Seite 4 Nr. 3g

Nagoldcr Tagblatt »Der Ecirlljchaiter"

Mittwoch, den 17. Februar 1933..

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Xic'nt Vorr3tige8 rvirck dereitvvilüg, obne de 80 ncieren ^uf8cklag. 80 vveit /. Ä. er- bältlicb, umgekenö de8orgt.

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Amtliche Bekanntmachung

Verkehr mit Milch

Durch das Milchgesetz vom 31. Juli 1930 in Ver- , bindung mit den Aussührungsvorschriften hiezu ist mit > Wirkung vom 1. Januar 1932 an u. a. folgendes be­stimmt : 405

1) dem Gesetz unterliegt nur der Verkehr mit Kuh­milch und aus Kuhmilch gewonnenen Erzeugnissen. Der Fetlgehalt der Milch muh mindestens 3,4 vom Hundert betragen, sein Minvestseltgehalt, der im allg. von unserem einheimischen Vieh ohne weiteres erreicht wird). Milch mit geringerem Fettgehalt ist fettarmere Milch und als solche zu bezeichnen. Diese Vorschrift gilt nicht für Milch, die

s) von Erzeugerbetrieven mit bis zu 5 milchgeben­den Kühen unmittelbar an den Verbraucher ab­gegeben wird, wenn der Fettgehalt von 3,4 vom Hundert vorübergehend um nicht mehr als 0,4 o. H. unterschritten wird,

b) an Sammelbetriebe geliefert und dort durch Ver­mischen mit Vollmilch auf den Mindestgehalt ge­bracht wird.

2) Gesundheitsoorschriften: Personen, die an

ansteckender Krankveit leiden oder Erreger von Typhus, Paratyphus oder Ruhr dauernd oder zeitweilig aus- ickeiden, dürfen weder bei der Milchgewinnung noch sonst im Milchverkehr in der Weise tätig sein, die die Gefahr der Nebertragung der Krankheitserreger mit sich bringt. Milch von Kühen, deren Gesundheitszu­stand die Beschaffenheit der Milch nachteilig beein­flussen kann, dm s weder als solche in Verkehr gebracht noch zu Milcherzeugnifsen oder an andern Lebensmit­teln verwendet werden.

Ställe. Die Errichtung neuer Tiefstallungen für Milchkühe ist unzulässig. Die vorhandenen Ställe sollen möglichst hell und gut lüftbar sein, ihre Gänge ntüffen so beschaffen sein, daß der Fußboden und die Jaucherinnrn leicht gereinigt werden können, auch solle die Jauche leicht abfließen können, endlich dürfen die Ställe nicht in unmittelbarer Verbindung mit Aborten stehen. Die Ställe müssen diesen Mindestanforderungen bis zum 3l. Dez. 1932 entsprechen.

Für neu einzurichtende Stallungen gelten noch strengere Anforderungen. Die Stallwände müssen, so­weit sie nicht abwaschbar sind, Kalkanstrich haben, der jährlich mindestens einmal zu erneuern ist.

Das Reinigen des Stalls, die Entfernung des Dungs, die Erneuerung der Streu und das Putzen der Kühe muß regelmäßig erfolgen.

Alle Stallarbeiten sind so vorzunehmen, daß die Milch weder durch Staub, Schmutz, Gerüche oder Krankheitserreger nachteilig beeinflußt wird. Bett- und Packstroh darf als Streu nicht verwendet werden.

Melke». Vor dem Melken sind das Euter und seine Umgebung sorgfältig zu reinigen. Die Melk­personen haben beim Melken saubere waschbare Ober­kleidung zu tragen. Sie haben sich vor dem Melken Hände und Unterarme mit Wasser und Seife zu rei­nigen und dies nach Bedarf während des Melkens zu wiederholm. Die Melkpersonen haben trocken zu mel­ken, leichtes Einreiben der Hände mit geruchlosem Vaselin oder einem gleichwertigen Stoff ist zulässig. Die ersten Strahlen aus jeder Zitze müssen in ein be­sonderes Gefäß gemolken werden, diese besonders ge­wonnene Milch darf als Lebensmittel nicht in Verkehr gebracht werden und soll als Futtermittel für Tiere ,ur nach ausreichender Erhitzung Verwendung finden. Die Melkpersonen haben sich bei Beginn des Melkens durch Prüfen des Aussehens von der einwandfreien Beschaffenheit der Milch zu überzeugm. Kühe, die keime einwandfreie Milch ergeben, sind gesondert und nach den anderen z« melken.

