Amtliche Bekanntmachungen.

Oberamt Nagold.

Bekanntmachung betr. die Ausführung einer Feld- dereinigung auf der Markung Ebhausen.

Der Gemctnderat Ebhausen hat den Antrag auf Aus­führung einer Feldbereintgung in den Gewänden:Hinter der Kirche, Mauren, Würgenler, Häldelen, Rohrdorfer Weg. Machacker, Hoher Rain und Mindersbacher Tal" der Markung Ebhausen gestellt.

Nachdem das Unternehmen von der Zentralstelle für die Landwirtschaft, Abteilung für Feldbereinigung, auf Grund einer vorläufigen Prüfung als für die Landeskultur nützlich und im ganzen zweckmäßig für ausführbar erkannt und zur Abstimmung dem gestellten Antrag gemäß zugelassen worden ist, wird hiermit

Tagfahrt zur Abstimmung

über den vorliegenden Antrag und zur Wahl der Mitglieder der Vollzugskommission auf Donnerstag, den 3. März 1921, vormittags 9 Uhr, anberaumt.

Hiebei werden die beteiligten Grundeigentümer bezw. deren Vertreter auf das Rathaus zu Ebhausen unter Androhung des Rechtsnachleils eingeladen, daß diejenigen, welche bei der Abstimmungstagfahrt weder in Person noch durch einen seine Vertretungsbefugnis rechtsgültig nachweisen­den Vertreter erscheinen, als dem beantragten Unternehmen zustimmend angesehen und von der Teilnahme an der Wahl der Mitglieder der Vollzugskommisston ausgeschlossen werden und daß ein Einspruch oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese gesetzliche Folge des Ausbleibens nicht statlfindet.

Für den Fall, daß die nach der Abstimmung evtl, vorzuneh­mende Wahl der Landwirte und ihrer Ersatzmänner sür die Vollzugskommisston aus irgend einem Grunde nicht zustande käme, werden die Landwirte auf Antrag des Oberamts nach vorgängiger Vernehmung des Gemeinderals von der Zentral­stelle berufen.

Von dem Plan, der Beschreibung der Feldbercinigung, dem Verzeichnis der Grundeigentümer, dem allgemeinen Ueberschlag über die mutmaßlichen Kosten und demErgeb- nifse der vorläufigen Prüfung der Zentralstelle kann bis zum Abstimmungstag jedermann auf dem Rathaus in Ebhausen Einsicht nehmen.

Zugleich ergeht die öffentliche Aufforderung, etwaige noch nicht bekannte Ansprüche auf Freilassung von dem Unternehmen, oder aus Anteilnahme an demselben, innerhalb der Ausschließungsfrist von zwei Wochen, von dem Taae des Erscheinens dieser Bekanntmachung an gerechnet, beim Schult­heißenamt oder beim Oberamt hier gellend zu machen. 457

Den 26. Januar 1921. Münz.

Betr. Handel mit Zentrifugen und Buttermaschinen.

In den letzten Monaten hat die Benützung vorhandener und die Anschaffung neuer Zentrifugen erheb ich an Umfang zugenommen. Hierin liegt eine erhebliche Gefährdung der Milchoersorgung. Die einschlägigen Bestimmungen werden deshalb erneut zur Kenntnis gebracht und eingeschärft; ihre Durchführung wird auf's strengste überwacht werden.

I.

Die Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernäh­rungsamtes über den Verkehr mit Zentrifugen und Butter­maschinen vom 24. März 1917 (Kriegsbeilage XI, Seile 259, Staatsanzeiger Nr. 80) und der Erlaß der Landesversorgungs­stelle vom 23. Juni 1917 Nr. 2934 sind nach wie vor in Gültigkeit.

Besonders werden folgende Bestimmungen heroorgehoben:

1. Die Vorschriften über den Verkehr mit Zentrifugen und Buttermaschinen finden Anwendung auf alle Zentri­fugen und Buttermaschinen, sowie Haushaliungsvutter- maschinen, soweit elftere nicht in anerkannten Verar­beitungsbetrieben (im Oberamt Nagold: die Molkereien Sulz, Gültlingen und Altensteig, sowie die zur Land­butlerlieferung zugelossenen Landwirte) Verwendung finden; sie gellen nicht nur für vollständige Maschinen, sondern auch für deren Teile und Ersatzstücke (Trommel und Stativ)

2. Der entgeltliche oder unentgeltliche Erwerb von Zentri­fugen öder Buttermaschinen zu Eigentum oder zur Benützung ist von dem Besitz eines Bezugscheines ab­hängig. Sofern die Abgabe und der Erwerb der ge­nannten Maschinen sich ausschließlich zwischen Herstel­lern. Großhändlern und Wiederoerkäufern abspielt, ist ein Bezugsschein nicht erforderlich; dagegen ist er not­wendig für alle Fälle, in welchen die Maschinen an den Milcherzeuger, dessen Familienangehörigen oder besten Beauftragten abgegeben werden sollen.

