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Amtliche Bekanntmachungen.
Verfügung des Ernährungsminifteriu«« über den Berkehr mit Milch und Mtlcherzruguifseu.
Vom 29. Dezember 1922.
Eg ist verboten, Milch, die bisher al» Frischmilch in den Verkehr gebracht wurde, in gewerblichen Betrieben zu Butter und Käse oder zu anderen Erzeugnissen zu verarbeiten oder Vollmilch an Tier« zu verfüttern, ausgenommen an Kälber, die nicht älter als sechs Wochen sind.
Die Oberämter werden ermächtigt,
») mit Zustimmung der LandeSoersorgungSstelle Ausnahmen von dem VerfütterungSverbot zur Förderung der Aufzucht von Zuchtbullen (Fairen) zuzulafsen,
d) die Verfütterung von Vollmilch an Schweine bis zu sechs Wochen für die Fälle zu gestatten, in denen das Muttertier eingegangen ist oder nicht genügend Milch gibt.
Die LandeSoersorgungSstelle kann in Bezirken und in Gemeinden, in denen Kuhhalter oder Verarbeitungsbetriebe auf Grund des tz 2 Abs. 1 oder Abs. 3 dieser Verfügung oder auf Grund des Abschnitts I Ziffer 1 der Verfügung des ErnährungS- mtnistertumS vom 18. November 1921 über den Verkehr mit Milch und Mtlcherzeugnissen (Staats anzetger Nr. 273) zur Frischmilchlteferung verpflichtet sind, die Verarbeitung von Milch zu Butter mit Ausnahme der Herstellung von Butter für den eigenen Hausbedarf verbieten. Zur Durchlührung der Verbots kann die LandeSversorgungtstelle die Schließung von Zentrifugen und Buttermaschinen anordnen, wenn und soweit eine derartige Anordnung wirtschaftlich zweckmäßig ist. Die Landesoersor- gungSstelle ist ermächtigt, hierüber nähere Bestimmungen zu erlassen.
Wer in Württemberg in eigener Person Butter oder Käse beim Erzeuger, bet Molkereien, Sennereten, Käsereien oder anderen MilchverarbeitungSbetrieben zum Wiederverkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung oder für Gemeinden, Gemetndeverbände, Betriebe oder als Beauftragter einer Mehrheit von Verbrauchern ankauft, bedarf der Erlaubnis der württembergischsn LandeSoersorgungSstelle.
Soweit nach Z 7 a der Ankauf von Butter und Käse nur mit besonderer Erlaubnis der LandeS- versorgungSstelle zuläisig ist, dürfen Erzeuger, Molkereien, Sennereten, Käsereien und andere Milch verarbeitungSbetriede, Käse oder Butter nur ver kaufen, wenn sich die Käufer als Inhaber einer von der LandeSoersorgungSstelle ausgestellten Ankauft- erlaubniS für Butter und Käse auSwetsen.
Diese Verfügung tritt sofort in Kcast. 79 Stuttgart, den 29. Dezember 1922
Württ. Ernährungsministerium.
In Vertretung: Rau.
Verbot der Verfütterung von Milch
sud Einschränkung der Batterherstellaug.
Im Zusammenhang mit der im Frühjahr 1921 erfolgien Aufhebung der zwangsweisen Erfassung der Mllch durch den ReichSmtnister für Ernährung und Landwirtschaft ist auch dar btS dahin bestehende Verbot der Versü'tcrung von Vollmilch in Wegfall gekommen. Der inzwischen in Württemberg eingetretene ständige Rückgang der Mttchai liefe - rung und die sich hieraus ergebenden Gefahren für den Gesundheitszustand der Bevölkerung, insbesondere der Kinder, Kranken und Greise, ließen die Wiedereinführung einer Beschränkung der Ve-fütterung von Vollmilch an Tiere geboten erscheinen. Die« geschieht durch eine im amtlichen Teil der heutigen Nummer veröffentlichte Verfügung de« ErnährungSmtnistertumS, der der Reich-Minister für Ernährung u. Landwirtschaft ausdrücklich zugestimmt hat. Durch diese Verfügung wird zugleich die Lan- deSoeisorgungrstelle eimächtigt, in Bezirken und in Gemeinden, in denen Kuhhalter oder? Verarbeitung- betriebe vertraglich oder auf Grund behördlicher Auflage zur Frischmilchlteferung verpflichtet sind, die Verarbeitung von Milch zu Butter mit Ausnahme der Herstellung von Butter für den eigenen Hausbedarf zu verbieten und zur Durchführung des Verbots die Schließung von Zentrifugen und Buttermaschinen anzuordnrn, eine Ermächtigung von der die LandeSoersorgungSstelle insbesondere in den Fällen Gebrauch machen wird, in denen innerhalb einer Gemeinde oder eines ganzen Bezirks - die Verpflichtung zur Milchlieferung dauernd vernachlässigt wird.
