Sette 8 - Nr. 217

Der «elellschafter

Dienstag, den 18. September izzz

Kinder sind, besetzt werden. In erster 1 Linie sind langfristig arbeitslose ! und aus öffentliche Unter st ützung angewiesene Arbeitskräfte zu berücksichtigen (8 8). Der Betriebssichrer ist verpflichtet, die zur Besetzung der frei­gewordenen Arbeitsplätze erforderlichen Ar­beitskräfte beim zuständigen Arbeitsamt an­zufordern. Dieses hat Arbeitskräfte, die den Erfordernissen des Betriebs (Verwaltung) entsprechen, zur Einstellung zuzuweisen. Dem Betriebssichrer steht die freie Auswahl unter den Zugewiesenen zu. Er kann auch Arbeitslose namentlich beim Arbeitsamt an­sordern, doch hat das Arbeitsamt vor der Zuweisung zu Prüfen, ob die namentlich angesorderten Arbeitslosen den besonderen Voraussetzungen entsprechen.

Weist das Arbeitsamt innerhalb von drei Tagen seit der Anforderung keine Arbeits­kräfte zu, so kann der Betrieb (Verwaltung) die Einstellung unmittelbar vornehmen, er hat allerdings dem Arbeitsamt auf Vor­druck Ap 2, der beim Arbeitsamt erhältlich ist, von der Einstellung unverzüglich Mit­teilung zu machen und dabei klarzustellen, daß die Eingestellten den Voraussetzungen entsprechen.

3. Me Einstellung mm Arbeitskräften unter 25 Jahren

Männliche und weibliche Personen unter 25 Jahren dürfen nur mit vorheri­ger Zustimmung des zuständigen Arbeitsamts als Arbeiter oder Ange­stellte in den Betrieb (Verwaltung) einge­stellt werden. Die Zustimmung wird zahlen- mäßig, nicht namentlich erteilt (8 9).

Bei Einstellung von Lehrlingen, mit denen ein ordnungsmäßiger schriftlicher Lehrver­trag von mindestens 2jähriger Dauer (auch in der Landwirtschaft) abgeschlofsen oder der Abschluß eines solchen Lehrvertrags binnen 4 Wochen nach Beginn der Lehrzeit verein­bart ist, bedarf es dieser Zustimmung nicht. Kommt der Lehrvertrag innerhalb der an- gebenen Frist nicht zustande, so ist die Wei­lerbeschäftigung der Jugendlichen als ringe- lernter Arbeiter oder Angestellter nur mit Zustimmung des Arbeitsamts zulässig (8 10).

Der Antrag auf Zustimmung ist von dem Führer des Betriebs (Verwaltung) unter Benützung des Vordrucks Ap 3, der zunächst in beschränktem Umfange bei den Arbeitsäm­tern, jedoch in Kürze im Formularbuchhan­del erhältlich ist, zu stelle u. Der Betriebs­führer hat unter Berücksichtigung der staats­politischen Gestchtsvunkte verantwortlich zu prüfen und die Erklärung abzugeben, ob bezw. daß die beantragte Einstellung von jugendlichen Arbeitskräften nötig ist. In dem Antrag ist die zahlenmäßige Angabe der Altersgliederung der Gefolgschaft zu machen (8 ii).

DaS Arbeitsamt Prüft die Anträge »ach den Gesichtspunkten des Arbeitseinsatzes (8 12 ).

Das Arbeitsamt kann seine Zustimmung an die Bindung knüpfen, daß bei der Ein­stellung von Personen unter 25 Jahren solche zu bevorzugen find, die

1. nach ehrenvollem Dienst aus der Wehr­macht ausgeschieden find, oder

2. der Sonderaktion (8 4 Zifs. 7) angehö- ren oder

3. mindestens 1 Jahr im Freiwilligen Ar­beitsdienst tätig gewesen sind,

4. mindestens I Jahr in der Landhilfe tätig gewesen find oder

5. Personen unter 25 Jahren, die frei­willig aus dem Betrieb (Verwaltung) aus- geschieden find, um ihren Arbeitsplatz älteren Volksgenossen frei zu machen und minde­stens 1 Jahr lang in der Land- und Forst­wirtschaft tätig waren, sofern sie nach ihrer Vorbildung den entsprechenden Berufen an­gehören (8 13).

