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Dienstag, den 18. September 11>i.
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Der Austausch der jugendlichen Arbeitskräfte
Grundsätze für die Auswechslung und Einstellung von jugendlichen Arbeitskräften
Nach der Berordnung des Reichswirtschaftsministers vom 10. August 1934 über die Verteilung von Arbeitskräften ist der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitstier- mittlung und Arbeitslosenversicherung allein ermächtigt, die Verteilung von Arbeitskräf- len. insbesondere ihren Austausch zu regeln. Auf Grund des 8 3 dieser Verordnung hat der Präsident der Reichsanstalt unter dem 28. August ds. Js. die Anordnung über die Verteilung von Arbeitskräften ergehen lassen. Die Grundgedanken dieser Anordnung sind
1. der Austausch der gegenwärtig beschäftigten Jugendlichen unter 25 Jahren gegen ältere Arbeitnehmer
2. Die Abdämmung des weiteren Zustroms von Jugendlichen aus Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmer, namentlich Familienväter und -Mütter, die Ernährer ihrer Kinder sind.
Diese Anordnung war notwendig, weil die Altersgliederung der Erwerbstätigen in den letzten Jahren sich so verschoben hat, daß nach den neuesten Zählungen 4 0 v. H. der Beschäftigten jugendliche Arbeitskräfte unter 25 Jahren sind. Gleichzeitig damit ist in den letzten Jahren ein starker Zuzug in die Großstädte zu verzeichnen gewesen. Die Landflucht wiederum brachte einen empfindlichen Mangel an Arbeitskräften in der Landwirtschaft, während ältere Arbeitskräfte in den Großstädten außer Arbeit und Brot standen.
Die Herausnahme von jungen Arbeitskräften (Arbeiter und Angestellte unter 25 Jahren) sowie die Beschränkung ihrer Einstellung in der Wirtschaft erfolgt unter weitestgehender Berücksichtigung der wirtschaftlichen und der sozialen Belange des Einzelnen und der Gesamtheit und nur insoweit, als für die auszuwechselnden jugendlichen Arbeitskräfte andere Unterbringungsmöglichkeiten verfügbar sind.
Nie Anordnung über die Verteilung von Arbeitskräfte«:
!. Geltungsbereich (8 1 der Anordnung)
Unter die Anordnung fallen alle privaten und öffentlichen Betriebe und Verwaltungen, die Arbeiter und Angestellte beschäftigen. Wer als Angestellter gilt, regelt sich nach dem An» gestelltenversicherungsgesetz (8 1 AVG.). Be- amte und Volontäre fallen nicht unter die Anordnung, dagegen aber auf Privatdienstvertrag eingestellte Personen (z. B. auch Angestellte bei Behörden).
Ausgenommen sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, soweit in der Anordnung nichts anderes bestimmt ist, Haushaltungen (auch im Weiteren Sinne) und die Schiffe der See-, Binnen- und Luftschiffahrt.
Im übrigen fallen Betriebe (Verwaltungen) jeder Größe unter die Anordnung, auch wenn nur ein Arbeiter beschäftigt wird. Die Bestimmungen finden jedoch keine Anwendung auf Beschäftigungsverhältnisse zwischen dem Führer des Betriebs (Verwaltung) und dessen Ehegatten und Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie (Kinder, Eltern, Voreltern).
2. Austausch von Arbeitsplätzen
1. Grundsätze (82 der Anordnung).
Zum Zweck des Austausches von jüngeren Arbeitskräften (Arbeitern und Angestellten) ist zu dem von dem Präsidenten der Reichsanstalt bestimmten Zeitpunkt von jedem Führer eines Betriebes (Verwaltung) die Zusammensetzung einer Gefolgschaft zu prüfen. Durch die Prü- üng soll festgestellt werden, ob der Anteil der Arbeiter und Angestellten unter 25 Jahren gegenüber der Gesamtbelegschaft nicht so groß rst, daß auch bei voller Berücksichtigung der oe- triebstechnischen und wirtschaftlichen Erforder- nifse ein Austausch von jüngeren Arbeitskräften gegen ältere vorgenommen werden kann. — Betriebstechnische Erfordernisse liegen z. B. bei der Besetzung von Arbeitskräften vor, bei denen bestimmte Handfertigkeiten verlangt werden, die nur jugendliche oder weibliche Arbeitskräfte besitzen. Zu den Erfordernissen des Betriebs (Verwaltung) gehört auch die Sicherstellung des unentbehrlichen Nachwuchses an ordnungsmäßig ausgebildeten Facharbeitern und Angestellten.