Eine weitere auf Grund neuester Ermächtigung des RetchSmtnisterS für Ernährung und Landwirtschaft erloffene Vorschrift verbietet den Erzeugern, Molkereien, Sennereten Käsereien und anderen Milch verarbetlungSbetrieben den Verkauf von Käse oder Butter an Käufer, die sich nicht durch die vorgeschriebene besondere AnkaufSerlaubntS sür Butter und Käse, die von der LandeSoersorgungSstelle ausgestellt wird, auSiveisen. 80
MMlW »« RrjchWliWrr.
Dt'jentpen Abgabepflichtigen, die auf da« Reichs- notopfer mehr als 10 Prozent de- abgabepfl chltgen Vermögen- bezahlt haben, werden darauf htnge- wies.n, daß der üverbezahlte Betrag auf die ZwangS- anlethe angerechnet wird, wenn der Abgabepflichtige der Anrechnung nicht bi» zum 31. März 1923 widerspricht.
Wer auf Rückerstattung besteht hat einen dahingehenden Antrag beim Finanzamt zu stellen. 85 AUensteig, den 8. Januar 1923.
Finanzamt: Hiller A.V.
Zrvangsinnrrng.
Nachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der beteiligten Handwerker sür die Einführung de« KeitrtltSzwangS erklärt hat, wird htemit angeordnet, daß mit Wirkung vom 1. April 1923 an eine ZwangSinnung für dar Schuhmacherhandwerk im Oberamtsbezirk Nagold mit dem Sitz in Nagold er richtet werde. 81
Von dem genannten Zeitpunkt ab gehören alle Gewerbetreibende, welche das Schuhmacher-Handwerk betreiben, dieser Innung an. Zugleich wird zu demselben Zeitpunkt die freie Schuhmacher-Innung für den OberamtSbeztrk Nagold in Nagold geschloffen. Reutlingen, den 2. Januar 1923.
Kreisregierung: Nickel.
Betrifft: Getreideablieferung.
DaS Gesetz über die Regelung des Verkehrssmit Getreide aus der Ernte 1922 vom 4. Juli 1922, welches für die Getreideablieferung an die Kommunaloerbände 3 Termine: 31. November 1922, 15. Januar und 28. Februar 1923 vorfchreibt, wurde lt. Bestimmung vom 27. Oktober 1922 (s. Siaats- anzetger Nr. 265 vom 11. Nov. 1922) abgeändert und lautet setzt:
Art. II: Das zweite und dritte Drittel der Umlage ist anstatt in 2 Fristen in 4 Fristen zu'gleichen Teilen an die Retchrgetretdestelle zu liefern und zwar bis 31. Dezember 1922, 31 Januar. 28. Februar und 15. April 1923. Für jede diese 4 Fristen wird der Preis nach Maßgabe des 8 50 Abs. 2 besonders festgesetzt.
Laut Rundschreiben der Direktoriums der ReichS- getreidestelle vom 21. Dezember 1922 wurden die Preise für das dritte Sechstel der Umlage wie^folgt erhöht:
Für 1 Ztr. Roggen auf 8250 —
„ 1 „ Wetzen „ 9000.—
„ 1 „ Gerste „ ^ 7000.—
„ 1 » Hafer , ^ 6500.—
Da bis heute bereits zwei Drittel de« Umlage- getretdeS abgeltefert sind, dürfte es sich infolge der hohen Transportkosten empfehlen, daß die Landwirte ihr Liefersoll, welches ja meist in kleinen Mengen besteht, möglichst bis zum 28. Februar 1923 erfüllen. Landwirte, die heute schon ihr Liefersoll erfüllt haben, erhalten die für das dritte, vierte, fünfte u. sechste Sechstel festgesetzt werdenden Preise nachbezahlt, so daß ein Nachteil bei einer einmaligen Gesamtablieferung für sie nicht entsteht. 88
Nagold, den 9. Januar 1923.
Oberamt: Münz.
Betrifft:
Umtausch von Gerste und Hafer gegen Roggen.
Laut Schreiben der LandeSoersorgungSstelle Abteilung Getreide vom 15. Dezember 1922 kann der Kommunalverband Nagold von den abgelreferten Gerste-und Hafermengen solche gegen Roggen um tauschen. 87
Angebote hierauf nimmt der Kommunalverband jederzeit entgegen.
Nagold, den 9 Januar 1923.
Oberamt: Münz.
Oberjefingen.
Die Gemeinde
ittltMst eise» schwere»
Schlacht-
Farren.
