Amtliche Bekanntmachungen
HNsSrMheWrrsllNg m
KohlkWiktschllsOhr M /41
Nach der Anordinmg 5 der Reichsstelle für Kohle vom 3. April 1940 gilt für die Hausbrandbevorratung im Kohlenwirtschaftsjahr 1940/41 (1. April 1940 bis 31. Mär; 1941) folgendes:
I. Allgemeines
Zum Hausbrand gehört der gesamte Brcnnstoffbedarf der Haushaltungen, der Wehrmacht, Behörden, Anstalten, Geschäftsräume und dergleichen, ferner der landwirtschaftlichen, gewerblichen und industriellen Verbraucher, sofern sie nicht nach der Anordnung 2 bei der Industrie- und Handelskammer melde- pflichtig sind. Meldepflichtig nach der Anordnung 2 ist nur, wer in seinem Betriebe einen Kohlcnvcrbrauch von monatlich mindestens 20 Tonnen hat. Alle anderen Verbraucher fallen unter die nachstehende Regelung.
Als Hausbrandbrennstoffe im Sinne der neuen. Anordnung 5 gelten alle Steinkohlen und Braunkohlen sowie die aus diesen Kohlen hcrgestellten festen Brennstoffe (wie Steinkohlenbrikctts, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks, Gaskoks usw.).
Tic Belieferung der Verbraucher mit Hausbrandbrennstoffen erfolgt durch die .Kohleneinzelhändler. Die Genossenschaften und Werke dürfen weiter liefern, soweit sie Hausbrandbrennstoffe schon bisher unmittelbaren die Verbraucher geliefert haben. Für Betriebe, die bisher Belegschaftslieferungen dnrchgeführt haben, gilt dasselbe. Sämtliche Lieferer im Sinne dieses Absatzes gelten nach der Anordnung 5 als Händler und haben die diesen zukommcnden Aufgaben erfüllen.
lk. Erfassung, des Brennstosfbedarss bei den Verbrauchern
Wer Hausbrandbrennstoffe beziehen oder geliefert haben will, muß in die Kundenlistc eines Kohlenhändlers, einer Genossenschaft oder eines Betriebs eingetragen sein. Für die Antragstellung sind besondere Formblätter zu verwenden, die allen Verbrauchern in den nächsten Tagen zngehen werden. Wer bis spätestens 29. April 1940 keinen oder einen unrichtigen Vordruck erhalten hat, hat den erforderlichen Vordruck bei der Kartenausgabestellc (Bürgermeisteramt) anzufordern. Verbraucher, welche neben sonstigen Brennstoffen Gaskoks beziehen wollen, benötigen einen besonderen Ergänzungsantrag, der zusammen mit dem ordentlichen Antrag vom Gaswerk ausgefüllt wird.
Tic Verbraucher von Hausbrandbrennstoffen werden in folgende Gruppen eingeteilt:
Gruppe 1:
Sa uskaltunaen mit Einielosenbemm a. wozu auch die Mehr- zimmerkachelosenheizung gehört. Alleinstehende Untermieter werden zum Haushalt gerechnet und füllen deshalb keinen besonderen Antrag aus. Familien als Untermieter gelten als selbständige Haushaltungen. Gewerblich und beruflich benützte Räume, die mit einer Haushaltung mit Einzelofenheizung in räumlichem Zusammenhang stehen, gehören ebenfalls zur Gruppe 1.
Gruppe 2:
Zentralbeheizte Privathäussr, Haushaltungen mit Stockwerksheizung und zentrale Warmwasserversorgungsanlagen.
Für Wohnungsinhaber der Gruppe 2, die kein Gas- oder Elcktrokochgerät mit mehr als einer Brennstelle haben oder ihre Wäsche selbst waschen, muß der Vermieter oder der Hausverwalter die dafür vorgesehene Brennstoffmenge bestellen. Das Nähere ergibt sich aus dem Antragsvordruck.
Gruppe 3:
Wehrmacht, BMr!LU-UNd Anstalten . landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle nichlmcldepflichtige Betriebe sowie gewerblich oder beruflich benützte Räume, die nicht mit einer Haushaltung der Gruppe 1 in räumlichem Zusammenhang stehen.
Der Kohlenbedarf für den mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene» Haushalt ist bei der Feststellung der Gesamtmenge mit einzubeziehen, da er vom Betriebsbedarf nicht getrennt werden kann.
