Sül- 6 ^

Mittwoch, den 19. Juli 1989.

Beigeordneter Widmaier wieS darauf hin, daß wegen der ungünstigen Raum- und Airf- marschverhültnifse die großen Beranstaltungen nach Ragold verlegt wordcll seien und die Kreis­stadt und die Gewerbebetriebe ins Hintertreffen gerieten. Mit den geringen Nücklageansamm- lungen werde praktisch nichts erreicht. Die Stadt­verwaltung muffe darauf dringen, daß sie in der Erfüllung der Ausgaben vorwärts komnie. Das sei nur möglich, wenn ein Steuermehraufkom­men erzielt werden könne. Nachdem den Ge­meinden so große Mittel entzogen worden seien, müsse wenigstens der bescheidene Ausgleich in den vorgesehenen Steuerhebesätzen erreicht wer­den.

Nach den Schlußworten des Bürgermeisters, in denen er die großen Reichsaltsgaben streifte, die bedingt hätten, daß die Gemeinden in ihren Ansprüchen sich noch zurückhalten müssen, daß aber andererseits der aufgestellte Haushaltsplan auch nur den dringendsten Bedürfnissen ent­spreche, wurde von ihm folgende

Haushaltsatzung

erlassen:

1. Ordentlicher Haushalt: Einnahmen 876129 RM., Ausgaben 876,129 RM.

2. Außerordentlicher Haushalt: Einnahmen 55000 RM, Ausgaben 55 000 RM.

Gemeindesteuern. Grundsteuer: 170 v. H. der Steuermeßbeträge für land- und forstwirt­schaftliche Betriebe; 110 v. H. der Steuermeß- betrage für Grundstücke. Gewerbesteuer: 320 v. H. der Steuermeßbeträge. Dieser Hebe­satz erhöht sich für die unter Z 17 des Gewerbe­steuergesetzes fallenden Zweigstellenbetriebe um drei Zehntel, also auf 416 v. H. Bürger­steuer: 500 v. H. des Reichssatzes.

Außerdem erhebt die Gemeinde folgende Steuern: ^

Gebäudeentschuldung s st euer: G-- meindeanteil 5,4 v. H. des der Gebäudeentschul­dungssteuer unterliegenden steuerbaren Ge­bäudeertrags. Hundesteuer: 30 RM. für den ersten Hund, SO RM. für den zweiten Hund, 80 RM. für den dritten und jeden weiteren Hund. Vergnügungssteuer. Wertzu­wachssteuer. Steller auf den ört­lichen Verbrauch von Bier: Gemeinde­biersteuer mit 4. RM. je Hektoliter Vollbier für die Zeit vom 1,4.38 bis 30.9. 38.

Kassenkredite. Der Höchstbetrag der Kassen­kredite, die im Rechnungsjahr 1938 zur Auf­

rechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 50000 RM. festgesetzt.

Darlehen. Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außer­ordentlichen Haushaltsplan bestimmt sind, wird auf 55000 RM. festgesetzt. Er soll nach dem Haushaltsplan für folgende Einzelzwecke ver­wendet werden: Weiterleitung an das Wasser­werk mit eigenem Haushaltsplan; zur Bestrei­tung der Kosten für das Pumphaus; in der Eisel- stätt; den Hochbehälter bei der Schafscheuer; die Quellfassung vom Elbenbrunnen und die Rohr­netzerweiterung.

N5V^P.

A kretl

NS.-Frauenschaft. Deutsches Frauenwerk. Kreissrauenschaftsleitung Ealw. Die Kreis­frauenschaftsleiterin. Meldungen zum Reichsparteitab können keine mehr angenom­men werden. Die zugelafsenen Frauen erhalten in den nächsten Tagen schriftlichen Bescheid.

SA.-Pi.-2turm 414. Heute, 19. Juli, 20,30

Uhr findet in der Schule in Althengstett die erste Zusammenkunft der SAG. (SA.-Wehrabzeichen Gemeinschaft) für die Orte Ostelsheim, Altheng­stett und Stammheim statt. Bei dieser Gelegen­heit können sich noch weitere SA.-Wehrabzeichen- Bewerber im Alter von 1840 Jahre melden. Gleichzeitig ist die ärztliche Untersuchung und Verpflichtung der Bewerber. Mitzubringen sind 2.10 RM. für das SA -Wehrabzeichen-Uebungs- buch, Besitzzeugnis und Urkunde.

