Sette 8 - Nr. 217
Der «elellschafter
Dienstag, den 18. September izzz
Kinder sind, besetzt werden. In erster 1 Linie sind langfristig arbeitslose ! und aus öffentliche Unter st ützung angewiesene Arbeitskräfte zu berücksichtigen (8 8). Der Betriebssichrer ist verpflichtet, die zur Besetzung der freigewordenen Arbeitsplätze erforderlichen Arbeitskräfte beim zuständigen Arbeitsamt anzufordern. Dieses hat Arbeitskräfte, die den Erfordernissen des Betriebs (Verwaltung) entsprechen, zur Einstellung zuzuweisen. Dem Betriebssichrer steht die freie Auswahl unter den Zugewiesenen zu. Er kann auch Arbeitslose namentlich beim Arbeitsamt ansordern, doch hat das Arbeitsamt vor der Zuweisung zu Prüfen, ob die namentlich angesorderten Arbeitslosen den besonderen Voraussetzungen entsprechen.
Weist das Arbeitsamt innerhalb von drei Tagen seit der Anforderung keine Arbeitskräfte zu, so kann der Betrieb (Verwaltung) die Einstellung unmittelbar vornehmen, er hat allerdings dem Arbeitsamt auf Vordruck Ap 2, der beim Arbeitsamt erhältlich ist, von der Einstellung unverzüglich Mitteilung zu machen und dabei klarzustellen, daß die Eingestellten den Voraussetzungen entsprechen.
3. Me Einstellung mm Arbeitskräften unter 25 Jahren
Männliche und weibliche Personen unter 25 Jahren dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Arbeitsamts als Arbeiter oder Angestellte in den Betrieb (Verwaltung) eingestellt werden. Die Zustimmung wird zahlen- mäßig, nicht namentlich erteilt (8 9).
Bei Einstellung von Lehrlingen, mit denen ein ordnungsmäßiger schriftlicher Lehrvertrag von mindestens 2jähriger Dauer (auch in der Landwirtschaft) abgeschlofsen oder der Abschluß eines solchen Lehrvertrags binnen 4 Wochen nach Beginn der Lehrzeit vereinbart ist, bedarf es dieser Zustimmung nicht. Kommt der Lehrvertrag innerhalb der an- gebenen Frist nicht zustande, so ist die Weilerbeschäftigung der Jugendlichen als ringe- lernter Arbeiter oder Angestellter nur mit Zustimmung des Arbeitsamts zulässig (8 10).
Der Antrag auf Zustimmung ist von dem Führer des Betriebs (Verwaltung) unter Benützung des Vordrucks Ap 3, der zunächst in beschränktem Umfange bei den Arbeitsämtern, jedoch in Kürze im Formularbuchhandel erhältlich ist, zu stelle u. Der Betriebsführer hat unter Berücksichtigung der staatspolitischen Gestchtsvunkte verantwortlich zu prüfen und die Erklärung abzugeben, ob bezw. daß die beantragte Einstellung von jugendlichen Arbeitskräften nötig ist. In dem Antrag ist die zahlenmäßige Angabe der Altersgliederung der Gefolgschaft zu machen (8 ii).
DaS Arbeitsamt Prüft die Anträge »ach den Gesichtspunkten des Arbeitseinsatzes (8 12 ).
Das Arbeitsamt kann seine Zustimmung an die Bindung knüpfen, daß bei der Einstellung von Personen unter 25 Jahren solche zu bevorzugen find, die
1. nach ehrenvollem Dienst aus der Wehrmacht ausgeschieden find, oder
2. der Sonderaktion (8 4 Zifs. 7) angehö- ren oder
3. mindestens 1 Jahr im Freiwilligen Arbeitsdienst tätig gewesen sind,
4. mindestens I Jahr in der Landhilfe tätig gewesen find oder
5. Personen unter 25 Jahren, die freiwillig aus dem Betrieb (Verwaltung) aus- geschieden find, um ihren Arbeitsplatz älteren Volksgenossen frei zu machen und mindestens 1 Jahr lang in der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, sofern sie nach ihrer Vorbildung den entsprechenden Berufen angehören (8 13).
