Seite 4 Nr. 1V1

Nagolder TagblattDer Gesellschafter"

Montag, den 2. Mai 1832.

Amtsgericht Nagold.

Das Vergleichsverfahren

des Karl Ackermann, SchlosiermeisterZ in Altensteig ist nach Bestätigung des Vergleichs heute 1205

aufgehoben worden.

Den 29. April 1932.

I Vai

H»»ii»»»>»»m»mi»r

rspvtv»

großes langer SMlge kreise D

I Linoleum^ I 81 r»suls I

I SlücWsi'e leoliiciis l.huke,' k

^ ds. qm 2/2 Vs 2/3 m 67 und 90 cm ^ Z 1.70 12.15 14.55 1.30 1.62 V

WiimiimivWWamimimW

Nagoia, den 30. ^oril

^rauer^nLeige

Ls Kat Oott dem Allmächtigen ge- lullen, unsern lieben 8okn und Linder

O'r'ro

dessen kruder ikm im Tode voruus- gegungen ist, im Zelter von 2l luk- ren in die ewige Heimst ubruruken.

In tiekem Leid

6kr. Lckükle und krau

mit Tochter Lina

Leeldigung Oienslug, den 3 ^lui nuchm. 2 Okr

Hans Lange

Reiter-Regiment 18

1210

Nanelte Lange

geh. Fritz

Vermählte

Nagold-Cannstatt Gera, 30. April 1932.

Vergebung von Bauarbeiten.

Ich habe im Auftrag von Hrn. Mich. Roller, Schlosser in Schönbronn die bei dessen Wohnhausneubau zur Ausfüh­rung kommenden Grab-, Beton-, Maurer-, Zimmer-, Dach­decker-, Flaschner-, Gipser-, Schreiner-, Glaser-, Maler-, Tapezier-, Elektro-u.Wasserinftallationsarbeitenzu vergeben.

Arbeitspläne und Voranschläge liegen b. Bauherrn aus. Voranschläge werden gegen Ersatz der Schreibkosten an Un­ternehmer, welche sich um die Uebertragung der Arbeiten bewerben wollen ab Montag, den 2. Mai b. Bauherrn abgegeben. -- Die Angebote müssen bis Donnerstag, de» 5. Mai 1932, beim Bauherrn wieder abgegeben werden.

Die Bauleitung: Th. Körner jg.. Vaumeister für ldw. Bau lese wesen, Stuttgart, Reinsburgftr. 97. Telef. 61 0S1.

Amtliche Bekanntmachung

Ausverkaufs-Verordnung

Auf Grund der 88 710 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt Seite 499) in der Fassung der Verord­nung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 (Reichsgesetzblatt I 2. 121) und der Vollzugsverordnung zu diesem Gesetz vom 22. Mürz 1932 (Reg.-Blatt S. 94), ferner auf Grund der gemäß HZ 7b und 9 des Gesetzes hiemit auf die Dauer von drei Jahren erlassenen Anordnungen gilt für den Oberamtsbezirk Nagold folgendes:

§ 1. Ausverkäufe.

1. Als Ausverkäufe dürfen in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mttteilnugen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nur solche Veranstaltungen angekündigt werden, die ihren Grund

u) in der Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes oder d) des Geschäftsbetriebes einer Zweigniederlassung oder c) in der Ausgabe einer einzelnen Warengattung haben.

2. Bei der Ankündigung eines Ausverkaufs ist anzugeben, welcher der in Abs. 1 genannten Gründe für den Ausverkauf vorliegt. Im Falle c) ist die Warengattung anzugeben, aus die sich der Ausverkauf bezieht, und die Be­schränkung des Ausverkaufs auf diese Warengattung unzweideutig auszu­drücken.

3) Die Vorschriften in Absatz 2 gelten auch für Ankündigung, die, ohne sich des AusdrucksAusverkauf" zu bedienen, eine der in Abs. 1 bezeichnten Veranstaltungen betreffen.

4) Nach Beendigung eines Ausverkaufs ist es dem Geschäftsinhaber vor Ablauf einer Frist von einem Jahr nicht gestattet, an dem Ort, an dem der Ausverkauf stattgefunden hat, einen Handel mit den davon betroffenen Wa­rengattungen zu eröffnen. Ausnahmen kann das Oberamt nach Anhörung der zuständigen Handelskammer Handwerkskammer gestatten. Der Er­öffnung eines eigenen Handels steht es gleich, wenn der Geschäftsinhaber sich zum Zwecke der Umgehung der Vorschrift des Satzes 1 an dem Geschäft eines andern beteiligt oder in diesem tätig wird

8 2. Besondere Räumungsverläufe.

1) Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, einen Verkauf zum Zwecke der Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Be­stände ankündigt, hat in der Ankündigung den Grund des Räumungsver­kaufs anzugebe'n. Betrifft den Verkauf nur einzelne der in dem Geschäfts­betrieb geführten Warengattungen, so sind in der Ankündigung weiterhin die betreffenden Warengaitungen anzugeben.

2) Als Verkäufe im Sinne des Absatz 1 gelten auch die Verkäufe, die nach Art der Wanderlager außerhalb der ständigen Betriebsräume stattfin­den, sowie freiwillige Versteigerungen von Handelswaren durch Handel­treibende oder deren Beauftragte.

3) Verkäufe der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Art sind nur zulässig, wenn ein sie nach der Verkehrsauffassung rechtfertigender Grund vorliegt, z.B.:

Veränderungen in der Firma öder der Person des Geschäftsinhabers, die die sofortige Flüssigmachung erheblicher Geldmittel erforderlich machen, Beschädigung von Waren durch Feuer, Wasser, Rauch oder sonstige elemen­tare Gewalt,

erhebliche Aenderung der Geschäftsräume und ihrer Inneneinrichtung; als erheblich gilt nur eine Aenderung, deren Durchführung die gleichzeitige Fortführung des normalen Geschäftsbetriebs unmöglich macht, Geschäfts- Verlegung in Geschäftsräume, die eine ordnungsmäßige Unterbringung des vorhandenen Warenlagers ausschließen.

8 3. Pflicht zur Einreichung einer Anzeige und eines Warenverzeichnisses.

1) Wer einen Ausverkauf gemäß § 1 oder einen Verkauf gemäß 8 2 ver­anstalten will, ist verpflichtet, der zuständigen Handelskammer wenn es sich um einen Handwerksbetrieb handelt, der zuständigen Handwerkskammer dies mindestens zehn Tage vor der Ankündigung in doppelter Ausferti­gung anzuzeigen und ein Verzeichnis der zu verkaufeicken Waren ebenfalls in doppelter Fertigung einzureichen. Handelt es sich um leicht verderbliche Ware oder ist sonst Gefahr im Verzüge, so kann die Frist von der Ortspolizei­behörde abegkürzt werden.

2) Die Handwerkskammer gibt die an sie gerichteten Anzeigen und Ver­zeichnisse mit ihrer Aeußerung an die Handelskammer weiter. Die Handels­kammer ermittelt die Zweitfertigung der Anzeige und des Verzeichnisses nach Prüfung unverzüglich der Örtspolizeibehörde und teilt dieser etwaige Anstände mit. Wird ein Einschreiten erforderlich, so hat die Ortspolizeibe­hörde ihre Maßnahmen tunlichst im Benehmen mit der Handelskammer Handwerkskammer zu treffen Bergt, auch 8 6.

3) Die Einsicht in die Anzeige und das Warenverzeichnis ist jedermann gestattet. Zur Nachprüfung der Angaben sind außer den zuständigen Behör­den die amtlich bestellten Vertrauensmänner der Handelskammer Hand­werkskammer befugt.

8 4. Inhalt der Anzeige und des Warenverzeichnisses.

1) Die Anzeige muß

s. Bor- und Zunahme des Veranstalters und, sofern er eine Handelsfirma führt, die Firma;

b. Wohnort und Ort der geschäftlichen Niederlassung des Veranstalters;

c. genaue Bezeichnung der Verkaufsräume;

d. Grund der Veranstaltung unter näherer Bezeichnung der tatsächlichen Verhältnisse, die den Ausverkauf den Verkauf nach 8 2 rechtfertigen sollen;

e. Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung;

!. voraussichtlichen Zeitpunkt des Endes der Veranstaltung enthalten.

2. Die den Grund der Veranstaltung bildenden tatsächlichen Verhält­nisse sind, soweit sie nicht offenkundig sind, durch Unterlagen nachzuweisen.

Sind die vorgelegten Unterlagen unzureichend, so können weitere Unter­lagen von der Handelskammer Handwerkskammer oder von der Orts- polizeibehörde eingefordert werden.