Für jede der 3 Gruppen ist ein besonderer Antragsvordruck zur Aufnahme in die Kundenliste eines Händlers, einer Genossenschaft oder eines Betriebs zu verwenden. Die Wahl des Händlers usw. ist dem Verbraucher freigestellt.
Verbraucher der Gruppe 1 dürfen ihren Antrag nur bei einem Händler oder einer Genossenschaft oder einem Betrieb stellen. Ausnahmen sind nur in den Fällen zulässig, in denen neben Hausbrandbrennstoffen Gaskoks bezogen werden will.
Verbraucher der Gruppen 2 und 3 können Anträge bei mehreren Händlern oder Genossenschaften stellen, wenn auf jeden Händler 'oder auf jede Genossenschaft mindestens 20 Tonnen. einer Brennstossart entfallen. Verbraucher, die bei mehreren Händlern oder Genossenschaften Anträge stellen, haben auf jedem Antragsformblatt die Namen sämtlicher Händler und Genossenschaften und die bei diesen bestellten Mengen anzugeben.
Die ausgesiillten Anträge aus Eintragung in die Kundenliste eines Händlers, einer Genossenschaft oder eines Betriebs sind von allen Verbrauchern, die im Kohlenwirtschaftsjahr 1940/41 Brennstoffe benötigen, bis spätestens 1. Mai 1940 dem -Händler, der Genoffenschaft oder dem Betrieb zu übergeben. Dieser Termin ist unter allen Umständen emzuhalten. Der Händler usw. ist verpflichtet, die eingekommenen und angenommenen Anträge zu prüfen und etwaige Lücken und Unrichtigkeiten in dem Antrag mit dem Kunden sofort zu beheben. Nimmt der Händler usw. den Antrag nicht an, so ist der Antrag sofort, spätestens jedoch innerhalb 3 Tagen an den Antragsteller zurückzugeben. Findet der Antragsteller keinen Händler, so werde ich ihm auf Antrag einen Händler zuweisen. Diese Anträge sind spätestens bis zum 4. Mai 1940 bei mir einzureichen. Derartigen Anträgen, die nach diesem Zeitpunkt bei mir' eingehen, kann nicht mehr entsprochen werden.
Die Verbraucher mit wechselndem Standort haben wie folgt zu verfahren:
s) Wenn sie einen festen Wohnsitz haben, an dem. sic sich zeitweilig aufhaltcn, reichen sie ihren Antrag an das Wirt- schastsamt ihres Wohnsitzes ein und beantragen die Ausstellung einer Kohlcnbevorralungskarte für die ihnen zustehcnde Brennstoffmenge.
d) Hausbrandverbrauchcr, die keinen festen Wohnsitz haben, lassen sich von dem Wirtschaftsamt, in dessen Bezirk sie sich zur Zeit aufhalten, ein Antragsformblatt anshändigen, reichen cs ausgcfüllt dem Wirtschaftsamt zurück und beantragen dort die Allsstellung einer Kohlcnbcvorratungskartc.
Die Kohlenbcvorratungskartc ist im ganzen Reich gültig. Die Abgabe von Teilmengen erfolgt durch Abtrennen von Abschnitten. Händler und Genossenschaften, die in nennenswertem Umfang Kohle auf diese Karten verabfolgen, reichen die Abschnitte geordnet und aufgeklebt dem Wirtschaftsamt ein und erhalten die Befugnis, eine entsprechende Menge bei ihren Vorlicfcrcrn zu bestellen.
UI. Feststellung der Brennstofsmenge, die jedem Verbraucher
zusteht
Tie Verbraucher werden für die Zeit bis zum 31. März 1941 in folgender Weise bevorratet:
Gruppe 1:
Die den Verbrauchern zustehenden Bevorratungsmengen werden nach Punkten ermittelt. Die Zahl der den einzelnen Verbrauchern zustehenden Punkte ergibt sich aus der auf der Rückseite des Antragsvordrucks aufgedruckten Berechnungstafcl. Maßgebend ist dabei die Zahl der zum Haushalt gehörenden und ständig anwesenden Personen sowie die Zahl der heizbaren Räume. Zu den heizbaren Räumen gehören: Heizbare Küchen und Wohnräume; nicht aber Badezimmer, Dielen, Flure, Abstellräume usw. Nicht heizbar im Sinne der Anordnung 5 sind Räume, die
1. nicht mit einer Feuerstätte für die Verfeuerung von Kohlen ausgcstattct sind;
2. mit einem Heizgerät für Gas oder Strom allsgestattet sind;
3. mit einer Feuerstätte versehen sind, für die Brennholz oder Torf zur Verfügung stehen.