Das Arbeitsamt weist auf Anforderung des Betriebs (Verwaltung) für Arbeitsplätze, die auf Grund seiner Zustimmung mit jugendlichen Arbeitskräften besetzt werden dürfen, Arbeitskräfte zu. Gegenüber anderen Bewerbern werden bei gleicher Eignung Personen, die nach ehrenvollem Dienst ohne Berechtigung für einen Versorgungsschein aus der Wehrmacht ausgeschieden sind, bevorzugt (8 15).
Glaubt das Arbeitsamt, die Zustimmung zur Einstellung versagen zu müssen, so greift das Verfahren Platz, das unter „Nachprüfung des Austausches durch das Arbeitsamt" ausgeführt ist, die von dem Arbeitsamt versagte Einstellung darf nicht eher erfolgen, bevor nicht das Beschwerdeverfahren durchgeführt ist.
4. Besondere Förderungsmaßnahmen zur Einstellung von alleren Arbeitslosen
»)Leistungsausgleich für ältere A n g e st e l l t e (8 16 der Anordnung).
Werden auf Arbeitsplätzen, die bisher mit Angestellten unter 25 Jahren besetzt waren, arbeitslose, sachlich vorgebildete, männliche Angestellte über 40 Jahre eingestellt, die in den letzten 3 Jahren vor der Einstellung länger als 2 Jahre Arbeitslosenunterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten haben, so können dem Betriebe (Verwaltung) auf Antrag zum Ausgleich von Minderleistungen der Neueingestellten Zuschüsse (Leistungsausgleich) aus Mitteln der Reichsanstalt gewährt werden.
Ein Leistungsausgleich kommt nicht Betracht:
bei Einstellungen in öffentliche Verwaltungen,
bei Einstellungen, die auf namentlichen Ankorderunaen der Betriebe beruhen.
bei Einstellungen in Saison- und Kampagnebetriebe.
Der Leistungsausgleich beträgt für einen neueingestellten, kinderlosen Angestellten über 40 Jahre im Monat höchstens 50 RM. Er ist zu kürzen, wenn bas Arbeitsentgelt im Monat weniger als 100 RM. beträgt. Der nach Satz 1 und 2 festgesetzte Betrag erhöht sich um 5 RM. für jedes unter 16 Jahre alte Kind des Neueingestellten. Der Leistungsausgleich endet für den einzelnen Neu- eingestellten mit Ablauf des 6. Monats vom Tage der Einstellung ab gerechnet.
Die Vordrucke für entsprechende Anträge find bei den Arbeitsämtern anzufordern.
Die Bestimmungen über den Leistungsausgleich gelten auch für arbeitslose verhei» ratete, männliche land- und forstwirt» schaftliche Angestellte über 40 Jahre (8 19).
b) Zuschüsse zur Erstellung von
amilienwohnungen in der
andwirtschaft (8 18).
Zur Förderung der Mehreinstellung der- heirateter land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter können Zuschüsse aus Mitteln der Reichsanstalt für etwa erforderliche Bauarbeiten für neue Familienwohnungen gewährt werden. Näheres ist bei den Arbeits- ümtern zu erfragen. Die Vordrucke für entsprechende Anträge find bei den Arbeitsämtern anzufordern.
Schluß- und Strafbestimmungen (8 21 der Anordnung)
Mit Geldstrafe bis zu 150 RM. wird der Führer des Betriebes (Verwaltung) bestraft, der die in 8 3, 8 8 Abs. 3 und 8 11 Abs. 2 vorgeschriebenen Mitteilungen und Erklärungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig oder unvollständig abgibt.
Mit Geldstrafen oder Gefängnis bis zu 3 Monaten wird bestraft
1. der Führer eines Betriebes (Verwaltung), der Personen unter 25 Jahren ohne die erforderliche Zustimmung des Arbeitsamtes einstellt,
2. der Führer eines Betriebes (Verwaltung), der entgegen einer nach 8 5 Absatz 2 und 3 ergangenen endgültigen Entscheidung vorsätzlich den Austausch von Arbeitskräften verzögert.
In den Fällen des Abs. 2 Zifs. 2 und 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des für den Betrieb (Verwaltung) oder den Wohnsitz des Zuwiderhandelnden zuständigen Landesarbeitsamtes ein.