3) Das Verzeichnis der Waren, die zum Verkauf gebracht werden sollen, ist so aufzustellen, daß die llebereinstimmung seiner Angaben mit den tat­sächlichen zum Verkauf gestellten Waren ohne weiteres nachgeprllft werden kann. Genaue Angaben über Art, Beschaffenheit und Menge (Stückzahl, Maß oder Gewicht) sind erforderlich. In Auftrag gegebene, aber im Zeit­punkt der Anzeige noch nicht eingeftoffenen Waren sind in dem Verzeichnis mit genauer Angabe des Tages der Bestellung besonders aufzuführen. Auf Verlangen sind auch die Lieferanten anzugeben und die Belege vorzulegen.

4) Die Anzeige und das Verzeichnis müssen von dem Veranstalter oder seinem Vertreter unter Angabe von Ort und Zeit unterschrieben sein.

8 5. Dauer der Veranstaltungen.

1) Die Dauer der Ausverkäufe nach 8 1 darf drei Monate, die der Verkäufe nach 8 2 ein Monat nicht übersteigen. Die Beendigung der Ver­anstaltung ist binnen 3 Tagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

2) Die Ortspolizeibehörde kann in besonders begründeten Ausnahme­fällen, in denen diese Fristen offenbar nicht ausreichen, auf Antrag einer Fristverlängerung bewilligen. Der Antrag ist bei der Handelskammer Handwerkskammer mindestens eine Woche vor Ablauf der Frist einzurei­chen und mit der Stellungnahme der Handelskammer Handwerkskammer an die Ortspolizeibehörde weiterzuleiten. Dem Antrag ist ein neues Warenverzeichnis beizufügen. Für den Inhalt des Antrags sowie die Auf­stellung des Warenverzeichnisses gilt 8 4 entsprechend.

3) Die Ortspolizeibehörde hat der Handelskammer eine von deren Stellungnahme abweichende Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

8 K. Untersagung unzulässiger Veranstaltungen.

Verboten sind Veranstaltungen, soweit sie die zugelassene Dauer über­schreiten, die der Vorschrift des 8 1 Abs. 1 nicht entsprechen oder die im Falle des 8 2 durch den angegebenen Grund nach der Verkehrsauffassung nicht ge­rechtfertigt werden. Die Ortspolizeibehörde hat bei Zuwiderhandlungen im Benehmen mit der Handelskammer Handwerkskammer sofort einzu­schreiten und die Entscheidung des Oberamts über die Untersagung herbei­zuführen.

8 7. Saisonschluß- und Jnventurverkäufe.

1) Für Saisonschluß- oder Jnventurverkäufe. die von der zuständigen Handelskammer Handwerkskammer für bestimmte Warengruppen als im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich oder als für eine ordentliche und ge­sunde Geschäftsentwicklung notwendig anerkannt werden, gelten die 88 16 nicht.

Saifonschlutz- und Jnventurverkäufe sind nur zweimal im Jahre in der Weise zulässig, daß der Jnventurverkauf mit einem Saisonschlußverkauf ver­bunden wird. Solche Verkäufe dürfen nur innerhalb eines vierwöchigen Zeitraums, der mit dem 3. Samstag des Monats Januar bezw. mit dem 3. Samstag des Monats Juli beginnt, stattfinden und je die Dauer von 15 Tagen nicht überschreiten.

2) Wird von der zuständigen Handelskammer Handwerkskammer für einzelne Warengruppen, bei denen die Voraussetzungen für die Veran­staltung eines Saisonschlußverkaufes nicht vorliegen, die Veranstaltung eines Jnventurverkaufes als für eine ordentliche und gesunde Eeschäftsentiwcklung notwendig anerkannt, so ist diese nur einmal im Jahr zulässig und zwar innerhalb eines 4-wöchigen Zeitraumes, der mit dem 3. Samstag des Monats Januar beginnt; sie darf die Dauer von 15 Tagen nicht überschreiten.

3) Saisonschluß- und Jnventurverkäufe sind in jeder Ankündigung als solche zu bezeichnen. Der Zeitpunkt ihres Beginnes und Schlusses ist durch Anschlag oder Anschrift an der Außenseite des Geschäftsraumes deutlich erkennbar bekanntzugeben. Der Beginn muß auch in eder Ankündigung an­gegeben sein. Saisonschluß- und Jnventurverkäufe dürfen frühestens am 3. Werktag vor Beginn angekündigt werden. Nach Beendigung sind alle auf den Saisonschluß- und Jnventurverkauf sich beziehenden Ankündigungen sofort zu beseitigen.

8 8. Strafbestimmungen.