Bedingungslose, schriftliche Angebote für den Zentner Lebendgewicht sind mit entsprechender Auf schritt versehen bis spätestens
Samstag, 13. Jan., nachm. Uhr
beim Schultheißenamt etnzureichen. 86
Gemeinderat.
Forstamt Altensteig.
Nadel-
ftaururholz-
Verkauf.
Am Mittwoch, den 17. Januar 1923 nachmittags 2 Uhr im Grünen Baum in Altensteig aus Staats- wald I Buhler Abt. 21 ForstwieS, 30 Buhlerhang, II Neubann Abt. 8 Gaugenwaldermiß, IV Nonnenwald Abt. 8 Schtnderwasen, 9 Teichel- grübe, VIII Verlorenholz Abt. 3 Spielbergerweg, 4 Sturmplatte, 5 Fuchs- loch, X Eichhalde Abt. 6 Obr. Erlenbach, XI. GlaS- hardt Abt. 2 NeuwieS, 4 Vöhrbachhalde, 5 Reute. Langh.: 221 Fo. mit Fm.: 12 III , 4 IV, 44 V, 7 VI. Kl. 34 Weyfs. mit Fm.: 2 IV. 15 V. Kl. 997 Ft, 498 Ta mit Fm: 55 I.. 158 II.. 201 III., 139 IV, 122 V. 67 VI. Kl. Sägh.: 1 Ft, 5 Ta mit Fm 1 II, 3 III. Kl. LöSoerzeichniffe durch die Foistdtrektion G. f. H. Stuttgart. 78
Zum sofortige« Eintritt wird ein 76
^tie lAusik-Iustru- moote kür Haus u Or- cbester.von ckeu einksck- sten Scbüier- bis ru cken keiusten Xünstlvr-lo- strumsntso, alles Tube kör, Saiten usrv. empkiekit
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Ziegen.
Karl BUHler, Effringeu.
LlrilLIIililüelillil»»
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W neben dem Gasthof zur Köhlerei.
^ Lager in Dreschmaschinen, Mahl- ^ mnhlen, Sämaschinen, Grasmäher, ^ Futterschnei-er, Jauchepumpen, 8 Pflüge, Eggen, Zentrifugen,
^ Butterfässer, Waschmaschinen,
^ — Nähmaschinen — Fahrräder. —
Pfor-yetmer wraorgeiv.
Um der allgemein bestehenden Unsicherheit zu begegnen, wird darauf htngewiesen, daß da« Pforz- heimer Stadtgeld (100 Scheine) Gültigkeit und somit Zahlkraft bis Ende Februar 1923 hat. Die Abweisung bet der OberamtSspärkasse und Gewerbebank Nagold ist jetzt schon notwendig, um, erfahrungsgemäß, Schwierigkeiten, die bei dem derzeitigen großen Geldoerkehr später unvermeidlich wären, oor- zubeugen.
Nagold, den 8. Januar 1923.
83 Oberamt: Münz.
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Nagold, 8. Januar 1923 Statt jeder besonderen Anzeige.
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D lolles-Hnreigv.
DD Gott dem Allmächtigen hat eS gefallen, DM meine liebe, treubesorgte Gattin, unsere DD herzensgute Mutter, Schwester, Schwägerin und Tante
Am Hauser B. Weit
nach langem, schwerem Leiden zu sich in die ewige Heimat abzurufen.
Um stille Teilnahme bittet
Wilhelm Hauser mit Angehörige».
Beerdigung: Donnerstag 11. Januar nachm. 1 Uhr.
im Alter von 17—20 Jahren gesucht. s Von wem? sagt die ! Geschäftsstelle dS. Blattes. >
ß 75
Nagold,
1923.
lzsnkssgung.
Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme beim Htnscheiden unseres lieben, unvergeßlichen Sohnes und Bruders
Richard
für die vielen Kranzspenden, die trostreichen Worte des Herrn Stadtpfarrers, sowie den erhebenden Gesang des Lieder- und Sänger - krauzeS und die zahlreiche Leichenbegleitung, besonders den Alters und Schulgenoffen und -Genossinnen sagen herzlichen Dank die tieftrauernden Hinterbliebenen:
Familie H. Ionrdan.
Ebershardt» den 9. Jan. 1923.
Todes-Anzeige.
Teilnehmenden Verwandten, Freunden und Bekannten di- schmerzliche Nachricht, daß mein l Mann, unser l. Vater, Großvater und Schwiegervater
Christiall Weil!, s»»«
im Alter von 65 Jahren sanft entschlafen ist.
Um stille Teilnahme bittet die Gattin: Regina Weik geb. Rothfuß
mit ihren Kindern.
Beerdigung Donnerstag mittag 2 Uhr.
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Nr. 8
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