Amtliche Ber««r»tm*chmtgei». Reichstagswahl.

Luf Grund de« § 112 der R-ichsstimmordnung wird auf Wunsch verschiedener OtSvorsteher die AbstimmungSzeit wie folgt festgesetzt:

Für Nagold, Altenstetg-Stadt. Ebhausen, Haiter- dach und Wtldberg von vorm. 8 bi» nachm. 5 Uhr,

für die übrigen Gemeinden auf vorm. 10 Uhr btt nachm. 5 Uhr. 1251

Die Gemeindebehörden werden ersucht, die hin- auSgegrbenen Vordrucke hienach rtchlig zu stellen.

Die Abstimmunglvorstände werden außerdem auf Z 118 Abs. 2 der RetchSstimmordnung htnge- «iesen.

Nagold, den 8. April'1924. Oberamt: Münz.

Landtagswahl 1S24.

I. Die Wahl zum Württ. Landtag findet am Sonnlag, den 4 Mat d. I. statt. Die Ge­meindebehörden haben die» unverzüglich in ortsübliches Weise bekannt zu machen.

II. Die Stimmlisten und Stimmkarteten sind vom 9. April bis einschließlich 13. April 1924 zu jedermanns Einsicht auSzulegen.

Die Gemeindebehörden haben unverzüglich in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden die Stimmlisten oder Ettmmkarteien za jedermanns Einsicht auftzelegt werden, sowie in welcher Zeit und in welcher Weife Einsprüche gegen sie erhoben werden können. Auch haben sie die in dem Erlaß des Ministeriums der In nein vom 6. April d. I. (SramSanz. Nr. 83) unter Z ff-r H ettrilten einzelnen Aufträge rechtzeitig zu vollziehen.

III. Jed»r Oberamtsbezirk bildet einen Wahlbezirk (Wahlkreis).

IV. Bezirk«wahlleiter ist der OberamtSvorstand, im Fall seiner' Verhinderung sein Stellver­treter im Amt.

V. Für jeden Wahlbezirk ist ein BezirkSwahlauk schuß zu bilden. Ec besieht au< dem Vor- sitzend,n (BeztrkSwahlleinr) und 4 Beisitzern nebst der erforderlichen Zahl von Slelloertrerern.

VI. Die Abstimmung« bezttke sind die gleichen wie für die RetchStagSwahl, s. Bekanntmachung vom 3. öprtl d. I. (Gesellschafter und Tannen­blatt Nr. 81)

VII. Da« Gleiche (Ziffer Vl) gilt bezüglich der Ab-

stimmungSoorstther (Wahloorsteher) und ihrer Stellvertreter sowie bezüglich der AbstimmungS- räume. 1252

VIII. Die Gemeindebehörden werden auf Ziffer VIII drS Ministerialerlass!» htngewtesen.

IX. (1) Die Bezlrksvorschlagslisten dürfen bis zu sechs, im Wahlbezirk Stuttgart-Stadt bis zu zehn Bewerber enthalten, die in erkennbarer Reihenfolge aufzusühren und nach Namen, Vornamen, Stand oder Beruf und Wohnort so deutlich zu bezeichnen sind, daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht.

(2) Die BezirkSvorichlagSlisten müff n beim Vorsitzenden des BezirKwahlauSikdusseS bis zum siebzehnte» Tag vor dem Wahltag, also spätesten» Gründonnerstag, den 17. April 1924, abend» 6 Uhr elngereicht sein. Sie müssen von mindesten» 10 in diesem Wahlbezirk wahl­berechtigten Personen (Wählervereintgung) un­terzeichnet und mit der amtlichen Beurkundung versehen sein, daß jeder Unterzeichnete in eine Wählerliste de» Wahlbezirk» eingetragen ist Zuständig zu dieser gebührenfrei zu erteilen­den Beurkundung ist die Gemeindebehörde, in deren Wählerliste der betreffende Unter­zeichner ausgenommen ist.

(3) Gleichzeitig mit der Einreichung der Be- zirkSoorschlagSliste muß eine schriftliche Erklä­rung j-d'S vorgeschlagenen Bewerber» über seine Zustimmung zur Ausnahme in dte Liste vorgelegt werden. Kein Bewerber darf sich auf mehreren BezirkSoorschlagSIisten de» glei­chen Wahlbezirk« Vorschlägen lasten.

(4) Jede BeztrkSvorschlagSliste soll mit einem auf dte Parteistellung der Bewerber hinweisen­den oder einem anderen Kennwort versehen sein, da» sie von allen anderen VezirkSoor- schlagSltsten de« gleichen Wahlbezirk» deutlich unterscheidet. I «führende oder den guten Sitten zuwtderlaufende Bezeichnungen sind unzulässig. Fehlt ein solche» Kennwort, so wird dte BezirkSoorschlagSltste nach dem ersten Bewerber benannt.

(5) Jede Wähleroereinigung muß bet der Ein­reichung ihrer BezirkSoorschlagSltste einen Ver­treter und einen Stellvertreter bezeichnen. In Ermangelung der Bezeichnung einer Vertre­ters gilt der erste ll terzeichner der BezickS- vorschlagSltste als solcher. Der vertieler ist berechtigt und verpfl chtet, namens der W8H- lerveretnigung dte zur Befestigung etwaiger Anstände erforderlichen Erklärungen abzugeben.

