Bekanntmachung
über die auf 18. Dezember ds. IS. fällige -ritte Rate der Rhein-Ruhr- Abgabe.
Angesichts de- Ernste» der Finanzlage des Reichs muß die Reichsregierung erwarten, daß jedermann seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommi, auch da, wo die Steuer ein Opfer erfordert. Der Erfolg der eingeleiteten Währungsmaßnahmen, die eingetretene Senkung der Preise, kann nur von Dauer sein wenn dar Reich noch im Monat Dezember schnell Mittel bekommt.
Er ist deshalb durch Verordnung des Reichspräsidenten vom 7. Dez. 1923 bestimmt worden, daß der dritte Teilbetrag der Rhein-Ruhr-Abgabe, der an sich erst am 5. Januar 1924 fällig gewesen wäre, bereits am 18. Dezember 1923 zu entrichten ist. Er beträgt für natürliche Personen, dis erhöhte Vorauszahlungen zu entrichten haben, grundsätzlich 0,50 Goldmark für jede vollen tausend Mark der Ein- kommensteuerschuld 1922. Wer also für 1922 nach einem Einkommen von 2 Millionen Mark veranlagt ist und davon 490000*6 Einkommensteuer zu zahlen hatte, hat a-> 18. Dezember 1923 an Rhein- Ruhr-Abgabe 245 Golsmark zu zahlen. Insoweit der Einkommensteueroeranlagung 1922 ein Abschluß vor dem 1. Juli 1922 zugründe liegt, beträgt der dritte Teilbetrag der Rhein Ruhr-Abgabe dos Vier fache, also 2 Goldmark für jede vollen tausend Mark der JahreSsteuerschuld 1922. Wer mithin einen Ab schluß vom 30. Juni 1922 zugrunde gelegt hat und nach einem Einkommen von 400 000*6, demgemäß nach einer Sleuer von 40000 *6 veranlagt ist, har 80 Goldmark zu zahlen. Personen, deren Einkommen im Jahr 1922 zu mehr als 50 v. H. auS freien Berufen oder aus Arbeitslohn bestanden hat, unterliegen der Rhein-Ruhr-Abgabe nur vdnn, wenn ihr Einkommen 1922 mehr al» eine Million Mark be tragen hat.
Bei Erwerbsgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften m. b. H.) die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1922 ihr Geschäftsjahr abgeschlossen haben, beträgt der dritte Teilbetrag der Rh?t-- Ruhr abgabe 0,75 Goldmark für jede vollen Tausend Mark der Kö: perschaftSstcuerjahreSschuld 1922 bezw. 1921/22. Bet denjenigen Gesellschaften, die in der Zeit von: 1. April bis 30. September 1922 abgeschlossen haben, sind eS 1,50 Goldmark und bet denjenigen Gesellschaften, die vor dem 1. April 1922 abgeschlossen haben, 3Goldmark aus jede vollen lausend Mark der Körper schastSsteuerjahrschuld für das Geschäftsjahr 1921/22.
Da dis Etnkommensteuerbescheide für 1922 nun den Steuerpflichtigen zugegangen sind, ist nach Vorstehendem jedermann in der Lage, den ihn lreffsn- den 3. Teilbetrag der Rhetn-Ruhrabgabe selvst zu berechnen. Die Steuer wird nicht erhoben, wenn sie weniger als 7 Goldmark betragen würde.
Die Zahlung hat nach dem am Zahlungstage geltenden GoldumrechnungSsatz für Reichssteuecn z r erfolgen. Wer die Zahlung vor dem 18. Dezember entrichtet, zahlt nach dem GoldumrechnungSsatz des Zahluugstages. Es ist gestattet, daß am 19., 20. und 21. Dezember die Rhetn-Ruhrabgabe noch zu dem Goldumrechnungssatze vom 18. Dezember ge leistet werden kann.
Der Einzug erfolgt durch die örtlichen Etnzugs- stellen und e» kann die Bezahlung dorthin erfolgen.
Aliensteig, den 13. Dezember 1923.
1203 Finanzamt: Reg.-Rat Hukerich.
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