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Amtliche Bekanntmachungen.

Verfügung des Ernährungsminifteriu«« über den Berkehr mit Milch und Mtlcherzruguifseu.

Vom 29. Dezember 1922.

Eg ist verboten, Milch, die bisher al» Frisch­milch in den Verkehr gebracht wurde, in gewerbli­chen Betrieben zu Butter und Käse oder zu ande­ren Erzeugnissen zu verarbeiten oder Vollmilch an Tier« zu verfüttern, ausgenommen an Kälber, die nicht älter als sechs Wochen sind.

Die Oberämter werden ermächtigt,

») mit Zustimmung der LandeSoersorgungSstelle Ausnahmen von dem VerfütterungSverbot zur Förderung der Aufzucht von Zuchtbullen (Fairen) zuzulafsen,

d) die Verfütterung von Vollmilch an Schweine bis zu sechs Wochen für die Fälle zu gestatten, in denen das Muttertier eingegangen ist oder nicht genügend Milch gibt.

Die LandeSoersorgungSstelle kann in Bezirken und in Gemeinden, in denen Kuhhalter oder Verar­beitungsbetriebe auf Grund des tz 2 Abs. 1 oder Abs. 3 dieser Verfügung oder auf Grund des Ab­schnitts I Ziffer 1 der Verfügung des ErnährungS- mtnistertumS vom 18. November 1921 über den Verkehr mit Milch und Mtlcherzeugnissen (Staats anzetger Nr. 273) zur Frischmilchlteferung verpflich­tet sind, die Verarbeitung von Milch zu Butter mit Ausnahme der Herstellung von Butter für den eige­nen Hausbedarf verbieten. Zur Durchlührung der Verbots kann die LandeSversorgungtstelle die Schlie­ßung von Zentrifugen und Buttermaschinen anord­nen, wenn und soweit eine derartige Anordnung wirtschaftlich zweckmäßig ist. Die Landesoersor- gungSstelle ist ermächtigt, hierüber nähere Bestim­mungen zu erlassen.

Wer in Württemberg in eigener Person Butter oder Käse beim Erzeuger, bet Molkereien, Sennereten, Käsereien oder anderen MilchverarbeitungSbetrieben zum Wiederverkauf oder zur gewerbsmäßigen Ver­arbeitung oder für Gemeinden, Gemetndeverbände, Betriebe oder als Beauftragter einer Mehrheit von Verbrauchern ankauft, bedarf der Erlaubnis der württembergischsn LandeSoersorgungSstelle.

Soweit nach Z 7 a der Ankauf von Butter und Käse nur mit besonderer Erlaubnis der LandeS- versorgungSstelle zuläisig ist, dürfen Erzeuger, Mol­kereien, Sennereten, Käsereien und andere Milch verarbeitungSbetriede, Käse oder Butter nur ver kaufen, wenn sich die Käufer als Inhaber einer von der LandeSoersorgungSstelle ausgestellten Ankauft- erlaubniS für Butter und Käse auSwetsen.

Diese Verfügung tritt sofort in Kcast. 79 Stuttgart, den 29. Dezember 1922

Württ. Ernährungsministerium.

In Vertretung: Rau.

Verbot der Verfütterung von Milch

sud Einschränkung der Batterherstellaug.

Im Zusammenhang mit der im Frühjahr 1921 erfolgien Aufhebung der zwangsweisen Erfassung der Mllch durch den ReichSmtnister für Ernährung und Landwirtschaft ist auch dar btS dahin be­stehende Verbot der Versü'tcrung von Vollmilch in Wegfall gekommen. Der inzwischen in Württemberg eingetretene ständige Rückgang der Mttchai liefe - rung und die sich hieraus ergebenden Gefahren für den Gesundheitszustand der Bevölkerung, insbeson­dere der Kinder, Kranken und Greise, ließen die Wiedereinführung einer Beschränkung der Ve-fütterung von Vollmilch an Tiere geboten er­scheinen. Die« geschieht durch eine im amtlichen Teil der heutigen Nummer veröffentlichte Verfügung de« ErnährungSmtnistertumS, der der Reich-Minister für Ernährung u. Landwirtschaft ausdrücklich zugestimmt hat. Durch diese Verfügung wird zugleich die Lan- deSoeisorgungrstelle eimächtigt, in Bezirken und in Gemeinden, in denen Kuhhalter oder? Verarbeitung- betriebe vertraglich oder auf Grund behördlicher Auflage zur Frischmilchlteferung verpflichtet sind, die Verarbeitung von Milch zu Butter mit Ausnahme der Herstellung von Butter für den eigenen Haus­bedarf zu verbieten und zur Durchführung des Verbots die Schließung von Zentrifugen und Butter­maschinen anzuordnrn, eine Ermächtigung von der die LandeSoersorgungSstelle insbesondere in den Fällen Gebrauch machen wird, in denen innerhalb einer Gemeinde oder eines ganzen Bezirks - die Verpflichtung zur Milchlieferung dauernd vernach­lässigt wird.

