ag. den 31. Juli izz

Seite 5 - Nr. 178

Der Gesellschafter

Dienstag, den S1. Juli 1884.

«averrftvmß

der in einzelnen D gten Früherverlegu» f 6 Uhr wird ei»

hsarbeitsministeriun«

scherverbandszeitmiL

hat. Darnach h m 6-Uhr-Ladenschluj ante Reichsgebiet ei» e vielmehr im Reich?

> man die Vorbei mschlusses nicht rüä

e des Ministerium chungen maßgebende inzelhandels. die da

> auch bekanntgegebei eint im Einzelhandk > erst einmal ei« i ch e B a s i s in d: geschaffen werde, ch n, die gegebenenfali i, durchführbar sin! immte Gegenden a! estimmten Zeiten di erlegen. Dann blich cwägen, ob nicht ak cen Tagen dann ei»

Offenhaltung dc :e.

Schwede >on Pommern

Berlin, 30. Juli, reußische Prestedien räsident Göring de zum Oberpräsi nz Pommern z

»besetzen itze Mein

changhai, 30. Jukst geteilt, daß die poi ne jeden Grund drc der portugiesische! t hätten. Die chine nspruch dagegen er

z abgestürzt

eugunglück ereigne! ?afen von Kor slugzeug stürzte au etern ab. Zwei Off chaniker wurden g

Z Berkehr

lpreise vom 30. Juli 0 bis 42.90 Mk. « 3.75. Platin 96 Pr» 3.70. Platin 96 Pr» 3.60 Mk. je Gramm

rdlingen: Milä- äufer 27.50 bis 32.öj arg: Ferkel 11 b« Milchschweine 16 bi!

arkt vom 28. Ju ^

!. Milchkühe 200 b» l ln 170 bis 220. sich! (90, Ani'tellrinder K

etter

:rung für Württei» ienstag abend: Zei> nd trocken, tagsübc

erantwortlich für di ießlich der Anzeige! d: Verlag:Eese! ruck: E. W. Zais- aiser) Nagold.

M. 2510

umfaßt K Seiten

tritt

>1, ciumit Iknen kickt vercken Kai»

8 «IrvLiL

itrssss)

ellsodiektsrs tsxliod

dl..

»stüek an äis NLvd- ^eu:

DK Ordnung der Atreldewirtschaft

tn Württemberg

Wichtige AtwrdMWea des LmrdesbauerrlMrers und -es GebietsbeauMagten / Rur planvolles Wirtschaften

sichert die Eigenernährung des Volkes

Größere Rechte - größere Wichten

Ueberblickt man die agrarpolitischen Ereig­nisse des letzten Jahres, so kann man fest­stellen. daß auf fast allen landwirtschaftlichen Märkten der Ausbau der Markt­regulierung und die Beseitigung des Konkurrenzprinzips große Fortschritte gemacht hat: weitaus der größte Teil der landwirtschaftlichen Märkte unter­liegt heute nicht mehr der freien, gegen spe­kulative Maßnahmen empfindlichen Preis­bildung, sondern der Marktregulie­rung. Und es ist kennzeichnend für den neuen Geist der Agrarpolitik, daß gerade der Bereich der landwirtschaftlichen Produk­tion, der früher mit Vorliebe durch spekula­tive Maßnahmen beunruhigt und in Unord­nung gebracht wurde, am sichersten und feste­sten ausgebaut ist: die Getreidewirt­schaft. Das Gesetz zur Ordnung der Ge­treidewirtschaft vom 30. Juni dieses Jahres und die Verordnung über die Getreidewirt­schaft stellen wichtige Etappen im Ausbau des gesamten landwirtschaftlichen Preis­systems dar. Soeben sind nunmehr auch für das Getreidewirtschaftsgebiet Württemberg die in Frage kommenden Anordnungen des Landesbauernführers und des Gebietsbeauf­tragten ergangen.

Durch die umfangreichen neuen Bestim­mungen sind aus den bisherigen Getreide­mindestpreisen Festpreise geworden, die nicht unterschritten, aber auch nicht über­boten werden dürfen. Aus dem bisherigen Recht zur Lieferung von Getreide ist für alle an der Produktion Beteiligten, vom Land­wirt bis zum Müller und Händler, eine Ablieferungspflicht in einem Um­fange geworden, der durch die Versorgungs­lage des Volkes und die Bedürfnisse des Marktes bestimmt ist.

