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Seite 5 - Nr. 178
Der Gesellschafter
Dienstag, den S1. Juli 1884.
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sichert die Eigenernährung des Volkes
Größere Rechte - größere Wichten
Ueberblickt man die agrarpolitischen Ereignisse des letzten Jahres, so kann man feststellen. daß auf fast allen landwirtschaftlichen Märkten der Ausbau der Marktregulierung und die Beseitigung des Konkurrenzprinzips große Fortschritte gemacht hat: weitaus der größte Teil der landwirtschaftlichen Märkte unterliegt heute nicht mehr der freien, gegen spekulative Maßnahmen empfindlichen Preisbildung, sondern der Marktregulierung. Und es ist kennzeichnend für den neuen Geist der Agrarpolitik, daß gerade der Bereich der landwirtschaftlichen Produktion, der früher mit Vorliebe durch spekulative Maßnahmen beunruhigt und in Unordnung gebracht wurde, am sichersten und festesten ausgebaut ist: die Getreidewirtschaft. Das Gesetz zur Ordnung der Getreidewirtschaft vom 30. Juni dieses Jahres und die Verordnung über die Getreidewirtschaft stellen wichtige Etappen im Ausbau des gesamten landwirtschaftlichen Preissystems dar. Soeben sind nunmehr auch für das Getreidewirtschaftsgebiet Württemberg die in Frage kommenden Anordnungen des Landesbauernführers und des Gebietsbeauftragten ergangen.
Durch die umfangreichen neuen Bestimmungen sind aus den bisherigen Getreidemindestpreisen Festpreise geworden, die nicht unterschritten, aber auch nicht überboten werden dürfen. Aus dem bisherigen Recht zur Lieferung von Getreide ist für alle an der Produktion Beteiligten, vom Landwirt bis zum Müller und Händler, eine Ablieferungspflicht in einem Umfange geworden, der durch die Versorgungslage des Volkes und die Bedürfnisse des Marktes bestimmt ist.
Dabei ist wichtig, daß auch durch die neuen Bestimmungen die ablehnende Haltung der Regierung gegenüber den zahlreichen Vorschlägen und Plänen zur Kontingentierung der Anbauflächen bestätigt wird. Mit Recht hält man dieses Kontingentierungssystem für zu gefährlich. Die Erfahrungen in anderen Ländern, besonders in den Vereinigten Staaten, haben gezeigt, daß dieses System auch mit einem großen Kon- trollapparat kaum durchzuführen ist. Andererseits ist es für uns gar nicht notwendig, da der Landwirt bei gutem und schlechtem Ernteausfall in gleiche Weise geschützt ist.
Bei reichlicher Ernte und großer Marktbelieferung wird die für die Versorgung des Volkes notwendige Getreidemenge zuguten und gerechten Preisen, eben den
Festpreisen, aufgekauft; bei schlechteren Ernten ist ja eine Ueberbelieferung des Marktes und ein damit verbundener Preisdruck sowieso nicht zu befürchten.
Wichtig ist auch, daß Hafer und Gerste nunmehr in das System der Festpreise mit einbezogen werden, nicht etwa im Hinblick auf die schlechte Futtermittelernte, sondern weil die Regulierung der Getreidewirtschaft ohne diese Einbeziehung nicht vollständig und nicht sinnvoll wäre. Die Märkte für Brot- und Futtergetreide hän-
Landesbanernführer Arnold erläßt unter dem 25. Juli folgende Anordnung:
Zur Regelung der Versorgung auf dem Gebiete der Getreidewirtschaft, sowie des Absatzes und der Verwertung von Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer), von Erzeugnissen hieraus und von Brot, sowie der Preise und Preisspannen für Erzeugnisse aus Getreide und für Brot werden zu Getreidewirtschasts- verbänden zusammengeschlossen die Betriebe 1. die inländisches Getreide erzeugen, 2. die Getreide bearbeiten oder Erzeugnisse hieraus Herstellen, 3. die Getreide oder Erzeugnisse hieraus verteilen, 4. die Brot Herstellen.
Nach der Verordnung ist jeder Erzeuger von inländischem Roggen und inländischem Weizen, dessen landwirtschaftlich genutzte Fläche 5 Hektar übersteigt, verpflichtet, für Zwecke der menschlichen Ernährung oder für technische Zwecke
a) 30 Prozent inländischen Roggen in der Zeit vom 16. Juli bis 31. Oktober 1934,
d) 25 Prozent inländischen Weizen in der Zeit vom 16. August bis 31. Okt. 1934 abzuliefern.