2. Verfahren (tz 3 Abs. 1 urrd 2 der Anordnung). Wichtigfür alle Führer von Betrieben ».Verwaltungen!
a) Die obenbesagte Prüfung ist in allen Betrieben (Verwaltungen) erstmalig im Laufe des Moll atsSeptember1934durchzufüh- r e n. Das Ergebnis dieser Prüfung, sowie der in der Folgezeit angeordneten weiteren Prüfungen (welche jedoch nur höchstens halbjährlich stattfinden sollen), ist für eine Nachprüfung durch die Arbeitsämter voni Führer des Betriebs (Verwaltung) schriftlich festzulegen und auf Verlangen dem für den Betrieb bezw. für die Abteilung oder Filiale des Betriebs zuständigen Arbeitsamt vorzulegen. Soweit bei den Betrieben (Verwaltungen) ein Bertrau- ensrat gebildet ist, ist die Prüfung vom Betriebsführer gemeinsam mit diesem vorzunehmen. Die Verantwortung liegt allein beim Betriebsführer.
b) Die Führer solcher Betriebe (Verwaltungen), für die ein Vertrauensrat nach dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit zu bilden ist, d. h. Betriebe (Verwaltungen), die regelmäßig mindestens 20 Personen beschäftigen, sind verpflichtet, das Ergebnis der Prüfung dem Arbeitsamt bis zum 1. Oktober 1 934 zu melden. Für die Meldung an das Arbeitsamt ist ein Formblatt (AP 1) zu verwenden, das in den nächsten Tagen von den Arbeitsämtern den Betrieben zur Verfügung gestellt wird. In dem Vordruck ist die zahlenmäßige Stärke der Gesamtbelegschaft und der Arbeitskräfte unter 25 Jahren, nach Geschlechtern getrennt, anzugeben, die zur Zeit der Prüfung in dem Betrieb (Verwaltung) tätig waren. Außerdem ist eine Erklärung abzugeben, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum ein Austausch von Arbeitskräften vorgenvmmen werden soll. Der Vordruck ist in doppelter Fertigung an das Arbeitsamt zurückzugeben. Der Einfachheit halber werden die beiden Fertigungen zusammenhängend als I Stück geliefert. Sofern ein Betrieb (Verwaltung) mehrere ört- si>b oder betriebstechnisch voneinander getrennte Abteilungen hat, sind die Mitteilungen gesondert zu machen und bei dem für die einzelnen Abteilungen oder Filialen örtlich zuständigen Arbeitsamt einzureichen.
3. Die Durchführung des Austausches
a) Vom Austausch ausgenom -
mene P e r s o n e n g r u P P P e n (8 4 der Anordnung).
Bei der Prüfung, ob und welche Arbeitskräfte unter 25 Jahren für einen Austausch gegen ältere in Frage kommen, sind folgende Personengruppen unter 25 Jahren außer Betracht zu lassen:
1. Verheiratete männliche Arbeiter und Angestellte. (Verheiratete weibliche Arbeitskräfte unter 25 Jahren sind von der Freimachung von Arbeitsplätzen nicht auszunehmen.)
2. Arbeiter und Angestellte, die durch ihren Arbeitsverdienst zur Unterhaltung von Familienmitgliedern wesentlich beizutragen haben. (Diese Frage wird zunächst vom Betriebsführer im Benehmen mit dem Vertranensrat geprüft.)
3. Arbeiter und Angestellte, die im Lehrverhältnis stehen oder das Lehrverhältnis erst vor weniger als einem Jahr beendet haben.
4. Arbeiter und Angestellte, die nach ehrenvollem Dienst aus der Wehrmacht ausgeschieden ünd.
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5. Arbeiter und Angestellte, die mindestens 1 Jahr im freiwilligen Arbeitsdienst tätig gewesen sind.
6. Arbeiter und Angestellte, die mindestens 1 Jahr in der Landhilfe tätig gewesen sind Voraussetzung ist e i n j ä h r i g e T ä t i g k e i t als Landhelfer, nicht landwirtschaftliche Arbeit schlechthin.
7. Arbeiter und Angestellte, die zum Personenkreis der Sonderaktion gehören, und zwar:
a) Angehörige der SA., SS. und des Nationalsozialistischen Deutschen Frontlämpferbun- des (Stahlhelm), soweit sie diesen Verbänden bereits vor dem 30. Januar 1933 nachweisbar angehörten,
o) Mitglieder der NSDAP, mit der Mit- gliedsnummer 1—500 000,
c) Amtswalter (politische Leiter), soweit sie bereits vor dem 30. Januar 1933 als Amts- Walter (politische Leiter) tätig waren.
b) UeberPrüsung der Meldungen der Betriebssührer (8 5 der Anordnung).
