneten Sätze.

?' .Wird die freie Station nicht nur dem Arbeitnehmer allein, sondern auch seine» Familienangehörigen gewährt, so erhöhe» sich dw in Ziffern 1 und 2 genannten Be- skasie s) für die Ehefrau um 80 v. H.. b) für Ebes Kind bis rum 6. Lebensiahr um ie 30

v. H., c) für jedes Kind vom 6. bis zum 14. Lebensjahr um je 40 v. H.. ck) für jedes Kind im Alter von mehr als 14 Jahren um je 50 v. H.

4. Freie Wohnung für (verheiratete) De­putatempfänger in der Land- und Forstwirt, schaft jährlich 60 NM.

5. Getreide: Mittelpreis gemäß 88 30 und 31 der Verordnung zur Ordnung der Ge­treidewirtschaft vom 14. Juli 1934 lReichs- gesetzbl. l S. 629) abzüglich 5 v. H. 6. Hül- senfrüchte: Großhandelspreis ab Station abzüglich 15 v. H. 7. Mehl: der unter 5 be- zeichnete Getreidepreis zuzüglich 25 v. H. 8. Brot: der ortsübliche Satz abzüglich 20 v. H. 9. Kartoffeln: für den Zentner 2 RM. 10. Freie Kuhhaltung: jährlich 140 RM. 11. Freie Sommerweide für eine Kuh: 40 RM. 12. Milch: s) Vollmilch für das Liter 14 Pf. b) Magermilch 5 Pf. 13. Butter: für das Pfund 1.40 RM. 14. Freie Ziegen- oder Schafhaltung: jährlich 22 RM. 15. Stroh und Heu: Erzeugerpreis abzüglich 25 v. H. 16. Gepflügtes Kartoffelland a) gedüngt für den Morgen l 25 Ar) 50 RM.. b) unge- düngt 30 RM. 17. Tabak: a) Freizigarren: das Stück 5 Pf., b) Freizigarillos: 3 Pf., e) Freizigaretten: 2 Pf., ck) Freitabak: für 100 Gramm 40 Pf.

Sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitneh- mer höhere als die vorstehend bestimmten Sätze vereinbart (z. B. in Tarifverträgen), so sind diese Sätze der Steuerberechnung zu­grunde zu legen.

Nähere Auskunft erteilt im Einzelfall das zuständige Finanzamt

Die öeköi'rier'uns 6e>' /^bllimmunzr- beneckiislen ins Lsarzebiel

Für die Volksabstimmung im Saargebiel kommen rund 48 5 00 Abstimmungs­berechtigte aus dem Reichsge­biet in Betracht. Die Beförderung dieser Abstimmungsberechtigten zum Saargebiet und zurück erfolgt aus Kosten des Bundes der Saarvereine, der die ganze Organi­sation der Hin- und Rückbeförderung über­nommen hat. Für den einzelnen Abstim­mungsberechtigten ist die Beförderung un­entgeltlich.

Die Beförderung geschieht aus der Hin- uud Rückreise grundsätzlich uni Svnder- zügen dritter Klasse. Einzelreisen mit plan­mäßigen Zügen sind nur in ganz besonderen Nusnahmefällen zulässig. Tie Rückreise da­

gegen kann beim Vorliegen ausreichender Gründe im größeren Umfange mit plan­mäßigen Zügen ausgeführt werden. Die Entscheidung über etwaige Sonderwünsche der Reisenden für die Hinfahrt und über die Benutzung der zweiten Wagenklasse liegt grundsätzlich beim Bund der Saarvereine als dem Veranstalter dieser Reisen. Ganz besonders wird darauf hingewiesen, daß die Mitnahme von nichtabstimmungsberechtigten Angehörigen nicht möglich ist. Auch Kin­der müsseninderNegelzuHause gelassen werden. Sie werden, soweit andere Familienmitglieder nicht vorhanden sind, von der NS.-Volkswohlfahrt für die Dauer der Abwesenheit der Eltern betreut werden. Nur in ganz besonderen Fällen kann die Mitnahme von Kleinstkindern ge­statte! werden. Eine Entscheidung hierüber liegt ausschließlich bei den Organen des Bundes der Saarvereine.

