Amtliche Sekanntmachunse«

Kreisstadt Ealw

Bürgersteuer 1941

Die Stadt Calw erhebt für das Kalenderjahr 1941, wie in den Vorjahren, eine Bürgersteuer von 500 v. H. der Steuermetz- beträge. Der Bürgersteuer unterliegen alle Personen (auch Aus­länder), die am 10. Oktober 1940 (Stichtag) über 18 Jahre alt waren und an diesen« Tag in Calw ihren Wohnsitz oder mangels eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat­ten. Bei Personen, die erst nach diesem Zeitpunkt aus dem Aus­land zuziehen, ist der Tag des Zuzugs maßgebend.

Die Höhe der Bürgersteuer 1941 richtet sich nach der Höhe des Einkommens im Kalenderjahr 1939.

Der einzelne Teilbetrag der Bürgersteuer wird nicht erhoben, wenn der Steuerpflichtige nach den Verhältnissen am Fällig­keitstag:

1. mit dem Gesamtbetrag seiner Einkünfte voraussichtlich im Erhebnngsjahr die Freigrenze nicht überschreiten , wird;

k. Familienunterhalt erhält aus Grund des Gesetzes über die Unterstützung der Angehörigen der einberufenen Wehrpflichtigen und Arbeitsdienstpflichtigen vom 30. März 1936 und der Einsatzfamiliennnterstützungsverord- «ung vom 1. September 1939;

3. Angehöriger der Wehrmacht, der Schutzpolizei oder des Reichsarbeitsdienstes ist und im Jahr 1941 weder Aur Einkommensteuer noch zur Lohnsteuer herangezogen wird.

Die Freigrenze (oben Ziffer 1) beträgt 150 v. H., bei Ledigen 130 v. H. oes Betrags, den der Steuerpflichtige im Fall der Hilfs­bedürftigkeit von dem Fürsorgeverband, der am Stichtag für ihn zuständig ist, nach den Richtsätzen der allgemeinen Fürsorge als Wohlfahrtsunterstützung im Erhebungsjahr erhalten würde. Die Freigrenze gilt nicht für Personen, die am Fälligkeitstag land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen oder Be­triebsvermögen im Sinn des Reichsbewertungsgesetzes im Ein­heitswert von insgesamt mehr als 8000 RM oder vermögen­steuerpflichtiges Vermögen im Sinn des 8 7 Ziffer 1a des Vermögenstenergesetzes besitzen.

Für den Familienstand und für die Höhe der Richtsätze sind die Verhältnisse am 10. Oktober 1940 maßgebend.

Die Einkünfte der am Stichtag nicht dauernd getrennt leben­den Ehegatten werden zusammengerechnet. Ebenso die Einkünfte des Haushaltsvorstands und der minderjährigen Kinder, die am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet und zum Haushalt gehört haben, mit Ausnahme der Einkünfte, die die Kinder aus nicht- selbständiger Arbeit in einem dem Haushaltsvorstand fremden Betrieb beziehen.

Von der gesetzlichen Möglichkeit, das steuerpflichtige Ver­mögen im Sinne des § 7 Ziffer 1a des Vermögensteuergesetzes zugrunde zu legen, macht die Stadt Calw Gebrauch. Das steuer­pflichtige Vermögen bildet dann die Bemessungsgrundlage, wenn nach ihm die Bürgersteuer höher ist, als bei der, auch unter Berücksichtigung der Altersermäßigung erfolgten Berechnung nach dem Einkommen.

Das Vermögen der nicht dauernd getrennt lebenden Ehe- atten und der am Stichtag zum Haushalt gehörenden über 8 Jahre alten minderjährigen Kinder ist zusammenzurechnen.

Bei der Bürgersteuererhebung 1941 ist das Lohnabzugs­verfahren anzuwenden. Soweit die Bürgersteuerschuld auf Seite 4 der Steuerkarte 1941 eingetragen ist, haben die Arbeitgeber die Bürgersteuer 1941 durch Einbehalten eines Lohnteils vom Arbeit­nehmer zu erheben und an die Stadtkasse Calw (Postscheckkonto Stuttgart Nr. 11169, Girokonto Nr. 148 Kreissparkasse Calw, Bankkonto: Calwer Bank, Calw) abzuführen.

Die Anforderung der Bürgersteuer gilt mit der Aushändi­gung der Steuerkarte als bewirkt. Durch die Aushändigung der Steuerkarle an den Steuerpflichtigen wird die einmonatliche Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt.

Die nicht auf der Steuerkarte angeforderten Bürgersteuer- beträge 1941, insbesondere die Bürgersteuer der Veranlagten, werden durch besonderen Steuerbescheid erhoben.