Dabei ist wichtig, daß auch durch die neuen Bestimmungen die ablehnende Haltung der Regierung gegenüber den zahlreichen Vorschlägen und Plänen zur Kontingentierung der Anbauflächen bestätigt wird. Mit Recht hält man dieses Kontingen­tierungssystem für zu gefährlich. Die Erfah­rungen in anderen Ländern, besonders in den Vereinigten Staaten, haben gezeigt, daß dieses System auch mit einem großen Kon- trollapparat kaum durchzuführen ist. Ande­rerseits ist es für uns gar nicht notwendig, da der Landwirt bei gutem und schlechtem Ernteausfall in gleiche Weise geschützt ist.

Bei reichlicher Ernte und großer Marktbelie­ferung wird die für die Versorgung des Volkes notwendige Getreidemenge zuguten und gerechten Preisen, eben den

Festpreisen, aufgekauft; bei schlechteren Ern­ten ist ja eine Ueberbelieferung des Marktes und ein damit verbundener Preisdruck so­wieso nicht zu befürchten.

Wichtig ist auch, daß Hafer und Gerste nunmehr in das System der Fest­preise mit einbezogen werden, nicht etwa im Hinblick auf die schlechte Futtermittel­ernte, sondern weil die Regulierung der Ge­treidewirtschaft ohne diese Einbeziehung nicht vollständig und nicht sinnvoll wäre. Die Märkte für Brot- und Futtergetreide hän-

Landesbanernführer Arnold erläßt unter dem 25. Juli folgende Anordnung:

Zur Regelung der Versorgung auf dem Ge­biete der Getreidewirtschaft, sowie des Absatzes und der Verwertung von Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer), von Erzeugnissen hier­aus und von Brot, sowie der Preise und Preis­spannen für Erzeugnisse aus Getreide und für Brot werden zu Getreidewirtschasts- verbänden zusammengeschlossen die Be­triebe 1. die inländisches Getreide erzeugen, 2. die Getreide bearbeiten oder Erzeugnisse hieraus Herstellen, 3. die Getreide oder Erzeug­nisse hieraus verteilen, 4. die Brot Herstellen.

Nach der Verordnung ist jeder Erzeuger von inländischem Roggen und inländischem Weizen, dessen landwirtschaftlich genutzte Fläche 5 Hek­tar übersteigt, verpflichtet, für Zwecke der menschlichen Ernährung oder für technische Zwecke

a) 30 Prozent inländischen Roggen in der Zeit vom 16. Juli bis 31. Oktober 1934,

d) 25 Prozent inländischen Weizen in der Zeit vom 16. August bis 31. Okt. 1934 abzuliefern.

Jeder Erzeuger kann über die festgesetzten Mengen hinaus inländischen Roggen oder in­ländischen Weizen sin Zwecke der menschlichen Ernährung oder für technische Zwecke bis zum 31. Oktober 1934 abliefern. Die Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen 5 ka nicht übersteigen, dürfen inländischen Roggen und inländischen Weizen nur für Zwecke der menschlichen Ernährung oder für technische Zwecke verkaufen und veräußern. Der Erzeu­ger ist verpflichtet, sich die Ablieferung vom Empfänger des inländischen Roggens oder in­ländischen Weizens nach vorgeschriebenem Muster bescheinigen zu lassen. Die Bescheini­gungen sind von ihm sorgfältig aufzubewahren.

gen so stark miteinander zusammen, daß sich eine gesonderte Behandlung gar nicht recht- sertigen ließe.

Alles in allem geben die neuen Maßnah­men auf dem Gebiet der deutschen Getreide­wirtschaft dem Bauern neben größe­ren Rechten auch größere Pflich- t e n. Von dem ersten und wichtigsten Stand innerhalb der deutschen Wirtschaft wird ein erhöhtes Maß an Disziplin und Pflichterfül­lung verlangt, um die Sicherheit der Volks­ernährung zu gewährleisten.

