Amtliche Bekanntmachungen. '
Polizeistunde.
Durch Verfügung des Ministerium» des Innern vom 30. Aug. 1921, (Reg. Bl S. 493) ist die Polizeistunde allgemein auf 11 Uhr abend« festgesetzt. Verlängerung kann von der Ortspoltzeibehöcde in Ausnahmefällen erteilt werden, jedoch nicht über 2 Uhr morgen» hinaus. Wer über die gebotene Pol zeiftunde hinaus in einer Wirtschaft oder öffentl. Vergnüaungsorte verweilt, macht sich strafbar; ebenso ist der Wirt strafbar, welcher Gäste üb-r die gebotene Polizeistunde hinaus in seiner Wirtschaft duldet. Ls best« hi Veranlassung, besonder» darauf hinzu» weisen, daß sich die im Gesetz ausgesprochene vorherige einmalige Aufforderung zum G»hen, das sogenannte Abbieten durch die Polizeibeamten, nur auf die anwesenden Gäste bezieht, nicht jedoch wie dies irrtümlich größtenteils angenommen wird, auch auf den Wirt. Nach § 365 Abs. II Reichsstrafgesetzbuch ist der Wirt, welcher das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizeistunde hinaus duldet, strafbar, einerlei, ob abgeboten wurde oder nicht.
Dte (Stadt-) Schultheißenämter des Bezirks werden ersucht, dies auf ortsübliche 'Weise den Wirten zur Kenntnis zu bringen und beauftragt, d«e zu ihrer Kenntnis gelangenden diesbezüglichen Uebertretungen unnachstchtlich zu bestrasen.
Nagold, den 31. Januar 1923.
282 Ooeramt: Münz.
Bekanntmachung
betr. die Gebühren der Kaminfeger.
Die Gebühren für Kaminfeger, deren Kehr- bezirk mehr als eine Ortschaft umfaßt, werden mit . Wirkung vom 1. Februar 1923 ab bis auf weiteres aus das Dreihundertvierundzwanzigfache der Festsetzung vom 1. Juli I9l9 (s SlaatSanzeiger 1921 Nr. 249) bestimmt. S» betrage» htenach das Acht- zehnfache der in unserer Bekanntmachung vom 19 August 1922 (SlaatSanzeiger Nr. 194) bestimmten, et« zeln ausgeführten Sätze.
283 Oberamt: Münz.
Walddorf
Oberamls Nagold.
SkhasNidkMMkhtling.
D e hiesige Sommerschaf- wet e kommt am nächsten
Mittwoch, den 7. Febr. d». 3«., nachm. IV» Ahr
auf oem Rathaus hier für 1923 zur Verpachtung. 275
Gemeiuderat.
„Was jedermann
von der Zwangsanleihe notwendig
wissen mutz"
sowie:
Bürgerliches Gesetzbuch mit Ginführungsgesetz Da» Einkommensteuergesetz Gewerbeordnung für das Deutsche Reich Handelsgesetzbuch mu G i,süoru"g«ge«»tz Da» Reichsgesetz über den Berkehr mit Kraftfahrzeuge»
Reichsvereinsgesetz
Reichsoerficherungsordnung nebst Einführung-- ue> tz 2 A 'laa>- 1922 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich Berficherungsgefetz für Angestellte Zivilprozeßordnung, Gerichlsoerfassungsgefetz Die Berfaffung des Deutsche« Reichs Die Berfaffung Württembergs Berordnuug über die Einstellung und Entlassung von Arbeiter» und Angestellte», wahrend der Zeit der wirischastl. Demobilmachung vom 12. Febr. 1920 Vetriebsrütegesetz» nebst Wahlordnung, Betrtebs- vttanzgesetz, Gesetz über Entsendung von Betriebs! atsmitgliedern in den Ausfichtsrat und den wichttgst. Ausführungsoerordnungen usw. mit Einführung, GesetzeSiexten, zahlreichen Erläuterungen und ausführliches Sachregister. 2 Auflage 1922.
Soeben erschienen: ^
Bewertungsrichtlinien H
f. d. erste NrranlagllugNermSgenssteutr 8 „ „ , „ zur Aw-«gs-»irihe 8
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Deutsches Gerichtskostengesetz mit Kosteutasel»
Mil der Gevührenoronung f. Gericht«Vollzieher Oblge zum Handgebrauch bestimmten Ausgaben geben die Texte der G>setze in ihrer neuesten Fassung wieder. Pratmsch« Brauchbarkeit, unbedingte Zuverlässigkeit, handliches Format und oorztigl. Ausstattung in Papier, Druck u. Einbänden find der Vorzug dieser beklebten Textausgabeu. Ferner empfehlen wir :
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diagolck.