Die Arbeitsämter prüfen die einlausenden Meldungen und ziehen nötigenfalls die Wirtschaftsbehörden, namentlich die zuständigen Gewerbeaussichtsbeamten zur gutachtlichen Mitwirkung bei. Kommt daS Arbeitsamt zu dem Ergebnis, daß der vom Betriebssührer vorgesehene Austausch den staatspolitischen Gesichtspunkten nicht in ausreichendem Maße Rechnung trägt oder liegen sonstige Gründe für eine andersartige Auffassung des Arbeitsamts vor, so wird im Wege persönlicher Verhandlungen zwischen Arbeitsamt und Betriebsführer eine Einigung zu erzielen versucht; bleiben diese ergebnislos, so ist die Auffassung des Betriebsführers und die Auffassung des Arbeitsamts dem Landesarbeitsamt vorzulegen. Der Präsident des Landesarbeitsamts entscheidet ob, in welchen: Umfange und in welchen: Zeitraum ein Arbeitsplatzaustausch vorzu- nehmen ist. Gegen diese Entscheidung kann der Führer des Betriebs (Verwaltung) innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim Präsidenten der Reichsanstalt einlegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Ter Präsident der Reichsanstalt entscheidet endgültig.
e) Der Arbeitsplatzaustausch (88 6, 7, 8 der Anordnung).
Der auf Grund der Prüfung des Be- triebssührsrs bzw. der Nachprüfung der Dienststellen der Reichsanstalt sestgelegte Arbeitsplatzaustausch ist unter Vermeidung unbilliger Härten vom Betriebsführer unter Beachtung der Fristen in die Wege zu leiten (8 6). Er hat sich daher rechtzeitig mit dem zuständigen Arbeitsamt darüber ins Benehmen zu setzen, ob und wann den zur Entlassung kommenden jugendlichen Arbei- tern und Angestellten andere offene Arbeitsplätze in der Wirtschaft, besonders in der Landwirtschaft, im Freiwilligen Arbeitsdienst oder in der Landhilse, bei weiblichen Arbeitskräften auch in der Hauswirtschaft, an- geboten werden können. Die tarifmäßigen Kündigungsfristen sind einzuhalten; es sind daher gegebenenfalls vorsorgliche Kündigungen auszusprechen. Die Entlassung der auszutauschenden jüngeren Arbeitskräfte darf erst erfolgen, wenn ihre anderweitige Unterbringung sichergestellt ist. Der Austausch darf überdies nicht zur Verminde»ung der Gefolgschaft führen. (8 7).
Die durch den Arbeitsplatzaustausch srei- gewordenen Arbeitskräfte sollen mit Arbeitslosen, älteren Arbeitern und Angestellten, namentlich Familienvätern und -Müttern, die Ernährer ihrer
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Erika nickt wie abwesend. Irgendwie fühlt sie, daß sich das Dunkel um sie herum zu lichte:: beginnt. Eine schüchterne kleine Freude überkommt sie. Sie wehrt sich nicht dagegen, will es auch gar nicht.
Das kleine Postamt liegt noch in tiefem Schlaf. Erst nach heftigem Pochen gelingt es Erika, ihr Telegramm anzubringen. Der Draht nimmt ein Paar inhaltsschwere Worte auf: „Unterschlagung Darlehensbank. Kommen dringend erforderlich. Hellmann und Schwering", liest der Beamte. Er sieht erstaunt in Erikas Gesicht. Die legt den Finger auf den Mund und gebietet ihn: Schweigen.
Es ist schon Heller Morgen, als Erika todmüde ihr kleines Zimmercheu erreicht und wie zerschlagen aus das schmale Betk fällt . . .
13. Kapitel
Evelyn Ostiu ging erregt im Zimmer aus und ab. Eine heftige Röte der Erregung in: schönen, kalten Gesicht.
„Ausgerechnet heute willst du abreisen? Wo ich hier eine Gesellschaft gebe?"
Overbergs Stirne furchte sich tief.
..Aber so sei doch endlich vernünftig, Evelyn! Es geht doch nicht anders, ein dringendes Telegramm ruft mich nach Süddeutschland. Deine Abendgesellschaft kann sehr gut ohne nach bestehen."
„Aber es ist doch die letzte vor unserer Heirat! Jeder wird nach dir fragen und sich wundern, daß du fehlst . .
„Ich muß reisen", sagte Rudolf Overberg betont und schnitt die heftige Rede ab. „Soviel Einsicht und Ueberleguug muß ich von dir verlangen ..."
Evelyn Ostiu ließ sich in einen Sessel fallen. Sie hatte soeben ihr Brautkleid anprobiert und trug es noch; ein schimmerndes Meer von' glänzender Seide und duftigen Spitzen. Achtlos ließ sie sich mit dem kostbaren Gewand niedergleiten.
„Was ist denn das für eine Angelegenheit, die dich abruft?" fragte sie zögernd und beobachtete den Mann genau.
