Sül- 6 ^
Mittwoch, den 19. Juli 1989.
Beigeordneter Widmaier wieS darauf hin, daß wegen der ungünstigen Raum- und Airf- marschverhültnifse die großen Beranstaltungen nach Ragold verlegt wordcll seien und die Kreisstadt und die Gewerbebetriebe ins Hintertreffen gerieten. Mit den geringen Nücklageansamm- lungen werde praktisch nichts erreicht. Die Stadtverwaltung muffe darauf dringen, daß sie in der Erfüllung der Ausgaben vorwärts komnie. Das sei nur möglich, wenn ein Steuermehraufkommen erzielt werden könne. Nachdem den Gemeinden so große Mittel entzogen worden seien, müsse wenigstens der bescheidene Ausgleich in den vorgesehenen Steuerhebesätzen erreicht werden.
Nach den Schlußworten des Bürgermeisters, in denen er die großen Reichsaltsgaben streifte, die bedingt hätten, daß die Gemeinden in ihren Ansprüchen sich noch zurückhalten müssen, daß aber andererseits der aufgestellte Haushaltsplan auch nur den dringendsten Bedürfnissen entspreche, wurde von ihm folgende
Haushaltsatzung
erlassen:
1. Ordentlicher Haushalt: Einnahmen 876129 RM., Ausgaben 876,129 RM.
2. Außerordentlicher Haushalt: Einnahmen 55000 RM, Ausgaben 55 000 RM.
Gemeindesteuern. Grundsteuer: 170 v. H. der Steuermeßbeträge für land- und forstwirtschaftliche Betriebe; 110 v. H. der Steuermeß- betrage für Grundstücke. Gewerbesteuer: 320 v. H. der Steuermeßbeträge. Dieser Hebesatz erhöht sich für die unter Z 17 des Gewerbesteuergesetzes fallenden Zweigstellenbetriebe um drei Zehntel, also auf 416 v. H. Bürgersteuer: 500 v. H. des Reichssatzes.
Außerdem erhebt die Gemeinde folgende Steuern: ^
Gebäudeentschuldung s st euer: G-- meindeanteil 5,4 v. H. des der Gebäudeentschuldungssteuer unterliegenden steuerbaren Gebäudeertrags. Hundesteuer: 30 RM. für den ersten Hund, SO RM. für den zweiten Hund, 80 RM. für den dritten und jeden weiteren Hund. Vergnügungssteuer. Wertzuwachssteuer. Steller auf den örtlichen Verbrauch von Bier: Gemeindebiersteuer mit 4.— RM. je Hektoliter Vollbier für die Zeit vom 1,4.38 bis 30.9. 38.
Kassenkredite. Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Rechnungsjahr 1938 zur Auf
rechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 50000 RM. festgesetzt.
Darlehen. Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplan bestimmt sind, wird auf 55000 RM. festgesetzt. Er soll nach dem Haushaltsplan für folgende Einzelzwecke verwendet werden: Weiterleitung an das Wasserwerk mit eigenem Haushaltsplan; zur Bestreitung der Kosten für das Pumphaus; in der Eisel- stätt; den Hochbehälter bei der Schafscheuer; die Quellfassung vom Elbenbrunnen und die Rohrnetzerweiterung.
N5V^P.
A kretl
NS.-Frauenschaft. — Deutsches Frauenwerk. Kreissrauenschaftsleitung Ealw. Die Kreisfrauenschaftsleiterin. Meldungen zum Reichsparteitab können keine mehr angenommen werden. Die zugelafsenen Frauen erhalten in den nächsten Tagen schriftlichen Bescheid.
SA.-Pi.-2turm 414. Heute, 19. Juli, 20,30
Uhr findet in der Schule in Althengstett die erste Zusammenkunft der SAG. (SA.-Wehrabzeichen Gemeinschaft) für die Orte Ostelsheim, Althengstett und Stammheim statt. Bei dieser Gelegenheit können sich noch weitere SA.-Wehrabzeichen- Bewerber im Alter von 18—40 Jahre melden. Gleichzeitig ist die ärztliche Untersuchung und Verpflichtung der Bewerber. Mitzubringen sind 2.10 RM. für das SA -Wehrabzeichen-Uebungs- buch, Besitzzeugnis und Urkunde.
