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Volkswirtschaftliche Werte ia -er And -es Arbeiters

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Der Kampf gegen die Materialvergeudung, zu welchem der Leiter des Heimstättenamts der DAF., stellvertretender Reichssiedlungs- koinmiffar Dr.-Jng. Ludowici als Leiter der Gesellschaft für Organisation, und der kommissarische Führer der Wirtschaft. Graf von der Goltz, aufgerufen haben, ist nicht nur eine Angelegenheit der Betriebs­inhaber, sondern eine ebenso wichtige Auf­gabe auch für die Arbeiter in den Betrieben. Es ist keineswegs so, als ob nur der Fabri­kant aus Gründen privatwirtschaftlicher Art ein Interesse an sparsamer Materialverwen­dung im Betrieb oder auf der Werkstelle hätte, weil dadurch der betriebswirtschaftliche Gewinn gesteigert wird.

Erhöhte Wirtschaftlichkeit durch sparsame Materialverwendung bedeutet Vermei­dung volkswirtschaftlichen Ver­tu st s durch Vergeudung, unsachgemäße Be­handlung und Verkommen von Material und Rohstoffen. Das tritt besonders in Erschei­nung angesichts der gegenwärtigen Notwen­digkeit eines haushälterischen Um­gehens mit Roh st offen und Mate­rial insbesondere ausländischen Ursprungs. Millionenwerte gehen der Wirtschaft verloren durch Materialverschwendung; gehen doppelt verloren, soweit es sich um Rohstoffe und Material handelt, deren Einfuhr mit Reichs­mark und Devisen an das Ausland bezahlt werden muß. Daraus ergibt sich eine dop­pelte nationale Verpflichtung zu sparsamem Umgang und Verbrauch von Rohstoffen und Material im Interesse der gesamten Wirt­schaft und des Volkes.

Verschwendung von Material liegt nicht nur dort vor, wo von einer groben Materialvergeudung zu sprechen ist, also ab­sichtlich oder leichtsinnig Material der Ver­nichtung und dein Verkommen preisgegeben wird, sondern in noch viel stärkerem Maße in einer unbeachteten, oft gewohnten Weise durch unrationelle Materialver- w e n d n n g. Es sei zum Beispiel erinnert an die auch heute noch in der Textilindustrie unzutreffende Gewohnheit, hochwertiges Ab­fallmaterial zu Putzzwecken usw. zu verwenden. An die in vielen Betrieben un­rationelle Verwendung von Packmaterial und nicht zuletzt an den unnützen Material­verbrauch durch fehlerhafte Arbeit, sei es in­folge ungenügenden Werkzeugs oder mangel­hafter Maschinen, sei es infolge eigener Acht­losigkeit deS Arbeiters. Abhilfe schaffen ist, wie die Erfahrung immer wieder lehrt, dabei oft mit geringsten Mitteln möglich. Manche ohne jede Kosten durchzuführende organisatorische Umstellung und manche einen geringen Aufwand an Geld und Mühe erfordernde technische Verbesserung macht sich auf diese Weise nicht nur selbst schon in kurzer Zeit bezahlt, sondern steigert zugleich durch Ersparnis von Material den Ertrag des Betriebes und die Leistung des Arbei­ters. Gerade hierbei vermag der Arbeiter oft wertvolle Vorschläge für entsprechende Ver­besserungen und Abhilfemaßnahmen zu machen.

TieMitarbeitder Gefolgschaft im Kamps gegen Materialvergeudung aber setzt zum anderen Verantwortungsbewußt- fein jedes einzelnen Arbeiters voraus. Nur der Arbeiter wird auf eine Unterstützung der Betriebsleitung in diesem Bestreben einer sparsamen Materialverwendung bedacht sein, der sich in seiner Arbeit gegenüber dem Be­trieb verpflichtet und mit demselben verbun­den fühlt. Dabei spielt die Auffassung von der Arbeit als sittliche und nativ-l nale Pflicht gegenüber der Volksgemein­schaft eine ausschlaggebende Rolle. Die An- ^ sicht, daß der Arbeiter an dem Kampf gegen die Materialvergeudungkein Interesse' habe, weil dasSache des Unternehmers' sei. ist deshalb eines verantwortungsbewußt denkenden Arbeiters unwürdig und muß in der Arbeiterschaft selbst darum schärfsten Widerspruch finden.

