Seite 4 - Nr. 125
Nagolder Tagblatt „Der Gesellschafter'
Dienstag, 2. Juni 1925
Amtliche Bekanntmachung
Verordnung des Ministeriums des Innern betreffend Maßnahmen zur Verhütung der Verschleppung des Rohes der Einhufer.
Auf Grund von 8 19 Abs. 1, 8 20 Abs. 2, 8 79 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 519) wird bis auf weiteres folgendes bestimmt:
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I. Jedes in das Landesgebiet eingeführte Pferd unterliegt alsbald nach dein Eintreffen an seinem
Bestimmungsort der amtstierärztlichen Untersuchung
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und der Blutuntersuchung. Die Blutuntersuchung wird im Tierärztlichen Landesuntersuchungsamt durch- gesührt. Die hiezu erforderlichen Blutproben werden vom zuständigen beamteten Tierarzt entnommen, der die notwendigen Geräte vom Tierärztlichen Landesuntersuchungsamt anfordert.
2. Die eingeführten Pferde unterstehen bis zum Abschluß der Untersuchungen (Ziffer 1) der polizeilichen Beobachtung mit der Wirkung, daß ein Wechsel des Standorts nur mit Genehmigung des Oberamts zulässig ist. Im Falle der Ueberführung der Tiere an einen anderen Standort vor Beendigung der polizeilichen Beobachtung ist diese ani neuen Standort fortzusetzen. Tie eingeführten Tiere dürfen erst dann in den freien Verkehr gegeben werden, wenn sie sich bei den Untersuchungen als unverdächtig erwiesen haben.
9. Die Einführer von Pferden sind verpflichtet, dem Oberamt und dem beamteten Tierarzt von dem Eintreffen der Tiere am Bestimmungsort unverzüglich Anzeige zu erstatten.
4. Die erwachsenden Kosten fallen nach Art. 21 Abs. I des Auss.-Ges. zum Viehseuchengesetz vom 9. Juli 1912/27. Dezbr. 1923 (Reg.-Bl. 1912 S. 279;
1924 S. 2) dem Tierbesitzer zur Last.
5. In der gleichen Weise wie eingeführte Pferde sind andere eingeführte Einhufer (Esel, Maultiere, Maulesel) zu behandeln.
6. Die in Ziffer I genannten Untersuchungen und die polizeiliche Beobachtung kommen in Wegfall, wenn der Einführer bei Erstattung der Anzeige (Ziffer 3) durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung den Nachweis erbringt, daß die eingeführten Tiere innerhalb der letzten l 0 Tage an einem anderen Orte, wie z. B. anläßlich der Einfuhr aus dem Inland an der Grenze, der amtstierärztlichen Untersuchung und der Blutuntersuchung mit verneinenden! Ergebnis unterzogen worden sind.
II.
Tie vorstehenden Bestimmungen treten am I.Juni
1925 in Kraft. Zuwiderhandlungen werden nach den Strafbestimmungen des Viehseuchengesetzes bestraft. Tie Bekanntmachung des Ministeriums des Innern über die Einfuhr von Pferden aus den Ostltaaten vom 1. März 1924 (Staatsanzeiger Nr. 55) bleibt unberührt.
Stuttgart, den 25. Mai 1925.
In Vertretung: Haag.
Veröffentlicht ^
Nagold, den 29. Mai 1925.
Oberamt:
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Nagold, den 1. Juni 1925.
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haben wir allseits herzliche Liebe und Teilnahme in wohltuender Weise erfahren dürfen. Hiesür und besonders auch für die vielen Kranz- und Blumenspenden, die ehrenvolle Leichenbegleitung von hier und auswärts, die trostreichen Worte des Herrn Stadtvikars und den erhebenden Gesang des Vereinigten Lieder- und Sängerkranzes sagt innigsten Dank.
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