Oeffenlliche Aufforderung
i« Mute eimr SirverrrdiSriio, silr die Bn»«««,«« ,m Eiilummm. md «MA- mraOeaer sv dir ««leiderM l»rr, sowie sw die erste renmiiizim, M BrmSgnftMr md stir die BernlniW M WiiMleide.
I.
Zur Abgabe einer Steuererklärung sind verpflichtet hinsichtlich der
L. kiitiMeiiftelitt
1. alle im Finanzamtsbezirk wohnenden oder sich dauernd oder nur vorübergehend' aufhaltenden selbständig steuerpflichtigen Personen (Deutsche oder Nichtdeutsch') wenn sie im Kalenderjahr 1922 ein steuerbares Einkommen von mehr als 400000 Mark bezogen haben;
2. Steuerpflichtige, bei deren Veranlagung auf Grund eines regelmäßigen Wirtschaft-- (Geschäfts-) Ab- schlufleS das Ergebnis eipes vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen ist;
3. Steuerpflichtige, dte Handelsbücher nach den Vorschriften de» Handelsgesetzbuches oder über den Betrieb der Land- oder Foistwtrtschaft geordnete Bücher führen und deren Geschäfts- oder Be- triedsgewtnn unter Berücksichtigung ihres Ge- fchästS (Wirtschaft»-) Abschlusses zu ermitteln ist;
4. sämtliche Personen, die, ohne im Deutschen Reiche zu wohnen oder sich aufzuhalten, in dem Finanz- amtsbezirke Grundbesitz haben, ein Gewerbe betreiben oder eine Erwerbstätigkeit ausüben.
v. KWtaleNWfttiitt
alle im Finanzamtrbezirke wohnenden oder sich dauernd oder nur vorübergehend aufbaltenden selb- * ständig steuerpfl chttgen Personen (Deutsche oder Nichtdeutsche), wenn sie im Kalenderjahre 1922 oder in dem in diesem Kalenderjahr endenden Wtrtschafl»- (Geschäsis-)jahr, soweit es für die Etnkommensteuer- - Veranlagung an besten «Welle tritt, bezogen haben s) Diskontobeträge von Wechseln und Anweisungen einschltißl ch der Schatzwechsel, soweit es sich um Kapitalanlagen handelt,
d) Erträge au» ausländischen Kapitalanlagen (insbesondere Dividenden, Z nsen von festverzinslichen Wertpapieren, von Darlehn, Hypotheken usw.) und zwar auch dann, wenn diese Anlagen zum Betriebsvermögen gehören.
Inhaber oder Mitinhaber der der Anschaffung und der Darleihung von Geld dienenden Unternehmungen, die aus Grund des § 76 des Reichrstempel- gesetze» angemeldet oder einer angemeldeten Unternehmung gleichgestellt sind, haben, soweit es sich um Erträge handelt, dte der Unternehmung zugrflosten sind, nur dte Eiträge aus ausländischen Wertpapieren (tnrbesondere Dividenden, Anleihezinsen usw.) anzugeben.
v. Bmnöge»fie»cr md zmiMleihe
1. alle im Bezirk des Finanzamt- wohnenden oder sich dauernd oder nur vorübergehend aufhaltenden selbständig steuei pflichtigen Personen (Deutsche oder Nichtdeutsche);
2. juristtiche Personen des öffentlichen und des bürgerlichen Rechts sowie alle verggewerkschaften, nicht recht» fähigen" Personenveretnigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckoermögen, sofern sie den Sitz oder den Ort der Leitung im Inland haben, also insbesondere Erwerbigesell- schasten (wie Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschafien), Erwerb»- und
Wirtschaftsgenoffenschasten, eingetragene Vereine, nicht recht»fähige Personenveretnigungen, die Gr- werbrzwecke verfolgen (außer Gesellschaften, bei denen dte Gesellschafter als Unternehmer des Betriebes anzusehen sind, z. B. offene Handels- und Kommanditgesellschaften), Stiftungen, Anstalten und Zweckoermögen,
wenn sie am Stichtag ein Vermögen von mehr als 200000 Mark besitzen. Stichtag ist der 31. Dezember 1922; sür Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, tritt auf Antrag des Steuerpflichtigen, an den dieser auch für künftige Veran- lagungSzeltiäume gebunden bleibt, der Schluß des letzten WtrtschastS- (Geschäfts ) jahreS.