Das Arbeitsamt weist auf Anforderung des Betriebs (Verwaltung) für Arbeitsplätze, die auf Grund seiner Zustimmung mit ju­gendlichen Arbeitskräften besetzt werden dür­fen, Arbeitskräfte zu. Gegenüber anderen Be­werbern werden bei gleicher Eignung Perso­nen, die nach ehrenvollem Dienst ohne Be­rechtigung für einen Versorgungsschein aus der Wehrmacht ausgeschieden sind, bevor­zugt (8 15).

Glaubt das Arbeitsamt, die Zustimmung zur Einstellung versagen zu müssen, so greift das Verfahren Platz, das unterNachprü­fung des Austausches durch das Arbeits­amt" ausgeführt ist, die von dem Arbeits­amt versagte Einstellung darf nicht eher er­folgen, bevor nicht das Beschwerdeverfahren durchgeführt ist.

4. Besondere Förderungsmaßnahmen zur Einstellung von alleren Arbeitslosen

»)Leistungsausgleich für ältere A n g e st e l l t e (8 16 der Anordnung).

Werden auf Arbeitsplätzen, die bisher mit Angestellten unter 25 Jahren besetzt waren, arbeitslose, sachlich vorgebildete, männ­liche Angestellte über 40 Jahre eingestellt, die in den letzten 3 Jahren vor der Einstel­lung länger als 2 Jahre Arbeitslosenunter­stützung aus öffentlichen Mitteln erhalten haben, so können dem Betriebe (Verwaltung) auf Antrag zum Ausgleich von Minder­leistungen der Neueingestellten Zuschüsse (Lei­stungsausgleich) aus Mitteln der Reichs­anstalt gewährt werden.

Ein Leistungsausgleich kommt nicht Be­tracht:

bei Einstellungen in öffentliche Verwal­tungen,

bei Einstellungen, die auf namentlichen Ankorderunaen der Betriebe beruhen.

bei Einstellungen in Saison- und Kam­pagnebetriebe.

Der Leistungsausgleich beträgt für einen neueingestellten, kinderlosen Angestellten über 40 Jahre im Monat höchstens 50 RM. Er ist zu kürzen, wenn bas Arbeitsentgelt im Monat weniger als 100 RM. beträgt. Der nach Satz 1 und 2 festgesetzte Betrag erhöht sich um 5 RM. für jedes unter 16 Jahre alte Kind des Neueingestellten. Der Lei­stungsausgleich endet für den einzelnen Neu- eingestellten mit Ablauf des 6. Monats vom Tage der Einstellung ab gerechnet.

Die Vordrucke für entsprechende Anträge find bei den Arbeitsämtern anzufordern.

Die Bestimmungen über den Leistungsaus­gleich gelten auch für arbeitslose verhei» ratete, männliche land- und forstwirt» schaftliche Angestellte über 40 Jahre (8 19).

b) Zuschüsse zur Erstellung von

amilienwohnungen in der

andwirtschaft (8 18).

Zur Förderung der Mehreinstellung der- heirateter land- und forstwirtschaftlicher Ar­beiter können Zuschüsse aus Mitteln der Reichsanstalt für etwa erforderliche Bau­arbeiten für neue Familienwohnungen ge­währt werden. Näheres ist bei den Arbeits- ümtern zu erfragen. Die Vordrucke für ent­sprechende Anträge find bei den Arbeits­ämtern anzufordern.

Schluß- und Strafbestimmungen (8 21 der Anordnung)

Mit Geldstrafe bis zu 150 RM. wird der Führer des Betriebes (Verwaltung) bestraft, der die in 8 3, 8 8 Abs. 3 und 8 11 Abs. 2 vorgeschriebenen Mitteilungen und Erklärun­gen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig oder unvollständig abgibt.

Mit Geldstrafen oder Gefängnis bis zu 3 Monaten wird bestraft

1. der Führer eines Betriebes (Verwal­tung), der Personen unter 25 Jahren ohne die erforderliche Zustimmung des Arbeits­amtes einstellt,

2. der Führer eines Betriebes (Verwal­tung), der entgegen einer nach 8 5 Absatz 2 und 3 ergangenen endgültigen Entscheidung vorsätzlich den Austausch von Arbeitskräften verzögert.