Für Kochzwecke, für alleinstehende Untermieter und beim Vorliegen besonderer Umstände (z. B. bei Krankheit, bei teilweiser Benutzung der Wohnung für gewerbliche und berufliche Zwecke usw.) wird ein Zuschlag gewährt. Die Gründe für den Zuschlag sind im Antragsvordruck unter „Bemerkungen" genau anzugeben. Das Nähere geht aus dem Antragsvordruck hervor. "
Der Kreis Calw gehört zur kalten Zone. In dieser Zone sind den auf der Rückseite des Antragsvordrucks angegebenen Punktzahlen jeweils 2 Punkte zuzuschlagen.
Im Rahmen dieser Punkte kann jeder Haushaltungsvorstand die von ihm gewünschten Brennstossmengen und Brennstosf- arten bestellen.
Für jeden Punkt steht dem Verbraucher entweder 1 Zentner Steinkohlen jeder Art oder Koks oder 1,25 Zentner Braunkohlenbriketts zu. Die Verbraucher können auf Grund dieser Zahlen und der sich für sie ergebenden Punktzahl ihren Anspruch feststellen.
Gruppe 2:
Bei Feststellung der Brennstoffmenge der zu dieser Gruppe gehörenden Verbraucher wird die im Kohlenwirtschaftsjahr 1938/39 (1. 4. 1938 bis 31. 3. 1939) bezogene Kohlenmenge zugrunde gelegt. Der Bezug in diesem Zeitraum ist im Antragsvordruck genau anzugeben, lieber diesen Kohlenbezug ist auf entsprechende Anforderung genauer Nachweis zu erbringen. Den Prozentsatz der Belieferung im Kohlenwirtschaftsjähr 1940/41 setzt die Reichsstelle für Kohle fest.
Gruppe 3:
Für die zu dieser Gruppe gehörenden Verbraucher ist wie bei der Gruppe^ die im Jahr 1938/39 bezogene Brennstofsmenge maßgeberw. Der Bezug in diesem Zeitraum ist daher im Antragsvordruck ebenfalls genau anzugeben und auf Verlangen zu belegen. Tie Händler und Genossenschaften haben die Anträge der Verbraucher der Gruppe 3 vor der Ausnahme in die Kundenliste dem Wirtschaftsamt vorzulegen.
IV. Kundenlisten der Händler, Genossenschaften und Betrieb« Bei der Aufstellung der Kundenliste sind in allen Fällen die in der Anordnung Nr. 5 vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Die bei der Verbrauchergruppe 1 beim Vorliegen besonderer Umstände vorgesehenen Zuschläge dürfen bei der Aufstellung der Kundenliste noch nicht berücksichtigt werden.
Händler und Genossenschaften, die Verbraucher aus verschiedenen Gemeinden beliefern, haben für die Verbraucher jeder Gemeinde eine besondere Kundenliste auszustellen. In den Kundenlisten sind die Verbraucher alphabetisch geordnet auf- zuführen. Kundenlisten, welche diesen Erfordernissen nicht genügen, werden zurückgcwiefen und müssen neu ausgestellt werden.
Tie Händler, Genossenschaften und Betriebe haben die Anträge ihrer Kunden und die Aufrechnung der KundcnMen unter Benützung des vorgeschriebenen Karteiblatts nach Ablauf des 1. Mai 1940 möglichst bald, spätestens aber bis 8. Mai 1940 bei mir cinzureichen. Die Anträge der Kunden sind nach den Gruppen 1—3 zu trennen und besonders zu bündeln. Innerhalb der einzelnen Gruppen müssen die Anträge alphabetisch gelegt sein. Die Persönliche Uebcrbringung dieser Unterlagen ist zweckmäßig.
Die Händler und Genossenschaften, die Verbraucher außerhalb des Kreises beliefern, haben über diese Verbraucher besondere Kundenlisten zu führen. Die Aufrechnung dieser Kundenlisten und die Anträge dieser Kunden sind nicht bei mir, sondern beim Wirtschaftsamt des Kreises einzureichen, in dessen Bezirk die Verbraucher wohnen.