Wenn ein Erzeuger für die für ihn festge­setzte Liefermenge oder ein Erwerber von in­ländischem Roggen oder inländischem Weizen keinen Absatz findet, so hat er dies dem Gebiets­beauftragten zu melden.

Für den Verkauf von inländischem Roggen, inländischem Weizen, inländischer Futtergerste und inländischem Hafer durch den Erzeuger sind feste Preis durch die Verordnung vom 14. Juli 1934 vorgeschrieben. Die Fest­preise gelten für Ware der alten und der neuen Ernte. Die Verordnung regelt weiterhin die Handelsspannen für den gesamten Getreideab­satz, d. h. nicht nur für Brotgetreide, sondern auch für Futtergetreide. Damit wird ebenso wie mit den Festpreisen für Hafer und Futtergerste den futterkaufenden Betrieben ge­dient.

Für den Kauf und Verkauf von inländischer Futtergerste und inländischem Hafer durch die Verteilungshändler «nd Verteilungsgenossen­schaften sind besondere Preisspannen vorgesehen.

Die Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse überwacht die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung, soweit nicht andere Stellen zu­ständig sind. Vergehen gegen die Verordnung werden mit Gefängnis- und Geldstrafen oder mit einer dieser Strafe: geahndet.

Bis zur Bestellung der Organe der Getreide­wirtschaftsverbände werden deren Befugnisse durch Diplomlandwirt A. Jaeckle von der Landesbauernschaft Württemberg, Hauptabtei­lung H, Stuttgart-W., Marienstraße 33, als dem Gebietsbeauftragten für den Getreidewirt­schaftsverband Württemberg ausgeübt. Ich er­warte von allen beteiligten Kreisen die genaue Einhaltung der Verordnung. Nähere Verfü­gungen werden ergehen.

Roggen und Welzen Md adlieferungs

«gßttikILin Aufruf des Landesdauernfüdrers an Bauern. Landwirte, pfNlyNv Genossenschaften, Sandler, Müller und Bäcker

Die Anordnung -es

Der Gebietsbeauftragte für den Getreide­wirtschaftsverband Württemberg, Diplom- landwirt A. Jaeckle von der Landesbauern­schaft Württemberg, Hauptabteilung II, Stuttgart, erläßt eine ins Einzelne gehende Anordnung, in der es u. a. heißt:

Durch Verfügung des Landesbauernsüh- rers vom 25. Juli 1934 werden bis zur Be­stellung der Organe des Getreidewirtschafts­verbandes für das Gebiet Württemberg, ein­schließlich Hohenzollern, ihre Befugnisse durch mich ausgeübt. Als Gebietsbeauftragter ordne ich an:

Jeder Erzeuger von inländischem Rog­gen und inländischem Weizen, besten landwirtschaftlich genutzte Fläche fünf Hektar übersteigt, ist verpflichtet, für Zwecke der menschlichen Ernährung oder für tierische Zwecke

a) inländischen Roggen in der Zeit vom 16. Juli bis 31. August 1934 in einer Menge abzuliefern, die 30 vom Hun­dert der Menge entspricht, die der Erzeuger aus der Roggenernte 1933 bis zum 15. Juli 1934 abgeliefert hat;

b) inländischen Weizen in der Zeit vom 16. August bis 31. Oktober 1934 in einer Menge abzuliefern, die 25 vom Hundert der Menge entspricht, die der Erzeuger aus der Weizenernte

1933 bis zum 15. August 1934 ab­geliefert hat.

Der zuständige Kreisbauernführer kann im Linzelfall nach meiner vorherigen Zustim­mung Ausnahmen zulassen, soweit die rigenen berechtigten Bedürfnisse der Erzeuger

Gedietsbeaufttagtm

(Eigenbedarf an Saatgut, Deputaten), die bisherigen Ablieferungen der Liefergebiete und Erzeuger, sowie der örtliche Ausfall der Ernte 1934 nach Menge und Beschaffenheit angemessen zu berücksichtigen sind.

Ein Erzeuger darf inländischen Rog­gen und inländischen Weizen

a) im eigenen Betrieb verwenden und zu diesem Zweck auch verarbeiten lassen:

b) an Deputatempsänger oder zur Er­füllung von Leibgedingen liefern.