Calw, den 6. Dezember 1940.

Der Bürgermeister: Göhner.

Stadt Calw

Lohnsteuerkarten 1941

Die Steuerkarten für 1941 können am

Mittwoch und Donnerstag, den 11. und 12. Dezember

auf'dem Steueramt, Rathaus Zimmer 14, abgeholt werden. Den Fabrikbetrieben und größeren Verwaltungen, die für ihre Arbeit­nehmer Listen eingereicht haben, 'werden die Steuerkarten un­mittelbar zugesandt. Die Arbeitgeber werden nachdrücklichst daraus hingewiesen, daß sie die Lohnsteuerkarten jedem ihrer Arbeit­nehmer zur Nachprüfung der Eintragungen und zur Entnahme des eingelegten Merkblatts auf kurze Zeit zu überlaffen haben. Enthält eine Lohnsteuerkartc aus irgend welchen Gründen unrich­tige Eintragungen, so ist es Sache des Arbeitnehmers, eine Richtigstellung sofort beim Steueramt zu beantragen.

Reichsarbeitsdienst oder in der Ausbildung bei der Wehrmacht oder SS.-Verfügungstruppe befinden, solange fie das-25. Lebens­jahr noch nicht vollendet haben.

Calw, den 6. Dezember 1940.

Der Bürgermeister: Göhner.

Abgabe von Tee

In der Zeit von« 20. Januar bis 9. Februar 1941 erhal­ten die Ver>orgungsberecht.gten und Selv,toersorger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit, an Stelle von 125 Gramm Kaffee-Ersatz- und -Zusatzmitteln 26 Gramm schwar­zen Tee zu beziehen.

Verbraucher, die von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch ma­chen wollen, lassen dis zum 14. Dezember 1940 bei den zur Tee- vertettung zugewffenen Verteilern den Abschnitt N 2k der Nähr­mittelkarle 1i als Bestellschein abtrennen. Der Verteiler hat den Stammabschnitt dieser Karte mit Firmenstempel oder -aufschrift und dem ZusatzTee" zu versehen. Bei den Vorbestellungen ha­ben die Verteiler darauf zu achten, daß ihnen keine Nährmittel­karten von Kindern und Jugendlichen bis zu 18 Jahren vor­gelegt werden.

Für anstaltsmäßig untergebrachte oder sonstwie in Gemein­schaftsverpflegung befindliche Verbraucher, die keine Nährmittel­karte haben (Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten usw.), haben die Herren Bürgermeister (Kartenausgabestellen) den Anstalten, Lagerleitungen usw., Bescheinigungen für die Vorbestellung des Tees auszustellen. Dabei sind für jeden Verbraucher, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, 25 Gramm Tee zugrunde zu legen.

Die Verteiler haben durch Aushang darauf hinzuweisen, daß Vorbestellungen bis zum 14. Dezemoer 1940 bei ihnen entgegen­genommen werden.

Die Verteiler haben die gesammelten Abschnitte N 27 der Nährmittelkarte 17 auf Bogen aufzukleben und mit den Beschei­nigungen von Anstalten usw. für die Vorbestellung von Tee bei dem für sie zuständigen Bürgermeister (Kartenausgabestelle) bis zum 18. Dezember 1940 zur Ausstellung von Bezugscheinen über Tee" einzurcichen. Beim Verteiler vorhandene Teeoestände sind bei der Ausstellungder Bezugscheine zu berücksichtigen. Zu diesem Zwecke haben die Verteiler gleichzeitig mit der Beantragung des Bezugscheines der Kartenausgabestelle eine schriftliche Versiche­rung darüber einzureichen, ob sie über Teebestände und gegebenen­falls in welcher Höhe verfügen. Die Bezugscheine für Tee sind unverzüglich auszustellen und den Vorlieferanten vorzulegen.

Zur Abgabe von Tee sind nur solche Verteiler berechtigt, die bereits vor dem Krieg laufend mit schwarzem Tee gehandelt ha­ben. Diesen Nachweis Laben die Verteiler den Kartenausgabe­stellen beim Antrag auf Bezugscheinausstellung durch Vorlage von Lieferantenrechnungen ans den Jahren 1937 bis 1939 zu erbringen.

