Amtliche Bekanntmachungen. '

Polizeistunde.

Durch Verfügung des Ministerium» des Innern vom 30. Aug. 1921, (Reg. Bl S. 493) ist die Po­lizeistunde allgemein auf 11 Uhr abend« festgesetzt. Verlängerung kann von der Ortspoltzeibehöcde in Ausnahmefällen erteilt werden, jedoch nicht über 2 Uhr morgen» hinaus. Wer über die gebotene Pol zeiftunde hinaus in einer Wirtschaft oder öffentl. Vergnüaungsorte verweilt, macht sich strafbar; ebenso ist der Wirt strafbar, welcher Gäste üb-r die gebo­tene Polizeistunde hinaus in seiner Wirtschaft duldet. Ls best« hi Veranlassung, besonder» darauf hinzu» weisen, daß sich die im Gesetz ausgesprochene vor­herige einmalige Aufforderung zum G»hen, das sogenannte Abbieten durch die Polizeibeamten, nur auf die anwesenden Gäste bezieht, nicht jedoch wie dies irrtümlich größtenteils angenommen wird, auch auf den Wirt. Nach § 365 Abs. II Reichsstrafge­setzbuch ist der Wirt, welcher das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizeistunde hinaus dul­det, strafbar, einerlei, ob abgeboten wurde oder nicht.

Dte (Stadt-) Schultheißenämter des Bezirks werden ersucht, dies auf ortsübliche 'Weise den Wirten zur Kenntnis zu bringen und beauftragt, d«e zu ihrer Kenntnis gelangenden diesbezüglichen Uebertretungen unnachstchtlich zu bestrasen.

Nagold, den 31. Januar 1923.

282 Ooeramt: Münz.

Bekanntmachung

betr. die Gebühren der Kaminfeger.

Die Gebühren für Kaminfeger, deren Kehr- bezirk mehr als eine Ortschaft umfaßt, werden mit . Wirkung vom 1. Februar 1923 ab bis auf weiteres aus das Dreihundertvierundzwanzigfache der Fest­setzung vom 1. Juli I9l9 (s SlaatSanzeiger 1921 Nr. 249) bestimmt. S» betrage» htenach das Acht- zehnfache der in unserer Bekanntmachung vom 19 August 1922 (SlaatSanzeiger Nr. 194) bestimmten, et« zeln ausgeführten Sätze.

283 Oberamt: Münz.

Walddorf

Oberamls Nagold.

SkhasNidkMMkhtling.

D e hiesige Sommerschaf- wet e kommt am nächsten

Mittwoch, den 7. Febr. d». 3«., nachm. IV» Ahr

auf oem Rathaus hier für 1923 zur Verpachtung. 275

Gemeiuderat.

Was jedermann

von der Zwangsanleihe notwendig

wissen mutz"

sowie:

Bürgerliches Gesetzbuch mit Ginführungsgesetz Da» Einkommensteuergesetz Gewerbeordnung für das Deutsche Reich Handelsgesetzbuch mu G i,süoru"g«ge«»tz Da» Reichsgesetz über den Berkehr mit Kraft­fahrzeuge»

Reichsvereinsgesetz

Reichsoerficherungsordnung nebst Einführung-- ue> tz 2 A 'laa>- 1922 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich Berficherungsgefetz für Angestellte Zivilprozeßordnung, Gerichlsoerfassungsgefetz Die Berfaffung des Deutsche« Reichs Die Berfaffung Württembergs Berordnuug über die Einstellung und Entlas­sung von Arbeiter» und Angestellte», wahrend der Zeit der wirischastl. Demobil­machung vom 12. Febr. 1920 Vetriebsrütegesetz» nebst Wahlordnung, Betrtebs- vttanzgesetz, Gesetz über Entsendung von Be­triebs! atsmitgliedern in den Ausfichtsrat und den wichttgst. Ausführungsoerordnungen usw. mit Einführung, GesetzeSiexten, zahlreichen Erläuterungen und ausführliches Sachregister. 2 Auflage 1922.

Soeben erschienen: ^

Bewertungsrichtlinien H

f. d. erste NrranlagllugNermSgenssteutr 8 , zur Aw-«gs-»irihe 8

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Deutsches Gerichtskostengesetz mit Kosteutasel»

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Oeffenlliche Aufforderung

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I.

