imer Stadtgeld.

ietn bestehenden Unsicherheit zu auf htngewiesen, daß da« Pforz- lOO Scheine) Gültigkeit und Ende Februar 1923 hat. Die OberamtSspärkasse und Gewerbe- t schon notwendig, um, erfah- Tigkeilen, die bei dem derzeitigen später unvermeidlich wären, vor-

Januar 1923.

Oberamt: Münz.

Nagold, 8. Januar 1923 r besonderen Aujkigr.

8-Anröige.

llmächtigen hat eS gefallen, eubesorgte Gattin, unsere tter, Schwester, Schwägerin

User gkt. Welt

jwerem Leiden zu sich in tt abzurufen, ilnahme bittet

Wilhelm Hauser mit Angehörigen. Donnerstag 11. Januar chm. 1 Uhr.

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Nagold, 9 Jan. 1923.

cssgung.

m Beweise herzlicher Tetl- scheiden unseres lieben, un- »nes und Bruders

ichard

anzspenden, die trostreichen a Stadtpfarrers, sowie den ag des Lieder- und Sänger- zahlreiche Leichenbeglettung, lllterS und Schulgenofsen n sagen herzlichen Dank nden Hinterbliebenen: Familie H. Iourdan.

ardt» den 9. Jan. 1923.

»-Anzeige.

A

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n Verwandten, Freunden di- schmerzliche Nachricht, an, unser l. Vater, Groß- egervater

l WM, Bauer D

Zähren sanft entschlafen ist.

lnahme bittet

gina Weik geb. Rothfuß

hre« Kindern.

>nnerStag mittag 2 Uhr.

lbmonatlich

Gesellschafter- bei schSstsstelle bestellt isere Zeitung kostet e« halben Monat

Mark!

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Bezugspreis im Januar SSO. durch die Post mit Be­stellgeld 559, Einzelnumnier ^ 25.-

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Nr. 8

Umlst M Auzelgeblall für den Sbemmlsbezirk Angeld

Amts- und Auzelgeblall für den oberamlsbezlrk Angeld

Segründek 1S2S Fernsprecher No. 2S.

SlhrtftleUuu», Drua ^»l, Verlag von S. SB Zaller »Karl Zatlei) Nagold.

Donnerstag, den 11. Januar 1923

Verbreitetste Zeitung im Oberamtsbezirk. An­zeigen sind daher von bestem Erfolg.

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97. Jahrgang

Lagesspiegel

Dradbury ist auf einige Tage nach London abgereisi e: .kann" also an der am Freitag stalksindenLsn Sitzung der Erck- jchLNaungskommission, die über das AriMesuch Deutsästand^: zu enDcheidLn haben wird, nicht leilnehmen.

Recht, Gewalt und Herr Poincare

In einem vielbeachteten Artikel in derD. Tagesztg." schreibt Staatsminister a. D. Dr. Helft erich über den neuen französischen Angriff:

Der Mann, der mit brutaler Gewalt die Rheinlands mit ihren acht Millionen deutschen Einwohnern vom deutschen Volkskörper losreißen, der durch die gewaltsame Beschlag­nahme der Ruhrkohle die Hand an die Gurgel des deutschen Volks legen will, setzt alles daran, vor dem Gerichtshof der öffentlichen Meinung der Welt den Nachweis zu erbringen, daß er mit den von ihm geplanten Gewaltakten nur sein gutes und verbrieftesRecht" ausübe. Dem Entschädigungs­plan Vonar Laws glaubte er kein stärkeres Argument entgegensetzen zu können, als:Das ist ja eine Abände­rung des Versailler Vertrags, jenes von allen Staatskanzleien der Welt registrierten, mit allen Weihen des internationalen Rechts versehenen Dokuments."