Der Bezugsschein wird auf Antrag von dem für den Ort der gewerblichen Niederlassung oder, in Er­manglung einer solchen, lür den Wohnsitz des Erwer­bers zuständigen Oberamt, nach Prüfung des Bedürf­nisses, erteilt. Er muß den Namen derjenigen Person angeben, für die er erteilt ist. Er ist nicht übertragbar. Die Nichtübertragbarkeit ist auf ihm kenntlich zu machen. Grundsätzlich wird ein Bezugsschein nur an solche Milchlieferer erteilt, welche das Liefersoll erfüllt haben.

3. Die Abgabe und der Erwerb von Zentrifugen und Buttermaschinen darf nur gegen Aushändigung des Be­zugsscheines erfolgen. Der Veräußerer hat die empfange­nen Bezugscheine ungültig zu machen, zu sammeln und am 1. jeden Monats an die Milchverteilungsstelle Nagold abzuliefern.

4. Händlern mit Zentrifugen oder Buttermaschinen obliegt die Verpflichtung zur Buchführung, zur Auskunftser teilung, sowie zur Duldung behördlicher Aufsicht.

5. Verboten ist:

s) Dos Anbieten von Ze ntrifugen oder Buttermaschi­nen zur Veräußerung oder Benübuna in periodi­schen Druckschriften oder sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen be­stimmt sind;

d) das Aosstellen von Zentrifugen oder Buttermaschi­nen in Schaufenstern

c) der Handel mit Zentrifugen oder Buttermaschinen im Amherziehen

ck) das Feilbieten von Zentrifugen und Buttermaschi­nen am Ort der gewerblichen Niederlassung von

Haus zn Haus und außerhalb des Orts der ge­werblichen Niederlassung;

e) das Aussuchen von Bestellungen bei anderen Per­sonen als bei Kaufleuten, die mit solchen Gegen­ständen Handel.treiben, das Aufsuchen von Kauf­liebhabern, die wegen der Beschaffung einer Zentri­fuge oder Buttermaschine den Veräußerer oder dessen Vertreter zu einem Besuche ausfordern, ist alsAuf­suchen von Bestellungen" zu betrachten und daher ebenfalls unzulässig.

6. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften oder deren Aussührungsbestlmmungen werden mtt Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafen bis zu lOOOOl^l oder mit einer dieser Strafen bestraft.

II.

Nach Z 5 der Verfügung des Ministeriums des Innern über Verarbettungsmtlch und Milcherzeugnisse aus landwirt­schaftlichen Betrieben vom 1. Febr. 1917 (Kriegsbeilage XI Seite 201, Staatsanzeiger Nr. 28) sind die Zentrifugen und Butterfässer von Kuhhaltern, die zur Lieferung an einen Verarbeitungsbetrieb verpflichtet find, von der Ortspolizei­behörde amtlich zu versiegeln oder sonst in Verschluß zu neh­men. Gleichermaßen kann auch gegen Genußmilchlieferer mit Schließung von Zentrifugen und Buttermaschinen vorgegan­gen werden, soweit eine derartige Anordnung zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Milchoersorgung ersorüerlich erscheint. Wer sich gegen diese Bestimmung verfehlt, kann der Staats­anwaltschaft zur Bestrafung angezeigt werden.

III.

Kuhhaller, die sich verbotswidrig und ohne Bezugschein Zentrifugen anschoffien, haben bei Strafanzeige an dle Staats­anwaltschaft die Einziehung gemäß 8 40 des Sl.G.B. zu ge­wärtigen. Außerdem wird bei säumigen Milchlieferern die Schließung der Zentrifugen und Butterfässer und salls deren Anschaffung ohne Bezugschein erfolgte, die Beschlagnahme derselben vorgenommen.

Gegen Personen, welche die Versiegelung an beschlag­nahmten Zentrifugen lösen oder die beschlagnahmten Teile der Verstrickung entziehen oder Ersatzteile sür die beschlag­nahmten Teile ihrer Zentrifugen einvauen, wird Strafanzeige wegen Verstcickungsbruch (8 136 des St.G.B.) erstattet

Gemäß 8 8 der Bekanntmachung vom 24. März 1917 wird angeordnet, daß alle im Bezirk ansässigen Personen, die Zentrifugen und Buttermaschinen im Besitz haben, dies dem Ooeramt Nagold bis spätestens 10. Februar anzuzeigen haben. Unterlassung der Anzeige oder wahrheilswidrige An­gaben werden gemäß den umer I, Ziff. 6 angeführten Straf­bestimmungen geahndet.

Die (Sladi ) Schullheißenämter werden beauftragt, die Besitzer von Zentrifugen und Butterfässern zur Anzeige auf dem Rathaus aufzufordern und die Listen bis längstens IS. Februar 1921 beim Oberaml einzureichen. Wer sich ohne Bezugschein in den B.fitz von Zentrifugen oder Butterfässer gesetzt hat, kann auf Antrag die nachträgliche Ausstellung eines Erlaubnisscheines erwirken, vorausgesetzt, daß derselbe seiner Milchlieserungspflicht voll nachgekommen ist. 456

Naaold, den 26. Jan. 1921. Oberamt: Mün z. §

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S6-

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