»«Schwad«» in Südslawir»; Tagebuch: Tagare Llteraturschulze» .Llarte" Erwin von Steinbach: H. Miffenharter, Ueber Bücher und Dichter; Lyrische Beitrüge find von E. Lieb, O. Ltnck und G. Schmückte erschienen. Wir empfehlen das gehaltvolle Heft, mit dem diese treffliche Zeitschrift ihren 8. Jahrgang beschließt, angelegentlichst «usereu Lesern. Neubestellungen auf den End« September beginnen­den neuen Jahrgang nimmt schon jetzt die Buchhandlung G. W. Zaiser Nagold, entgegen.

Pflanzenschutzfibel. Kurze Anleitung zur. Kenntnis und Be- »ümpfung der wtchrtgsten Schädlinge unserer Hauptkulturpflanzen von Hans Dörfler. Landwtrtschastltcher Verlag für Bayern, Dillingen a. D. Preis S.. In unseren Zeiten der dauernden Ernäbrungs- schwierigkeiten gilt es kein Mittel unurrsucht zu lassen, den Pflanzen­schutz zu fördern und damit die heimischen Ernten zu steigern. Als solches Mittel eignet sich vorzüglich dieses handliche Büchlein, das im Rezept- und Schlagwortstil den Landwirt mit den vielerlei Schäd­linge», ihren Ursachen. Merkmalen, Erregern, Arten der Uebertragung und, was die Hauptsache ist, mit ihrer Bekämpfung vertraut macht.

Bon großen und kleinen Dingen im Ackerbau von Hans Dörfler. Landwtrischastlichrr Verlag für Bayern, Dillingen a. D.

6 . 80 . Das Büchlein verfolgt die Hebung der Ackererträge. Es behandelt in leicht verständlicher und unterhaltender Sprache alles Wesentliche aus dem Gebiet des Ackerbaues: Bodenbearbeitung, Düngung, Saat, Pflege der Saat, die Ernte und deren Aufbewahrung. Dabet find die neuesten praktischen nnd wissenschaftlichen Erfahrungen und die heutigen schwierigen Betriebsverhältnlsse voll berücksichtigt. Für die Landwirtschaft ist deshalb die weiteste Verbreitung des Bu­che» rin Segen.

Mutmaßliches Wetter am Freitag und Samstag.

Trocken und warm.

Amtliche Bekanntmachungen.

Bett. MilchlieferuugsverttSge.

Es besteht Veranlassung, darauf htnzuweisen, daß die abgeschlossenen Milchlieferungsverträge auch nach dem 1. September in Kraft bleiben, sofern dieselben nicht ausdrück­lich von einem der vertragschließenden Teile unter Einhaltung einer zweimonatlichen Frist gekündigt wurden. Ist letzteres der Fall und kommt ein neuer Vertrag nicht zustande, so kann die Ltefergemeinde im Einverständnis mit der Landes- versorgungSstelle mit einer anderen BedarsSgemeinde einen neuen Vertrag abschlteßen. Unrichtig aber ist die allgemein verbreitete Auffassung, daß eine Ueberschußgemeinde von jetzt an nicht mehr verpflichtet sei, Milch abzuliefern. Diese Ver­pflichtung besteht vielmehr nach der Verordnung des ReichS- ernährungSministeriums vom 30. April (Staatsanreiger Nr 110 und 1 l 8 vom 14 und 25 Mai 192l) bi» IS. Mai 1922 unverändert weiter und zwar gleichviel, ob ein Vertrag zu­stande kam oder nicht. Weigert sich eine Liefergemeinde, nach Weisung der LandeSversorgungSstelle einen Milchliefer- ungSoertrag mit der ihr zugewiesenen BedarsSgemeinde ab­zuschließen. so bleibt die Ueberschußgemeinde unter der seit­herigen Zwangsaufsicht und kann die Milchlieferung nötigen­falls unter Anwendung von Stallkontrollen und Strafen er­zwungen werden. Diese Zwangsmaßnahmen weiden auch gegen solche Kuhhalter angewendet, welche sich in Vertrags- gemeinden geweigert haben, dem Untervertrag beizutrelen.