dafür, daß die Renten bezahlt werden können, und zum anderen tragen sie zur Wirt­schaftsbelebung in erheblichem Aus­maße bei. Die Gewährung von Darlehen war in der Vergangenheit außerordentlich er­schwert. Durch ein Rundschreiben des Reichs- versicherungSamts wird eine größere Be­wegungsfreiheit der Versicherungsträger der Invalidenversicherung und eine verstärkte Anpassung an die örtlichen Notwendigkeiten in der Kreditgewährung erreicht. Im Ver-

! trauen auf die im nationalsozialistischen Staat selbstverständliche verantwortungsbe­wußte Finanzgebarung der Organe der Ver­sicherungsträger konnte das Reichsversiche- rungsamt für die Zukunft die Gewährung von Darlehen in das eigene Ermessen und die eigene Verantwortung der Landes­versicherungsanstalten stellen. Für die Gewährung von Darlehen zur Arbeits­beschaffung und Wirtschaftsbelebung ist eine Genehmigung durch das Reichsversicherungs- amr nicht mehr erforderlich, soweit die Dar­lehen nicht aus anderen Gründen genehmi­gungspflichtig sind ober aber das Darlehen zu einem Zinssatz von weniger als 4 v. H. gegeben werden soll.

Sie Anrufung des Zreuh-a-ers -er Arbeit gegen EnWet-ungen -es Betriebsfübrers

Bocher AMMüfrmg im Betrieb

Die Vorschrift des 8 16 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit, nach wel­cher gegen Entscheidungen des Führers des Betriebes über die Gestaltung der allgemei­nen Arbeitsbedingungen, insbesondere der Betriebsordnung, die Mehrheit des Vertrauensrates den Treuhänder der Arbeit unverzüglich schriftlich anrufen kann, wenn die Entscheidungen mit den wirtschaft­lichen oder sozialen Verhältnissen des Be­triebes nicht vereinbar erscheinen, führt in der Praxis noch oft zu vielen Mißver­ständnissen. Die Voraussetzungen, un­ter denen der Treuhänder der Arbeit in Be­triebsangelegenheiten gegen Entscheidungen des Betriebsführers angegangen werden kann, sind genau festgelegt.

Nicht aufgeführt sind Entscheidungen des Betriebsführers im Einzelfalle, z. B. die Kündigung eines einzelnen Gefolgschafts- Mitgliedes, Beförderungen. Einstufungen in­nerhalb einer Tarifordnung usw. Es muß sich vielmehr um Entscheidungen bezüglich Gestaltung der für die Betriebsangehörigen allgemein gellenden Arbeitsbedingungen han­deln. Es unterliegen somit der Beschwerde sämtliche Entscheidungen des Betriebsführers über die Gestaltung der Arbeits­bedingungen, wie solche über die Ord­nung im Betriebe, das Verhalten der Be­triebsangehörigen, kurz, über alle Gegen­stände. die in einer Betriebsordnung geregelt werden können. Lehnt der Betriebs- führer es ab. bestimmte, von den Ver­trauensmännern vorgeschlagene und ge­wünschte Bestimmungen in die Betriebsord­nung aiifznnehmen, so trifft er hier eine Ent­scheidung, die zwar negativ ist. aber nichts­destoweniger genau so der Anfechtung unter­liegt.

