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Erscheint wöchentlich dreimal: Dienstag, Donnerstag u. Gamstag mit einem Nn- terHaltnngsblatt am Samtzag.
Donnerstag, den 4. Juli 1878.
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Amtliche Dekannlmachnngen.
Hirsau, Altenstaig. Reuthin. Aufforderung zu Fatirung des Capital-, Renten-, Dienst- und Berufseinkommens Wmf dem 1. Juli 1878 behufs der Besteuerung pro 1878/7S.
In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom 12. September 1852 (Reg.Bl. S.236) wird behufs der Fatirung des der Besteuerung unterliegenden Capital-, Renten, Dienst- und Berufseinkommens auf den 1. Juli 1878 nachstehende Aufforderung erlaffen:
I. Die in Art. 2 des Gesetzes vom 19. September 1852, beziehungsweise in Art. 2. de» Gesetzes vom 30. März 1872, bezeichnet«» Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter — für die im Aus lande sich Aufhaltenden die aufzustellenden Bevollmächtigten — werden hiemit aufge- fordert, nach Maßgabe der gedachten Gesetze und der Instruktionen zu Vollziehung derselben vom 10. Juni 1853 und vom 7. Juni 1852 (Reg.Bl. von 1853 S. 171 u. Reg.Bl. von 1872 S. 197 ff.) an die nach 8- l2 der erstgenannten Instruktion zusammengesetzte Ortssteuerkommisfion spätesten» bis zum 1. August 1878 oder wenn die Ortssteuerkommission einen kürzeren Ter- min anzuberaumen für angemessen erachtet, innerhalb dieser Frist eine Erklärung ab- zugeben :
») ob sie sich am 1. Juli 1878 im Besitze steuerbarer Capitalien und Renten (Ziffer II. l hienach) befunden haben und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf den Zeitraum 1. Juli 1878 bis 31. März 1879 entscheidet, der Jahresertrag beläuft;
d) wie hoch sich ihr Dienst- und Berufs- Einkommen, sowohl in festen als in veränderlichen Bezügen (siehe hienach Ziffer ll. 2) belauft. Das feste stän- dige Einkommen ist nach dem Stande vom 1. Juli 1878, da« veränderliche, wechselnde, nach dem Ergebnisse des Etatsjahrs 1877/78 anzugeben;
o) was sie sonst zur Erläuterung ihrer Fassion beizufügen für nothwendig halten.
II. Nach Art. 1 des Gesetzes vom 19. September 1852, beziehungsweise Art. 1 des Gesetze» vom 30. März 1872 unter- liegt der Besteuerung:
1) das Einkommen aus Capitalien und Renten und zwar:
») der Ertrag aus verzinslichen, im In- oder Auslande angelegten, eigenthüm- lichen oder nutznießlichen Capitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- oder, anderen Obliga, tionen, Lotterie-Anlehensloosen), verzinslichen und unverzinslichen Zielforderungen ;
d) Renten, als Leibgedinge. Leibrenten. Zeitrenten und vererbliche Renten jeder Art, insbesondere auch zu Folge der Bestimmung in Art. 2 ll 1 de» Gesetzes, betreffend die Grund, Gebäude- und Gewerbesteuer vom 28. Ap- ril 1873 (Reg.Bl. S. 127), die relchsschlußmäßigen Renten (mit Aus- nähme dagegen der vom Grund ertrag abgezogenen, nach 8- 22 Satz 1 des KatastergesetzeS vom 15. Juli 1821 der Gefällsteuer unterliegenden Grund- gefälle), übrigens ohne Unterschied, ob die Renten auf Grundeigenthum oder bestimmte Gefälle fundirt find oder nicht, ob sie von der Staats- kaffe, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder Ausland fließen, sowie die Ent schäbigungen, welche an frühere Berechtigte für verlorenen Umgeldsbezug oder genossene Umgeldrfreiheit, für aufgehobene Kammersteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichten, den Apanagen. Wittnme. Alimente, ebenso Präbenden und Ordenspensi- onen, ingleichen Renten oder Dividenden §us auf Gewinn berechneten AktienMernehmungen und zwar nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 ohne Rücksicht da- rauf, ob das betreffende Unternehmen in Württemberg oder anderswo der Gewerbesteuer unterliegt.
Einkünfte der vorgenannten Arten, welche aus Bezugsquellen außerhalb. Württembergs fließen, unterliegen nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 der Besteuerung in Württemberg auch dann, wenn dieselben außerhalb Württemberg« bereit« mit einer Steuer belegt find; es darf jedoch die zum Ansatz kommende auswärtige Steuer am Jahresertrag dieser Einkünfte abgezogen werden, so daß nur
der Ueberrest als steuerbarer Betrag i« S inne des Art. 5 des Gesetzes vom 19. September 1852 zu behandeln ist.
2) Das Dienst- und Berufs Einkommen jeder Art, insbesondere
a) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemeinde und Stift« ungsdienst actio angestellten oder verwendeten Personen, der Militärpersonen, der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulirten Notare, der Vorstände, Mitglieder u. s. w. der Verwaltung»- und AufsichtSräthe von Aktiengesellschaften, der Architekten. Feldmesser, Künstler, Literaten, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vsrmögensverwalter aller Art, Geschäftsjührer und Diener von Privatoereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Privatdienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehilfen und Diener;
b) die Quiescenzgehalte der Civil- und Militärstaatsdiener, sowie die Pensionen oder Ruhegehalte, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadengehalte und Unterstützungen, welche einer der zu lit. a aufgesührten Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus gleichem Grunde deren Wittwen und Waise« von dem Staate, aus einer andern öffentlichen Kaffe, oder von eine« Privaten gereicht werden;,
überhaupt aller, welche aus persönlich« Leistungen einen der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen, in welcher Beziehung beigefügt wird,, daß die Komission- äre, Makler (Sensale), Herausgeber (Verleger) von Zeitungen und Zeitschriften vom 1. Juli 1877 an der Gewerbesteuer unterliegen. und daher für die Einkommenssteuer keine Fassion mehr einzureichen haben, daß jedoch Honorare für dis Redaktion und für wissenschaftliche Arbeiten wie bisher der Berufseinkommenssteuer unterworfen sind.
Zu dem steuerbaren Einkommen gehör« auch Taggelder, Honorare, Gehaltszulagen, Zusatzgehalte für Nebenämter, Belohnung« für Pflegschaften und Vermögensverwaltungen, Antheile Angestellter am Gewerks« gewinn, Tantiemen. Prämien, Gratifikationen, dergleichen Zinse oder Renten, welche als Theile eine« Dienst- oder ähnlichen