Zur Abgabe einer Steuererklärung sind ferner ver- verpflichtet ohne Rücksicht auf die Höhe des Vermögen« und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung alle natürlichen ».juristischen Personen sowie Personenoer» etnigungen und Vermögensmaffen, dte nach 8 3 des Vermögenssteuergesetze» mit ihrem inländischen Grund und Betriebsvermögen steuerpflichtig sind (beschränkt Steuerpflichtige).
II.
Die hiernach zur Abgabe einer Steuererklärung Verpfltchteleten weiden aufgesordert, dte Steuererklärung unter Benutzung de» vorgeschriebenen Vordrucks im Laufe des Monat» Februar 1923 bei dem Unterzeichneten Finanzamt einzuretchen. Vordrucke für die Steuererklärung können von Mitte Februar ab von dem Unterzeichneten Finanzamt bezogen werden. Das Finanzamt wird den ihm bekannten Steuerpflichtigen einen Vordruck von amtswegen zusenden. Die Steuererklärung ist schriftlich — zweckmäßig eingeschrieben — einzuretchen oder mündlich (während der Sprechstunden) vor dem Finanzamt abzugeben. In Abschrift sind beizufügen unverkürzte Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung und ferner bet urtstrschen Personen Geschäftsberichte, Niederschriften iber Mitgliederversammlungen und ähnliche Belegstücke.
Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung ist vom Empfang eines Vordrucks der Steuererklärung nicht abhängig.
Die Abgabe einer Steuererklärung bei dem Unterzeichneten Finanzamt ist nicht erforderlich, soweit die unter -V 8 und 6 genannten Personen die Steuererklärung bei einem anderen Finanzamt abgegeben haben.
III.
Wer dte Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, kann mit Geldstrafen zur Abgabe der Steuererklärung angehalten werden; auch kann ihm>in Zuschlag bi» zu 10 vom Hundert der fest- geletzten Steuer auferlegt werden. Dte Hinterziehung oder der Versuch einer Hinterziehung der Einkommen-, Kapitalertrag-, Vermögensteuer oder der Einnahmen au» Zwangsanleih- wird mit Geldstrafen bis zum zwauzigfachen Betrage der hinter- zogeueu Steuer oder vis zum fünffachen B trage der hinterzogenen Zwangsanlethe bestraft (8 53 des Einkommensteuergesetzes, 8 12 de» Kapitalertrag- steuergesetzes, 8 33 des Vermögensteuenaesttzes, 8 23 de» Gesetze» üoer dte Zwangsanleihe, 88 359 ff. der Reichsabgabenordnung) Auch ein fahrlässige» Vergehen gegen dte Steuergesetze (Steuergefährdung) wird bestraft.
Altensteig, den 29. Januar 1923.
271 Finanzamt: Htller AB.
279 Emmingen, 31. Jan. 1923.
Teilnehmenden Verwandten, Freunden und Bekannten die traurige Mitteilung, daß meine liebe Mutter, unsere gute Schwieger- und Großmutter
Maria Martini Wwe.
heute früh 8 Uhr nach kurzer Kiankheit im Alter von 8l Jahren gestorben ist.
Um stille Teilnahme bittet: die Tochter Auna Maria Schächinger geb. Martini mit Guti-n Bernhard Schächinger» Oberwetcheniväiter. Beerdigung: Freitag m»tag 1 Ubr.
Pfrondorf.
Am nächsten Freitag den 2. Fedr. 1923. nachm. 1 Zlhr
kommt aus der N rchl ß ache des verstorbenen Karl Renz» lediger Bauer hier eine
Schaffkuh.
sowie ein starker
Zweispänner-Wagen
zum Verkauf.
Liebhaber sind eingeladen.
Schultheitzenamt: Vetter.
274
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findet in der „Traube" eine
Öffentliche VMiUllMlwg.
statt, bei der
LMdtagsMeordueter Aerstudleurat vr. Lgeikaak über das Thema
sprechen wird. Hiezu ist jedermann herzlich eingeladen. 878
Kein Trinkzwang.
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Erscheint ans tag. Bestell»» sämtliche P> und Poftbotl
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