Beabsichtigt im konkreten Fall die Mehrheit des Vertrauensrates, den Treuhänder der Arbeit anzurufen, so ist es unbedingte Pflicht, den im Gesetz vorgeschriebenen Weg zu be­schreiten, d. h. die Beschwerdepunkte müssen zunächst im Vertrauensrat erörtert und ein­zeln von den Beschwerdeführern begründet werden. Will der Führer des Betriebes den Wünschen der B e s ch w e r d ef ü h r e r nicht Rechnung tragen, so hat er die Gründe, die ihn für die Ausrechterhaltung der Entscheidung bestimmen, dem Ver­trauensrat darzulegen. Er hat sodann fest­zustellen, ob die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vertrauensrates die An­rufung des Treuhänders der Arbeit wünscht. Ergibt sich eine Mehrheit des VertrauenZ- rates für die Anrufung des Treuhänders der Arbeit, so können die Beschwerdeführer nun­

mehr ihre schriftlich zu begründende Be­schwerde dem Führer des Betriebes einrei­chen, der sie binnen drei Tagen deni Treuhänder der Arbeit weiterzugeben hat (8 15 der zweiten Durchführungsverordnung zum A.O.G.). Die Weitergabe der Beschwerde innerhalb der festgesetzten Frist an den Treu­händer der Arbeit ist zwingend geboten. E i n Unterlassen kann geeignet sein, die Einleitung eines ehrengericht­lichen Versahrens wegen Verstoßes gegen die soziale Ehre nach sich zu ziehen.

Beschwerden der oben geschilderten Art an die Dienststellen der NSBO. oder der Deut­schen Arbeitsfront zu richten, sind nicht ge­eignet, eine Tätigkeit des Treuhänders der Arbeit in Gang zu setzen und können auch nicht zu dem gewünschten Ziele führen, da eine rechtswirksame Entscheidung von diesen Stellen nicht ergehen kann. Die Tatsache, daß der Betriebssichrer die Be- schwerdepunkte einzeln im VertrauenZrat zu beraten hat, wird in vielen Fällen dazu füh­ren, daß die beabsichtigten Maßnahmen noch einmal genau überprüft werden und gege­benenfalls eine Abänderung erfahren, so daß sich ein Eingreifen des Treuhänders der Arbeit erübrigt.

Diesen Gedanken der Betriebsgemeinschaft, der das geistige Fundament des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit bildet und dessen Verwirklichung Voraussetzung für eine neue soziale Ethik ist, zu vertiefen und zu festigen, ist eines der großen Aufgabengebiete der in der Deutschen Arbeitsfront zusam­mengeschlossenen Reichsbetriebsge- meinschaften

Appell Satt Kontrolluhr

Täglich erweist sich aufs neue, daß nativ- nalsozialistischer Geist immer tiefer in das Gemeinschaftsleben eindringt und die An- regungen, die von führenden Männern der Bewegung gegeben werden, freudigen Wider­hall finden und zur Tat werden. So hat. einem Wunsche des Führers der Deutschen Arbeitsfront, Dr. Ley, folgend, wieder ei« Betrieb die ..Stempeluhr', den mechanischen Aufpasser am Werkstor. abgeschafst. Die Waggonfabrik Weimar führt statt dessen allmorgendlich einen Betriebsappell mit Morgenspruch und Ausgabe der Tages­parole durch, die am ersten Tage lautet,- Aufwärts im Dritten Reich!'

Worte unseres Mres

Der deutsche Ingenieur und Techniker, unsere Physiker und Chemiker, sie gehören zu den Bahnbrechern auf dieser Welt. Der deutsche Arbeiter wird von keinem anderen übertroffen, und uns soll es nicht möglich sein, dem einen Arbeit zu beschaffen, um die Not der anderen zu beheben?

Wir müssen in diesem vor uns liegenden Jahr den Feldzug gegen die Arbeitslosigkeit mit noch größerem Fanatismus und mit noch größerer Entschlossenheit führen als im vergangenen. Mit rücksichtsloser Schärfe müssen wir jeden zurückweisen, der sich an diesem Gedanken und seiner Erfüllung ver­sündigt.

Buchbesprechung

Von Bebel zu Hitler". Von Enül Nnger- Winkelried: Vom Zukunftsstaat zum Dritten Reich. (Aus dem Leben eines sozialdemokrati­schen Arbeiters.)