In den Fällen des Abs. 2 Zifs. 2 und 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des für den Betrieb (Verwaltung) oder den Wohn­sitz des Zuwiderhandelnden zuständigen Lan­desarbeitsamtes ein.

BinemiM und KaviMsmlir

Wenn wir in der Geschichte zurückblicken, so sehen wir, daß Völker mit einem städtischen Proletariat und sozialen Nöten sich vom Bo­den losgerissen haben oder losgerissen wurden.

Weiter sehen wir, daß dieser Vorgang den Untergang des betreffenden Volkes bedingte.

Als der Kapitalismus in der griechischen Volkswirtschaft eindrang folgten ihm auf dem Fuße Geldgier und Wucher nach. Der Grund und Boden wurde zur Handelsware. Gewissen­lose Kaufleute benützten nun in Jahren der Mißernte die Notlage der Bauern dazu, sie in Zinsknechtschaft zu bringen, um sie von Haus und Hof zu vertreiben oder in die Sklaverei zu verkaufen. Dadurch bildete sich ein riesiger Großgrundbesitz (sog. Latifundien). Die Bewirt­schaftung desselben wurde durch das Sklaverei­wesen stark begünstigt. Das Ergebnis war auf der einen Seite ungeheurer Landbesitz, auf der anderen ein städtisches Proletariat, das nichts zu nagen und zu beißen hatte. Der Untergang der griechischen Kultur war die Folge.

Aehnlich ging es im alten Rom. Der Boden wurde zur Ware gemacht, die Bauernhöfe gingen ein. Ein ungeheures Proletariat aus allen möglichen Rasten bildete sich. Es war weder zum Kriegsdienst noch zu irgendwelcher anderer Leistung fähig. Sein einziges Verlangen war: Brot und Spiele. Hier konnten die römischen Cäsaren, und Wahnsinnige wie Caligula und Nero ungestört herrschen, eine Regung nach Freiheit gab es nicht mehr. Brachen einmal Aufstände aus. so entstanden sie nur. weil der Wunsch der Masse nicht erfüllt wurde, oder weil irgend ein Ehrgeiziger durch Versprechen die Massen aufhetzte. Die Grenzen des Weltrei­ches wurden von Germanen und Barbaren ver­teidigt, dies war allerdings ein zweischneidiges Schwert.

Sitte und Moral verdarb in der Weltstadt Rom, Raub urnd Totschlag gingen um; daß auf dieser Grundlage ein neues gesundes Ge­schlecht entstehen konnte, wird niemand behaup­ten wollen. Die Weltstadt Rom hatte zur Zeit der Völkerwanderung nicht mehr den zehnten Teil ihrer Bevölkerung.

Wir können in der deutschen Geschichte ganz genau verfolgen, wie mit dem Eingang der Eeldwirtschaft die Vauernnot dauernd zu­nimmt. Im Spätmittelalter wird infolge des neuen Wehrsystems der Ritter immer mehr zum Grundherrn, die Bauern werden immer mehr zu seinen Hörigen herabgewürdigt. Das römische Recht, das den Boden als Ware betrach­tet ist ein gefügiges Werkzeug hiefür. Nach germanischer Auffassung war der Boden keine Ware, sondern die Grundlage einer Familie, deren Glieder miteinander verknüpft waren. In Aufständen versuchten die Bauern sich gegen diese Auffassung zu wehren, sie wurden von Fürsten und Geistlichkeit blutig niedergeschlagen. Die Blüte des Bauerntums war für Iahrhun- hunderte vernichtet. Erst die Preußenkönige er­kannten die Wichtigkeit eines Bauernstandes. Ein gesunder Bauernstand war der Garant für eine gesunde Bevölkerung, also auch für ein ttichtiges Heer und einen machtvollen Staat. Tüchtige Führer waren natürlich die Voraus­setzung. Als nun die Stein'schen Reformen von Hardenberg, der von Juden beraten wurde, verwässert wurden, war dem Kapitalismus der Emgang in die grundherrschaftliche Wirtschaft