In dem Vertrag steht aber mit klaren Worten: Poincare hat Anspruch aus Zahlung innerhalb der deutschen Leistungsfähigkeit, aber keinen Anspruch aus Deutschlands Lebensblut. Die Begrenzung der Verpflichtung Deutschlands durch Deutschlands Leistungsfähigkeit ist ir> Artikel 234 des Versailler Vertrags klipp und klar aus­gesprochen. Und in der bekannten Note, die Clemenceau als Präsident der Friedenskonferenz am 16. Juni 1919 v o r der Unterzeichnung des Vertrags an den Vorsitzenden der deut­schen Abordnung Grafen Vrockdorfs-Rantzau richtete und deren Inhalt für die Auslegung des Vertrags maß­gebend ist, heißt cs ausdrücklich, daß dis Entschädigungskom­mission derNotwendigkeit Rechnung zu tragen hat, die ge­sellschaftliche, Wirtschaftliche und finanzielle Organisation Deutschlands aufrecht zu erhalten"; es heißt dort weiter: Die Kommission ist weder ein Werkzeug zur Bedrückung, noch ein listiges Mittel zur Einmischung in Deutschlands Hoheitsrechte. Sie hat keine Truppen zur Verfügung, sic hat keinerlei Gewalt innerhalb der Gebiete Deutschlands."

lieber diese klaren und namens der Gesamrheit der feind­lichen Regierungen vor der Unterzeichnung des Vertrags abgegebenen Erklärungen setzt sich Pomcars hinweg. Er will sie ersetzen durch eine ebenso spitzfindige, wie hinter­hältige Auslegung eines Paragraphen, der nicht einmal im Haupttext, sondern nur in einer der fünf Anlagen zum Teil VIII des Versailler Vertrags Platz gefunden hat.

Die Bestimmung, daß im Fall einer vorsätzlichen Nichterfüllung der Verpflichtungen durch Deutschland die feindlichen Regierungenzu Pirtschafrlichen und finanziellen Sperr- und Vergeltungsmaßnahmen und überhaupt zu solchen Maßnahmen berechtigt sein sollen, welche dierespek- tiven Regierungen als durch die Umstände nötig gemacht erachten können, ohne daß Deutschland diese Maßnahmen als feindliche Akte betrachten darf", diese Bestimmung soll .<ach der Behauptung Poincares ein Freibrief für jeden einzelnen unserer Kriegsgegner für jede beliebigeSank- t i o n", d. h. jede beliebige Gewalttat sein. Der fran­zösische Jurist Poincare ist mit diesem ungeheuerlichen Aus­legungsversuch bei den bisherigen deutschen Regierungen leider nicht auf den erforderlichen Widerstand gestoßen. Da­gegen war in England der Widerspruch gegen die fran­zösischen Auslegungskünste stets vorhanden.

Aber es liegt nicht nur eine allgemeine Rechtsregel vor, sondern darüber hinaus eine vor der Inkraftsetzung des Friedensvertrags getroffene besondere Vereinba­rung, die jeden Zweifel ausschlieht, In derÄreuzzeitung" vom 30. Dezember ^922 habe ich den Schriftwechsel ans Licht Bezogen, der zwischen C le m e fl c e a fl als den Präsidenten der Friedenskonferenz und dem Freiherrn von Lersnei fll- dem Vorsitzenden der deutschen.Friedenskommission im November und Dezember 1919 über das Schsußprotokoll zum Versailler Vertrug geführt worden ist; Clemenceau wollte m dem Schlußprotokoll ausdrücklich den Verbündeten Vorbehalten, im Fall der Nichterfüllung der deutschen Ver­pflichtungenmilitärische und andere Zwangs- Maßnahmen" zu ergreifen. Dagegen erhob Lersner Einspruch mit der Begründung, daß dies heiße, den Krieg auch für den Friedenszustand weiter bestehen zu lassen. . Das Ergebnis langwieriger schriftlicher und mündlicher Verhand­lungen war schließlich das Anerkenntnis Clemenceaus, daß nach der Inkraftsetzung des Friedensvertrags (die am 10. Ja- tnrar 1920 erfolgt ist)die Anwendung von Sicherungsmit­

teln, wie sie der Krieg mit sich bringt, ihr Ende gesunven hat". Erst nach Abgabe dieser Erklärung ist der Friedens­vertrag von deutscher Seite anerkannt und in Kraft gesetzt worden.