Dieses Buch zählt zweifellos zu den eigen­artigsten, die in den letzten Jahren der Oeffent- lichkeit übergeben worden sind. Der Sohn von verarmten Bauern aus dem Elsaß, ausge­wachsen in einem kleinen Städtchen, lernt ein Handwerk, geht in die Fremde, durchwandert die Schweiz, Oesterreich und den größten Teil Deutschlands, kommt nach Berlin, wird So­zialdemokrat, Redner, Schriftsteller und Redak­teur am sozialdemokratischenVorwärts". 1920 verläßt er die Bewegung und wird Wegbereiter der nationalsozialistischen Revolution. Schon in dieser nur andeutungsweise gegebenen Dar­stellung kommt die Eigenart des Buches zum Ausdruck. Heute, wo das Ringen um die Seele des Arbeiters und Ueberbrückung der Gegensätze zu den wichtigsten Aufgaben des nationalsozia­listischen Staates gehören, kommen diese Auf­zeichnungen zur rechten Zeit.

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Verwendung von Arbeitern als Boten

Erleichterte Aarlebnsgewübrung der Invalidenversicherung

Die aus den Beiträgen der Arbeiterschaft bei den Trägern der Invalidenversicherung angesammelten Beträge werden der Wirt­schaft in Form von Darlehen nutzbringend zugefühlt. Die infolge der nationalsozialisti­schen Sanierungsmaßnahmen ständig stei­genden Einnahmeüberschüsse der Invaliden­versicherung ermöglichen eine vermehrte Gewährung von Darlehen. So sorgen die deutsche Arbeiterschaft und die Unterneh­mer durch Leistung ihrer Beitrüge einmal

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Angestellte werden häufig als Boten zu Besorgungen verwendet, und bei manchen Gruppen von Arbeitern wie Hausburschen, Austrägern usw. bildet dies sogar die Regel. Derartige Besorgungen fallen nun nicht unter den Begriff derGeschäftsbesorgnng". wie man sie beim höheren Angestellten und anderen Gruppen von Gefolgschaftsmitglie­dern kennt, sondern der Angestellte (Bote) gilt hier nur als Ueberbringer eines fremden Willens. Bekanntlich kommen hierbei Jrr- tümer und auch böswillige Entstellungen vor, und es fragt sich, wer dann die Folgen zu tragen hat. Im allgemeinen ist die Rechts-

Sekvveiken mit Mike

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läge so. daß der Bote alsdasOrgandes Auftraggebers gilt. Daher hat dieser für den Schaden auch aufzukommen, den daS Organ, dessen er sich bedient, verschuldet. Der Auftraggeber kann aber einen Vertrag, der gegen seinen Willen durch den Boten ab­geschlossen ist. anfechten. Dies hat aber un­verzüglich zu geschehen, das heißt, sofort, nachdem er Kenntnis von dem Irrtum er­langt hat. Dasselbe gilt, wenn der Bote böswillig gehandelt hat. Jede Schadenhaf­tung trifft aber nur den Auftraggeber des Boten, der den Fehler begangen hat. Wenn also zum Beispiel der Bote seine Bestellung an den Boten des anderen Teils richtig aus­gerichtet hat und dieser dann den Fehler be­geht, so hat der Auftraggeber des ersten Boten hierfür nicht einzustehen: es iei denn, daß ausdrücklich gesagt oder stillschweigend voransznsetzen war. daß die Bestellung oder Besorgung an den anderen Teil persönlich zu erfolgen hat. Wie weit sich der geschä­digte Auftraggeber an seinem Boten schad­los halten kann, auch bei Verlust oder Be­schädigung von anvertrauten Sachen, ergibt sich aus den Bestimmungen über Schaden­ersatz und Schadenhaftung. Die Schaden­haftung ergibt sich aus den Bestimmungen des 8 276 des BGB., wonach grundsätzlich für alle Vertragsverhältnisse der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Danach handelt fahrlässig, wer die im Ver­kehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Im Arbeitsverhältnis kann eine weiter­gehende oder geringere Haftung vereinbart werden, nur die Haftung für Vorsatz kann nicht ausgeschlossen werden. Selbstverständ­lich dürfen derartige Abmachungen nicht gegen die guten Sitten verstoßen, insbeson­dere den Arbeiter nicht mit Haftung vhne Verschulden belasten. ?