Der Verkauf oder die Veräußerung von inländischem Roggen oder inländischem Wei­zen durch den Erzeuger, den Deputatemp­fänger oder den Empfänger eines Leib- gedings für andere Zwecke als für Zwecke der menschlichen Ernährung oder für tech­nische Zwecke i st untersagt. Das Verbot gilt nicht, soweit solches Getreide vom Er­zeuger. Deputatempfänger oder dem Emp­fänger eines Leibgedings mit Zustimmung des Reichsnährstandes zu Saatzwecken ver­kauft oder veräußert wird.

Inländischer Roggen und inländischer Wei­zen, der von einem Erzeuger, Deputatemp­fänger oder einem Empfänger eines Leib­gedinges nach Inkrafttreten der Verordnung für Zwecke der menschlichen Ernährung oder für technische Zwecke verkauft oder geliefert worden ist, darf nur für diese Zwecke weiterverkauft oder weiterveräußert, sowie nur für diese Zwecke verarbeitet oder sonst verwendet werden.

Inländischer Roggen und inländischer Wei­zen, der von einem Erzeuger, einem Depu­tatempfänger oder einem Empfänger eines Leibgedinges nach Inkrafttreten der Verord­

nung zu Saatzwecken verkauft oder geliefert worden ist, darf nur für diese Zwecke weiter- verkaust oder weitetveräußert sowie nur für diese Zwecke sonst verwendet werden.

Die Festpreise für Getreide

Roggen

Für den Verkauf von inländischem Rog­gen, inländischem Weizen, inländischer Fut­tergerste und inländischem Hafer durch den Erzeuger sind feste Preise durch die Verord­nung vom 14. Juli 1934 vorgeschrieben.

a) Bei Roggen fällt Württemberg und Hohenzollern in das PreisgebietRXV. Die Preise betragen Pro Tonne:

v. 16. Juli bis 31. Aug. 1934 - 161 RM im September 1934 162 RM

im Oktober 1934 164 RM

im November 1934 166 RM

im Dezember 1934 -- 167.5 RM

im Januar 1935 -- 169 RM

im Februar 1935 ^ 170,5 RM

im März 1935 -- 172 RM

im April 1935 --- 173 RM

v. 1. Mai bis 15. Juli 1935 -- 174 NM

Weizen

b) Bei Weizen fallen in das Preis- gebiet VV XII in Württemberg vom ehe­maligen Jagstkreis die Oberämter Crails­heim. Ellwangen. Gerabronn, Hall. Heiden­heim. Künzelsau. Mergentheim. NereZheim: vom ehemaligen Donaukreis die Oberämter Biberach, Blaubeuren, Ehingen. Laupheim. Ulm/Donau. Die Preise betragen pro Tonne:

vom 16. bis 31. August 1934 -- 196 im September 1934 197

im Oktober 1934 --- 199

im November 1934 -- 201

NM.

RM.

RM.

RM.

im Dezember 1934 im Januar 1935 im Februar 1935

-- 202,5 NM. -- 204 RM. - 205.5 RM.

im März 1938 - 207 RM.

im April 1935 - 208 RM.

vom 1. Mai bis 15. Aug. 1935 -- 209 RM.

In das Preisgebtet IV XV fallen Hohenzollern und von Württemberg der ehe­malige Neckar- und Schwar^waldkreis und die Oberämler Aalen, Gaildorf. Gmünd. Oehringen, Schorndorf, Welzheim, Geislin- gen, Göppingen, Kirchheim, Leutkirch. Mün- singen. Ravensburg, Riedlingen. Saulgau. Tettnang, Waldsee und Wangen. Die Preise betragen pro Tonne:

vom 16. bis 31. August 1934 - 199 RM im September 1934 ^ 200 RM

im Oktober 1934 202 RM

im November 1934 " 204 RM

im Dezember 1934 " 205,6 RM

im Januar 1935 " 207 RM

im Februar 1935 " 208,5 RM

im März 1935 210 RM

im April 1935 °° 211 RM

vom 1. Mai bis 15. Aug. 1935 -- 212 RM

Futkergerste

o) Bei Futtergerste fallen in das Preisgebiet O VII in Württemberg vom ehemaligen Jagstkreis die Oberämter Crailsheim, Ellwangen. Gerabronn. Hall. Heidenheim, Künzelsau, Mergentheim. Neres- heim; vom ehemaligen Donaukreis die Ober­ämter Biberach. Blaubeuren. Ehingen, Laup­heim, Leutkirch. Ulm/Donau, Waldsee und Wangen. Die Preise betragen pro Tonne: v. 16. Juli bis 31. Aug. 1934 - 151 RM im September 1934 152 RM