freigemacht. Stein wollte nur die persönliche Freiheit der Bauern, auf dem Hofe sollten sie feßhast bleiben und die Arbeiten auf dem Guts- Hofe mitverrichten, oder eine geringe Abgabe leisten. Dies bot natürlich Vorteile für den Bauern, denn in Unglücksfällen war der Grund­besitzer verpflichtet, den Geschädigten zu unter­stützen. Hardenberg machte den Bauern aber auch wirtschaftlich frei. Die Einbuße, die der Grundherr an Leistungen verlor, sollten mit Geld abgegolten werden, der Bauer wurde also Schuldner des Grundherrn. Die Zeit des Bauernlegens begann, bei Zahlungsunfähigkeit wurde der Schuldner von Haus und Hof ver­trieben. Es bildeten sich die Großgrundbesitze Ostelbiens mit ihren Landarbeitern. Weder der Grundbesitzer noch der Landarbeiter waren bo­denverbunden. Der Grundbesitzer sah seinen Bo­den gewistermaßen als Fabrik an. Der Land­arbeiter war zu nichts anderem herabgewürdigt, als zum Arbeiter: daß natürlich diese Land­arbeiter für die marxistische Rede von Freiheit und Gleichheit leicht zugänglich waren, ist klar.

In den nachfolgenden Jahrzehnten konnte der Kapitalismus sich auf manchen Höfen bemerk­bar machen: viele sahen den Hof als ein Un­ternehmen an und versuchten durch Zuhilfe­nahme von Kredit dieses Unternehmen genau so aufzuziehen, wie ein Fabrikunternehmen, dies steht natürlich in schärfstem Widerspruch zum Wesen eines Bauernhofes. Die nachfolgenden Krisenjahre haben sie eines anderen belehrt. Andere Bauern mußten durch Unglücksfälle u. a. Geld aufnehmen. In den nachfolgenden Krisenjahren war eine Rückzahlung nicht mög­lich. Von Haus und Hof vertriebene Bauern waren die Folge. In der Hauptsache waren die Geldgeber Juden, die mit teuflischer Freude daran gingen, den Bauern von Haus und Hof zu vertreiben. Diese Vorgänge wurden vom Ge­setz gutgeheißen, denn nach diesem war Boden gleiche Ware und wenn ich eine Ware beleihe, kann ich anstelle des nicht zurückgezahlten Gel­des die Pfändung der Ware verlangen.

Erst der Nationalsozialismus befreite den Bauern aus den Klauen des Kapitalismus, indem er die germanische Auffassung vom Bo­den wieder zur Geltung bringt. Der Boden wird wieder ein Träger der Familie. Aus diesem Denken heraus entstand das Reichserbhofgesetz. Der Boden ist unbelastbar und unbeleihbar: hier kann sich der Kapitalismus dann die Zähne herausbeißen, nie mehr wird er einem freien Bauern vom Stammsitz seiner Familie vertreiben können.

Veimtschung von Troüenmagermilch

Einer Meldung des Reichskommissariats für die Vieh-, Milch- und Fettwirtschaft zufolge ist beabsichtigt, den Beimischungs- zwang für die Betriebe fallen zu lasten, di, gewerbsmäßig Backwaren Herstellen und ! bisher zur Beimischung von Trockenmager­milch bezw. Nährkasein verpflichtet waren. Die Zuführung von Eiweiß zum Brot soll in Zukunft auf eine andere Weise erfolgen. Der Beimischungszwang soll damit m»

16 . Oktober außer Kraft gesetzt werden.

Wenn da und dort andere Behauptungen ausgestellt werden sollten, so handelt es sich in allen Fällen um Gerüchte, die jeglicher Grundlage entbehren. Urheber und Verbrei. ^ ter solcher Gerüchte haben mit Strafanzeige zu rechnen.

Einzelne Betriebe mischen bereits heut, nicht mehr in der vorgeschriebenen Weis« bei. Solche Saboteure des agrarwirtschast. lichen Gesetzes werden unweigerlich zur Der- antwortung gezogen.

Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß jed« Deutsche solange die Gesetzvorschriften er- füllt, als dieselben ihre Gültigkeit haben. Ä tverden daher die zuständigen Stellen sofort verständigt, am 22. Oktober 1934 eine letzt», aber desto strengere Kontrolle durchzuführe».