BinemiM und KaviMsmlir
Wenn wir in der Geschichte zurückblicken, so sehen wir, daß Völker mit einem städtischen Proletariat und sozialen Nöten sich vom Boden losgerissen haben oder losgerissen wurden.
Weiter sehen wir, daß dieser Vorgang den Untergang des betreffenden Volkes bedingte.
Als der Kapitalismus in der griechischen Volkswirtschaft eindrang folgten ihm auf dem Fuße Geldgier und Wucher nach. Der Grund und Boden wurde zur Handelsware. Gewissenlose Kaufleute benützten nun in Jahren der Mißernte die Notlage der Bauern dazu, sie in Zinsknechtschaft zu bringen, um sie von Haus und Hof zu vertreiben oder in die Sklaverei zu verkaufen. Dadurch bildete sich ein riesiger Großgrundbesitz (sog. Latifundien). Die Bewirtschaftung desselben wurde durch das Sklavereiwesen stark begünstigt. Das Ergebnis war auf der einen Seite ungeheurer Landbesitz, auf der anderen ein städtisches Proletariat, das nichts zu nagen und zu beißen hatte. Der Untergang der griechischen Kultur war die Folge.
Aehnlich ging es im alten Rom. Der Boden wurde zur Ware gemacht, die Bauernhöfe gingen ein. Ein ungeheures Proletariat aus allen möglichen Rasten bildete sich. Es war weder zum Kriegsdienst noch zu irgendwelcher anderer Leistung fähig. Sein einziges Verlangen war: Brot und Spiele. Hier konnten die römischen Cäsaren, und Wahnsinnige wie Caligula und Nero ungestört herrschen, eine Regung nach Freiheit gab es nicht mehr. Brachen einmal Aufstände aus. so entstanden sie nur. weil der Wunsch der Masse nicht erfüllt wurde, oder weil irgend ein Ehrgeiziger durch Versprechen die Massen aufhetzte. Die Grenzen des Weltreiches wurden von Germanen und Barbaren verteidigt, dies war allerdings ein zweischneidiges Schwert.
Sitte und Moral verdarb in der Weltstadt Rom, Raub urnd Totschlag gingen um; daß auf dieser Grundlage ein neues gesundes Geschlecht entstehen konnte, wird niemand behaupten wollen. Die Weltstadt Rom hatte zur Zeit der Völkerwanderung nicht mehr den zehnten Teil ihrer Bevölkerung.
Wir können in der deutschen Geschichte ganz genau verfolgen, wie mit dem Eingang der Eeldwirtschaft die Vauernnot dauernd zunimmt. Im Spätmittelalter wird infolge des neuen Wehrsystems der Ritter immer mehr zum Grundherrn, die Bauern werden immer mehr zu seinen Hörigen herabgewürdigt. Das römische Recht, das den Boden als Ware betrachtet ist ein gefügiges Werkzeug hiefür. Nach germanischer Auffassung war der Boden keine Ware, sondern die Grundlage einer Familie, deren Glieder miteinander verknüpft waren. In Aufständen versuchten die Bauern sich gegen diese Auffassung zu wehren, sie wurden von Fürsten und Geistlichkeit blutig niedergeschlagen. Die Blüte des Bauerntums war für Iahrhun- hunderte vernichtet. Erst die Preußenkönige erkannten die Wichtigkeit eines Bauernstandes. Ein gesunder Bauernstand war der Garant für eine gesunde Bevölkerung, also auch für ein ttichtiges Heer und einen machtvollen Staat. Tüchtige Führer waren natürlich die Voraussetzung. Als nun die Stein'schen Reformen von Hardenberg, der von Juden beraten wurde, verwässert wurden, war dem Kapitalismus der Emgang in die grundherrschaftliche Wirtschaft
freigemacht. Stein wollte nur die persönliche Freiheit der Bauern, auf dem Hofe sollten sie feßhast bleiben und die Arbeiten auf dem Guts- Hofe mitverrichten, oder eine geringe Abgabe leisten. Dies bot natürlich Vorteile für den Bauern, denn in Unglücksfällen war der Grundbesitzer verpflichtet, den Geschädigten zu unterstützen. Hardenberg machte den Bauern aber auch wirtschaftlich frei. Die Einbuße, die der Grundherr an Leistungen verlor, sollten mit Geld abgegolten werden, der Bauer wurde also Schuldner des Grundherrn. Die Zeit des Bauernlegens begann, bei Zahlungsunfähigkeit wurde der Schuldner von Haus und Hof vertrieben. Es bildeten sich die Großgrundbesitze Ostelbiens mit ihren Landarbeitern. Weder der Grundbesitzer noch der Landarbeiter waren bodenverbunden. Der Grundbesitzer sah seinen Boden gewistermaßen als Fabrik an. Der Landarbeiter war zu nichts anderem herabgewürdigt, als zum Arbeiter: daß natürlich diese Landarbeiter für die marxistische Rede von Freiheit und Gleichheit leicht zugänglich waren, ist klar.