im Oktober 1934 -- 154 NM

im November 1934 " 156 RM

im Dezember 1934 --- 157.5 RM

im Januar 1935 159 RM

im Februar 1935 " 160.5 RM

im März 1935 - 162 RM

im April 1935 163 RM

im Mai und Juni bis 15. Juli -- 164 RM

In das Preisgebiet O VIII fäll Hohenzollern und in Württemberg der ehe malige Neckar» und Schwarzwaldkreis: vom ehemaligen Jagstkreis die Oberämter Aalen Gaildorf. Gmünd. Oehringen. Schorndorf Welzheim; vom ehemaligen Donaukreis die Oberämter Geislingen, Göppingen, Kirch­heim, Münfingen, Ravensburg. Riedlingen Saulgau und Tettnang. Die Preise betragen pro Tonne:

,. 16. Juli bis 31. Aug. 1934 m September 1934 m Oktober 1934 m November 1934 m Dezember 1934

m Januar 1935 m Februar 1935 m März 1935 m April 1935

m Mai und Juni bis 15. Juli

154 RM

155 RM 157 RM 159 RM

160.5 RM 162 RM

163.5 RM

165 RM

166 RM

167 RM

Hafer

ck) Bei Hafer fallen in das Preisge - biet 8 Xlin Württemberg vom ehemaligen Jagstkreis die Oberämter Crailsheim. Ell­wangen. Gerabronn. Hall. Heidenheim. Kün­zelsau. Mergentheim, NereZheim; vom ehe­maligen Donaukreis die Oberämter Biberach. Blaubeuren. Ehingen, Laupheim, Leutkirch Ulm/Donau, Waldsee und Wangen. Die Preise betragen pro Tonne:

im August 1934 " 151 RM

September 1934 " 152 RM

Oktober 1934 -- 154 RM

im November 1934 " 156 RM

im Dezember 1934 " 157,5 RM

Januar 1935 159 RM

Februar 1935 -- 160.5 RM

März 1935 - 162 RM

April 1935 163 RM

Mai, Juni und Juli ^ 164 RM das Preisgebiet 8 XIV fallen Hohenzollern, in Württemberg der ehemalige Neckar- und Schwarzwaldkreis. Vom ehe­maligen Jagstkreis die Oberämter Aalen. Gaildorf, Gmünd, Oehringen. Schorndorf. Welzheim: vom ehemaligen Donaukreis die Oberämter Geislingen. Göppingen. Kirch­heim. Münsingen, Ravensburg, Riedlingen. Saulgau und Tettnang. Die Preise betragen Pro Tonne:

im

im

im

im

im

In

August 1934 September 1934 Oktober 1934 November 1934 Dezember 1934 Januar 1935 Februar 1935 März 1935 April 1935

156 RM

157 RM. 159 RM 161 NM

162.5 RM 164 RM

165.5 RM.

167 RM

168 RM

169 RM

Ser Anspruch auf den Preis

Der Erzeuger hat den Preis zu beanspruchen, der für den Monat festgesetzt ist, in dessen Ver­lauf die Lieferung zu erfolgen hat. Nimmt der Käufer aus einem Umstand, den der Erzeuger nicht zu vertreten hat, nicht in der vereinoarten Lieferzeit ab, kommt er insbesondere mit der Abnahme in Verzug, so hat der Erzeuger An­spruch auf den Preis, der für den Monat fest­gesetzt ist, in dem die Abnahme tatsächlich er­folgt. Der Erzeuger hat den Preis zu bean­spruchen, der für das Preisgebiet des Ortes festgesetzt ist, bis zu dem er die Kosten der An­fuhr zu tragen hat

Die Preise verstehen sich für Zahlung bei Lieferung (netto Kasse) ausschließlich Sack. Sie verstehen sich für Lieferung vom Erzeuger frei Verladestelle des Ortes, von dem die Wa«