Die Rechtslage steht hiermit einwandfrei fest. Deutschland besitzt in der Erklärung Clemenceaus einen Rechtstitel, der ihm gestattet, den Schein des Rechts, mit dem Herr Pomcarö seine Gewaltpläne verhüllen will, vor aller Welt in Dunst aufzulösen.

Gegenüber diesem Hauptpunkt ist es eins Frage zweiten Rangs, ob Frankreich fürsich allein sogenannteSank­tionen" gegen Deutschland anwenden darf- DerManchester Guardian" hat recht, wenn er sagt, daß die französisch« Behauptung, die das Recht zu besonderem Vorgehen aus den Wortendie respektiven Regierungen" herleitet, gegen den ganzen Geist und Wortlaut, des Vertrags verstößt, der durchweg ein gemeinsames Handeln der Verbündeten zum Gegenstand hat. Aber vielleicht wiegt bei Herrn Poincare die Meinung seines Freundes Barthou, des jetzigen Prä­sidenten der Entschädigungskommission schwerer als die Auf­fassung des britischen Verbündeten. Barthou hat in seinem Buch über den Friedensvertrag zu dem berüchtigten Para­graphen 18 ausgeführt:

Wenn Deutschland sich seinen Verpflichtungen entzieht, wird die Entschädigungskommission die interessierten Re­gierungen von dieser Verfehlung benachrichtigen, und die verbündeten Regierungen werden in der Lage fein, im gemeinschaftlichen Einverständnis dis Sperr- und Vergeltungsmaßnahmen und Repressalien zu ergreifen, die Deutschland nicht als Kriegsmaßnahmen an- sehen darf."

Darüber hinaus hat Austen Chamberlain am 18. Mai 1922 im britischen Unterhaus die Zusage mitgeteilt, die die französische Regierung nach der Besetzung von Frank­furt a. M. (Frühjahr 1920) dem britischen Kabinett ge­geben hat; die Zusage lautete: ,,

Bezüglich der Zukunft wiederholt die französische Re­gierung, daß sie bei allen Fragen der Verbündeten, die durch die Ausführung des Friedensvertrags von Versailles aufgeworfen werden, nur in Uebereinstnnmung mit ihren Verbündeten zu handeln beabsichtigt."

Chamberlain bezeichnete damals diese Erklärung der französischen Regierung als eineendgültige und klare Ver­sicherung". Es ist Sache der britispchen Regierung, wie weit sie den Bruch einer so klaren Verpflichtung hinnehmen will. Für uns Deutsche ist die Linie unseres Verhallens klar vorgezeichnet:

Jeder Gewaltakt, der die deutsche Selbständigkeit und die Unverletzlichkeit des Reichsgebiets über die im Vertrag von Versailles gezogenen Grenzen hinaus angreist, ist eine feindselige Handlung. Was die Regierung Poin­cares uns androht, geht weit über alles hinaus, was im Juli 1914 Oesterreich-Ungarn doch immerhin auf Grund einer unerhörten Freveltat Serbien zugemutet und an­gedroht hat. Kein Land d»r Welt, das in der Lage ist, der Gewalt Gewalt entgegenzusetzen, würde die Drohungen Poincares geschweige denn deren Ausführungen ohne militärische Gegenmaßnahmen hinnshmen. Wir haben an alle diejenigen, die uns mit dem Versailler Frieden wehr- los gemacht haben, den Anspruch, daß sie die geplante Gewalttat gegen das deutsche Volk nicht dulden. Aber wir wissen, daß uns dieser Anspruch nichts nützen wird, wenn wir selbst uns der Gewalt sei es schweigend, sei es auch protestierend unterwerfen- Man hat unsere Streitmacht zerstört. Aber für ein Volk, das um die Neste seiner Frei­heit und um sein nacktes Dasein zu kämpfen entschlossen ist, gibt es noch andere Mittel, sich zu wehren. Es wäre zweck­los und schädlich, diese Mittel im gegenwärtigen Stand der Dinge öffentlich zu erörtern. Aber notwendig ist, daß die Außenwelt sich überzeugt, daß selbst die deutsche Geduld ihre Grenzen hat, daß der Eimer am Ueberlaufen ist, daß unser deutsches Volk entschlossen ist, gegenüber den Drohun­gen Poincares die Hamburger Schlußworte des Reichskanz­lers wahr zu machen und aus jede Gefahr hin «um di« Freiheit des Volks und Vaterlands zu ringen".