In den nachfolgenden Jahrzehnten konnte der Kapitalismus sich auf manchen Höfen bemerkbar machen: viele sahen den Hof als ein Unternehmen an und versuchten durch Zuhilfenahme von Kredit dieses Unternehmen genau so aufzuziehen, wie ein Fabrikunternehmen, dies steht natürlich in schärfstem Widerspruch zum Wesen eines Bauernhofes. Die nachfolgenden Krisenjahre haben sie eines anderen belehrt. Andere Bauern mußten durch Unglücksfälle u. a. Geld aufnehmen. In den nachfolgenden Krisenjahren war eine Rückzahlung nicht möglich. Von Haus und Hof vertriebene Bauern waren die Folge. In der Hauptsache waren die Geldgeber Juden, die mit teuflischer Freude daran gingen, den Bauern von Haus und Hof zu vertreiben. Diese Vorgänge wurden vom Gesetz gutgeheißen, denn nach diesem war Boden gleiche Ware und wenn ich eine Ware beleihe, kann ich anstelle des nicht zurückgezahlten Geldes die Pfändung der Ware verlangen.
Erst der Nationalsozialismus befreite den Bauern aus den Klauen des Kapitalismus, indem er die germanische Auffassung vom Boden wieder zur Geltung bringt. Der Boden wird wieder ein Träger der Familie. Aus diesem Denken heraus entstand das Reichserbhofgesetz. Der Boden ist unbelastbar und unbeleihbar: hier kann sich der Kapitalismus dann die Zähne herausbeißen, nie mehr wird er einem freien Bauern vom Stammsitz seiner Familie vertreiben können.
Veimtschung von Troüenmagermilch
Einer Meldung des Reichskommissariats für die Vieh-, Milch- und Fettwirtschaft zufolge ist beabsichtigt, den Beimischungs- zwang für die Betriebe fallen zu lasten, di, gewerbsmäßig Backwaren Herstellen und ! bisher zur Beimischung von Trockenmagermilch bezw. Nährkasein verpflichtet waren. Die Zuführung von Eiweiß zum Brot soll in Zukunft auf eine andere Weise erfolgen. Der Beimischungszwang soll damit m»
16 . Oktober außer Kraft gesetzt werden.
Wenn da und dort andere Behauptungen ausgestellt werden sollten, so handelt es sich in allen Fällen um Gerüchte, die jeglicher Grundlage entbehren. Urheber und Verbrei. ^ ter solcher Gerüchte haben mit Strafanzeige zu rechnen.
Einzelne Betriebe mischen bereits heut, nicht mehr in der vorgeschriebenen Weis« bei. Solche Saboteure des agrarwirtschast. lichen Gesetzes werden unweigerlich zur Der- antwortung gezogen.
Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß jed« Deutsche solange die Gesetzvorschriften er- füllt, als dieselben ihre Gültigkeit haben. Ä tverden daher die zuständigen Stellen sofort verständigt, am 22. Oktober 1934 eine letzt», aber desto strengere Kontrolle durchzuführe».
Betriebe, bei denen festgestellt werde» sollte, daß sie zu wenig oder gar nichts bei- gemischt haben, werden, auch wenn es sich um ganz geringe Mindermengen handelt, unnachsichtlich der Staatsanwaltschaft, zweÄ Strafverfolgung, gemeldet.