Zur Bewältigung des Abstimmungsver- kehrs aus dem Reich sind 57 Sonderzüge aus allen Gegenden Deutschlands vorge­sehen. Die Sonderzüge aus mittleren und weiten Entfernungen sollen am Freitag oder Samstag vor der Abstimmung im Saar­gebiet eintreffen und am Montag, teilweise auch erst am Dienstag, das Saargebiet wie­der verlassen. Die Züge aus der Nahzone werden dagegen erst am Sonntag ins Saar- gebiet fahren und am gleichen Tage abends wieder zurückgeführt werden. Bei der Be- setzung der Züge wird durch eine straffe Or­ganisation dafür Sorge getragen, daß jeder Mitreisende einen bequemen Platz bekommt. Tie Züge werden auch keine übermäßige Länge erhalten, damit die Gewähr für eine genügende Erwärmung auch der letzten Wa­gen des Zuges gegeben ist. Da die Son­derzüge aus betrieblichen Gründen keine Ge­päckwagen mit sich führen können, ist die Mitnah ni e von großem Reise- gepäck nicht möglich. Die Reisen­den sind vielmehr auf die Mitnahme von Handgepäck angewiesen. Zur Vermeidung von Unbequemlichkeiten in den Sonderzügen und gegebenenfalls beim Umsteigen wird gleichzeitig dringend empfohlen die Mit- nähme von Handgepäck soweit als möglich z» beschränken. Krankenfahrstühle ustv. weroen gegeoenemaus in isaarorucren zur Verfügung gestellt. Dahingehende Wünsche sind alsbald bei dem zuständigen Ortsgrup- penleiter des Bundes der Saarvereine vor- znbringen

Jeder Sonderzug wird von einem vom Bund der Saarvereine ernannten Trans­portleiter begleitet: daneben wird für jeden Wagen ein Tbmann bestellt. Weiter werden

seitens ber Reichsbahn den Sonderzügen be­sondere beamtete Begleiter mitgegeben wer­den. so daß jede Gewähr für ein? reibungs­lose und zufriedenstellende Durchführung der Züge gegeben ist.

Zur Durchführung der Reisen werden besondere «Fahrausweise, soge­nannte Beförderungsscheine, ausgegeben. Sie gelten für die Gesamtstrecke, die der Reuend« zurückzulegen hat. Es ist also auch eine et­waige Anfahltsstiecke mm Sonderzug und die Abfahrtsstrecke im Saargebiet vom Son­derzug zum Bestimmungsbahnhof >owie Sie gesamte Rückfahrt einschließlich etwaiger Schnellzugszuschlagskosten utzv. eingeschlos­sen.

Die Saarbahnen haben die Anwendung des vorhin bezeichneten Befördernngsscheines für ihre Bahnen abgelehnt: Schwerkrank? oder Schwerbeschädigte, die mit Rücksicht auf lhren Gesundheitszustand fahrplanmäßige Züge benutzen können, müssen daher für die lim allgemeinen nur sehr kurzen) Eisenbahn­strecken innerhalb des Saargebiets Fahrkar­ten nachlösen. Das saarländische Zugbegleit­personal ist verpflichtet, bei der Nachlösung auch deutsches Geld anzunehmen.

Anträge auf Ausstellung der Besörde- cungsscheine sind von den Obmännern und Ortsgruppenleitern des Bundes der Saar­oereine im Benehmen mit dem Abstimmungs­berechtigten auszufüllen und dem Trans­portleiter der einzelnen Züge einzureichen. Die ausgestellten Besörderungsscheine werden sodann durch die Obmänner den Abstim­mungsberechtigten rechtzeitig zugestellt.

Tie Entscheidung darüber, in welcher Weise die Reise von den einzelnen Abstim­mungsberechtigten auszuführen ist, liegt ans- fchließlich bei den Organen des Bundes der Saarvereine. Es hat daher keinen Zweck und bringt nur unnötigen Schriftwechsel und Verzögerungen mit sich, wenn sich di? Ab­stimmungsberechtigten wegen des Fahraus­weises mw. an andere Stellen, z. B. Sie Reichsbahn, wenden. Zur ordnungsmäßigen Abwicklung des ganzen Verkehrs muß viel­mehr unbedingt daraus gehalten werden, daß die Abstimmungsberechtigten ihre Wün­sche rechtzeitig, d. h.. bei der Ausfüllung der oben erwähnten Antragsformulare durch die Ortsaruppenleiter und Obmänner Vorbrin­gen. Nur wenn von ecu Abstimmiinasberech- tigten in jeder Beziehung strenge Disziplin gehalten wird, ist die glatte und zufrieden­stellende Durchführung der Abstiiiim>!ng.«rei- len gesichert.