Jeder Erzeuger kann über die festgesetzten Mengen hinaus inländischen Roggen oder inländischen Weizen sin Zwecke der menschlichen Ernährung oder für technische Zwecke bis zum 31. Oktober 1934 abliefern. Die Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen 5 ka nicht übersteigen, dürfen inländischen Roggen und inländischen Weizen nur für Zwecke der menschlichen Ernährung oder für technische Zwecke verkaufen und veräußern. Der Erzeuger ist verpflichtet, sich die Ablieferung vom Empfänger des inländischen Roggens oder inländischen Weizens nach vorgeschriebenem Muster bescheinigen zu lassen. Die Bescheinigungen sind von ihm sorgfältig aufzubewahren.
gen so stark miteinander zusammen, daß sich eine gesonderte Behandlung gar nicht recht- sertigen ließe.
Alles in allem geben die neuen Maßnahmen auf dem Gebiet der deutschen Getreidewirtschaft dem Bauern neben größeren Rechten auch größere Pflich- t e n. Von dem ersten und wichtigsten Stand innerhalb der deutschen Wirtschaft wird ein erhöhtes Maß an Disziplin und Pflichterfüllung verlangt, um die Sicherheit der Volksernährung zu gewährleisten.
Wenn ein Erzeuger für die für ihn festgesetzte Liefermenge oder ein Erwerber von inländischem Roggen oder inländischem Weizen keinen Absatz findet, so hat er dies dem Gebietsbeauftragten zu melden.
Für den Verkauf von inländischem Roggen, inländischem Weizen, inländischer Futtergerste und inländischem Hafer durch den Erzeuger sind feste Preis durch die Verordnung vom 14. Juli 1934 vorgeschrieben. Die Festpreise gelten für Ware der alten und der neuen Ernte. Die Verordnung regelt weiterhin die Handelsspannen für den gesamten Getreideabsatz, d. h. nicht nur für Brotgetreide, sondern auch für Futtergetreide. Damit wird ebenso wie mit den Festpreisen für Hafer und Futtergerste den futterkaufenden Betrieben gedient.
Für den Kauf und Verkauf von inländischer Futtergerste und inländischem Hafer durch die Verteilungshändler «nd Verteilungsgenossenschaften sind besondere Preisspannen vorgesehen.
Die Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse überwacht die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung, soweit nicht andere Stellen zuständig sind. Vergehen gegen die Verordnung werden mit Gefängnis- und Geldstrafen oder mit einer dieser Strafe: geahndet.
Bis zur Bestellung der Organe der Getreidewirtschaftsverbände werden deren Befugnisse durch Diplomlandwirt A. Jaeckle von der Landesbauernschaft Württemberg, Hauptabteilung H, Stuttgart-W., Marienstraße 33, als dem Gebietsbeauftragten für den Getreidewirtschaftsverband Württemberg ausgeübt. Ich erwarte von allen beteiligten Kreisen die genaue Einhaltung der Verordnung. Nähere Verfügungen werden ergehen.
Roggen und Welzen Md adlieferungs
«gßttikILin Aufruf des Landesdauernfüdrers an Bauern. Landwirte, pfNlyNv Genossenschaften, Sandler, Müller und Bäcker
Die Anordnung -es
Der Gebietsbeauftragte für den Getreidewirtschaftsverband Württemberg, Diplom- landwirt A. Jaeckle von der Landesbauernschaft Württemberg, Hauptabteilung II, Stuttgart, erläßt eine ins Einzelne gehende Anordnung, in der es u. a. heißt:
Durch Verfügung des Landesbauernsüh- rers vom 25. Juli 1934 werden bis zur Bestellung der Organe des Getreidewirtschaftsverbandes für das Gebiet Württemberg, einschließlich Hohenzollern, ihre Befugnisse durch mich ausgeübt. Als Gebietsbeauftragter ordne ich an:
Jeder Erzeuger von inländischem Roggen und inländischem Weizen, besten landwirtschaftlich genutzte Fläche fünf Hektar übersteigt, ist verpflichtet, für Zwecke der menschlichen Ernährung oder für tierische Zwecke
a) inländischen Roggen in der Zeit vom 16. Juli bis 31. August 1934 in einer Menge abzuliefern, die 30 vom Hundert der Menge entspricht, die der Erzeuger aus der Roggenernte 1933 bis zum 15. Juli 1934 abgeliefert hat;
b) inländischen Weizen in der Zeit vom 16. August bis 31. Oktober 1934 in einer Menge abzuliefern, die 25 vom Hundert der Menge entspricht, die der Erzeuger aus der Weizenernte
1933 bis zum 15. August 1934 abgeliefert hat.