„Eine Unterschlaguugsaffäre in einer unserer Bankfilialen", sagte Overberg ruhig. Und dann mit leichten: Spott: „Also etwas, was dich nicht in: mindesten interessiert!" Wie meine Angelegenheiten überhaupt, setzte er in Gedanken hinzu, sprach das aber nicht aus.
Er holte das Telegramm hervor und gab es ihr. „Hier, lies . . ."
Evelyn griff mit den schmalen Händen nach den: Blatt. Ihre Augen hafteten starr an der Unterschrift. Hellmann? War das nicht die kleine Angestellte, der Rudolf damals das Auto gegeben? An Robert dachte sie nicht. Ihre Gedanken flatterten hin und her. Dann faßte sie einen Entschluß.
Mit liebenswürdigem Lächeln gab sie ihm das Blatt zurück.
„Natürlich sehr wichtig, verzeih, das konnte ich nicht ahnen . . ." Sie sprach liebenswürdig und zärtlich. Ein leises Mißtrauen kan: in Overberg hoch- Er konnte sich den raschen sinnesumschwung nicht er- i klären.
„Gute Reise", meinte Evelyn noch und erhob sich, als er ging. „Wann wirst du fahren?"
„Sofort", sagte Overberg. „Drei, vier Tage werde ich wegbleiben . . ."
Evelyn begleitete ihn zur Tür. „Wir sehen uns ja doch bald wieder", sagte sie mit einem etwas versteckten Lächeln, das Overberg entging! Sie winkte noch freundlich hinterher und schlug daun energisch die Tür zu.
„Packen, Mary, schrie sie dem klemen Dienstmädchen zu, das gleichzeitig die Stelle einer Zofe bei ihr vertrat. „Schnell, packen . . ."
Das Mädchen kam eilends herbei. „Jetzt, kurz vor der Gesellschaft?"
„Ich fahre morgen früh fort . . sagte Evelyn hastig. „Zwei Tage habe ich sowieso bühnenfrei. Man darf zwar nichts davon wissen, daß ich die Stadt verlasse ... na, ist ja auch gleichgültig . . ."
Nun starr nach nicht so an, schrie sie dem Mädchen zu. „.Kannst du nicht hören? Pack meinen Koffer für zwei bis drei Tage. Nur die besten Sachen . . ."
! Sie ging ins Schlafzimmer, legte das Brautkleid, das sie immer noch trug, ab. Einen Augenblick überkan: sie so etwas wie Furcht. Es fiel ihr ein, daß ein alter Aberglaube sagte, die Braut dürfe vorher das Brautkleid nicht tragen . . .
„Sentimentales Zeug", murmelte sie spöttisch und legte ein Hausgewand au. Dann ging sie in den großen Eßraum hinüber und schmückte den Raun: für die abendliche Geselligkeit mit Blumen.
Ein Klingeln störte sie.
„Mary . . . Mary ... so offne doch . . ."
! Das Mädchen schien nicht da zu sein. Aer- ^ gerlich warf sie die kostbaren Chrysanthemen > auf den Tisch zurück und ging selbst zur Tür.
Ein kleiner, untersetzter Herr stand im Türrahmen.
Ein jäher Schreck überfiel sie.
„Bergmann?"
„Ganz persönlich, gnädige Frau", kam es spöttisch zurück.
Stumm öffnet Evelyn die Tür zu ihrem kleinen Salon.
„Ich habe nicht viel Zeit, Herr Bergmann . . ."
„Sehr bedauerlich", sagte der Makler kalt. „Unsere Unterredung dürste sich Wohl etwas hinziehen."
Evelyn wurde es unbehaglich zu Mute.
„Was wollen Sie denn eigentlich von mir?"
Bergmann holte ein vielfach zusammengefaltetes Zettelchen aus der Tasche.
Evelyn wandte sich ab. „Sie wissen doch, daß ich jetzt den Schuldschein nicht einlösen kann . . ." sagte sie. Ihre Stimme klang vor Aufregung wie zersprungen . . .
„Wenn Rudolf Overberg und ich verheiratet sind, wird alles sofort geregelt", versicherte sie noch einmal eifrig.
„Das sagen Sie schon seit Monaten", ineinte Bergmann kalt. „Ich habe selbst große Summen zu bezahlen. Also bitte. . ."
Ich kann Rudolf jetzt nicht darum bitten", meinte Evelyn bedrückt. „Später ja . . . warten Sie doch auch! Ihre Provision ist doch weiß Gott, groß genug!"
„Ich kann Ihnen nicht mehr länger Kredit geben", sagte der Makler kurz und geschäftsmäßig. Dann rannte Evelyn schnell aus den: Zimmer. Kam nach ein Paar Sekunden mit einer kostbaren Perlenkette zurück.
Der Kaufmann wog sie zweifelnd in den Händen.
Fortsetzung folgt.