Betriebe, bei denen festgestellt werde» sollte, daß sie zu wenig oder gar nichts bei- gemischt haben, werden, auch wenn es sich um ganz geringe Mindermengen handelt, unnachsichtlich der Staatsanwaltschaft, zweÄ Strafverfolgung, gemeldet.

Die rückständigen Mengen an Trocken- Magermilch bezw. Nährkasein müssen in sol­chen Fällen auch nach dem 16. Oktober nach- bezogen werden, worauf ausdrücklich arft- merksam gemacht wird. !

Humor

Jako, der Papagei, wurde von einem Herrn dem Tierhändler zurückgebracht. Als nicht spre­chend.

Was haben Sie ihm den vorgesprochen?" fragt er den Kunden.

Da plustert sich Jako auf und antwortet: Kein Wort sprichst du Aas!"

Ich bitte «m Auskunft....

Bri-sk->ft-n »«, .SelkNschastcr»'

Unter vieler Rubrik veröffentlichen wir vie aus unserem Leserkreis an die Redaktion gerichteten Anfragen. De» Krage» ist jeweils die lebte Abonnementsauittung betzulegen, ferner Rückporto, falls briefliche Auskunft gewünscht wird. Die Beantwortung der Anfrage» erfolgt jeweils SamStagS. Kür die erteilten Auskünfte übernimmt die Redaktion nur oie

vretzgefedktche Berautwortuua-

P. tl. Wen» der Landmesser bewußt falsche Aussage» als Sachverständiger gemacht hat, dann kann gegen ihn von Amts wegen vorgegangen wegeu. Besondere Kosten entstehen Ihnen nicht. Ebenso besteht die Möglichkeit, gegen ihn vorzu- geheu, wenn er das Gutachten leichtsertigerweise abgegeben hat.

I. Sch. Als Württemberger muffen Sie sich bei einem württembergischen Meldeamt für den frei­willige» Arbeitsdienst melden. Die Meldung bei einem außerwürttembergischen Lager ist jetzt nicht mehr möglich. Das für Sie in Frage kommende Meldeamt ist Mergentheim oder Heilbronn. Wenn Sie aber ins Oberland wollen, können Sie fich beim Meldeamt in Biberach oder Ravensburg melden.

O. K. Um die zurückbehaltenen Pfänder ver­werten zu können, müssen Sie fich beim Amts­gericht einen vollstreckbaren Titel erlverben. Dies erhalten Sie ohne weiteres, wenn Sie Nachweisen, daß Ihre Mietforderung zu Recht besteht. Mit diesem vollstreckbaren Titel kann dann jederzeit die Versteigerung vorgenommen werden.

K. B. Auf Ihre Briefkastenfrage teilen wir Ihnen mit, daß nach dem Gesetz über Kleinreut- nerhils« vom 5. 7. 34 alte und erwerbsunfähige Personen, die hilfsbedürftig find, eine Kleinrent­nerhilfe erhalten, wenn sie Nachweisen, daß ihnen am 1. Januar 1918 ein Kapitalvermögen von mindestens 12 000 Mark gehört hat oder daß sie zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch auf eine lebenslängliche Rente von jährlich min­destens 500 Mark gehabt haben, und das Ver­mögen oder der Anspruch der Geldentwertung zum Opfer gefallen ist. Alt im Sinne dieses Gesetzes find Männer, wenn sie am Tage des in Jnkraft- tretens dieses Gesetzes das 60., Frauen, wenn sie am selben Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet haben. Wir raten Ihnen, fich an das Bezirks- Wohlfahrtsamt zu wenden.

Rekofei. Da der Rekofei ein Zwangsverband ist, bleibt Ihnen keine andere Möglichkeit, als dem Verband beizutreten auch dann, wenn Sie nur zu einem geringen Teil Kolonialwaren­handel treiben. Die Vorschrift lautet, daß jeder, der mit Kolonialwaren handelt, dem Zwangs­verband Rekofei beitreten muß.

Gartenzaun. Das Bürgermeisteramt kann orts­polizeiliche Vorschriften dahingehend erlassen, daß Grundstücke innerhalb Etters eingezäunt werden müssen. Ob eine solche Vorschrift in Ihrer Hei­matgemeinde besteht, wissen wir nicht. Ist es der Fall, dann müssen Sie der Aufforderung des Bürgermeisters Folge leisten und den offenen Teil Ihres Gartens einzäunen. Liegt keine orts­polizeiliche Vorschrift dieses Inhalts vor, so kön­nen Sie zum Einzäunen nicht gezwungen werden.