V. Brennstoff-Bestellung durch die Händler, Genossenschasten und Betrieb«
Der Händler, die Genossenschaft oder der Betrieb hat die ans der Aufrechnung der Knndenlisten sich ergebende Jahres
menge sofort und in voller Höhe bei seinem VorlieseraMn zu bestellen. Tie bei den Vorlicserern aufzugebenden Bestellungen dürfen insgesamt höchstens 10 v. H. höher sein, als sich aus der Aufrechnung der Kundenlisten ergibt. Die Bestellungen sind mir mit der Aufrechnung der Kundenlistcn zur Bestätigung vorzulegen. Im übrigen ist nach den Bestimmungen der Anordnung 5 zu Verfahren. Deren genauer Wortlaut kann beiden Bürgermeisterämtern «ungesehen werden.
VI. Gleichmäßige Belieferung und ihre Ueberwachuug Alle Händler, Genossenschaften und Betriebe werden zur Deckung des Bedarfs ihrer Verbraucher gleichmäßig beliefert. Soweit die bestellten Brennstoffarten und Brennstoffsorten nicht vorhanden sind, gilt der Lieferanspruch der Verbraucher als erfüllt, wenn ihnen art- und fortenähnliche Brennstoffe geliefert werden. Tie Lieferung und der Bezug von höheren als der zugelassenen Mengen ist verboten.
Der Verbraucher, der Brennstoffe lagern kann, verliert seinen Anspruch auf Lieferung, wenn er die von ihm bestellten Brennstoffe nicht in dem Zeitpunkt, in dem sic ihm von seinem Händler, seiner Genossenschaft oder von seinem Betrieb angeboren werden, abnimmt.
VII. Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
Calw, den 25. April 1940.
Der Landrat
— Wirischaii'.amt —
PGÜ
WehrnmiWst Calw
(eüischl. Alzcnbcrg, Wimbcrg,
Kentheim)
Wchrmannschnsi- dienst ain Sonnlog, d. 28. April 1940. Antreten 7 Uhr vormittags Brühl: Wehr-
_ männer von Kenr-
heim 7 Uhr Lager Oeländerle. Die SA. des Pi 414 Standort Ealm einschl. des Epiclmannszuges der politisch. Leiter machen den Dienst mit d. Wehrmonnschaft. DieStand- artenkapelle übt iin Lokal und steht 11.45 Uhr am Ostausgang von Colw (beim Schiff) zur Abholung der Mchrmannschast bereit.
Der Sturmsiihrer,
Der Wehrmannschaftssührer.
Eli. Gsitesdieiifte
Heute Freitag 8 Uhr: Mütte abend im Stadtpfarrhaus.
Sonntag 9.30 Uhr: Hauptgottesdienst (Schüz); 11 Uhr:
Christenlehre Söhne (Kirche);
5 Uhr: Abendpredigt, Vereinshaus (Hermann).
Mittwoch 8 Uhr: Miffionsvor- trag Miss. Zimmermann,
Borneo (Vereinshaus).
Himmelfahrtssest 9.30 Uhr:
Predigt (Hermann); Kindcr- gottesdienst; 2.30 Uhr: Missionsfest, Kirche (Nachfeier im Vereinshaus).
Saatkartoffeln
(frühe)
hat abzugeben
Wünm-Lagerhtms, Calw
b. Bahnhof. Telefon 520.
^ .. .— <
llictisrck Heubergers unvergängliche Operette in neuer, filmischer Oestsit: Oroüar- tig susgeststtet, mit besten Umstellern besetzt unci von einem Geister ries musikalischen Lustspielfilm« in- sreniert.
Im Leiprogrsmm:
StlAÜeil 668 klÄklilllA
unci neue lstg-TollvocllL
Vorstellungen: kreitsg unci Lsmstsg je sdencis 8.30 Okr. Lonntsg nachmittag 2 Ulir, 5 Uhr unä sdencis 8.30 Uhr.
loxsnckliche nicht ruxelassen.
vlllksltieslei'
nevkorm
(Hro neu/örm
. - -N-5 _ ' --
ks ist ein 5ockgssckäkr tür naturreine Oiätncihrvna.
I-edsnsmittst- unä RekormÜLuis
vslv, öscistr. 14
„Uralt Mch freuSe"
Die Oberbayrische Volksbühne spielt «Iss heitere Lustspiel
„Var Oerlegenhelisiiina
am 5snntag, Seit rs. April w«o
um 15 Ohr in Sack rein»», llurssa« um 20 Ohr ln riammbti«, Lurithslle Sintritlskarten ru 70 pkg. bei «len Ortswarien u. an äer i(a»e.
i
Wehrmacht Kintrltt irrt <___