Die Abgabe von^ee erfolgt auf die durch AufschriftTee" verbundenen Abschnitte N 25 und N 26 der Nährmittelkarte 19 bei gleichzeitiger Vorlage des mit der Firmenbezeichnung des Verteilers gekennzeichneten Stammabschnitts der Nährmittel­karte 17. Die Verteiler haben, wenn Tee bezogen wird, die Ab­schnitte N 25 und N 26 zusammenhängend abzutrennen und nach Ablauf der 19. Zuteilunasperiode auf Bogen aufgeklebt, geson­dert von den übrigen Abschnitten der Nährmittelkarte, Lei den Kartenausgabestellen zur Abrechnung einzurcich'en. Hierbei haben sie gleichzeitig auf besonderem Formblatt in doppelter Ausferti­gung den Bestand an Tee, die ihnen auf Grund der Vorbestellung gelieferte Teemenge, die an die Verbraucher abgegebene Menge und den sich daraus ergebenden Vorrat zu melden.

Die Herren Bürgermeister Kartenausgabestellen wer­den auf Ziffern 10, 11 und 12 des ihnen bereits zugegangenen gedruckten Runderlasses besonders hingewiesen.

Calw, den 7. Dezember 1940.

Der Landrat

Ernährungsamt Abt. B

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Die Schlußtagfahrt für die Feldbereinigung III Gültlingen (Abt. A), umfassend die GewändeForst, Forstweg, Pfannen­stiel, Haldenberg, Vordere Halde, Hintere Halde, Fronholz, Ler- chenoerg und Wartental", findet am Freitag, de» 3. Januar 1941, vormittags 9 Uhr auf dem Rathaus m Gültlingen statt.

Hiezu werden sämtliche beteiligten Grundeigentümer, Lezw. deren Vertreter, berechtigte Dritte (Art. 52 des Feldber.Gesetzes) sowie die Grundeigentümer, die bei dem Unternehmen zwar nicht i. S. des Gesetzes (Art. 4 und 6 Feldber.Gesetzes) beteiligt sind, deren Verhältnisse aber in irgend einer Weise geändert werden sollen, eingcladen.

Auf der Tagfahrt, bei der der Zuteilungsplan von der Voll­zugskommission erläutert wird, können Einwendungen jeder Art, ausgenommen solche, welche gegen die Beiziehung oder Nicht- beiz«ehung zum Unternehmen und die Feststellung der Grenze der Bereinigungsfläche oder gegen die Größe und den Wert der eingeworfenen Fläche gerichtet sind, vorgebracht werden. Spätere Einwendungen sind ausgeschlossen.

Der Zuteilungsplan samt Tabellen und Akten wird auf dem Rathaus in Gültlingen 2 Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.

Calw, den 6. Dezember 1940.

Auf der ersten Seite der Lohnsteuerkarte ist eingetragen, ob und gegebenenfalls mit welchen Sätzen der Aroeitnehmer wehr- steuerpflichtig ist. Im Kalenderjahr 1941 kommen als wehrsteuer­pflichtig in Betracht alle männlichen deutschen Staatsangehöri­gen, wenn sie in den Kalenderjahren 1914 bis 1921 geboren sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern bei ihnen bis zum 10. Oktober 1940 eine endgültige Entscheidung darüber getroffen ist, daß sie nicht zur Erfüllung der zweijährigen aktiven Wehrpflicht einberufen werden, es sei denn, daß ein Wehrsteuerbefreiungsgrund vorliegt.

Änderungen auf den Steuerkarten durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer dürfen nicht vorgenommen werd-zz. sind durch die Behörde vornehmen zu lassen.

Weist der Arbeitnehmer nach, daß volljährige Kinder im Alter von nicht mehr als 25 Jahren auf seine Kosten für einen Beruf ausgedildet werden, so wird suf Antrag die Zahl dieser Kinder vom Steneramt auf der Steuerkarle vermerk. Den in -er Berufsausbildung befindlichen volljährigen Kindern stehen die tzolljähriaen Kinder gleich, die sich als Arbeitsdienstpflichtige beim

Der Landrat.

Stadt Nagold

- Zu dem am Donnerstag, den 12. Dez. 1940 hier statlsindenden

Krämer-, Bieh- und Schweinemarkt

ergeht Einladung.

Beginn des Schweinemarktes: 8.00 Uhr *

Beginn des Viehmarktes: 8.30 Uhr

Bedingungen: 1. Für alle zu Markt gebrachten Tiere sind Ursprungs- zeugniffr witzubringen.

L. Perionen und Tiere aus Sperr- und Beobachtungs­gebieten und einem 15 km-Umkreis find nicht zugrlassen.

Nagold, den 7. Dezember 1940. De- Bürgermeister

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Talw, 8. Dezember 1940

Todesanzeige

Nach langem, schwerem Leiden verschied meine liebe Frau, unsere treudesorgte Mutter und Schwiegermutter

Christiane Sanier

geb. Wagner.

Wer fie gekannt, weiß, was wir verloren haben.

In tiefer Trauer

Der Gatte: Jakob Santee Die Kinder: Julie Maker geb. Sauter mit Satten Emil und Nolf

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