Die rückständigen Mengen an Trocken- Magermilch bezw. Nährkasein müssen in solchen Fällen auch nach dem 16. Oktober nach- bezogen werden, worauf ausdrücklich arft- merksam gemacht wird. !
Humor
Jako, der Papagei, wurde von einem Herrn dem Tierhändler zurückgebracht. Als nicht sprechend.
„Was haben Sie ihm den vorgesprochen?" fragt er den Kunden.
Da plustert sich Jako auf und antwortet: „Kein Wort sprichst du Aas!"
Ich bitte «m Auskunft....
Bri-sk->ft-n »«, .SelkNschastcr»'
Unter vieler Rubrik veröffentlichen wir vie aus unserem Leserkreis an die Redaktion gerichteten Anfragen. De» Krage» ist jeweils die lebte Abonnementsauittung betzulegen, ferner Rückporto, falls briefliche Auskunft gewünscht wird. Die Beantwortung der Anfrage» erfolgt jeweils SamStagS. Kür die erteilten Auskünfte übernimmt die Redaktion nur oie
vretzgefedktche Berautwortuua-
P. tl. Wen» der Landmesser bewußt falsche Aussage» als Sachverständiger gemacht hat, dann kann gegen ihn von Amts wegen vorgegangen wegeu. Besondere Kosten entstehen Ihnen nicht. Ebenso besteht die Möglichkeit, gegen ihn vorzu- geheu, wenn er das Gutachten leichtsertigerweise abgegeben hat.
I. Sch. Als Württemberger muffen Sie sich bei einem württembergischen Meldeamt für den freiwillige» Arbeitsdienst melden. Die Meldung bei einem außerwürttembergischen Lager ist jetzt nicht mehr möglich. Das für Sie in Frage kommende Meldeamt ist Mergentheim oder Heilbronn. Wenn Sie aber ins Oberland wollen, können Sie fich beim Meldeamt in Biberach oder Ravensburg melden.
O. K. Um die zurückbehaltenen Pfänder verwerten zu können, müssen Sie fich beim Amtsgericht einen vollstreckbaren Titel erlverben. Dies erhalten Sie ohne weiteres, wenn Sie Nachweisen, daß Ihre Mietforderung zu Recht besteht. Mit diesem vollstreckbaren Titel kann dann jederzeit die Versteigerung vorgenommen werden.
K. B. Auf Ihre Briefkastenfrage teilen wir Ihnen mit, daß nach dem Gesetz über Kleinreut- nerhils« vom 5. 7. 34 alte und erwerbsunfähige Personen, die hilfsbedürftig find, eine Kleinrentnerhilfe erhalten, wenn sie Nachweisen, daß ihnen am 1. Januar 1918 ein Kapitalvermögen von mindestens 12 000 Mark gehört hat oder daß sie zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch auf eine lebenslängliche Rente von jährlich mindestens 500 Mark gehabt haben, und das Vermögen oder der Anspruch der Geldentwertung zum Opfer gefallen ist. Alt im Sinne dieses Gesetzes find Männer, wenn sie am Tage des in Jnkraft- tretens dieses Gesetzes das 60., Frauen, wenn sie am selben Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet haben. Wir raten Ihnen, fich an das Bezirks- Wohlfahrtsamt zu wenden.
Rekofei. Da der Rekofei ein Zwangsverband ist, bleibt Ihnen keine andere Möglichkeit, als dem Verband beizutreten auch dann, wenn Sie nur zu einem geringen Teil Kolonialwarenhandel treiben. Die Vorschrift lautet, daß jeder, der mit Kolonialwaren handelt, dem Zwangsverband Rekofei beitreten muß.
Gartenzaun. Das Bürgermeisteramt kann ortspolizeiliche Vorschriften dahingehend erlassen, daß Grundstücke innerhalb Etters eingezäunt werden müssen. Ob eine solche Vorschrift in Ihrer Heimatgemeinde besteht, wissen wir nicht. Ist es der Fall, dann müssen Sie der Aufforderung des Bürgermeisters Folge leisten und den offenen Teil Ihres Gartens einzäunen. Liegt keine ortspolizeiliche Vorschrift dieses Inhalts vor, so können Sie zum Einzäunen nicht gezwungen werden.