Die Milch ist unmittewar nach dem Melken aus dem Stall zu entfernen und zweckdienlich zu seihen, zu lüften und zu kühlen. Letzteres ist noch notwen­dig, wenn die Milch im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verwendet oder verarbeitet wird oder wenn sie unmittelbar nach der Gewinnung an Sammel­oder Verarbeitungsbetriebe geliefert wird, die sich im gleichen Ort befinden.

Bei Aufbewahrung und Beförderung der Milch

ist deren Schädigung möglichst zu vermeiden. Die Milch soll insbesondere keiner nachteiligen Beeinflussung durch Staub, Schmutz aller Art, Gerüche oder Krankheits­erregern oder durch die Witterung ausgesetzt werden. Die Aufbewahrungsräume dürfen zum Beispiel nicht mit Aborten oder Ställen in unmittelbarer Verbindung stehen, auch dürfen darin Hausliere nicht gehalten werden.

Geräte aus Holz zum Mischen von Trinkmilch und Holzgefässe, die sich zur Aufbewahrung und Be­förderung von Milch im Gebrauch befinden, dürfen nur bis zum 31. Dezember 1933 verwendet werden.

3) Abgabe von Milch. Grundsätzlich bedarf jeder, der ein Unternehmen zur Abgabe von Milch betreiben will oder Milch verkauft, der Erlaubnis des Gemeinderats, der für den Sitz des Unternehmens zuständig ist. Dies gilt ausnahmslos für den Milchhändler. Der Inhaber eines landwirtschaft­lichen Betriebs bedarf der Erlaubnis, wenn er entweder

die darin gewonnene Milch auserhalb der landw. Betriebsstätte unmittelbar an den Verbraucher ab­gibt und die so abgegebene Menge regelmäßig 80 Liter täglich übersteigt

oder neben der in seinem Betrieb gewonnenen Milch gewerbsmäßig Milch für andere verkauft oder zur Abgabe an andere zukauft.

Dagegen bedarf der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs keiner Erlaubnis, wenn er entweder

die darin gewonnene Milch innerhalb der landw. Belriebsstätte an den Verbraucher abgibt oder sie zwar außerhalb der landw. Betriebsställe an den Verbraucher abgivt, aber in Tagesmengen von höchstens 30 Liter insgesamt.

Keiner Erlaubnis bedürfen ferner Wirte, soweit sie innerhalb des ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetriebs Milch abgeben. Dasselbe gilt, wenn Milch in Kantinen, Milchhäuschen oder sonst zum Genuß an Ort und Stelle abgegeven wird.

Die Milchhandelserlaubnis darf nur an zuverlässige, sachkundige Personen, deren Betriebe mit den nötigen Einrichtungen versehen sind, erteilt werden. Für den Milchhänvler ist außerdem der Nachweis erforderlich, daß er eine vom Gemeinderat sestzusetzende Mindest­menge in den Verkehr bringt.

Die Inhaber erlaubnispfl chtiger Unternehmen, die am 1. Januar 1932 bereits bestanden, gelten bis zum 1. April 1932 als widerruflich zugelassen. Wird inner­halb dieser Frist die Erlaubnis beantragt, so erlischt die widerrufliche Zulassung erst mit der endgültigen Entscheidung über diesen Antrag.

4) Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erfor­derliche Erlaubnis ein Unternehmen zur Milchabgabe betreibt, macht sich strafbar.

Nagold, den 13. Febr. 1932

Oberamt: Baitinger.

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Stadtgemeinde Nagold.

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Der für den Winter 1931/32 zunächst geplant gewesene Holzhieb ist demnächst beendet. Die­jenigen Einwohner von Nagold und Umgebung, welche noch Bedarf an Nadelholz-Beigholz haben, werden aufgefordert, dies sofort bei der Stadt. Forstoer- waltung anzumelden. 409

Städt. Forftverwaltung.

Einladung zur

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am Sonntag, den 21. Februar 1932» nachmittags V--2 Ahr, imHirsch" in Haiterbach.

Tagesordnung:

1. Rechenschafts- und Kassenbericht

2. Bericht über die Landesoersammlung in Stuttgart

3. Beitragsävderung

4. Vortrag von Obstbauinspektor Spind ler vom

Württ Obstbauverein über .Sortenwahl und Schädlingsbekämpfung im Obstbau"

5. Aussprache. 4l9

Alle Mitglieder und Freunde des Obstbaus werden hiemrt herzlich eingeladen

Borstand: Walz.

Versteigerung.

Es werden öffentlich meistbietend gegen bar ver­steigert am Donnerstag, de« 18. Februar 1932, vormittags 9 Uhr in Wildberg 412

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