Der Milcheingang ist fortgesetzt ein derart geringer, daß kaum die Kinder und Kranken versorgt werden können. Die VedarfSgemeinden sind daher gezwungen, die Anwendung der Vertragsstrafen bis zur Höhe de« Erzeugerpreise« für jede- Nicht abgelieferte Liter Milch in Erwägung zu ziehen, sofern die Mtlchanlieferung nicht sofort besser wird.

Die (Stadt) Schultheißen ämter werden ersucht, die Kuh Halter und die vertragschließenden Teile aus Vorstehendes htn­zuweisen.

Laut Erlaß der LandeSversorgungSstelle vom 29. August d«. IS. sind die örtlichen Milchsammelstellen namentlich in den Bedarfsgemeinden aufrechtzuei halten, da sonst eine ge­rechte Verteilung der zur Verfügung stehenden Milchmengen nicht möglich ist. Die Herren OttSvorsteher werden ange­wiesen, für eine geregelte Milchversorgung die nötigen An­ordnungen zu treffen? ' 901

Nagold, den 7 . Sept. 1921. Oberamt: Zorer A. B.

Beize» von Saalfrucht.

Dem Betzen von Saatfrucht wird vielfach immer noch nicht die nötige Beachtung geschenkt. Auch im Jahre 1921 find durch Brand des Weizens wesentliche ErtragSauSfälle entstanden. Da» ErnährungSmtnisterium steht sich deshalb veranlaßt, auf die Notwendigkeit deS Beizens von Saatfrucht und insbesondere auf die Vorschrift des Z 2 der Verfügung de« Ministeriums deS Innern vom 6 . 9. 17 (StaatSanzriger Nr. 2l0) erneut hinzuweisen. Dieser ß 2 lautet:

Die Gemeinden sind verpflichtet, Einrichtungen für da« Beizen des Saatgut« von Wetzen und Dinkel durch die in der Gemeinde ansässigen Landwirte zu treffen. Sie sind be­rechtigt, die Benützung dieser gemeinsamen Einrichtung durch die Landwirte vorzuschreiben. Sieht die Gemeinde von einer solchen Vorschrift ab, so haben die Landwirte, welche die Einrichtung der Gemeinde nicht benützen, dem Ortsvorsteher den Nachweis zu erbringen, daß der in ihrem Betrieb zur Verwendung kommende Saatwetzen und Saatdinkel aus­reichend gebeizt worden ist."

Gemäß Erlaß der Ernährung-Ministeriums vom 2. d. MtS. (StaatSanzeiger Nr. 205) werden die Gemeindebehörden diemit beauftragt, ungesäumt die beteiligten Kreise auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit des Beizen» von Saat- weizen und Saatdinkel hinzuweisen und, soweit die» «och nicht geschehen, Einrichtungen für das Beizen des Saat­guts von Weizen und Dinkel zu treffen. 902

Nagold, den 7 . Sept. 1921. Oberamt: Z 0 rer A. V.

^ Heu- und Strohoerkehr.

Laut Runderlaß deS württ. GrnährungmintstertumS vom V 2. dr. Mt«. Nr. 84269 ist die Bestimmung, wonach zur Ver- ^ sendung von Heu und Oehmd aller Art sowie von Stroh au« Württemberg die Beibringung eine» abgestempelten Frachtbriefs, soweit er sich um Bahnbeförderung handelt, und hinsichtlich jeder anderen Art der Beförderung ein Be- förderungsscheiu erforderlich ist (oergl. die oberamtliche Be­kanntmachung vom 18. Aug. 1921 Gesellsch. Nr. 192) wieder aufgehoben worden. Dagegen bleibt die verschärfte Kontrolle der Heu- und StrohauSfuhr und die Ueberwachung der Tätig­keit der Heu- und Strohhändler überhaupt auch weiterhin in Kraft. 9VS

Nagold, den 7. Sept. 1921. Oberamt: Zorer, A.B.

