Amtliche Bekanntmachung.

Verordnung des Reichsmintsters für Ernährung und

Landwirtschaft über die Bereitung von Dackware

(Staatsanz. Nr. 258).

8 '1. Bei der Bereitung von Brot und Kleingebäck außer Krankengebäck müssen neunzig Gewichtsteile Weizen-, Roggen- oder Geistenmehl und zehn Gewichtsteile Streck­ungsmittel verwendet werden. Die Landeszentralbehörden können im Falle eines dringenden wirtschaftlichen Bedürf­nisses die Verwendung von mehr als zehn Gewichtsieilen Streckungsmittel anordnen. Zur Anordnung einer Verwen­dung von mehr als zwanzig Gewichtsteilen Streckungsmittel ist die Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft erforderlich.

8 2. Als Streckungsmittel dürfen Maismehl, präparier­tes. spelzfreies Hafermehl und Weizennachmehl verwendet werden. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirt­schaft kann die Verwendung von Kartoffeln und Kartoffeln­erzeugnissen als Streckungsmittel zulasten und das Mengen­verhältnis, in den, sie zu verwenden sind, festsetzen.

8 3. Als Sireumehl darf nur technisch reines Holzmehl, Spelzmehl und Steinnußmehl, ohne mineralische Zusätze, ver­wendet werden. Als Wirkmehl zum Aufarbeiten des Teiges darf nur das zur Brotbereitung zugewiesene Mehl Verwen düng finden.

8 4. Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß Brot nur in Stücken von bestimmten Formen und Gewichten hergestellt wird.

8 5. Brot, mit Ausnahme von Weizen- und Kleinge­bäck, darf erst an dem auf den Heistellungstag folgenden Tage an die Verbraucher abgegeben werden. Es muß mit dem Stempel des Tages seiner Herstellung versehen werden.

8 6- Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder gegen die vom Reichsminister für Ernäh­rung und Landwirtschaft oder den Landeszentralbehörden auf Grünt» dieser Verordnung erlassenen Anordnungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 060 oder mit einer dieser Strafen bestraft. Daneben kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Verfügung des Grnährungsministeriums über die R-e-i.uua » N°». W2N.

l. Brot darf gewerbsmäßig nur in den Formen und Gewichten der in den von der Landesgetreidestelle den Kom- munaiverbänden zugestellten Brotkarlenmustern vorgesehen sind, hergestellt werden.

Zum Ausbucken der in den Privathaushaltungen her- gestellten Brotteige find die Bäcker berechtigt, auch wenn die Teige hinsickilich der Form und des Gewichts von den Vor­schriften in Abs. 1 abweichen; dagegen ist es den Bäckern verboten, aus deni von der Kundschaft übergebenen Mehl andere als die oorgeschriebenen Backwarensorten in ihren Betrieben herzustellen. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob der Auftraggeber Selbstversorger oder Versorgungsbe- rechtigtec ist.'

Abs. 2 von Ziffer 24 der Persmgungsberechttgtenverfti- gung vom 27. Juli 1920 wird aufgehoben.

H. Die zur Verteilung bestimmten Streckungsmittel dür­fen nicht für andere Zwecke verwendet oder veräußert werden.

Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.

Die (Stadt») Schulthetßenämter werden ersucht, den

in ihrer Gemeinde ansässigen Bäckern von vorstehender Ver­ordnung unterschriftlich Eröffnung zu machen und hierüber

bl» spätestens 1. Dezember ds. 2s. an das Oberamt zu berichten. 1894

agold, den 17 Nov. 1920. Oberamt: Münz.

Zucker-Abgabe.

Der Monats Zucker kann sofort ausgegeben werden. Der Preis für eine Zuckermarke 650 Gramm ist 5 Hierauf gibt der Kommunaloerband für diesen Monat eine Preisermäßigung von I. pro Karte, fodaß jede Karte von 650 Grämmm mit 4. einzulösen ist. 1892

Nagold, den 17. Nov. 1920 Oberamt: Münz.

Nachdem der Mühlenbefitzer Christian Büchsenstein in

JselShausen eine Sicherheilssnmme bei der Bezirkrversorgungs stelle Nagold hinterlegt hat, wird die Schließung seines Mühle­betriebs mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 1898

Nagold, den 17 Nov. 1920 Oberamt: Münz.

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kann b Hetber, Heller.Kemm- ler, Keppler u. Konsum-Ver­ein abgeholt werden. 1891 Auf die Marke entfallen 650 Gr. zu 4. pr. Marke Säuglingszucker 650 Gr zu 5. pr. Marke.

17. I I. 20. 1891

Städt. Nahrungsurittelamt.

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bei k. V. rsker. kigstnlkj.

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-s Nagold, s-

Es staden in nachstehenden Orten

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statt, bei denen die Herren Landtagsadgeordveier Müller von Rkubnlach vnd SeneralsekreiSr Raas von Nniigari sprechen «erden.

3» Nagold am Samstag den 20 . Nov.

abends 7V2 llhr im Gasthaus z. Traube

3n Ed-anfen am Sonntag den 2t. Nov.

mittags tVs Ahr im Gasthaas z. Waldhorn.

3n Wildberg am Sonntag den 2l. Ron. abends 7 llhr im Gasthaus z. Schwarzwald. Fremde und Avhünger der Partei, sowohl Frauen als MSuner. find sreundlich and dringend dazu eingeladen.

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Am Sonntag den 21. Nov. nachm. 2 Uhr findet im Badischen Hof in C a l w

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aller Heimgekehrten Kriegsgefangenen statt, zwecks Gründung einer Bezirksgruppe. Gcündungsreferent: Landesoor! Weber- Freudenstadt. Im Interesse aller Kameraden wird vollzähliges Erscheinen erwartet. 1889

Nenhengstett, 16. Nov 1920.

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