Eine weitere auf Grund neuester Ermächtigung des RetchSmtnisterS für Ernährung und Landwirt­schaft erloffene Vorschrift verbietet den Erzeugern, Molkereien, Sennereten Käsereien und anderen Milch verarbetlungSbetrieben den Verkauf von Käse oder Butter an Käufer, die sich nicht durch die vorgeschrie­bene besondere AnkaufSerlaubntS sür Butter und Käse, die von der LandeSoersorgungSstelle ausge­stellt wird, auSiveisen. 80

MMlW »« RrjchWliWrr.

Dt'jentpen Abgabepflichtigen, die auf da« Reichs- notopfer mehr als 10 Prozent de- abgabepfl chltgen Vermögen- bezahlt haben, werden darauf htnge- wies.n, daß der üverbezahlte Betrag auf die ZwangS- anlethe angerechnet wird, wenn der Abgabepflichtige der Anrechnung nicht bi» zum 31. März 1923 widerspricht.

Wer auf Rückerstattung besteht hat einen da­hingehenden Antrag beim Finanzamt zu stellen. 85 AUensteig, den 8. Januar 1923.

Finanzamt: Hiller A.V.

Zrvangsinnrrng.

Nachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der beteiligten Handwerker sür die Einführung de« KeitrtltSzwangS erklärt hat, wird htemit angeordnet, daß mit Wirkung vom 1. April 1923 an eine ZwangSinnung für dar Schuhmacherhandwerk im Oberamtsbezirk Nagold mit dem Sitz in Nagold er richtet werde. 81

Von dem genannten Zeitpunkt ab gehören alle Gewerbetreibende, welche das Schuhmacher-Handwerk betreiben, dieser Innung an. Zugleich wird zu dem­selben Zeitpunkt die freie Schuhmacher-Innung für den OberamtSbeztrk Nagold in Nagold geschloffen. Reutlingen, den 2. Januar 1923.

Kreisregierung: Nickel.

Betrifft: Getreideablieferung.

DaS Gesetz über die Regelung des Verkehrssmit Getreide aus der Ernte 1922 vom 4. Juli 1922, welches für die Getreideablieferung an die Kommu­naloerbände 3 Termine: 31. November 1922, 15. Januar und 28. Februar 1923 vorfchreibt, wurde lt. Bestimmung vom 27. Oktober 1922 (s. Siaats- anzetger Nr. 265 vom 11. Nov. 1922) abgeändert und lautet setzt:

Art. II: Das zweite und dritte Drittel der Um­lage ist anstatt in 2 Fristen in 4 Fristen zu'gleichen Teilen an die Retchrgetretdestelle zu liefern und zwar bis 31. Dezember 1922, 31 Januar. 28. Feb­ruar und 15. April 1923. Für jede diese 4 Fristen wird der Preis nach Maßgabe des 8 50 Abs. 2 besonders festgesetzt.

Laut Rundschreiben der Direktoriums der ReichS- getreidestelle vom 21. Dezember 1922 wurden die Preise für das dritte Sechstel der Umlage wie^folgt erhöht:

Für 1 Ztr. Roggen auf 8250

1 Wetzen 9000.

1 Gerste ^ 7000.

1 » Hafer , ^ 6500.

Da bis heute bereits zwei Drittel de« Umlage- getretdeS abgeltefert sind, dürfte es sich infolge der hohen Transportkosten empfehlen, daß die Landwirte ihr Liefersoll, welches ja meist in kleinen Mengen besteht, möglichst bis zum 28. Februar 1923 erfül­len. Landwirte, die heute schon ihr Liefersoll erfüllt haben, erhalten die für das dritte, vierte, fünfte u. sechste Sechstel festgesetzt werdenden Preise nachbe­zahlt, so daß ein Nachteil bei einer einmaligen Ge­samtablieferung für sie nicht entsteht. 88

Nagold, den 9. Januar 1923.

Oberamt: Münz.

Betrifft:

Umtausch von Gerste und Hafer gegen Roggen.