Zur Abgabe einer Steuererklärung sind verpflich­tet hinsichtlich der

L. kiitiMeiiftelitt

1. alle im Finanzamtsbezirk wohnenden oder sich dauernd oder nur vorübergehend' aufhaltenden selbständig steuerpflichtigen Personen (Deutsche oder Nichtdeutsch') wenn sie im Kalenderjahr 1922 ein steuerbares Einkommen von mehr als 400000 Mark bezogen haben;

2. Steuerpflichtige, bei deren Veranlagung auf Grund eines regelmäßigen Wirtschaft-- (Geschäfts-) Ab- schlufleS das Ergebnis eipes vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres zugrunde zu le­gen ist;

3. Steuerpflichtige, dte Handelsbücher nach den Vor­schriften de» Handelsgesetzbuches oder über den Betrieb der Land- oder Foistwtrtschaft geordnete Bücher führen und deren Geschäfts- oder Be- triedsgewtnn unter Berücksichtigung ihres Ge- fchästS (Wirtschaft»-) Abschlusses zu ermitteln ist;

4. sämtliche Personen, die, ohne im Deutschen Reiche zu wohnen oder sich aufzuhalten, in dem Finanz- amtsbezirke Grundbesitz haben, ein Gewerbe be­treiben oder eine Erwerbstätigkeit ausüben.

v. KWtaleNWfttiitt

alle im Finanzamtrbezirke wohnenden oder sich dauernd oder nur vorübergehend aufbaltenden selb- * ständig steuerpfl chttgen Personen (Deutsche oder Nichtdeutsche), wenn sie im Kalenderjahre 1922 oder in dem in diesem Kalenderjahr endenden Wtrtschafl»- (Geschäsis-)jahr, soweit es für die Etnkommensteuer- - Veranlagung an besten «Welle tritt, bezogen haben s) Diskontobeträge von Wechseln und Anweisungen einschltißl ch der Schatzwechsel, soweit es sich um Kapitalanlagen handelt,

d) Erträge au» ausländischen Kapitalanlagen (ins­besondere Dividenden, Z nsen von festverzins­lichen Wertpapieren, von Darlehn, Hypotheken usw.) und zwar auch dann, wenn diese Anlagen zum Betriebsvermögen gehören.

Inhaber oder Mitinhaber der der Anschaffung und der Darleihung von Geld dienenden Unterneh­mungen, die aus Grund des § 76 des Reichrstempel- gesetze» angemeldet oder einer angemeldeten Unter­nehmung gleichgestellt sind, haben, soweit es sich um Erträge handelt, dte der Unternehmung zugrflosten sind, nur dte Eiträge aus ausländischen Wertpapie­ren (tnrbesondere Dividenden, Anleihezinsen usw.) anzugeben.

v. Bmnöge»fie»cr md zmiMleihe

1. alle im Bezirk des Finanzamt- wohnenden oder sich dauernd oder nur vorübergehend aufhaltenden selbständig steuei pflichtigen Personen (Deutsche oder Nichtdeutsche);

2. juristtiche Personen des öffentlichen und des bür­gerlichen Rechts sowie alle verggewerkschaften, nicht recht» fähigen" Personenveretnigungen, An­stalten, Stiftungen und andere Zweckoermögen, sofern sie den Sitz oder den Ort der Leitung im Inland haben, also insbesondere Erwerbigesell- schasten (wie Aktiengesellschaften, Kommanditge­sellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränk­ter Haftung, Kolonialgesellschafien), Erwerb»- und

Wirtschaftsgenoffenschasten, eingetragene Vereine, nicht recht»fähige Personenveretnigungen, die Gr- werbrzwecke verfolgen (außer Gesellschaften, bei denen dte Gesellschafter als Unternehmer des Be­triebes anzusehen sind, z. B. offene Handels- und Kommanditgesellschaften), Stiftungen, Anstalten und Zweckoermögen,

wenn sie am Stichtag ein Vermögen von mehr als 200000 Mark besitzen. Stichtag ist der 31. Dezember 1922; sür Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, tritt auf Antrag des Steuer­pflichtigen, an den dieser auch für künftige Veran- lagungSzeltiäume gebunden bleibt, der Schluß des letzten WtrtschastS- (Geschäfts ) jahreS.