HI. Bann 401 Schwarzwald. SZ. und FZ.- Führer des Bannes 401! Der SZ. und FZ. Calmbach tritt heute um 19 Uhr an der Turnhalle in Calmbach an. Der gesamte FZ. Wildbad tritt heute um 19,30 Uhr in Wildoad am HJ.-Heim an-

BdM.-Mädelgruppe 1/401. Die Mannfchafts- und Einzelkämpferinnen sind alle am Donners­tag um 15 Uhr am Bahnhof Calw zur Fahrt nach Stuttgart.

AL.-krssss iVilrttsmbsrs 6. w. b. ü. OesLwtlsItuvz:

O. Loogovr. Stuttgart, k'rieöriedstraüs 18 Vsrlagslslter uvi! rsravtv. Ledriltlsiler kür üso Qosawt- ^LÜalt äsr kekvLrrvalü-^Vaokt öinseklivüHok ^vLslgevtW Irlsärlok Laos 8 od « s 1 s. Oalv Verlag: LedvarAvalä-V^aedt O.w.b.8. Oalv. KotatiousärlroLr Oelsedläger'scks Luodäruolcvre!. 6alv v. VI. 3V: 8860. 2ur 2eit ist kreisUstv Ar. 4 gültig.

Amtliche öekanntmachungan

Naturschutzgebiet Wildseemoor bei Wildbad-Kaltenbronn

Nachstehend gebe ich die vom Herrn Badischen Minister des Kultus und Unterrichts als höhere Naturschutzbehörde mit Zu­stimmung des Herrn Württ. Kultministers erlassene, im Amts­blatt des Bad. Min. des Kultus und Unterrichts veröffentlichte Verordnung über das NaturschutzgebietWildseemoor bei Wild- bad-Kaltenbronn" in den Gemarkungen Reichental, Kreis Ra­statt (Baden) und Wildbad, Kreis Calw, bekannt. Infolge Er­mächtigung des Herrn Reichsforstmeisters gilt die Verordnung auch für die in das Naturschutzgebiet fallenden Württem­berg i s ch e n Gebietsteile.

Calw, den 16. Juli 1939.

Der Landrat:

- Or. Haegele.

b) die Entfernung von Dürrhölzern in der Nähe des angren­zenden Wirtschaftswaldes.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vor­schriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

8 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den 88 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den 88 16 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

8 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe imAmts­blatt des Badischen Ministeriums des Kultus und Unterrichts" M Kraft; sie wird außerdem imRegierungs-Anzeiger für Württemberg" bekanntgegeben.

Karlsruhe, den 4. April 1939.

Der Badische Minister des Kultus und Unterrichts als höhere Naturschutzbehörde.

Stadt Calw

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Or. mell. Otto Litern

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Verordnung

Über dasNaturschutzgebiet Wildseemoor bei Wildbad-Kalten­bronn" in den Gemarkungen Reichental, Landkreis Rastatt (Ba­den) und Wildbad, Landkreis Calw'(Württemberg).

Auf Grund der §8 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2,15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des 8 7 Abs. 1, 5 und 6 der Durchführungsver­ordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde Von mir zugleich auch für den im Lande Württemberg liegenden Teil des Schutzgebiets folgendes verordnet:

8 1

Das rund 1,5 Kilometer nordöstlich vom Jagdhaus Kalten­bronn und rund 7 Kilometer südwestlich von Wildbad in den Gemarkungen Reichental, Landkreis Rastatt (Baden) und Wildbad, Landkreis Calw (Württemberg) im Schwarzwald lie­gende Wildseemoor wird in dem im 8 2 Abs. 1 näher be- zeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetra­gen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

8 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von rund 181 Hektar und umfaßt

s) in der Gemarkung Reichental, Gewann Hornmiß einen Teil des Grundstücks Lagerbuchnummer 1 und

d) in der Gemarkung Wildbad die Parzellen Nr. 1324 und 1325 sowie einen Teil der Parzelle Nr. 1509 a/3.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 :25 000 und eine Handzeichnung 1:5000 rot eingetragen, die bei der obersten NaturschutzbeArds. in Berlin medergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei den höheren Na­turschutzbehörden in Karlsruhe und Stuttgart, dem Badischen Finanz- und Wirtschaftsminister, Forstabteilung in Karlsruhe, der Wurttembergischen Forstdirektion in Stuttgart, den unteren Naturschutzbehörden in Rastatt und Calw und bei den Forst­ämtern in Gernsbach, Rastatt und Wildbad.