Der zuständige Kreisbauernführer kann im Linzelfall nach meiner vorherigen Zustimmung Ausnahmen zulassen, soweit die rigenen berechtigten Bedürfnisse der Erzeuger
Gedietsbeaufttagtm
(Eigenbedarf an Saatgut, Deputaten), die bisherigen Ablieferungen der Liefergebiete und Erzeuger, sowie der örtliche Ausfall der Ernte 1934 nach Menge und Beschaffenheit angemessen zu berücksichtigen sind.
Ein Erzeuger darf inländischen Roggen und inländischen Weizen
a) im eigenen Betrieb verwenden und zu diesem Zweck auch verarbeiten lassen:
b) an Deputatempsänger oder zur Erfüllung von Leibgedingen liefern.
Der Verkauf oder die Veräußerung von inländischem Roggen oder inländischem Weizen durch den Erzeuger, den Deputatempfänger oder den Empfänger eines Leib- gedings für andere Zwecke als für Zwecke der menschlichen Ernährung oder für technische Zwecke i st untersagt. Das Verbot gilt nicht, soweit solches Getreide vom Erzeuger. Deputatempfänger oder dem Empfänger eines Leibgedings mit Zustimmung des Reichsnährstandes zu Saatzwecken verkauft oder veräußert wird.
Inländischer Roggen und inländischer Weizen, der von einem Erzeuger, Deputatempfänger oder einem Empfänger eines Leibgedinges nach Inkrafttreten der Verordnung für Zwecke der menschlichen Ernährung oder für technische Zwecke verkauft oder geliefert worden ist, darf nur für diese Zwecke weiterverkauft oder weiterveräußert, sowie nur für diese Zwecke verarbeitet oder sonst verwendet werden.
Inländischer Roggen und inländischer Weizen, der von einem Erzeuger, einem Deputatempfänger oder einem Empfänger eines Leibgedinges nach Inkrafttreten der Verord
nung zu Saatzwecken verkauft oder geliefert worden ist, darf nur für diese Zwecke weiter- verkaust oder weitetveräußert sowie nur für diese Zwecke sonst verwendet werden.
Die Festpreise für Getreide
Roggen
Für den Verkauf von inländischem Roggen, inländischem Weizen, inländischer Futtergerste und inländischem Hafer durch den Erzeuger sind feste Preise durch die Verordnung vom 14. Juli 1934 vorgeschrieben.
a) Bei Roggen fällt Württemberg und Hohenzollern in das PreisgebietRXV. Die Preise betragen Pro Tonne:
v. 16. Juli bis 31. Aug. 1934 - 161 RM im September 1934 — 162 RM
im Oktober 1934 164 RM
im November 1934 — 166 RM
im Dezember 1934 -- 167.5 RM
im Januar 1935 -- 169 RM
im Februar 1935 ^ 170,5 RM
im März 1935 -- 172 RM
im April 1935 --- 173 RM
v. 1. Mai bis 15. Juli 1935 -- 174 NM
Weizen
b) Bei Weizen fallen in das Preis- gebiet VV XII in Württemberg vom ehemaligen Jagstkreis die Oberämter Crailsheim. Ellwangen. Gerabronn, Hall. Heidenheim. Künzelsau. Mergentheim. NereZheim: vom ehemaligen Donaukreis die Oberämter Biberach, Blaubeuren, Ehingen. Laupheim. Ulm/Donau. Die Preise betragen pro Tonne:
vom 16. bis 31. August 1934 -- 196 im September 1934 197
im Oktober 1934 --- 199
im November 1934 -- 201
NM.
RM.
RM.
RM.
im Dezember 1934 im Januar 1935 im Februar 1935
-- 202,5 NM. -- 204 RM. - 205.5 RM.
im März 1938 - 207 RM.
im April 1935 - 208 RM.
vom 1. Mai bis 15. Aug. 1935 -- 209 RM.
