Amtliche Bekanntmachungen

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Nach der Anordinmg 5 der Reichsstelle für Kohle vom 3. April 1940 gilt für die Hausbrandbevorratung im Kohlenwirtschafts­jahr 1940/41 (1. April 1940 bis 31. Mär; 1941) folgendes:

I. Allgemeines

Zum Hausbrand gehört der gesamte Brcnnstoffbedarf der Haushaltungen, der Wehrmacht, Behörden, Anstalten, Geschäfts­räume und dergleichen, ferner der landwirtschaftlichen, gewerb­lichen und industriellen Verbraucher, sofern sie nicht nach der Anordnung 2 bei der Industrie- und Handelskammer melde- pflichtig sind. Meldepflichtig nach der Anordnung 2 ist nur, wer in seinem Betriebe einen Kohlcnvcrbrauch von monatlich mindestens 20 Tonnen hat. Alle anderen Verbraucher fallen unter die nachstehende Regelung.

Als Hausbrandbrennstoffe im Sinne der neuen. Anordnung 5 gelten alle Steinkohlen und Braunkohlen sowie die aus diesen Kohlen hcrgestellten festen Brennstoffe (wie Steinkohlenbrikctts, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks, Gaskoks usw.).

Tic Belieferung der Verbraucher mit Hausbrandbrennstoffen erfolgt durch die .Kohleneinzelhändler. Die Genossenschaften und Werke dürfen weiter liefern, soweit sie Hausbrandbrennstoffe schon bisher unmittelbaren die Verbraucher geliefert haben. Für Betriebe, die bisher Belegschaftslieferungen dnrchgeführt haben, gilt dasselbe. Sämtliche Lieferer im Sinne dieses Ab­satzes gelten nach der Anordnung 5 als Händler und haben die diesen zukommcnden Aufgaben erfüllen.

lk. Erfassung, des Brennstosfbedarss bei den Verbrauchern

Wer Hausbrandbrennstoffe beziehen oder geliefert haben will, muß in die Kundenlistc eines Kohlenhändlers, einer Ge­nossenschaft oder eines Betriebs eingetragen sein. Für die An­tragstellung sind besondere Formblätter zu verwenden, die allen Verbrauchern in den nächsten Tagen zngehen werden. Wer bis spätestens 29. April 1940 keinen oder einen unrichtigen Vor­druck erhalten hat, hat den erforderlichen Vordruck bei der Kartenausgabestellc (Bürgermeisteramt) anzufordern. Ver­braucher, welche neben sonstigen Brennstoffen Gaskoks beziehen wollen, benötigen einen besonderen Ergänzungsantrag, der zu­sammen mit dem ordentlichen Antrag vom Gaswerk ausgefüllt wird.

Tic Verbraucher von Hausbrandbrennstoffen werden in fol­gende Gruppen eingeteilt:

Gruppe 1:

Sa uskaltunaen mit Einielosenbemm a. wozu auch die Mehr- zimmerkachelosenheizung gehört. Alleinstehende Untermieter werden zum Haushalt gerechnet und füllen deshalb keinen be­sonderen Antrag aus. Familien als Untermieter gelten als selbständige Haushaltungen. Gewerblich und beruflich benützte Räume, die mit einer Haushaltung mit Einzelofenheizung in räumlichem Zusammenhang stehen, gehören ebenfalls zur Gruppe 1.

Gruppe 2:

Zentralbeheizte Privathäussr, Haushaltungen mit Stockwerks­heizung und zentrale Warmwasserversorgungsanlagen.

Für Wohnungsinhaber der Gruppe 2, die kein Gas- oder Elcktrokochgerät mit mehr als einer Brennstelle haben oder ihre Wäsche selbst waschen, muß der Vermieter oder der Haus­verwalter die dafür vorgesehene Brennstoffmenge bestellen. Das Nähere ergibt sich aus dem Antragsvordruck.

Gruppe 3:

Wehrmacht, BMr!LU-UNd Anstalten . landwirtschaftliche, ge­werbliche und industrielle nichlmcldepflichtige Betriebe sowie ge­werblich oder beruflich benützte Räume, die nicht mit einer Haushaltung der Gruppe 1 in räumlichem Zusammenhang stehen.

