Mmtliche Sekanntmachuvsen
Stadt Calw
Feuerwehrdienst
Nach den 5—7 der Vierten Durchführungsverordnung zum Ersetz über das Fruerlöschwesen vom 24. Oktober 1939 sind alle männlichen Einwohner vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr feuerwehrdienstpflichtig. Ich fordere daher alle in der Zeit vom 1. April 1876 bis 31. März 1924 geborenen feuerwehr- dienstpflichtigen Personen, soweit sie noch keinen Feuerwehrdienst tun, auf, sich aus der Polizeiwache bis zum 10. April ds. Js. zum Feuerwehrdienst zu melden Wer in der Feuerwehr keinen Dienst leistet (sei es, dcrh er sich hiezu nicht gemeldet hat, sei es, daß er sich zwar angemeldet hat, aber nicht eingestellt werden konnte), hat eine Abgabe zu bezahlen, dir auf jährlich 4—30 NM. festgesetzt ist.
Befreit vom Feuerwehrdienst und von der Abgabe find:
a) die Amtsvorständr der Behörden und deren ständige Stellvertreter,'
b) die Angehörigen des aktiven Wehrdienstes und des ReichsarbeitLdienstes;
c) die Polizeivollzugsbeamten und die Angehörigen der Technischen Nothilfe und des Deutschen Noten Kreuzes;
ä) Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen untauglich sind;
s) Personen, deren Heranziehung mit ihrer Haupt- oder ehrenamtlichen Tätigkc-r in der NSDAP., ihren Gliederungen und angeschlossencn Verbänden nicht zu vereinbaren ist. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Kreisleitcr;
t) Personen, deren Heranziehung mit ihren Berufspflichten gegenüber der Volksgemeinschaft, insbesondere mit den Pflichten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, nicht zu vereinbaren ist. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Ortspolizei- verwalter.
Die für 1940 bewilligten Befreiungen gelten auch für 1941, soweit in den in Betracht kommenden Verhältnissen keine Änderungen eingctreten sind.
Calw, den 19. März 1941.
Der Bürgermeister: Göhner.
Stadt Calw
Versteuerung der Hunde
aus 1. April 1841
1. Für alle Hunde, die über drei Monate alt find nnd ihren Standort in Calw haben, ist ein: jährliche, am 1. April 1941 im vollen Betrag fällige Steuer zn entrichten.
Die jährliche ordentliche Hundesteuer für die Stadt Calw beträgt
für jeden ersten Hund 30 NM.
für jeden zweiten Hund desselben Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtigen desselben Haushalts 50 RM.
für jeden dritten und weiteren Hund desselben , Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtigen desselben Haushalts 80 RM.
Die Hundesteuer ist an die Etadtkasse, Rathaus, Zimmer 4 zn entrichten. Ten Steuerpflichtigen wird bargeldlose Zahlung (Konto Nr. 148 bei der KreiSsparkasie, Nr. 11169 beim Postscheckamt Stuttgart und Nr. 923 bei der Calwer Bank) empfohlen. Zur leichteren Aufbringung der Steuer ist den Steuerpflichtigen gestattet, ihre Schuld in 2 gleichen Raten je aus 1. April und 1. Juli 1941 zu entrichten. Bleibt ein Hundesteuerpflichtigrr mit einer Rate länger als 8 Tage über diese Termine hinaus im Rückstand, so fällt sür ihn die Vergünstigung ratenweiser Bezahlung weg.
2 Steuerpflichtig für dar ganze Rechnungsjahr 1941 ist der, der den Hund am 1. April 1941 hält. Hst der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet dieser als Gesamtschuldner.
Die Steuer ist im ganzen Betrage auch dann zu zahlen» wenn die Hundehaltung nach dem Beginn des Rechnungsjahrs (im Laufe des Rechnungsjahrs, wenn auch schon kurz nach dom 1. April 1911) aufhört. Daran ändert die Zulassung ratenweiser Bezahlung der Hundesteuer auf 1. April und 1. Juli mit je der HLl'te nichts.
3. Wer einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies spätestens binnen zwei Wochen nach dem Beginn der Hundehal- tling (oder der Erreichung des steuerpflichtigen Alters des Hundes) dem S'ädt. Steuernm; Unzuzeigen.
4. Wer die Abmeldung eines bis 31. März 1941 versteuerten, am 1. April 1941 aber nicht mehr gehaltenen Hundes beim Stadt. Steneramt länger als bis 15. April 1911 unterlässt, hat dir Steuer für das neue Rechnungsjahr fortznzahlcn. Tie Hundehaltung must aufgegeben sein, bevor sie abgemeldet wird.
5. Kann die Steuer für einen Hund nicht beigetricben werden, so ist die Stadtkasse zur sofortigen Wegnahme des Hundes be- recht gt.
6. Die Unterlassung rechtzeitiger Anmeldung der Hundehalt :ng wird als Steuerhinterziehung bestraft.
Calw, den 19. März 1941.
.. , __.. ... Der Bürgermeister: Gähner.
Stadl Calw
Daumpflege
Am nächsten Sonntag, den 23. März 1841, findet ein Rundgang durch Hauegärten und Baumgütrr statt, bei dem Kreisdaumwart ^2alz
praktische Unterweisungen i. Obstbau
erteilen wird.
Alle Garten- nnd Obstbaumbesitzer sind zur Teilnahme ringeloden. Zusammenkunft: Bormiltag» 9.30 Uhr beim Gasthaus z. Linde.
Calw, den 20. März I94l
Der Ortsbauernführer: Der Bürgermeister:
Dingler Göhner
Anterreichenbach
Der auf Montag, den 24. März 1941 fällige
Vieh- und Schweinemarkt
findet nicht statt.
Der Bürgermeister
Calw, 20. März 194!
Todesanzeige
Schmerzerfüllt teilen wir unseren Verwandten, Freunden und Bekannten mit, daß am heutigen Tage unsere über alles geliebte Mutier
Frau Sofie Kusterer
im Alter von 85 Fahren sanft im Herrn entschlafen ist.
Die trauernden Hlnterliliebeiicn:
Frau Anna Lenz, Nerv-Park Familie Harald Lenz,
New-Pork
Familie Hermann Kusterer, Eingcn-Mannhcim Familie Johann Kusterer»
Calw
DI« Beerdigung findet am Samstag, den 22. März, nachmittags 2 Uhr, von der Friedhosshalle aus, statt.
Rltburg, 20. März 1941
Todesanzeige
Unser lieber Gatte und Vater
Wilhelm Günther
ist heute früh nach langem,schwerem,geduldig ertragenem Leide» im 60. Lebensjahr saust enlschlajen.
In tiesem Leid:
Die trauernde Witwe:
Anna Günther geb. Schönhardt
mit Sohn Wilhelm
und Töchtern Rosa und Emilie
Beerdigung Samstag mittag 3 Uhr.
LrLMungen und ihre Nachwehen
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Sonntag» 21. März: Schieben. Antreten um 8 Uhr morgens am Haus Echlanderer, Bischosstratze.
Der Sturmsührer
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Nächsten Sonntag, d. 23. ds.,
Wanderung
nach Neustengstett. Treffen um 13.30 Uhr am Brühl.
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Sonntag Laetare. 2g. März.
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Donnerstag, L7. März, 8 Uhr
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