Zur Abgabe einer Steuererklärung sind ferner ver- verpflichtet ohne Rücksicht auf die Höhe des Vermö­gen« und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung alle natürlichen ».juristischen Personen sowie Personenoer» etnigungen und Vermögensmaffen, dte nach 8 3 des Vermögenssteuergesetze» mit ihrem inländischen Grund und Betriebsvermögen steuerpflichtig sind (beschränkt Steuerpflichtige).

II.

Die hiernach zur Abgabe einer Steuererklärung Verpfltchteleten weiden aufgesordert, dte Steuererklä­rung unter Benutzung de» vorgeschriebenen Vordrucks im Laufe des Monat» Februar 1923 bei dem Unter­zeichneten Finanzamt einzuretchen. Vordrucke für die Steuererklärung können von Mitte Februar ab von dem Unterzeichneten Finanzamt bezogen werden. Das Finanzamt wird den ihm bekannten Steuer­pflichtigen einen Vordruck von amtswegen zusenden. Die Steuererklärung ist schriftlich zweckmäßig ein­geschrieben einzuretchen oder mündlich (während der Sprechstunden) vor dem Finanzamt abzugeben. In Abschrift sind beizufügen unverkürzte Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung und ferner bet urtstrschen Personen Geschäftsberichte, Niederschriften iber Mitgliederversammlungen und ähnliche Beleg­stücke.

Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung ist vom Empfang eines Vordrucks der Steuererklä­rung nicht abhängig.

Die Abgabe einer Steuererklärung bei dem Unter­zeichneten Finanzamt ist nicht erforderlich, soweit die unter -V 8 und 6 genannten Personen die Steuer­erklärung bei einem anderen Finanzamt abgegeben haben.

III.

Wer dte Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, kann mit Geldstrafen zur Abgabe der Steuererklärung angehalten werden; auch kann ihm>in Zuschlag bi» zu 10 vom Hundert der fest- geletzten Steuer auferlegt werden. Dte Hinter­ziehung oder der Versuch einer Hinterziehung der Einkommen-, Kapitalertrag-, Vermögensteuer oder der Einnahmen au» Zwangsanleih- wird mit Geld­strafen bis zum zwauzigfachen Betrage der hinter- zogeueu Steuer oder vis zum fünffachen B trage der hinterzogenen Zwangsanlethe bestraft (8 53 des Einkommensteuergesetzes, 8 12 de» Kapitalertrag- steuergesetzes, 8 33 des Vermögensteuenaesttzes, 8 23 de» Gesetze» üoer dte Zwangsanleihe, 88 359 ff. der Reichsabgabenordnung) Auch ein fahrlässige» Ver­gehen gegen dte Steuergesetze (Steuergefährdung) wird bestraft.

Altensteig, den 29. Januar 1923.

271 Finanzamt: Htller AB.

279 Emmingen, 31. Jan. 1923.

Teilnehmenden Verwandten, Freunden und Bekannten die traurige Mitteilung, daß meine liebe Mutter, unsere gute Schwieger- und Großmutter

Maria Martini Wwe.

heute früh 8 Uhr nach kurzer Kiankheit im Alter von 8l Jahren gestorben ist.

Um stille Teilnahme bittet: die Tochter Auna Maria Schächinger geb. Martini mit Guti-n Bernhard Schächinger» Oberwetcheniväiter. Beerdigung: Freitag m»tag 1 Ubr.

Pfrondorf.

Am nächsten Freitag den 2. Fedr. 1923. nachm. 1 Zlhr

kommt aus der N rchl ß ache des verstorbenen Karl Renz» lediger Bauer hier eine

Schaffkuh.

sowie ein starker

Zweispänner-Wagen

zum Verkauf.

Liebhaber sind eingeladen.

Schultheitzenamt: Vetter.

274

M llWii' '.MiNU-t

findet in derTraube" eine

Öffentliche VMiUllMlwg.

statt, bei der

LMdtagsMeordueter Aerstudleurat vr. Lgeikaak über das Thema

sprechen wird. Hiezu ist jeder­mann herzlich eingeladen. 878

Kein Trinkzwang.

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