Der Kohlenbedarf für den mit dem landwirtschaftlichen Be­trieb verbundene» Haushalt ist bei der Feststellung der Gesamt­menge mit einzubeziehen, da er vom Betriebsbedarf nicht ge­trennt werden kann.

Für jede der 3 Gruppen ist ein besonderer Antragsvordruck zur Aufnahme in die Kundenliste eines Händlers, einer Ge­nossenschaft oder eines Betriebs zu verwenden. Die Wahl des Händlers usw. ist dem Verbraucher freigestellt.

Verbraucher der Gruppe 1 dürfen ihren Antrag nur bei einem Händler oder einer Genossenschaft oder einem Betrieb stellen. Ausnahmen sind nur in den Fällen zulässig, in denen neben Hausbrandbrennstoffen Gaskoks bezogen werden will.

Verbraucher der Gruppen 2 und 3 können Anträge bei mehreren Händlern oder Genossenschaften stellen, wenn auf jeden Händler 'oder auf jede Genossenschaft mindestens 20 Ton­nen. einer Brennstossart entfallen. Verbraucher, die bei mehreren Händlern oder Genossenschaften Anträge stellen, haben auf jedem Antragsformblatt die Namen sämtlicher Händler und Genossenschaften und die bei diesen bestellten Mengen anzugeben.

Die ausgesiillten Anträge aus Eintragung in die Kunden­liste eines Händlers, einer Genossenschaft oder eines Betriebs sind von allen Verbrauchern, die im Kohlenwirtschaftsjahr 1940/41 Brennstoffe benötigen, bis spätestens 1. Mai 1940 dem -Händler, der Genoffenschaft oder dem Betrieb zu übergeben. Dieser Termin ist unter allen Umständen emzuhalten. Der Händler usw. ist verpflichtet, die eingekommenen und angenom­menen Anträge zu prüfen und etwaige Lücken und Unrichtig­keiten in dem Antrag mit dem Kunden sofort zu beheben. Nimmt der Händler usw. den Antrag nicht an, so ist der An­trag sofort, spätestens jedoch innerhalb 3 Tagen an den An­tragsteller zurückzugeben. Findet der Antragsteller keinen Händ­ler, so werde ich ihm auf Antrag einen Händler zuweisen. Diese Anträge sind spätestens bis zum 4. Mai 1940 bei mir einzureichen. Derartigen Anträgen, die nach diesem Zeitpunkt bei mir' eingehen, kann nicht mehr entsprochen werden.

Die Verbraucher mit wechselndem Standort haben wie folgt zu verfahren:

s) Wenn sie einen festen Wohnsitz haben, an dem. sic sich zeitweilig aufhaltcn, reichen sie ihren Antrag an das Wirt- schastsamt ihres Wohnsitzes ein und beantragen die Ausstellung einer Kohlcnbevorralungskarte für die ihnen zustehcnde Brenn­stoffmenge.

d) Hausbrandverbrauchcr, die keinen festen Wohnsitz haben, lassen sich von dem Wirtschaftsamt, in dessen Bezirk sie sich zur Zeit aufhalten, ein Antragsformblatt anshändigen, reichen cs ausgcfüllt dem Wirtschaftsamt zurück und beantragen dort die Allsstellung einer Kohlcnbcvorratungskartc.

Die Kohlenbcvorratungskartc ist im ganzen Reich gültig. Die Abgabe von Teilmengen erfolgt durch Abtrennen von Ab­schnitten. Händler und Genossenschaften, die in nennenswertem Umfang Kohle auf diese Karten verabfolgen, reichen die Ab­schnitte geordnet und aufgeklebt dem Wirtschaftsamt ein und erhalten die Befugnis, eine entsprechende Menge bei ihren Vorlicfcrcrn zu bestellen.