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

») Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden tzder abzureißen, sowie Beeren zu sammeln,

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu be­unruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen an- ^ zubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohn­stätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, ^ unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder -lutsaugende In­sekten,

ch Pflanzen oder Tiere einzubringen,

ck) eine andere als die nach 8 4 Abs. 1 zugelaffene wirtschaft­liche Nutzung auszuüben,

s) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, zu baden, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

k) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabun­gen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile ein­zubringen oder die Bodengestalt einschl. der Wasserläufe , oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen oder die Verhältnisse der Wasserzufuhr oder -cib^uhr ohne Genehmigung der zuständigen Natur- schutzbehorde zu verändern,

g) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes Hinweisen.

8 4

(1) Unberührt bleiben

dis nuudtvrädiLs dsr Änad.

Abwehr de» Kartoffelkiifers!

Snchtagr Treitas, den 21. 3uli 1889.

Zuspmmeakunft nachmittag« 2 Uhr in Tal« beim Anwesen Öttinger, für Alzenberg und Mmberg beim Schulhaur in Alzenberg.

Dl» in Calw wohnhaft«! Nutznießer (Eigentümer, Pächter) von Grundstücken, welche mit Kartoffeln oder Tomaten bestellt sind, find ohne Rückficht darauf, auf welcher Markung ihre Grundstücke liegen/ verpflichtet, sich am gemeinsamen Absuchen der Ealwer Felder zu be­teiligen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung find die Besitzer, kleinerer Hausgärten; dies» haben ihrerseits am Suchtag de» Garten auf » Vorhandensein des Kartoffelkäfers oder dessen Larven abzusuchen.

Befreiung von der Teilnahme am kolonnenweisen Absuchen der Grundstücke kann nur in ganz besonders dringenden Fällen erteilt werden. Der Antrag ist tags zuvor beim Bürgermeisteramt zu stellen.

Grundstücksbesitzer, die sich am gemeinsamen Absuchen nicht be­teiligen, werden bei vorsätzlicher Handlung mit Gefängnis ms zu 2 Fahren und Geldstrafe oder mit emer hisser Strafen, bei ^fahrlässiger HcmvlMg nw Geldstrafe bis zu IM RM und mit Haft yjM mit ciner dieser Strafen bestraft.

Ealw, den 19. Juli 1939 Der Bürgermeister: Göhncr.

Handelsregister

Amtsgericht Calw.

Calw, 1«. Juli 1939.

V-/ Neueintragung:

^75 Petz u«d Lorenz, Metallwarenfabrik, Inhaberin: Jo­hanna Petz, Unterreichenbach. Der Gesellschafter Lud­wig Lorenz ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Er hat zur Fortführung der Firma Petz und Lorenz seine ausdrückliche Einwilligung erteilt. Dem Kauf­mann Walter Ziemer in Unterreichenbmch ist Pro­kura erteilt.

Lalw Hirsau.

Befahren des Hirsaner Wiesemvegs

auf den Markungen Calw und Hirsau mit FuhrweÄ, Kraft­fahrzeug odsr Fahrrad ist

verböte*.

Die Anwohner deS Wegs sowie Schüler auö Hirsau, die die Calwer Schulen besuchen, erhalten jedoch aus Antrag einen (unentgeltlichen) Ausweis, der sie zum Befahren des Wegs be­rechtigt. Nur in ganz besonders gelagerten Fällen wird auch anderen Personen vorübergehend die Erlaubnis (gegen Bezah­lung einer Gebühr) erteilt werden.

Wer beim Befahren deS Hirsauer Wiesenwegs ohne gültigen Erlaubnisschein betroffen wird, hat Bsftwfung zu erwarten.

Calw, den 18. Juli 1939.

Der Bürgermeister von Calw Der Bürgermeister von Hirsau gez. Göhner. gez. Maulbetsch.

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