Rosenberg über den Rechtsbruch

Berlin, 10. Jan. Der Reichsminister des Auswärtigen von Rosenberg gab einem Vertreter des W.T.B. folgend« Erklärung über die Rechtslage bezügl. derSanktionen" ab!

Der Reichskanzler hat bei dem Empfang amerikanischer Zeitungsvertreter die französischen Pläne gegen Deutschland bereits als das gekennzeichnet, was sie sind: ein Bruch des Friedensvertrags und eine Gewalttat gegen ein wehrloses Volk. Die Franzosen werden ihr Vorhaben durch Bertrags- paragraphen mit dem Schein des Rechts zu umkleiden ver­suchen. Da aber unser gutes Recht unsere einzige Waffe ist muß jedem derartigen Versuch der Verdunkelung tzxr klarer

Rechtslage vorgebeugt werden. Die Regierung hak nach« gewiesen, daß jeder Vorwurf eines schuldhaften Verhallens Deutschlands sachlich ungerechtfertigt ist, auch nach der äuße­ren Form des Vertrags. Es ist rechtlich unmöglich, aus dem vielgenannten Paragraph 18 dieSanktionen" abzuleiten. Ein Verfahren, das jeder Rechtssicherheit entbehrt und in­dem eine Partei zugleich Richter und Gerichtsvollzieher ist ist eine Ungeheuerlichkeit. Aber auch diese geht nicht so weit, daß den Verbündeten eine Blankovollmacht zu jeder beliebi­gen Maßnahme gegen Deutschland gegeben wäre. Gebiets­besetzung ist das stärkste, was einem selbständigen Staat gegenüber getan werden kann. Es wäre völlig unverständ­lich, wenn der Vertrag von Versailles das Recht zu dieser äußersten Maßnahme hätte ohne ausführliche Erwähnung bewahren wollen, nachdem er an erster Stelle die west weniger eingreifenden wirtschaftliechn und finanziellen Maß­regeln besonders aufgeführt hat.

Die französische Auslegung läuft auf die Behauptung hinaus, jede der verbündeten Mächte besitze in dem 8 IS den Freibrief für eine beliebig lange Besetzung des ganzen deutschen Gebiets. Eine solche Auslegung führt sich selbst zur Sinnlosigkeit. Keiner der Artikel 426 bis 432 des Ver­trags gibt den Verbündeten das Recht, deutsches Gebiet rechts des Rheins neu zu besetzen oder im besetzten Eebiei über die Bestimmungen des Rheinland-Abkommens hinaus in die deutschen Hoheitsrechte einzugreifen. Vielmehr darj nur die Zurückziehung der Besahungstruppeu aus dem be­setzten Gebiet hinausgefchobea werden, wenn die Verbündeten beim Ablauf der verrtaglichen (15jährigen) Frist die Sicher­heit gegen einen (von einem Verbündeten) nicht heraus­geforderten Angriff Deutschlands nicht als hinreichend be­trachten. Eine andere Besetzung können die Verbündeten nur unter Verletzung der deutschen Hoheitsrechle durch- führen.