UI. Feststellung der Brennstofsmenge, die jedem Verbraucher

zusteht

Tie Verbraucher werden für die Zeit bis zum 31. März 1941 in folgender Weise bevorratet:

Gruppe 1:

Die den Verbrauchern zustehenden Bevorratungsmengen wer­den nach Punkten ermittelt. Die Zahl der den einzelnen Ver­brauchern zustehenden Punkte ergibt sich aus der auf der Rück­seite des Antragsvordrucks aufgedruckten Berechnungstafcl. Maßgebend ist dabei die Zahl der zum Haushalt gehörenden und ständig anwesenden Personen sowie die Zahl der heizbaren Räume. Zu den heizbaren Räumen gehören: Heizbare Küchen und Wohnräume; nicht aber Badezimmer, Dielen, Flure, Ab­stellräume usw. Nicht heizbar im Sinne der Anordnung 5 sind Räume, die

1. nicht mit einer Feuerstätte für die Verfeuerung von Koh­len ausgcstattct sind;

2. mit einem Heizgerät für Gas oder Strom allsgestattet sind;

3. mit einer Feuerstätte versehen sind, für die Brennholz oder Torf zur Verfügung stehen.

Für Kochzwecke, für alleinstehende Untermieter und beim Vorliegen besonderer Umstände (z. B. bei Krankheit, bei teil­weiser Benutzung der Wohnung für gewerbliche und berufliche Zwecke usw.) wird ein Zuschlag gewährt. Die Gründe für den Zuschlag sind im Antragsvordruck unterBemerkungen" genau anzugeben. Das Nähere geht aus dem Antragsvordruck hervor. "

Der Kreis Calw gehört zur kalten Zone. In dieser Zone sind den auf der Rückseite des Antragsvordrucks angegebenen Punktzahlen jeweils 2 Punkte zuzuschlagen.

Im Rahmen dieser Punkte kann jeder Haushaltungsvorstand die von ihm gewünschten Brennstossmengen und Brennstosf- arten bestellen.

Für jeden Punkt steht dem Verbraucher entweder 1 Zentner Steinkohlen jeder Art oder Koks oder 1,25 Zentner Braun­kohlenbriketts zu. Die Verbraucher können auf Grund dieser Zahlen und der sich für sie ergebenden Punktzahl ihren An­spruch feststellen.

Gruppe 2:

Bei Feststellung der Brennstoffmenge der zu dieser Gruppe gehörenden Verbraucher wird die im Kohlenwirtschaftsjahr 1938/39 (1. 4. 1938 bis 31. 3. 1939) bezogene Kohlenmenge zugrunde gelegt. Der Bezug in diesem Zeitraum ist im An­tragsvordruck genau anzugeben, lieber diesen Kohlenbezug ist auf entsprechende Anforderung genauer Nachweis zu erbringen. Den Prozentsatz der Belieferung im Kohlenwirtschaftsjähr 1940/41 setzt die Reichsstelle für Kohle fest.

Gruppe 3:

Für die zu dieser Gruppe gehörenden Verbraucher ist wie bei der Gruppe^ die im Jahr 1938/39 bezogene Brennstofs­menge maßgeberw. Der Bezug in diesem Zeitraum ist daher im Antragsvordruck ebenfalls genau anzugeben und auf Ver­langen zu belegen. Tie Händler und Genossenschaften haben die Anträge der Verbraucher der Gruppe 3 vor der Ausnahme in die Kundenliste dem Wirtschaftsamt vorzulegen.

IV. Kundenlisten der Händler, Genossenschaften und Betrieb« Bei der Aufstellung der Kundenliste sind in allen Fällen die in der Anordnung Nr. 5 vorgeschriebenen Vordrucke zu ver­wenden. Die bei der Verbrauchergruppe 1 beim Vorliegen be­sonderer Umstände vorgesehenen Zuschläge dürfen bei der Auf­stellung der Kundenliste noch nicht berücksichtigt werden.

Händler und Genossenschaften, die Verbraucher aus verschie­denen Gemeinden beliefern, haben für die Verbraucher jeder Gemeinde eine besondere Kundenliste auszustellen. In den Kundenlisten sind die Verbraucher alphabetisch geordnet auf- zuführen. Kundenlisten, welche diesen Erfordernissen nicht ge­nügen, werden zurückgcwiefen und müssen neu ausgestellt werden.