A. F. Zunächst fragt es sich, ob Ihre Himbeer- anlage innerhalb oder außerhalb Etters liegt. Be: Anlagen von Beerenobststräuchern außerhalb Etters ist ein Abstand vom Nachbargrundstück von einem Meter einzuhalten. Innerhalb Etters er- mäßigt sich der Abstand aus die Hälfte. In diesem Falle würde der Abstand Ihrer Himbeeranlage den gesetzliche« Borschristen genügen. Falls fich
die Anlagen außerhalb Etters best »den, kann der Nachbar eine Beseitigung der StLucher nur innerhalb 5 Jahren nach Beschaffung der gesetzwidrigen Anlage verlangen. Später verjährt der Anspruch. Die Verjährung beginnt mit dem 1. Juki nach erfolgter Pflanzung.
A. B. W. Eine gesetzliche Verpflichtung für ! das von Ihnen nicht bewohnte Haus, die Nationalflaggen zu stellen, besteht nicht. Es ist jedoch ^ allgemein üblich, daß auch in diesen Fällen der Hausbesitzer die Fahne stellt. Insbesondere dann, wenn es fich bei den Mietern um Leute handelt, denen die Anschaffung der Fahne finanziell zu schwer fallen würde.
J.K. 176. Sie haben wohl das Verzeichnis der akademischen Heilberuse in Württemberg im Auge. Dieses Verzeichnis ist in diesem Jahre vom württ. Aerzteverband, Stuttgart, Keplerstr. 26, herausgegeben worden und enthält sämtliche Aerzte, Apotheker, Tier- und Zahnärzte in Württemberg und Hohenzollern.
S. L. Um ein rechtsgültiges Testament herzustellen, brauchen Sie und Ihre Frau weder einen Notar noch zwei Zeugen. Es genügt, wenn Sie Ihren letzten Willen handschriftlich aufsetzen, und ihn mit genauer Orts- und Datumsangabe sowie mit vollständiger Unterschrift versehen. Wir weisen nochmals darauf hin, daß das Testament von der ersten bis zur letzten Zeile selbst geschrieben sein muß. Auch muß die Datumszeile oberhalb der Unterschrift stehe». Die Unterschrift darf nicht lauten „Euer Vater' oder ähnliches, sondern muß den vollen Namenszug tragen. Wenn fich die Ehefrau mit dem Testament einverstanden erklären will, so kann sie auf demselben Papier unten bemerken, daß dies auch ihr letzter Wille ist. Auch diese Bemerkung muß wiederum mit Ort, Datum und voller Unterst ft versehen sein.
A. M. i. Sch. Unserer Ansicht nach ist der Fuhrmann schadenersatzpflichtig, wenn er mit seinem hochbeladenen Wagen Ihren Leuchtschild weggerissen hat. Voraussetzung ist allerdings, daß die Anbringung Ihres Schildes den ortspolizeilichen Vorschriften entsprochen hat. Es kommt natürlich auch daraus an. wie die Stra- ßenverhältniffe beschaffen find, und ob viel landwirtschaftlicher Verkehr in dieser Straße ist. Wenn das Schild so angebracht ist. daß jeder Garbenwagen das Schild beschädigt bzw. beschädigen muß, dann kann natürlich dem Fuhrmann in diesem Falle kein Vvrwurs gemacht werden. Es richtet sich die Entscheidung dieses Falles nach den örtlichen Verhältnissen.
E. R. Um Ihre Frage betr. Steuern beantworten zu können, müßten wir Ihre ganzen wirtschaftlichen Verhältnisse genau kennen. Wenn Sie keinerlei Einkommen und keinerlei Vermögen gehabt haben, und nur auf die Arbeitslosenunterstützung angewiesen waren, dann kann man von Ihnen auch nicht die Bezahlung der fraglichen Steuern verlangen. Wir raten Ihnen, beim Bürgermeisteramt und bei der Kirchenpflege unter eingehender Darlegung Ihrer Verhältnisse um einen Nachlaß dieser Steuer einzukommen.