X. (1) Bis zu sechs BezirkSoorschlaglltsten benach­barter Wahlbezirke mit demselben Kennwort oder mit denselben in der gleichen Reihenfolge aufgeführten Bewerbern können miteinander verbunden werden. Die Trennung benachbar­ter Wahlbezirke durch nichtwü.ttem belgischer Gebiet hindert dte Verbindung nicht.

(2) Die Verbindung muß von den Vertretern der zu verbinden''en vezirk«oorfchlag»ltsten spä testen» am zwölften Tag vor dem Wahltag, also spätestens am DienSiag, den 22 April 1924 abend» 6 Ui», beim Vorsitz-nden de» LandeS- wahlauSschuff S übereinstimmend schriftlich er­klärt werden (Derbiudungserkläruag).

(3) Dte Verbindung ist nur von Bedeutung für die Verteilung der auf eine Partei ent­fallenden Sitze innerhalb der Partei.

XI. (1) Wenn dte auf eine BeztrkSvorschlagSliste abgegebenen Stimmen auch bei der NuSteilu g der auf die LandeSvorschlaqSltsten entfallenden vierun dzwanzig Sitze berücksichtigt werden sollen, so muß von den Unterzeichnern der Bezirk«- vorschlagriiste oder von deren Vertreter bi» zum zehnte» Tag vor dem Wahltag, also spätesten» am Donnerstag, den 24. April 1924, abends 6 Ubr beim Vorsitzenden der VezilkiwahlauS- schuffeS die schriftliche Erklärung einqereicht sein, welcher LandeSvorschlagSlffte die BezirkS- vorschlagSliste sich anschlteßt (Anschlußerkla- r«»g). Die Zustimmung der Unierzeichner dieser Landesvorschlagsliste oder ihre» Vertreters zu der Anschluß«klärung ist schriftlich zu erklä­ren. Die Erklärung soll gleichzeitig vorgelegt werden.

(2) Miteinander verbundene Bezirkloorschlagk listen können nur derselben LandeSoorschlayS liste angeschlofsen werden. Wird eine Anschluß- erklärung für eine von ihnen abgegeben, so gelten auch die anderen verbundenen BezirkS- vorschlagSlisten als an die gleiche Vorschlags­liste angeschloffen.

XII. (1) Die Landesvorschlagslisten dürfen nicht mehr als vterundzwanzig B Werber enthalten. D'ese sind in erkennbarer R thenfolge aufzu­führen und nach Namen und Vornamen, Stand oder Beruf und Wohnort s» deutlich zu be­zeichnen, daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel b,steht.

(2) Die LandeSvorschlagSlisten dienen nicht als Grundlage der Abstimmung. Sie sind beim Vorsitz-nden des LandeSwahlauSschnffeS bis zum vierzehnte» T -g vor dem Wahltag, also spülest« S am Ostersonntag, den 20 April 1924, abends 6 Uhr einzuretcken. Sie müssen von mindesten» zehn wahlberechtigten Personen (Wählerveretntgung) unterzeichnet und mit der amtlichen Beurkundung versehen sein, daß jeder U terzeichner in eine Wählerliste deS Lander eingetragen ist. Im übrigen sind dte Bestim­mungen über dte Einreichung der Bezirk»- Vorschlagslisten entsprechend anzuwenden (s. oben IX).

Nagold, den 8. April 1924 Oberamt: Münz.

Oeffentliche

Wshl-BersW«lW.

Der Landtags-Kandidat der Württ. Bürger­partei (Deuischnationalen Dolkspartei) für den Bezirk Nagold

Herr RkHlMNll ük. 6 W m SIMM

bisherig« r Landiagsabgeordneter wird am Donnerstag, den 10. April 1024, abends 8 Uhr im Traubensaal in Nagold sprechen.

Alle Wähler in Stadt und Bezirk, Männer und Frauen aller Parteien, sind freundlichst zu dem Vortrag eingeladen.

Bezirk-MM Ser Württ. Mgerpsrtei.

Gefunden

wurde ein

Taschenmesser

in der Hlischstr. Abzuholen in der Ge- schäfltstelle de« Gesellsch.

KöMibebanIl" ^ "

s. o. ll». d. n

lölek. A. v. M foslselisonomo NI'. M.

>Vir vergüten ad I. ^pril 1924 bis auf weiteres in L««I»>

»»»§- (tSgiieb abhebbare Osicier)

10°/« pro «lakr

Kraftfahrzeugverkehr.

E» besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß dte Anträge auf Erteilung von Führerscheinen mit folgenden Papieren belegt sein müssen:

1. einer Geburtsurkunde,

2. einem L chibild,

3 einem Z-ugntS deS OberamtSarzts,

4. einem Nachweis darüber, daß der Fahrzeughalter Lei einer durch dte zuständige höhere Verwal­tungsbehörde zur Ausbildung von Führern er­mächtigten Person oder Stelle erlernt hat. Aus dem Nachweis muß die Dauer der praktischen Ausbildung im Fahren ersichtlich sein.

Der Nachweis Z ffer 4 ist durch Ablegung einer Vorprüfung zu erbringen.

Diese Vorprüfung kann am 14. April dS. IS. vor dem Fahrmeister der LandeSfahrschule abgelegt werden und eS wollen sich Interessenten deS Be­zirk» am 14 April dS. IS. vorm. 8 Uhr mit ihren Fahrzeugen b i Herrn Wilhelm Schweifte, Mech. Weikstätte in Nagold einfinden.

Nagold, den 8. April 1924.

1248 Oberamt:

I. A: Merkt, stv. Amtmann.

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