Das gilt auch für die Plane, die im besetzten Gebiet ver­wirklicht werden sollen (Beschlagnahme der Wälder, Grübet», Zölle usw,). Di« Befugnisse der Verbündeten werden rm Rheinland-Abkommen erschöpfend geregelt; alles, was dar- iber hinausgeht, ist ebenso eine vertragswidrige Verletzung des deutsch» Gebiets wie die llebcrgriffe aus das unbesetzte Neblet. Beweis ist a. u. eine Rede des früheren Ministe»- Präsidenten Br Land rm französischen Parlament im Fee äruar 1921, in der dies ausdrücklich bestätigt wird. PoincarL ielbst hat sich in seiner Rede vom 15. Dezember v. I. für feil» Pläne nicht mehr auf Paragraph 18 berufen, sondern auf Ar- iikel 248, der für die deutschen Entschädigungsverpflichtungei, KM Vorrecht auf das Staatsverrnögen vorsieht. Keine Be­stimmung des Friedensvertrags spricht aber davon, wie das dem feindlichen Vorrecht unterliegende deutsche Staatsver­mögen eintretendenfalls zur Befriedigung ihrer Forderungen ju verwenden ist Die Verbündeten haben daher keinerlei vefugnis, diese Verwendung ihrerseits dadurch herbeizufüh­ren, daß sie unmittelbar die Hand auf das deutsche Staats- oermögen legen. Artikel 248 enthält keinerlei Rechtsgrund­lage für die französische Pfänderpolitik.

Ferner: die französische Regierung glaubt, die geplanten Maßnahmen auf eigene Faust und ohne das Einverständnis der anderen Verbündeten durchführen zu können. Diese Aus­legung des Wortsrespektive Regierungen" ist willkürlich und wird sachlich widerlegt durch drn ganzen Aufbau des Tntschädigungssystems. Die Durchführung der Kriegsent­schädigung ist vollständig in die Hände der Entschädigungs­kommission gelegt. Seine der verbündeten Mächte kann ihre Unhirüche für sich allein gegen Deutschland gellend machen, sonst könnte ein Staat Ansprüche beitreiben wollen, die chm gar nicht zustehen. Das einseitige Vorgehen ist deshalb mich dann unzulässig, wenn der Erlös des Eingriffs unter die Verbündeten verteilt werden sollte.

Was aber die behaupteteVerfehlung" in der Lieferung oon Holz und Kohlen anlangt, so ist von der Entschädigungs­kommission selbst in ihrer Note vom 21. März 1922 bestimmt worden, daß für etwaige Lieferungsrückständs -»sprechende Varzahlungen verlangt werden sollen. DieVerfehlungen" könnten also, selbst wenn man ihnen Absicht unterlegen will, nicht durchPfänder", sondern einzig und allein durch Bar­zahlungen ausgeglichen werden.

Sonach steht fest, daß die Durchführung der stanzösischen Pläne einer, dreifachen groben Bruch des Vertrags darstellen würde. Die französischen Rechtsbshauptungen lösen sich in nichts auf; sie erweisen sich für jeden nicht voreingenominenen Beurteiler als so gekünstelt, daß sie den wahren Zweck des Vorhabens nicht verhüllen, sondern das Vorhaben noch mehr als datz erkennen lassen, was es ist: eia Bruch rechtswidriger

Das Trauerspiel beginnt

Die amtliche Ankündigung der Sanktionen

Paris, 10. Jan. Die französische Regierung ließ heust Ser deutschen Reichsregierung amtlich Mitteilen, daß sie, nach­dem die Entschädigungskommission die Verfehlung Deutsch­lands in den Holz- und Kohlenlieferungen festgestellt habe, Sie Beschlagnahme (Kontrolle") der staatlichen Bergwerke and Forsten beschlossen habe. Die belgische Regierung werde gleiche Schritte unternehmen.