Laut Schreiben der LandeSoersorgungSstelle Abteilung Getreide vom 15. Dezember 1922 kann der Kommunalverband Nagold von den abgelreferten Gerste-und Hafermengen solche gegen Roggen um tauschen. 87

Angebote hierauf nimmt der Kommunalverband jederzeit entgegen.

Nagold, den 9 Januar 1923.

Oberamt: Münz.

Oberjefingen.

Die Gemeinde

ittltMst eise» schwere»

Schlacht-

Farren.

Bedingungslose, schriftliche Angebote für den Zentner Lebendgewicht sind mit entsprechender Auf schritt versehen bis spätestens

Samstag, 13. Jan., nachm. Uhr

beim Schultheißenamt etnzureichen. 86

Gemeinderat.

Forstamt Altensteig.

Nadel-

ftaururholz-

Verkauf.

Am Mittwoch, den 17. Januar 1923 nachmittags 2 Uhr im Grünen Baum in Altensteig aus Staats- wald I Buhler Abt. 21 ForstwieS, 30 Buhler­hang, II Neubann Abt. 8 Gaugenwaldermiß, IV Nonnenwald Abt. 8 Schtnderwasen, 9 Teichel- grübe, VIII Verlorenholz Abt. 3 Spielbergerweg, 4 Sturmplatte, 5 Fuchs- loch, X Eichhalde Abt. 6 Obr. Erlenbach, XI. GlaS- hardt Abt. 2 NeuwieS, 4 Vöhrbachhalde, 5 Reute. Langh.: 221 Fo. mit Fm.: 12 III , 4 IV, 44 V, 7 VI. Kl. 34 Weyfs. mit Fm.: 2 IV. 15 V. Kl. 997 Ft, 498 Ta mit Fm: 55 I.. 158 II.. 201 III., 139 IV, 122 V. 67 VI. Kl. Sägh.: 1 Ft, 5 Ta mit Fm 1 II, 3 III. Kl. LöSoerzeichniffe durch die Foistdtrektion G. f. H. Stuttgart. 78

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Pfor-yetmer wraorgeiv.

Um der allgemein bestehenden Unsicherheit zu begegnen, wird darauf htngewiesen, daß da« Pforz- heimer Stadtgeld (100 Scheine) Gültigkeit und somit Zahlkraft bis Ende Februar 1923 hat. Die Abweisung bet der OberamtSspärkasse und Gewerbe­bank Nagold ist jetzt schon notwendig, um, erfah­rungsgemäß, Schwierigkeiten, die bei dem derzeitigen großen Geldoerkehr später unvermeidlich wären, oor- zubeugen.

Nagold, den 8. Januar 1923.

83 Oberamt: Münz.

D «9

Nagold, 8. Januar 1923 Statt jeder besonderen Anzeige.

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D lolles-Hnreigv.

DD Gott dem Allmächtigen hat eS gefallen, DM meine liebe, treubesorgte Gattin, unsere DD herzensgute Mutter, Schwester, Schwägerin und Tante

Am Hauser B. Weit

nach langem, schwerem Leiden zu sich in die ewige Heimat abzurufen.

Um stille Teilnahme bittet

Wilhelm Hauser mit Angehörige».

Beerdigung: Donnerstag 11. Januar nachm. 1 Uhr.

im Alter von 1720 Jahren gesucht. s Von wem? sagt die ! Geschäftsstelle dS. Blattes. >

ß 75

Nagold,

1923.

lzsnkssgung.

Für die vielen Beweise herzlicher Teil­nahme beim Htnscheiden unseres lieben, un­vergeßlichen Sohnes und Bruders

Richard

für die vielen Kranzspenden, die trostreichen Worte des Herrn Stadtpfarrers, sowie den erhebenden Gesang des Lieder- und Sänger - krauzeS und die zahlreiche Leichenbegleitung, besonders den Alters und Schulgenoffen und -Genossinnen sagen herzlichen Dank die tieftrauernden Hinterbliebenen:

Familie H. Ionrdan.

Ebershardt» den 9. Jan. 1923.

Todes-Anzeige.

Teilnehmenden Verwandten, Freunden und Bekannten di- schmerzliche Nachricht, daß mein l Mann, unser l. Vater, Groß­vater und Schwiegervater

Christiall Weil!, s»»«

im Alter von 65 Jahren sanft entschlafen ist.

Um stille Teilnahme bittet die Gattin: Regina Weik geb. Rothfuß

mit ihren Kindern.

Beerdigung Donnerstag mittag 2 Uhr.

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