1) Nach 8 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder eine dieser Strafen

l/wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs (8 1 Abs. 13) oder eines Verkauf gemäß 8 2 Waren zum Verkauf stellt, die nur für diese Ver­anstaltung herbeigeschafft worden sind (sogen. Vorschieben oder Nachschie­ben von Waren); ^ , .... , .

2) wer den Vorschriften des 8 1 Abs. 4 zuwider einen Handel eröffnet oder sich an dem Geschäft eines andern beteiligt oder in diesem tätig wird.

2) Nach 8 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird mit

Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Hast bestraft: .

1 wer es unterläßt, in der Ankündigung eines Ausverkaufs oder eines Ver­kaufs gemäß 8 2 die in 8 1. Abs. 2 und 3, 8 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben zu machen; ^ ^ ^ ^ ,

2. wer den Vorschriften des 88 3, 4 und 5 oder den auf Grund des 8 6 erlas­senen Anordnungen zuwiderhandelt oder bei Befolgung der Vorschriften oder Anordnungen unrichtige Angaben macht;

3. wer den für Saisonschluß- und Jnventurverkäufe getroffenen Bestimmun­gen (8 7) zuwiderhandelt.

8 S. Inkrafttreten.

1) Diese Bestimmungen treten am 1. Mai 1932 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Ausvertaufsverordnung vom 3. Januar 1931 außer Kraft.

2) Auf Ausverkäufe und die in 8 2 genannten Veranstaltungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht beendigt sind, finden bis zum 30. Juni 1932 die Bestimmungen über die Dauer (8 5 Abs.) keine An­wendung.

Nagold, den 30. April 1932. Oberamt: Vaitinger.

Nagold, 2. Mai 1932.

Todes-Anzeige

Gott dem Allmäch­tigen hat es gefallen, unser liebes, gutes Kind

Walter

im Alter von 2 Vt Jahren nach lan­ger, schwerer Krank­heit heimzuholen.

In tiefer Trauer: Familie

Wilh. Schwarzkopf.

Beerdigung: Heute nm. Vs3 Uhr.

gucker's Patent-MoSizinal-Seife

Stiick S 4 , gy Pfg. und Mk. 1 .S 5 (stärkste Form). Dazu die hautver- jungendeJuckoob-Creme"< 30 , 45 , 85 und SV Pfg.). lOM fach bewährt, arztl. warm empf. Ueberall erhältl.

In Nagold: In der Apotheke und bei W» Letsche. Drogerie. ^

Stadtgemeinde Nagold

Die Abgabe von

Deckreifig

findet am Dienstag, den 3. Mai 1932, nachmittags von 23 Uhr im Spital­holzgarten statt. Bestel­lungen waren nickt erfor­derlich. 1193

Städt.Forstverwaltung»

Monhardt.

Verkaufe oder vertausche ein Paar starke

Läuferschweine

an ein fettes.

Marlin Hauser. 1203

vvrllalkiiiiA,

UsAell-Msrsleiäsit,. Liassn-.t^ioron-rinck Ueberbeseliveeräsit, Darm8töranK6i>, 8V- ,rvis L,1,s»i»iNis»m3, Ciedt » 2ueksr.

Orö8sts LrlolAS änroll äsii selitsn

I«NI 8

Mblsiielmkl

Lslröminlieli, Isiodr einru- nsdillsn. kreis Ug,rk 2.75

Drogerie SoIISMäer.

NehoemertW

Wir geben hiermit be­kannt, daß Herr EmiL Müller aus unseren Diensten ausgeschieden ist. Derselbe besitzt daher nicht mehr das Recht geschäft­liche Handlungen für uns vorzunehmen. 1207

Biehverwertungszenirale

Karlsruhe

G.m.b.H.

Verkaufsstelle Pforzheim.

TeMlher

zur

Aufführung

DerULktsbtt"

durch die

Württ. Volksbühne zu Mk. 2.50 vorrätig bei

s.«. Zaistt. Nagold

Motorrad Gelegenheitskauf

Werk, ganz erst«, bereit« noch Neuwert. SOS ovnr untengesteuerte

Triumph-Maschine

komplett für den Spott» preis von SSO RM. Leiste jede Garantie.

Karl Gehring, Optiker Ostelsheim OA. Calw

W>S0»a»vlal1enl

4vek8-Oe>e8enIieitskkmI I 25crn aespIelte.lO 81.3.50 f

I.. INk"oünsU?"i!rsIN. I vor»»,»»,», vreslou I. I,»s»»NepI. I (0. O. 210 I

Morgen Dienstag l'/r U. Traube

Beerdigung

Schichte