A. F. Zunächst fragt es sich, ob Ihre Himbeer- anlage innerhalb oder außerhalb Etters liegt. Be: Anlagen von Beerenobststräuchern außerhalb Etters ist ein Abstand vom Nachbargrundstück von einem Meter einzuhalten. Innerhalb Etters er- mäßigt sich der Abstand aus die Hälfte. In diesem Falle würde der Abstand Ihrer Himbeeranlage den gesetzliche« Borschristen genügen. Falls fich

die Anlagen außerhalb Etters best »den, kann der Nachbar eine Beseitigung der StLucher nur inner­halb 5 Jahren nach Beschaffung der gesetzwidrigen Anlage verlangen. Später verjährt der Anspruch. Die Verjährung beginnt mit dem 1. Juki nach erfolgter Pflanzung.

A. B. W. Eine gesetzliche Verpflichtung für ! das von Ihnen nicht bewohnte Haus, die Natio­nalflaggen zu stellen, besteht nicht. Es ist jedoch ^ allgemein üblich, daß auch in diesen Fällen der Hausbesitzer die Fahne stellt. Insbesondere dann, wenn es fich bei den Mietern um Leute handelt, denen die Anschaffung der Fahne finanziell zu schwer fallen würde.

J.K. 176. Sie haben wohl das Verzeichnis der akademischen Heilberuse in Württemberg im Auge. Dieses Verzeichnis ist in diesem Jahre vom württ. Aerzteverband, Stuttgart, Keplerstr. 26, heraus­gegeben worden und enthält sämtliche Aerzte, Apotheker, Tier- und Zahnärzte in Württemberg und Hohenzollern.

S. L. Um ein rechtsgültiges Testament herzu­stellen, brauchen Sie und Ihre Frau weder einen Notar noch zwei Zeugen. Es genügt, wenn Sie Ihren letzten Willen handschriftlich aufsetzen, und ihn mit genauer Orts- und Datumsangabe sowie mit vollständiger Unterschrift versehen. Wir weisen nochmals darauf hin, daß das Testament von der ersten bis zur letzten Zeile selbst geschrie­ben sein muß. Auch muß die Datumszeile ober­halb der Unterschrift stehe». Die Unterschrift darf nicht lautenEuer Vater' oder ähnliches, sondern muß den vollen Namenszug tragen. Wenn fich die Ehefrau mit dem Testament ein­verstanden erklären will, so kann sie auf dem­selben Papier unten bemerken, daß dies auch ihr letzter Wille ist. Auch diese Bemerkung muß wiederum mit Ort, Datum und voller Unter­st ft versehen sein.

A. M. i. Sch. Unserer Ansicht nach ist der Fuhrmann schadenersatzpflichtig, wenn er mit seinem hochbeladenen Wagen Ihren Leuchtschild weggerissen hat. Voraussetzung ist allerdings, daß die Anbringung Ihres Schildes den orts­polizeilichen Vorschriften entsprochen hat. Es kommt natürlich auch daraus an. wie die Stra- ßenverhältniffe beschaffen find, und ob viel land­wirtschaftlicher Verkehr in dieser Straße ist. Wenn das Schild so angebracht ist. daß jeder Garbenwagen das Schild beschädigt bzw. be­schädigen muß, dann kann natürlich dem Fuhr­mann in diesem Falle kein Vvrwurs gemacht werden. Es richtet sich die Entscheidung dieses Falles nach den örtlichen Verhältnissen.

E. R. Um Ihre Frage betr. Steuern beantwor­ten zu können, müßten wir Ihre ganzen wirt­schaftlichen Verhältnisse genau kennen. Wenn Sie keinerlei Einkommen und keinerlei Vermögen gehabt haben, und nur auf die Arbeitslosenunter­stützung angewiesen waren, dann kann man von Ihnen auch nicht die Bezahlung der fraglichen Steuern verlangen. Wir raten Ihnen, beim Bürgermeisteramt und bei der Kirchenpflege unter eingehender Darlegung Ihrer Verhältnisse um einen Nachlaß dieser Steuer einzukommen.