HI. Bann 401 Schwarzwald. SZ. und FZ.- Führer des Bannes 401! Der SZ. und FZ. Calmbach tritt heute um 19 Uhr an der Turnhalle in Calmbach an. Der gesamte FZ. Wildbad tritt heute um 19,30 Uhr in Wildoad am HJ.-Heim an-
BdM.-Mädelgruppe 1/401. Die Mannfchafts- und Einzelkämpferinnen sind alle am Donnerstag um 15 Uhr am Bahnhof Calw zur Fahrt nach Stuttgart.
AL.-krssss iVilrttsmbsrs 6. w. b. ü. — OesLwtlsItuvz:
O. Loogovr. Stuttgart, k'rieöriedstraüs 18 Vsrlagslslter uvi! rsravtv. Ledriltlsiler kür üso Qosawt- ^LÜalt äsr kekvLrrvalü-^Vaokt öinseklivüHok ^vLslgevtW Irlsärlok Laos 8 od « s 1 s. Oalv Verlag: LedvarAvalä-V^aedt O.w.b.8. Oalv. KotatiousärlroLr Oelsedläger'scks Luodäruolcvre!. 6alv v. VI. 3V: 8860. 2ur 2eit ist kreisUstv Ar. 4 gültig.
Amtliche öekanntmachungan
Naturschutzgebiet Wildseemoor bei Wildbad-Kaltenbronn
Nachstehend gebe ich die vom Herrn Badischen Minister des Kultus und Unterrichts als höhere Naturschutzbehörde mit Zustimmung des Herrn Württ. Kultministers erlassene, im Amtsblatt des Bad. Min. des Kultus und Unterrichts veröffentlichte Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wildseemoor bei Wild- bad-Kaltenbronn" in den Gemarkungen Reichental, Kreis Rastatt (Baden) und Wildbad, Kreis Calw, bekannt. Infolge Ermächtigung des Herrn Reichsforstmeisters gilt die Verordnung auch für die in das Naturschutzgebiet fallenden Württemberg i s ch e n Gebietsteile.
Calw, den 16. Juli 1939.
Der Landrat:
- Or. Haegele.
b) die Entfernung von Dürrhölzern in der Nähe des angrenzenden Wirtschaftswaldes.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.
8 5
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den 88 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den 88 16 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.
8 6
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im „Amtsblatt des Badischen Ministeriums des Kultus und Unterrichts" M Kraft; sie wird außerdem im „Regierungs-Anzeiger für Württemberg" bekanntgegeben.
Karlsruhe, den 4. April 1939.
Der Badische Minister des Kultus und Unterrichts — als höhere Naturschutzbehörde —.
Stadt Calw
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Or. mell. Otto Litern
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Verordnung
Über das „Naturschutzgebiet Wildseemoor bei Wildbad-Kaltenbronn" in den Gemarkungen Reichental, Landkreis Rastatt (Baden) und Wildbad, Landkreis Calw'(Württemberg).
Auf Grund der §8 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2,15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des 8 7 Abs. 1, 5 und 6 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde Von mir zugleich auch für den im Lande Württemberg liegenden Teil des Schutzgebiets folgendes verordnet:
8 1
Das rund 1,5 Kilometer nordöstlich vom Jagdhaus Kaltenbronn und rund 7 Kilometer südwestlich von Wildbad in den Gemarkungen Reichental, Landkreis Rastatt (Baden) und Wildbad, Landkreis Calw (Württemberg) im Schwarzwald liegende Wildseemoor wird in dem im 8 2 Abs. 1 näher be- zeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
8 2
(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von rund 181 Hektar und umfaßt
s) in der Gemarkung Reichental, Gewann Hornmiß einen Teil des Grundstücks Lagerbuchnummer 1 und
d) in der Gemarkung Wildbad die Parzellen Nr. 1324 und 1325 sowie einen Teil der Parzelle Nr. 1509 a/3.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 :25 000 und eine Handzeichnung 1:5000 rot eingetragen, die bei der obersten NaturschutzbeArds. in Berlin medergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei den höheren Naturschutzbehörden in Karlsruhe und Stuttgart, dem Badischen Finanz- und Wirtschaftsminister, Forstabteilung in Karlsruhe, der Wurttembergischen Forstdirektion in Stuttgart, den unteren Naturschutzbehörden in Rastatt und Calw und bei den Forstämtern in Gernsbach, Rastatt und Wildbad.
Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:
») Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden tzder abzureißen, sowie Beeren zu sammeln,
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen an- ^ zubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, ^ unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder -lutsaugende Insekten,
ch Pflanzen oder Tiere einzubringen,
ck) eine andere als die nach 8 4 Abs. 1 zugelaffene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
s) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, zu baden, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,
k) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschl. der Wasserläufe , oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen oder die Verhältnisse der Wasserzufuhr oder -cib^uhr ohne Genehmigung der zuständigen Natur- schutzbehorde zu verändern,
g) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes Hinweisen.
8 4
(1) Unberührt bleiben
dis nuudtvrädiLs dsr Änad.
Abwehr de» Kartoffelkiifers!
Snchtagr Treitas, den 21. 3uli 1889.
Zuspmmeakunft nachmittag« 2 Uhr in Tal« beim Anwesen Öttinger, für Alzenberg und Mmberg beim Schulhaur in Alzenberg.
Dl» in Calw wohnhaft«! Nutznießer (Eigentümer, Pächter) von Grundstücken, welche mit Kartoffeln oder Tomaten bestellt sind, find ohne Rückficht darauf, auf welcher Markung ihre Grundstücke liegen/ verpflichtet, sich am gemeinsamen Absuchen der Ealwer Felder zu beteiligen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung find die Besitzer, kleinerer Hausgärten; dies» haben ihrerseits am Suchtag de» Garten auf dä» Vorhandensein des Kartoffelkäfers oder dessen Larven abzusuchen.
Befreiung von der Teilnahme am kolonnenweisen Absuchen der Grundstücke kann nur in ganz besonders dringenden Fällen erteilt werden. Der Antrag ist tags zuvor beim Bürgermeisteramt zu stellen.
Grundstücksbesitzer, die sich am gemeinsamen Absuchen nicht beteiligen, werden bei vorsätzlicher Handlung mit Gefängnis ms zu 2 Fahren und Geldstrafe oder mit emer hisser Strafen, bei ^fahrlässiger HcmvlMg nw Geldstrafe bis zu IM RM und mit Haft yjM mit ciner dieser Strafen bestraft.
Ealw, den 19. Juli 1939 Der Bürgermeister: Göhncr.
Handelsregister
Amtsgericht Calw.
Calw, 1«. Juli 1939.
V-/ Neueintragung:
^75 — Petz u«d Lorenz, Metallwarenfabrik, Inhaberin: Johanna Petz, Unterreichenbach. Der Gesellschafter Ludwig Lorenz ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Er hat zur Fortführung der Firma Petz und Lorenz seine ausdrückliche Einwilligung erteilt. Dem Kaufmann Walter Ziemer in Unterreichenbmch ist Prokura erteilt.
Lalw — Hirsau.
Befahren des Hirsaner Wiesemvegs
auf den Markungen Calw und Hirsau mit FuhrweÄ, Kraftfahrzeug odsr Fahrrad ist
verböte*.
Die Anwohner deS Wegs sowie Schüler auö Hirsau, die die Calwer Schulen besuchen, erhalten jedoch aus Antrag einen (unentgeltlichen) Ausweis, der sie zum Befahren des Wegs berechtigt. Nur in ganz besonders gelagerten Fällen wird auch anderen Personen vorübergehend die Erlaubnis (gegen Bezahlung einer Gebühr) erteilt werden.
Wer beim Befahren deS Hirsauer Wiesenwegs ohne gültigen Erlaubnisschein betroffen wird, hat Bsftwfung zu erwarten.
Calw, den 18. Juli 1939.
Der Bürgermeister von Calw Der Bürgermeister von Hirsau gez. Göhner. gez. Maulbetsch.
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