Tie Händler, Genossenschaften und Betriebe haben die An­träge ihrer Kunden und die Aufrechnung der KundcnMen unter Benützung des vorgeschriebenen Karteiblatts nach Ablauf des 1. Mai 1940 möglichst bald, spätestens aber bis 8. Mai 1940 bei mir cinzureichen. Die Anträge der Kunden sind nach den Gruppen 13 zu trennen und besonders zu bündeln. Innerhalb der einzelnen Gruppen müssen die Anträge alpha­betisch gelegt sein. Die Persönliche Uebcrbringung dieser Unter­lagen ist zweckmäßig.

Die Händler und Genossenschaften, die Verbraucher außer­halb des Kreises beliefern, haben über diese Verbraucher be­sondere Kundenlisten zu führen. Die Aufrechnung dieser Kundenlisten und die Anträge dieser Kunden sind nicht bei mir, sondern beim Wirtschaftsamt des Kreises einzureichen, in dessen Bezirk die Verbraucher wohnen.

V. Brennstoff-Bestellung durch die Händler, Genossenschasten und Betrieb«

Der Händler, die Genossenschaft oder der Betrieb hat die ans der Aufrechnung der Knndenlisten sich ergebende Jahres­

menge sofort und in voller Höhe bei seinem VorlieseraMn zu bestellen. Tie bei den Vorlicserern aufzugebenden Bestellun­gen dürfen insgesamt höchstens 10 v. H. höher sein, als sich aus der Aufrechnung der Kundenlisten ergibt. Die Bestellungen sind mir mit der Aufrechnung der Kundenlistcn zur Bestätigung vorzulegen. Im übrigen ist nach den Bestimmungen der An­ordnung 5 zu Verfahren. Deren genauer Wortlaut kann bei­den Bürgermeisterämtern «ungesehen werden.

VI. Gleichmäßige Belieferung und ihre Ueberwachuug Alle Händler, Genossenschaften und Betriebe werden zur Deckung des Bedarfs ihrer Verbraucher gleichmäßig beliefert. Soweit die bestellten Brennstoffarten und Brennstoffsorten nicht vorhanden sind, gilt der Lieferanspruch der Verbraucher als erfüllt, wenn ihnen art- und fortenähnliche Brennstoffe geliefert werden. Tie Lieferung und der Bezug von höheren als der zugelassenen Mengen ist verboten.

Der Verbraucher, der Brennstoffe lagern kann, verliert seinen Anspruch auf Lieferung, wenn er die von ihm bestellten Brenn­stoffe nicht in dem Zeitpunkt, in dem sic ihm von seinem Händler, seiner Genossenschaft oder von seinem Betrieb an­geboren werden, abnimmt.

VII. Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

Calw, den 25. April 1940.

Der Landrat

Wirischaii'.amt

PGÜ

WehrnmiWst Calw

(eüischl. Alzcnbcrg, Wimbcrg,

Kentheim)

Wchrmannschnsi- dienst ain Sonn­log, d. 28. April 1940. Antreten 7 Uhr vormittags Brühl: Wehr-

_ männer von Kenr-

heim 7 Uhr Lager Oeländerle. Die SA. des Pi 414 Standort Ealm einschl. des Epiclmannszuges der politisch. Leiter machen den Dienst mit d. Wehrmonnschaft. DieStand- artenkapelle übt iin Lokal und steht 11.45 Uhr am Ostausgang von Colw (beim Schiff) zur Abholung der Mchrmannschast bereit.

Der Sturmsiihrer,

Der Wehrmannschaftssührer.

Eli. Gsitesdieiifte

Heute Freitag 8 Uhr: Mütte abend im Stadtpfarrhaus.

Sonntag 9.30 Uhr: Hauptgot­tesdienst (Schüz); 11 Uhr:

Christenlehre Söhne (Kirche);

5 Uhr: Abendpredigt, Ver­einshaus (Hermann).

Mittwoch 8 Uhr: Miffionsvor- trag Miss. Zimmermann,

Borneo (Vereinshaus).

Himmelfahrtssest 9.30 Uhr:

Predigt (Hermann); Kindcr- gottesdienst; 2.30 Uhr: Mis­sionsfest, Kirche (Nachfeier im Vereinshaus).

Saatkartoffeln

(frühe)

hat abzugeben

Wünm-Lagerhtms, Calw

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