Beleuchtung der Fuhrwerke bet Nacht.

ES besteht Veranlassung, auf nachstehende Bestimmungen zur Beachtung hinzuweisen:

1. Zur Nachtzeit d. h. vom Eintritt der Dunkelheit de« Abends bis zum Beginn der Morgendämmerung muß, wenn die Nacht nicht vollständig mondhell ist, jedes auf öffentlicher Straße sich befindende Fuhrwerk mit Ausnahme bloßer Handschlitten u. Handfuhrwerke vorschriftsmäßig beleuchtet werden.

2. Die Beleuchtung hat zu geschehen:

s. bei Fuhrwerken, welche vorzugsweise zur Personenbe­förderung bestimmt sind, durch eine oben am Verdeck in zweckentsprechender Weise angebrachte Laterne oder durch zwei Laternen, welche an den Seiten so weit wie möglich nach vorn anzubringen sind, b. bei anderen Fuhrwerken durch eine in der Mitte der Vorderseite des Fuhrwerks, wo dies aber vermöge der Beschaffenheit oder der Ladung des Fuhrwerks nicht ausführbar ist, durch eine an den Zugtieren, der Deichsel oder einer sonst geeigneten Stelle usw. in der Weise an­zubringende Laterne, daß das Licht derselben möglichst ungehindert nach vorn fällt.

Die Laternen müssen in gutem Zustand und mit hell leuchtendem Licht versehen sein.

3. Jede« Fahrrad muß während der Fahrt zur Nachtzeit mit einer hell leuchtenden Laterne versehen sein.

4. Für Kraftfahrzeuge gelten besondere Vorschriften, die den

Führern solcher Fahrzeuge bekannt sind. 907

Nagold, den 7. Sept. 1921. Oberamt: Zorer A. V.

Stadtgemeinde Nagold.

Reisig-Berkauf.

Am Samstag, 19. September 1921 aus Distrikt Galgen­berg, Abteilung Hinterer Galgenberg u. mittlerer Kohlplatten­berg ; Distrikt Bühl, Abteilung Stadtacker; Distrikt Killberg, Abteilung hinteres Stubenkämmerle:

Nadelholzreifig gebunden Wellen: 439 in Flächeulosen Wellen: 199.

Zusammenkunft zum Vorzeigen für Distrikt Galgenberg und Bühl r/rio Uhr vormittags bei der Waldlust, für Distrikt Killberg V»tO Uhr vormtitagS bei der Pflanzschule in Ab­teilung vorderes Stubenkämmerle.

Verkauf 11 Uhr auf der Kanzlei der Stadtpflege.

908 Städt. Forstoerwaltung.

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Herausgeber: Han« Heinrich Ehrte«, Hermann Missenharter, l)r. Georg Schmückte

In den ersten Kesten erscheinen Beiträge u. a. von:

Lmit Ekmatinger, WUHetin fli chcr (Graz), » I. C. Heer, Herm. Hesse, Atfr. Huggenberger, Isolde Kurz, Aeinr. Liltenfrtn, l)r. Owlglatz, Jakob Schaffner, Anna Schl.cber, Benno Riittenauer, Wilh. Schüssen. Emil Strauß, Auguste Supper.Withelm Weigand

Fern« bringt die Zeitschrift Beiträge über: Zeit­stage»,BtographischeS,Kulturgeschichte,Litera1ur. geschtcht«. Bildend« Kunst, Musik, Naturwissen­schaft«^ Volkswirtschaft, Volkskunde

MouakLch Lest vonetwa ««Seiten Gr.- Okta».

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