In das Preisgebtet IV XV fallen Hohenzollern und von Württemberg der ehemalige Neckar- und Schwar^waldkreis und die Oberämler Aalen, Gaildorf. Gmünd. Oehringen, Schorndorf, Welzheim, Geislin- gen, Göppingen, Kirchheim, Leutkirch. Mün- singen. Ravensburg, Riedlingen. Saulgau. Tettnang, Waldsee und Wangen. Die Preise betragen pro Tonne:
vom 16. bis 31. August 1934 - 199 RM im September 1934 ^ 200 RM
im Oktober 1934 — 202 RM
im November 1934 " 204 RM
im Dezember 1934 " 205,6 RM
im Januar 1935 " 207 RM
im Februar 1935 " 208,5 RM
im März 1935 210 RM
im April 1935 °° 211 RM
vom 1. Mai bis 15. Aug. 1935 -- 212 RM
Futkergerste
o) Bei Futtergerste fallen in das Preisgebiet O VII in Württemberg vom ehemaligen Jagstkreis die Oberämter Crailsheim, Ellwangen. Gerabronn. Hall. Heidenheim, Künzelsau, Mergentheim. Neres- heim; vom ehemaligen Donaukreis die Oberämter Biberach. Blaubeuren. Ehingen, Laupheim, Leutkirch. Ulm/Donau, Waldsee und Wangen. Die Preise betragen pro Tonne: v. 16. Juli bis 31. Aug. 1934 - 151 RM im September 1934 152 RM
im Oktober 1934 -- 154 NM
im November 1934 " 156 RM
im Dezember 1934 --- 157.5 RM
im Januar 1935 — 159 RM
im Februar 1935 " 160.5 RM
im März 1935 - 162 RM
im April 1935 163 RM
im Mai und Juni bis 15. Juli -- 164 RM
In das Preisgebiet O VIII fäll Hohenzollern und in Württemberg der ehe malige Neckar» und Schwarzwaldkreis: vom ehemaligen Jagstkreis die Oberämter Aalen Gaildorf. Gmünd. Oehringen. Schorndorf Welzheim; vom ehemaligen Donaukreis die Oberämter Geislingen, Göppingen, Kirchheim, Münfingen, Ravensburg. Riedlingen Saulgau und Tettnang. Die Preise betragen pro Tonne:
,. 16. Juli bis 31. Aug. 1934 m September 1934 m Oktober 1934 m November 1934 m Dezember 1934
m Januar 1935 m Februar 1935 m März 1935 m April 1935
m Mai und Juni bis 15. Juli
154 RM
155 RM 157 RM 159 RM
160.5 RM 162 RM
163.5 RM
165 RM
166 RM
167 RM
Hafer
ck) Bei Hafer fallen in das Preisge - biet 8 Xlin Württemberg vom ehemaligen Jagstkreis die Oberämter Crailsheim. Ellwangen. Gerabronn. Hall. Heidenheim. Künzelsau. Mergentheim, NereZheim; vom ehemaligen Donaukreis die Oberämter Biberach. Blaubeuren. Ehingen, Laupheim, Leutkirch Ulm/Donau, Waldsee und Wangen. Die Preise betragen pro Tonne:
im August 1934 " 151 RM
September 1934 " 152 RM
Oktober 1934 -- 154 RM
im November 1934 " 156 RM
im Dezember 1934 " 157,5 RM
Januar 1935 159 RM
Februar 1935 -- 160.5 RM
März 1935 - 162 RM
April 1935 163 RM
Mai, Juni und Juli ^ 164 RM das Preisgebiet 8 XIV fallen Hohenzollern, in Württemberg der ehemalige Neckar- und Schwarzwaldkreis. Vom ehemaligen Jagstkreis die Oberämter Aalen. Gaildorf, Gmünd, Oehringen. Schorndorf. Welzheim: vom ehemaligen Donaukreis die Oberämter Geislingen. Göppingen. Kirchheim. Münsingen, Ravensburg, Riedlingen. Saulgau und Tettnang. Die Preise betragen Pro Tonne:
im
im
im
im
im
In
August 1934 September 1934 Oktober 1934 November 1934 Dezember 1934 Januar 1935 Februar 1935 März 1935 April 1935
156 RM
157 RM. 159 RM 161 NM
162.5 RM 164 RM
165.5 RM.
167 RM
168 RM
169 RM
Ser Anspruch auf den Preis
Der Erzeuger hat den Preis zu beanspruchen, der für den Monat festgesetzt ist, in dessen Verlauf die Lieferung zu erfolgen hat. Nimmt der Käufer aus einem Umstand, den der Erzeuger nicht zu vertreten hat, nicht in der vereinoarten Lieferzeit ab, kommt er insbesondere mit der Abnahme in Verzug, so hat der Erzeuger Anspruch auf den Preis, der für den Monat festgesetzt ist, in dem die Abnahme tatsächlich erfolgt. Der Erzeuger hat den Preis zu beanspruchen, der für das Preisgebiet des Ortes festgesetzt ist, bis zu dem er die Kosten der Anfuhr zu tragen hat
Die Preise verstehen sich für Zahlung bei Lieferung (netto Kasse) ausschließlich Sack. Sie verstehen sich für Lieferung vom Erzeuger frei Verladestelle des Ortes, von dem die Wa«